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§ 14 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation → 1. – Organe

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 14 FHGöD – Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

  1. 1.
    sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 wahrnimmt,
  2. 2.
    ein, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,
  3. 3.
    ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
  4. 4.
    drei Vertreter der Gruppe der Studierenden

(2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einem Fachbereich weniger als acht Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.

(3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten auf vier.

(4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 8 - 17c, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation/§§ 8 - 16, 1. - Organe/