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§ 15 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 15 GO GemAussch – Wahlen

Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO GemAussch - Geschäftsordnung Gemeinsamer Ausschuß/§§ 10 - 19, II. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen/
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