Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 HG 2013/2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2013/2014
Gliederungs-Nr.: 630-4s
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2013/2014 – Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft, die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 425.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 3.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30.000.000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5.000.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2013/2014,BB - Haushaltsgesetz 2013/2014/