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Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 ArchG 1991 – Berufsaufgaben (1)

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Zu den Berufsaufgaben des Architekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere bei der Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, gehören.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische und wirtschaftliche Garten-, Freianlagen- und Landschaftsplanung. Zu den Berufsaufgaben des Garten- und Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere bei der Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, gehören.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(6) Zu den Berufsaufgaben nach Absätzen 1 bis 4 kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 2 ArchG 1991 – Berufsbezeichnungen (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (§ 3) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.

(2) Die Berufsbezeichnung "Freischaffender Architekt", "Freischaffender Innenarchitekt", "Freischaffender Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer sich unter der Voraussetzung des Absatzes 1 den Berufsaufgaben nach § 1 freiberuflich widmet und nicht baugewerblich tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 3 ArchG 1991 – Architektenliste (1)

(1) Die Architektenliste wird bei der Hamburgischen Architektenkammer (§ 9) geführt.

(2) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung einer Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer (§ 15).

(3) Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zum Nachweis

  1. 1.
    der Berufserfahrung von Architekten mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule,
  2. 2.
    der Berufsbefähigung von Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,

nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 223 Seite 15), nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat.

(4) Auf Verlangen des Eintragungsausschusses hat derjenige vor dem Ausschuss
persönlich zu erscheinen, der

  1. a)
    von der Versagung einer Eintragung oder von einer Löschung nach Absatz 2,
  2. b)
    von der Versagung einer Bescheinigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 3,
  3. c)
    von einer Entscheidung nach § 8 Absatz 3 oder
  4. d)
    von einer Entscheidung im Verfahren über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach der Sachverständigenordnung der Hamburgischen Architektenkammer vom 12. Januar 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 1085) in der jeweils geltenden Fassung

betroffen werden würde. Er kann auf seine Kosten einen Beistand hinzuziehen. Die Bescheide über die in den Buchstaben a bis d genannten Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17) findet hierüber nicht statt.

(5) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 4 ArchG 1991 – Eintragungsvoraussetzungen (1)

In die Architektenliste (§ 3) ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:

  1. 1.

    eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung für die in § 1 genannten Aufgaben seiner Fachrichtung

    1. a)

      an einer deutschen Hochschule oder einer gleichgestellten Lehranstalt;

    2. b)

      an einer deutschen öffentlichen oder als Ersatzschule genehmigten Ingenieurschule oder einer gleichgestellten anderen höheren Fachschule und

  2. 2.

    eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich seiner Fachrichtung.

Die Berufsausbildung ist durch Vorlage des Abschlusszeugnisses, die praktische Tätigkeit durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen nachzuweisen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften wird die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 auch durch Vorlage eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG, nach Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 376 Seite 1) und nach Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 27 Seite 71 und Nummer L 87 Seite 36) erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 5 ArchG 1991 – Ausnahmen (1)

(1) In die Architektenliste ist ein Bewerber auf Antrag auch einzutragen, wenn er zwar die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tätigkeit nach § 1 ausgeübt sowie durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewiesen hat.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 ist ein Bewerber auf Antrag ferner in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften durch ein Prüfungszeugnis seines Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 6 ArchG 1991 – Besondere Versagungsgründe (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,

  1. a)
    solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist,
  2. b)
    wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet ist,
  3. c)
    solange er entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
  4. d)
    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er die fachliche Eignung zur Ausübung des Architektenberufes nicht besitzt.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt werden,

  1. a)
    wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist,
  2. b)
    wenn er gröblich oder wiederholt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat (§ 17 Absatz 1).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 7 ArchG 1991 – Löschung (1)

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. a)
    der Eingetragene verstorben ist,
  2. b)
    der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
  3. c)
    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen konnten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 8 ArchG 1991 – Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner (1)

(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absätze 1 und 2 oder zur Führung dieser Berufsbezeichnungen in Wortverbindungen befugt, wenn sie dazu auf Grund einer gesetzlichen Regelung eines Bundeslandes oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.

(2) Auswärtige Architekten nach § 1 Absatz 1, die nicht in einer Architektenliste im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind, sind verpflichtet, die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie

  1. 1.
    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Staate ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur besitzen.

Diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" ergibt. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 9 ArchG 1991 – Errichtung (1)

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Hamburgische Architektenkammer".

(2) Die Hamburgische Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 10 ArchG 1991 – Mitgliedschaft (1)

(1) Der Hamburgischen Architektenkammer gehören alle in der Architektenliste eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner als Pflichtmitglieder an.

(2) Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner nach § 8 Absatz 1 sind auf Antrag als Gastmitglieder aufzunehmen.

(3) Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Satz 2 Nummer 2 ausüben und in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind auf Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt.

(4) Mitglieder nach Absatz 1 scheiden aus der Hamburgischen Architektenkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird. Gastmitglieder nach Absatz 2 scheiden aus, wenn sie die Berechtigung zur Führung ihrer Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung eines Bundeslandes oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, verlieren. Mitglieder nach Absatz 3 scheiden aus, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der dreijährigen praktischen Tätigkeit einen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt haben obwohl sie hierzu von der Hamburgischen Architektenkammer schriftlich aufgefordert worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 11 ArchG 1991 – Aufgaben (1)

Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es,

  1. a)
    die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,
  2. b)
    die Architektenliste nach § 3 und die Verzeichnisse nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen desBerufsstandes zu wahren, die Berufspflichten in einer Berufsordnung näher festzulegen und ihre Erfüllung durch die Mitglieder zu überwachen,
  3. c)
    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  4. d)
    die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,
  5. e)
    Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Angehörigen zu schaffen,
  6. f)
    die Behörden und Gerichte in allen den Aufgabenkreis der Architekten betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten und Sachverständige namhaft zu machen,
  7. g)
    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen,
  8. h)
    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,
  9. i)
    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 12 ArchG 1991 – Versorgungswerk (1)

(1) Die Architektenkammer kann durch besondere Satzung (Versorgungsstatut)

  1. a)
    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich einem Versorgungswerk im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin anschließen und
  2. b)
    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(2) Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere gleichwertige Versorgung nach näherer Maßgabe des Versorgungsstatutes nachgewiesen wird.

(3) Das Versorgungsstatut muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Es muss ferner Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. 2.
    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  3. 3.
    Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    Beginn und Ende der Mitgliedschaft,
  5. 5.
    Befreiung von der Mitgliedschaft,
  6. 6.
    freiwillige Mitgliedschaft,
  7. 7.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe für das Versorgungswerk.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.

(5) Die Hamburgische Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus dem Versorgungsstatut unbeschränkt.

(6) Schließt sich die Architektenkammer einem bestehenden Versorgungswerk im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin an, so gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren dieses Versorgungswerkes auch gegenüber den Mitgliedern, die diesem Versorgungswerk auf Grund des Anschlusses angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 13 ArchG 1991 – Organe (1)

Die Organe der Hamburgischen Architektenkammer sind

  1. a)
    die Kammerversammlung,
  2. b)
    der Kammervorstand,
  3. c)
    der unabhängige Eintragungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 14 ArchG 1991 – Kammerversammlung (1)

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. a)
    die Satzung, die Wahlordnung , die Berufsordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,
  2. b)
    die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,
  3. c)
    die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,
  4. d)
    die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,
  5. e)
    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(3) Die Satzung, die Wahlordnung , die Berufsordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung des Senats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 15 ArchG 1991 – Kammervorstand (1)

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Dem Kammervorstand müssen mindestens zwei Architekten, ein Innenarchitekt, ein Garten- und Landschaftsarchitekt sowie ein Stadtplaner angehören. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2, je ein Vorstandsmitglied als Angestellter, Beamter und baugewerblich tätig sein. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2, der andere Stellvertreter muss als Angestellter, als Beamter oder baugewerblich tätig sein.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vertreten die Hamburgische Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 16 ArchG 1991 – Eintragungsausschuss (1)

(1) Dem Eintragungsausschuss gehören ein Vorsitzender und zwölf Beisitzer an. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer sein. Die Beisitzer dürfen nicht dem Kammervorstand angehören. Unter den Beisitzern müssen sich mindestens zwei Architekten, zwei Innenarchitekten, zwei Garten- und Landschaftsarchitekten sowie zwei Stadtplaner befinden. Mindestens zwei Beisitzer müssen freiberuflich im Sinne des § 2 Absatz 2, zwei baugewerblich, zwei als Beamte und zwei als Angestellte tätig sein.

