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Art. 83 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 83 Verf – (Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten)

(1) Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages.

(2) Erhält im ersten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(3) Kommt die Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages nicht zustande, so gilt der Landtag als aufgelöst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/Verf,BB - Verfassung/Art. 55 - 117, 3. Hauptteil: - Die Staatsorganisation/Art. 82 - 95, 3. Abschnitt: - Die Landesregierung/
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