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§ 4 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 4 GO GemAussch – Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates

(1) Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses und weitere Mitglieder zu Stellvertretern. Sie teilt diese und jeden Wechsel dem Präsidenten des Bundesrates mit.

(2) Der Präsident des Bundesrates teilt dem Präsidenten des Bundestages die vom Bundesrat entsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden Wechsel mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO GemAussch - Geschäftsordnung Gemeinsamer Ausschuß/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Zusammensetzung und Einberufung/
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