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§ 3 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 3 FHGöD – Aufgaben

(1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung stellt den Einstellungsbehörden auf deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung.

(2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.

(3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(4) Das Studium erfolgt

  1. 1.

    an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,

  2. 2.

    an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und

  3. 3.

    an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 7 und des § 110 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung geordneten Laufbahnen, in dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach vorstehenden Sätzen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Satz 1 Nummer 3. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatzes 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammenarbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben fest.

(6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(7) Die Fachhochschulen wirken in der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport. Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.

(8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Universitätsgesetz -UG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Universitätsgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort:

§ 7 Universitätsgesetz:

Zusammenwirken im Bereich der Studienreform

(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie gemeinsam mit diesen Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die Studienreform.

(2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6 folgende aufgaben:

  1. 1.

    Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter Berücksichtigung der Arbeit länderübergreifender Gremien auf der Grundlage von § 9 HRG,

  2. 2.

    Erarbeitung von Grundsätzen zur Neuordnung von Studium und Prüfungen,

  3. 3.

    Erarbeitung von Vorschlägen zur Verkürzung der Studienzeiten an den einzelnen Hochschulen und

  4. 4.

    Bearbeitung von Einzelaufträgen zur Studienreform.

(3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind:

  1. 1.

    vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,

  2. 2.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen und

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Berufspraxis.

Die Mitglieder werden vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der Fachhochschulen.

(4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Sachverständigenkommissionen bilden.

(5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform bildet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ein wissenschaftliches Sekretariat für die Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. 1.

    Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform im Auftrag des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie;

  2. 2.

    Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform.

(6) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlässt für die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 2 - 5a, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen/