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§ 21 KrWaffG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KrWaffG
Gliederungs-Nr.: 190-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 KrWaffG – Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWaffG - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen/§§ 19 - 25, Fünfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) sollen in der Angabe zum Fünften Abschnitt nach den Wörtern "Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter "und Streumunition" eingefügt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar./