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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Aufgabe und Einsetzung/
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§ 8 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung
§ 8 UAG M-V – Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden
Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Abwesenheit oder im Fall vereinbarter Stellvertretung die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Aufgabe und Einsetzung/
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