(2) Für den Vorsitzenden und die zwölf Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen müssen.

(3) Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Kammervorstandes für die Dauer von vier Jahren von der zuständigen Behörde bestellt.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzer werden vom Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 5 in alphabetischer Folge bestimmt. Sind ein Beisitzer und sein Stellvertreter verhindert, so kann jeder andere Beisitzer der nach Absatz 5 vorgeschriebenen Fachrichtung und Beschäftigungsart herangezogen werden.

(5) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag müssen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Bewerbers (§ 2 Absatz 1) und mindestens zwei Beisitzer seiner Beschäftigungsart (freiberuflich oder baugewerblich tätig, beamtet oder angestellt) mitwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 17 ArchG 1991 – Berufspflichten, Berufsordnung, Ehrenverfahren (1)

(1) Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind verpflichtet,

  1. a)
    ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
  2. b)
    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu unterrichten,
  3. c)
    als Freischaffender Architekt, Freischaffender Innenarchitekt, Freischaffender Garten- und Landschaftsarchitekt oder Freischaffender Stadtplaner zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Eigeninteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, und zur Wahrung der eigenverantwortlichen Tätigkeit, ihren Beruf ausschließlich oder überwiegend selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung auszuüben.

Das Nähere wird in der Berufsordnung nach § 11 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absätze 2 und 3 geregelt, insbesondere über

  1. a)
    das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern,
  2. b)
    die Achtung geistigen Eigentums anderer,
  3. c)
    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,
  4. d)
    die Teilnahme an Wettbewerben,
  5. e)
    die Berufshaftpflichtversicherung und
  6. f)
    die Berechnung der Honorare.

Die Berufsordnung gilt auch für auswärtige Architekten nach § 8 Absatz 2 , soweit sie nicht in die Architektenliste eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind, und für außerordentliche Mitglieder nach § 10 Absatz 3.

(2) Die Mitglieder der Architektenkammer, die schuldhaft gegen ihre Berufspflichten verstoßen, haben sich in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für auswärtige Architekten nach § 8 Absatz 2, die nicht in die Architektenliste eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind, wenn sie Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedes oder eines auswärtigen Architekten nach Absatz 2 Satz 2 muss ein Ehrenverfahren über sein Verhalten eingeleitet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 18 ArchG 1991 – Ehrenausschuss (1)

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören ein Vorsitzender und sechs Beisitzer an. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 3 Absatz 4 und § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzer werden von dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen mitwirken.

(4) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. a)
    Verwarnung,
  2. b)
    Verweis,
  3. c)
    Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  4. d)
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer,
  5. e)
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  6. f)
    Ausschluss aus der Hamburgischen Architektenkammer oder Löschung in dem Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 2.

Maßnahmen nach den Buchstaben c bis e können mit einem Erkenntnis nach Buchstabe b verbunden werden. Der Ausschluss wird bei Pflichtmitgliedern erst mit ihrer Löschung in der Architektenliste nach § 7 wirksam; bis dahin ruhen die in den Buchstaben d und e genannten Rechte. Unterbleibt die Löschung, so ist das Ehrenverfahren wieder aufzunehmen und anderweitig zu erkennen.

(5) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten des Betroffenen anordnen.

(6) Die Entscheidung des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 19 ArchG 1991 – Schlichtungsausschuss (1)

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen möglichst von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Architektenkammer angehören müssen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 20 ArchG 1991 – Satzung (1)

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. a)
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. b)
    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,
  3. c)
    die Beitragsordnung,
  4. d)
    die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes und des Schlichtungsausschusses,
  5. e)
    die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,
  6. f)
    die Form und Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 21 ArchG 1991 – Finanzwesen (1)

(1) Die Kosten der Eintragungsverfahren, der Schlichtungsverfahren, der Ehrenverfahren, der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und die Kosten, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung nach der Richtlinie 85/384/EWG ergeben, sind durch Gebühren und Erstattung von Auslagen nach Maßgabe der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer zu decken.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.

