Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 10 FraktG NRW – Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Gruppen)

(1) Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Sie müssen die übrigen Fraktionsmerkmale erfüllen. Über die Anerkennung einer Gruppe entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Beratung im Ältestenrat; dies gilt entsprechend für den Fall der Aberkennung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für nach Absatz 1 anerkannte Gruppen sinngemäß. Sie erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4. Der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Oppositionszuschlag stehen ihnen hälftig zu.

(3) Leistungen an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FraktG NRW,NW - Fraktionsgesetz/§§ 10 - 13, Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen/