Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 19 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 3 – Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 19 LMG NRW – Ausnahmen bei analoger Übertragung in Kabelanlagen

(1) Für Einrichtungen (§ 84) und Wohnanlagen (§ 85) lässt die LfM auf Antrag des Betreibers der Kabelanlagen Ausnahmen von der Rangfolge des § 18 zu. Dabei sollen die Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.

(2) §§ 24 bis 26 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen mit bis zu 500 angeschlossenen Wohneinheiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMG NRW,NW - Landesmediengesetz NRW/§§ 10 - 26, Abschnitt 3 - Übertragungskapazitäten/§§ 18 - 22, Unterabschnitt 3 - Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.