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Fremdrentengesetz (FRG)
III. – Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 22a FRG – Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) (weggefallen)
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde gelegt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).
(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, dass Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.
Absatz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FRG - Fremdrentengesetz/§§ 14 - 31, III. - Gesetzliche Rentenversicherungen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142734,27