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§ 260 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 260 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. 1.
    gewerbsmäßig oder
  2. 2.
    als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zu § 260: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 257 - 262, Einundzwanzigster Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei/