NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Art. 115i GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

Xa. – Verteidigungsfall

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 115i GG – Besondere Maßnahmen der Landesregierungen

*

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 6 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Zweiter Abschnitt – Die Familie

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-7

Vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 302, 486)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Kapitel 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt 1
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung 2
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 3
Beobachtung von Natur und Landschaft 3a
Begriffsbestimmungen 4
  
Kapitel 2  
Landschaftsplanung  
  
Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung 5
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne 6
Landschaftspläne und Grünordnungspläne 7
  
Kapitel 3  
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft  
  
Eingriffe in Natur und Landschaft 8
Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 9
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen 10
Verfahren 11
Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen 11a
  
Kapitel 4  
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft  
  
Abschnitt I  
Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft  
  
Biotopverbund 12
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft 12a
Naturschutzgebiete 13
Biosphärenreservate 14
Landschaftsschutzgebiete 15
Naturparke 16
Naturdenkmäler 17
Geschützte Landschaftsbestandteile 18
Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen 19
Betreuung geschützter Gebiete 20
Gesetzlich geschützte Biotope 21
  
Abschnitt II  
Netz "Natura 2000"  
  
Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele 22
Schutzerklärung 23
Allgemeine Schutzvorschriften 24
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte 25
Gentechnisch veränderte Organismen 26
  
Abschnitt III  
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen  
  
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen 27
  
Kapitel 5  
Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere  
  
Tiergehege 28
Bewirtschaftungsvorgaben 28a
Horstschutz 28b
Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen 28c
Haltung gefährlicher Tiere 29
  
Kapitel 6  
Erholung in Natur und Landschaft  
  
Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege 30
Sperren von Wegen und Grundflächen in der freien Landschaft 31
Gemeingebrauch am Meeresstrand 32
Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle 33
Sondernutzung am Meeresstrand 34
Schutzstreifen an Gewässern 35
Bootsliegeplätze 36
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften 37
Naturerlebnisräume 38
Skipisten 39
  
Kapitel 7  
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen  
  
Abschnitt I  
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen  
  
Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen 40
Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein 41
Mitteilungs- und Zustellungsverfahren 42
  
Abschnitt II  
Landesrechtliche Organisationen  
  
Landesbeauftragte für Naturschutz 43
Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz 44
Naturschutzdienst 45
(weggefallen) 46
Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein 47
  
Kapitel 8  
Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung  
  
Duldungspflicht 48
Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden 49
Vorkaufsrecht 50
Ausnahmen 51
Maßnahmen des Naturschutzes 52
Einschränkung von Grundrechten 53
Entschädigung und Ausgleich 54
Härteausgleich 55
Finanzielle Förderung 56
  
Kapitel 9  
Bußgeldvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 57
Einziehung 58
  
Kapitel 10  
Übergangsvorschriften  
  
Weitergeltende Verordnungen und Satzungen 59
Bestehende Naturschutzverordnungen 60
Bestehende Landschaftsschutzverordnungen 61
Übergangsvorschrift für Sondernutzungen 62
Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur 63
(weggefallen) 64
Bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern 65
Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland 66
  
Anhangteil  
  
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein Anlage 1
Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein Anlage 2
Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein Anlage 3
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 486)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 4, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LNatSchG – Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt
(zu § 1 BNatSchG )

(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen. Soweit in diesem Gesetz die Nichtgeltung von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet wird, handelt es sich um Abweichungen im Sinne von Satz 1. Soweit innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen wird, die durch dieses Gesetz ergänzt werden oder von denen abgewichen wird, gelten diese Vorschriften auch im Rahmen der Verweisungen in der ergänzten oder abweichenden Fassung dieses Gesetzes. Satz 3 gilt nicht für Verweisungen in den Kapiteln 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Verweisungen in § 67 Abs. 3 BNatSchG , soweit diese auf Befreiungen von Regelungen im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung finden.

(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist.


§ 2 LNatSchG – Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung
(zu § 3 Absatz 1 , 2 und 3 , §§ 8 und 9 , §§ 20 bis 22 , § 30 Absatz 4 , § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.

    das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde,

  3. 3.

    die für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,

  4. 4.

    die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz , dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden.

(4) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(6) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz . Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke verarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten.

(8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden.


§ 3 LNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 BNatSchG )

Abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Absatz 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung der Nachhaltigkeit der Nutzung, des Gewässerschutzes und der. Erhaltung der Biodiversität näher konkretisieren. Die Vorschriften des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt.


§ 3a LNatSchG – Beobachtung von Natur und Landschaft
(zu § 6 Abs. 2 BNatSchG )

Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu einen Bericht zur biologischen Vielfalt auf. Die zuständige Naturschutzbehörde schreibt die Roten Listen fort.


§ 4 LNatSchG – Begriffsbestimmungen
(zu § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG )

(1) Die in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG   (2) erklärten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Die nach der Richtlinie 2009/147/EG   (3) zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Amtl. Anm.:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. März 2013 (ABl. L 158 S. 193)

(3) Amtl. Anm.:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17


§§ 5 - 7, Kapitel 2 - Landschaftsplanung

§ 5 LNatSchG – Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
(zu §§ 9 , 10 und 11 BNatSchG )

(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für die Pläne nach § 9 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG , das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.

(2) Für Landschaftsrahmen- und Grünordnungspläne, für die § 64 in der bis zum 23. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung fand, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 6 LNatSchG – Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG )

(1) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne haben den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen. § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm oder in den Landschaftsrahmenplänen ab, sind die Gründe darzulegen.

(3) Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

(4) § 10 Absatz 4 BNatSchG gilt nicht. Landschaftsrahmenpläne sind mindestens alle fünfzehn Jahre fortzuschreiben.


§ 7 LNatSchG – Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG )

(1) Landschaftspläne und Grünordnungspläne bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen.

(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen.

(3) Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Pläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 ( BGBl. I S. 753 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl. I S. 3154 ), vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind bekannt zu machen.


§§ 8 - 11a, Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 8 LNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG )

(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein:

  1. 1.

    die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, versiegelten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen;

  2. 2.

    die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt;

  3. 3.

    die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf- und Sportplätzen im Außenbereich;

  4. 4.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen;

  5. 5.

    die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Deponien;

  6. 6.

    der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern;

  7. 7.

    das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser;

  8. 8.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßen- und Gleiskörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich;

  9. 9.

    die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;

  10. 10.

    die Anlage neuer Einrichtungen zur Intensivierung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und sonstigen Feuchtgebieten, der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;

  11. 11.

    die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art;

  12. 12.

    die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern;

  13. 13.

    die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes;

  14. 14.

    die Verwendung von nicht oder nicht dauerhaft genutzten Standorten sowie sonstiger nicht genutzter Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und

  15. 15.

    die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen, naturnahen Feldgehölzen, Waldmänteln, Kratts, unbewirtschafteten Naturwäldern, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.

(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen

  1. 1.

    von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,

  2. 2.

    Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2771 ), sowie § 25 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).


§ 9 LNatSchG – Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(zu § 15 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG sind bei der Umwandlung von Wald auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Leistungen nach § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes anzurechnen.

(2) Die gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden. Abweichend von § 15 Abs. 2 BNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. § 15 Abs. 4 BNatSchG bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen.

(4) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a an die für die Genehmigung zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Sie ist abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 6 BNatSchG vor Beginn des Eingriffs zu leisten.

(5) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Satz 1 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde.

(6) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird die Landesregierung ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG , durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zur Bestimmung des maßgeblichen Naturraums,

  2. 2.

    abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

  3. 3.

    abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung,

  4. 4.

    zu Art und Form der in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 BNatSchG aufzunehmenden Daten einschließlich ihrer Weiterverarbeitung und Veröffentlichung.

(7) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 1 und 2 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung von Agenturen zu regeln, die - auch im Auftrag Dritter - Kompensationsmaßnahmen durchführen, für deren Unterhaltung und dauerhafte Sicherung sorgen sowie Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bevorraten und vertreiben. Die Agenturen müssen landesweit tätig sein und sich verpflichten, die Weisungen der obersten Naturschutzbehörde zu befolgen. Die Eingriffsverursachenden können ihre Kompensationsverpflichtung mit befreiender Wirkung entgeltlich auf eine anerkannte Agentur übertragen.


§ 10 LNatSchG – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 BNatSchG )

(1) Der Anspruch nach § 16 Abs. 1 BNatSchG ist handelbar.

(2) Die Landesregierung wird gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt, unbeschadet Absatz 1 durch Verordnung die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Abs. 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln.

(3) Maßnahmen der Gemeinden nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.


§ 11 LNatSchG – Verfahren
(zu § 17 BNatSchG )

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. § 18 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe von Behörden, es sei denn, diese handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse.

