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§ 30 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) → Zweiter Unterabschnitt – Wahl des Betriebsrats

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WO
Gliederungs-Nr.: 801-7-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 WO – Wahlvorstand, Wählerliste

(1) 1Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. 2 § 1 gilt entsprechend. 3Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. 4Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. 5Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. 6 § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. 2 § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WO - Wahlordnung/§§ 28 - 37, Zweiter Teil - Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)/§§ 28 - 35, Erster Abschnitt - Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)/§§ 30 - 35, Zweiter Unterabschnitt - Wahl des Betriebsrats/