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§ 19 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Organisation → 1. – Der Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 19 WDRG – Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.

(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.

(3) Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung.

(4) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 13 - 32, II. - Organisation/§§ 15 - 19, 1. - Der Rundfunkrat/
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