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§ 18 VersG NRW
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersG NRW
Gliederungs-Nr.: 2180
Normtyp: Gesetz

§ 18 VersG NRW – Gewalt- und Einschüchterungsverbot

(1) Es ist verboten, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder eine sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes

  1. 1.

    durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken oder

  2. 2.

    durch ein paramilitärisches Auftreten

Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.

(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VersG NRW,NW - Versammlungsgesetz NRW/§§ 10 - 21, Teil 2 - Versammlungen unter freiem Himmel/
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