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§ 2 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 LMinG – Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt, mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis einer Ministerin oder eines Ministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Ernennungsurkunde.

(3) In der Urkunde für die Ministerinnen und Minister soll der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMinG,MV - Landesministergesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis/
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