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§ 16 WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

Titel: Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WbG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 16 WbG – Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.

(5) Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021 nicht übersteigen. Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im Jahr 2021 erhaltenen Zuschuss, so ist der höhere Zuschuss zu zahlen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2021 neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 14 - 16a, III. Abschnitt - Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft/