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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 48 - 91, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 84 - 91, Unterabschnitt 7 - Personalakte/
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§ 86 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 7 – Personalakte
§ 86 LBG – Anhörungspflicht
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 48 - 91, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 84 - 91, Unterabschnitt 7 - Personalakte/
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