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§ 3 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 JGG – Verantwortlichkeit

1Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Zu § 3: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JGG - Jugendgerichtsgesetz/§§ 3 - 104, Zweiter Teil - Jugendliche/§§ 3 - 32, Erstes Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen/§§ 3 - 8, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/