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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 60 - 128, II. Hauptteil - Aufgaben und Aufbau des Staates/Art. 63 - 64, 2. Abschnitt - Wahlen und Volksabstimmungen/
Dokument
Art. 63 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 2. Abschnitt – Wahlen und Volksabstimmungen
Art. 63 SVerf
(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 60 - 128, II. Hauptteil - Aufgaben und Aufbau des Staates/Art. 63 - 64, 2. Abschnitt - Wahlen und Volksabstimmungen/
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