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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)

Vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) (2)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Kostenfreie Amtshandlungen3
Höhe der Kosten4
Verjährung, Verzinsung5
Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung5a
  
Abschnitt 2  
Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten  
  
Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen6
Fälligkeit bestimmter Auslagen7
Vorschuss8
Zurückbehaltungsrecht9
  
Abschnitt 3  
Kostenerhebung  
  
Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung10
Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses11
Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen12
Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung13
  
Abschnitt 4  
Kostenhaftung  
  
Amtshandlungen auf Antrag14
Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch15
Schutzschriftenregister15a
Unternehmensregister16
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes16a
Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz17
Weitere Fälle der Kostenhaftung18
Mehrere Kostenschuldner19
  
Abschnitt 5  
Öffentlich-rechtlicher Vertrag  
  
Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen20
Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben21
  
Abschnitt 6  
Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren  
  
Einwendungen und gerichtliches Verfahren22
  
Abschnitt 7  
Schluss- und Übergangsvorschriften  
  
Bekanntmachung von Neufassungen23
Übergangsvorschrift24
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes25
  
(zu § 4 Absatz 1) Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 165)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 5 Absatz 1 mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) nach dessen Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland

am 1. Mai 2024

in Kraft getreten ist.



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