(4) Der Kammervorstand stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt diese einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 22 ArchG 1991 – Auskünfte (1)

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Mitglieder verpflichtet, Auskünfte zu geben, die das Organ oder der Ausschuss zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer strafgerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren nach § 18 aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste und dem nach § 8 Absatz 2 Satz 2 geführten Verzeichnis. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ist auch berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner betreffenden Fragen Auskünfte zur Architektenliste und zu dem nach § 8 Absatz 2 Satz 2 geführten Verzeichnis, insbesondere über Eintragungsanträge und Anzeigen nach § 8 Absatz 2 Satz 1, Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Architektenkammern, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und anderer Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen. Über Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften die entsprechenden Auskünfte nach den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 23 ArchG 1991 – Amts- und Rechtshilfe (1)

Die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg sind der Hamburgischen Architektenkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich und geben ihr die erforderlichen Auskünfte, soweit dies nicht aus dienstlichen Gründen unzulässig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 24 ArchG 1991 – Verschwiegenheit (1)

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 25 ArchG 1991 – Staatsaufsicht (1)

(1) Die Hamburgische Architektenkammer unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes außer Kraft setzen.

(2) Die zuständige Behörde ist zu den Kammerversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Dem Vertreter der zuständigen Behörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Kammerversammlung einzuberufen.

(3) Der Kammervorstand erstattet der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und übersendet ihr die Jahresrechnung nach § 21 Absatz 4. Die zuständige Behörde kann vom Kammervorstand jederzeit Aufschluss über Kammerangelegenheiten verlangen.

(4) Soweit der Hamburgischen Architektenkammer staatliche Aufgaben übertragen werden, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Weisungen zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 26 ArchG 1991 – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder unbefugt eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 5.000 Euro, geahndet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 27 ArchG 1991 – Übergangsvorschriften (1)

(1) Wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine der in § 2 Absätze 1 bis 4 bestimmten Bezeichnungen geführt hat, darf sie bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Eintragung in die Architektenliste weiterführen, wenn er die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt.

(2) Bei Anträgen nach Absatz 1 kann der Eintragungsausschuss von der Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und Bescheinigungen im Sinne von § 4 letzter Halbsatz und § 5 absehen, wenn die Berufsbefähigung offenkundig ist.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden erstmalig von der zuständlgen Behörde nach Anhörung von Hamburger Architektenverbänden bestellt. Ihre Bestellung endet mit der Bestellung der Mitglieder nach § 16 Absatz 3.

(4) Die zuständige Behörde bestellt nach Anhörung von Hamburger Architektenverbänden einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter als vorläufigen Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer. Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Pflichtmitglieder zur satzungsgebenden Kammerversammlung einzuberufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 28 ArchG 1991 – Übergangsvorschrift für Stadtplaner (1)

Wer am 30. Januar 1991 die in § 2 Absatz 4 genannte Tätigkeit unter der Bezeichnung Stadtplaner oder einer anderen geschützten Berufsbezeichnung mindestens drei Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 nicht erfüllt sind. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist durch Vorlage fachlich geeigneter Arbeiten nachzuweisen. Er darf die Berufsbezeichnung Stadtplaner bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Eintragung in die Architektenliste weiterführen, wenn er die Eintragung innerhalb eines Jahres nach dem 30. Januar 1991 beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 29 ArchG 1991 – Bezeichnungen in weiblicher Form (1)

Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen Form.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).



§ 30 ArchG 1991 – Ausführungsvorschrift (1)

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

  1. 1.
    die nach § 4 Satz 2 Nummer 1 gleichgestellten Lehranstalten,
  2. 2.
    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und für die Registrierung auswärtiger Architekten vorzulegenden Nachweise,
  3. 3.
    die Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG , 85/614/EWG und 86/17/EWG und sonstiger ergänzender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf die Inhalte dieses Gesetzes beziehen und die zweckentsprechende Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sichern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).