(3) Die schriftliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist von der Verursacherin oder dem Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist die Trägerin oder der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.

(4) Soweit die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG Gutachten verlangt, hat sie dies zu begründen.

(5) Unbeschadet § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde, soweit erforderlich, im Zulassungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann eine Sicherheitsleistung auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.

(6) § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG gelten nicht für Flächen,

  1. 1.

    die kleiner als 1.000 m2 sind,

  2. 2.

    auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder

  3. 3.

    die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.

Auszüge aus dem Kompensationsverzeichnis stellt die zuständige Naturschutzbehörde zur Verfügung.

(7) § 17 Abs. 8 Satz 1 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen.

(8) § 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.

(9) § 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Eingriffsgenehmigung kann auf schriftlichen Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde eingegangen ist. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann den Verursacher oder die Verursacherin verpflichten, bei einer Unterbrechung den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) § 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes .


§ 11a LNatSchG – Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen
(zu § 17 Absatz 1 , 3 und 4 , § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 BNatSchG )

(1) Über die Eingriffsgenehmigung für

  1. 1.

    die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder

  2. 2.

    andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen

entscheidet gemäß § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG , auch abweichend von § 18 Absatz 3 BNatSchG , die zuständige Naturschutzbehörde. Abweichend von § 15 Absatz 5 BNatSchG darf der Eingriff über § 9 Absatz 3 hinaus auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm bodenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 BNatSchG gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Abweichend von § 17 Absatz 4 BNatSchG gelten die Angaben im Antrag als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr weitere Unterlagen nachfordert.

(3) Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt. Fristen in anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungs- oder Anzeigevorschriften beginnen mit dem Eingang der vollständigen Anfrage bei der jeweils zuständigen Fachbehörde zu laufen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(4) Die Genehmigung nach Satz 1 ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 ( BGBl. I S. 1310 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl. I S. 3154 ), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt.

(5) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1324 ).


§§ 12 - 27a, Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§§ 12 - 21, Abschnitt 1 - Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 12 LNatSchG – Biotopverbund
(zu § 20 Absatz 1 BNatSchG )

Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund mindestens 15 Prozent der Fläche des Landes umfasst. Innerhalb des Biotopverbundes sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche zu Wildnisgebieten entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unveränderte oder nur leicht veränderte Naturgebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann.


§ 12a LNatSchG – Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG kann die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.

(2) Unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG dürfen Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26 , 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, einstweilig sicherstellen. Ist während der Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft.

(4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach § 18 Abs. 3 geschützt werden sollen.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde registriert die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützten Gebiete in einem Naturschutzbuch.

(6) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützte sowie gemäß den Absätzen 3 und 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.


§ 13 LNatSchG – Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG )

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.

(3) Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind

  1. 1.

    in Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,

  2. 2.

    in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,

  3. 3.

    in Naturschutzgebieten das Aufsteigen und Landen lassen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen

untersagt.

(4) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG

  1. 1.

    dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,

  2. 2.

    kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.


§ 14 LNatSchG – Biosphärenreservate
(zu § 25 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen von der UNESCO anerkannt worden sind. Unbeschadet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Übrigen kann das Gebiet in wesentlichen Teilen auch die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen. Soweit das Gebiet in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt, kann es abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nur in Teilen den in der Bestimmung genannten Zwecken dienen.

(2) § 25 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.

(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.


§ 15 LNatSchG – Landschaftsschutzgebiete
(zu § 26 BNatSchG )

Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den Fällen des § 12a Absatz 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.


§ 16 LNatSchG – Naturparke
(zu § 27 BNatSchG )

(1) § 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die

  1. 1.

    zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und

  2. 2.

    sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.


§ 17 LNatSchG – Naturdenkmäler
(zu § 28 BNatSchG )

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.


§ 18 LNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG )

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung oder Einzelanordnung Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist für den Fall einer Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorzusehen.

(3) Solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt, kann die Gemeinde die entsprechenden Anordnungen als Satzung oder Einzelanordnung treffen. In verbindlich überplanten Gebieten ( § 30 des Baugesetzbuches ) sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ( § 34 des Baugesetzbuches ) legt die Gemeinde das Gebiet durch Satzung fest. Die Festlegung kann als Festsetzung in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches gelten entsprechend.


