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Art. 63 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 2. Abschnitt – Wahlen und Volksabstimmungen

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 63 SVerf

(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 60 - 128, II. Hauptteil - Aufgaben und Aufbau des Staates/Art. 63 - 64, 2. Abschnitt - Wahlen und Volksabstimmungen/
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