§ 19 LNatSchG – Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen
(zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG )

(1) Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

(2) Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

(5) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    eine Verordnung nach § 12a Absatz 3 erlassen werden soll,

  2. 2.

    eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,

  3. 3.

    es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,

  4. 4.

    ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 und nach § 35 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,

  5. 5.

    in einer bestehenden Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.

(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung

  1. 1.

    im einzelnen zu beschreiben oder

  2. 2.

    grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    1. a)

      als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder

    2. b)

      als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können.

Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1.998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 ( BGBl. I S. 507 ), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.

(8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7.


§ 20 LNatSchG – Betreuung geschützter Gebiete

(1) Juristischen oder natürlichen Personen, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, kann auf Antrag die fachliche Betreuung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft übertragen werden. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die zuständige Naturschutzbehörde.

(2) Die Übertragung ist zu befristen; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Die ein Naturschutzgebiet betreuenden Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung und vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören.

(4) In Naturparken übernimmt die Betreuung der in der Erklärung bestimmte Träger.

(5) Die Betreuung beinhaltet,

  1. 1.

    die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,

  2. 2.

    Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu unterbreiten,

  3. 3.

    Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen,

  4. 4.

    die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren und

  5. 5.

    jährlich einen Betreuungsbericht zu erstellen.


§ 21 LNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG )

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. 1.

    alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst sind,

  2. 2.

    Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,

  3. 3.

    Alleen,

  4. 4.

    Knicks,

  5. 5.

    artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,

  6. 6.

    arten- und strukturreiches Dauergrünland

Für Knicks, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes .

(2) § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für

  1. 1.

    die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,

  2. 2.

    notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Deiche, Dämme, Sperrwerke und das Deichzubehör) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" liegen.

(3) Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG , die Kleingewässer sind, und für Knicks.

(4) Bei Knicks ist das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 Meter Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind

  1. 1.

    Bäume, die auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden,

  2. 2.

    Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie

  3. 3.

    Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.

Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem "Auf-den-Stock-setzen" und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar.

(5) Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig.

(6) Abweichend von § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch nicht für die Wiederaufnahme einer sonstigen Nutzung. Satz 1 gilt entsprechend bei der ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Vertrages während der Laufzeit der Folgeverträge, sofern sich diese zeitlich ohne Unterbrechung an den jeweils vorangegangenen anschließen. § 30 Absatz 5 BNatSchG gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG , auch abweichend von dieser Regelung, sowie Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln.

(8) Unbeschadet § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG

  1. 1.

    wird die Registrierung bei Bedarf aktualisiert,

  2. 2.

    werden die flächenscharf registrierten Biotope den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt; bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen.

Für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG , die Kleingewässer im Sinne des Absatzes 3 sind, sowie für Knicks gelten § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Satz 1 nicht, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.


§§ 12 - 27a, Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§§ 22 - 26, Abschnitt 2 - II. Netz "Natura 2000"

§ 22 LNatSchG – Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele
(zu § 32 Abs. 1 BNatSchG )

(1) Zuständig für die Auswahl der Gebiete nach § 32 Abs. 1 BNatSchG und die Schätzung der Kosten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie beteiligt bei der Auswahl der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde leitet die Gebietsauswahl und gleichzeitig die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium weiter und gibt die Gebietsauswahl sowie die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 unverzüglich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die zuständige Naturschutzbehörde führt die Abgrenzungskarten im Maßstab 1:25.000 und sichert sie archivmäßig. Verläuft die Abgrenzung durch Meeresflächen, ist sie durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten darzustellen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung

  1. 1.

    die Anlage 2 zu § 4 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 32 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen;

  2. 2.

    die jeweilige Abgrenzung der Gebiete nach Anlage 2 zu § 4 anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist;

  3. 3.

    Gebiete aus der Anlage 2 zu § 4 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. EU L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) nicht mehr geboten ist.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde schreibt die Erhaltungsziele für die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete fort. Sie gibt die aktualisierten Erhaltungsziele im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.


§ 23 LNatSchG – Schutzerklärung
(zu § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG )

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde setzt, soweit dies für die Gebietsbegrenzungen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlich ist, die Abgrenzungskarten nach § 22 Abs. 2 in Karten im Maßstab 1:5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG kann die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG nicht unterbleiben, wenn zur Wahrung sonstiger Interessen des Gemeinwohls, auch solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, besondere Bestimmungen erforderlich sind.


§ 24 LNatSchG – Allgemeine Schutzvorschriften
(zu § 33 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 BNatSchG ist es in Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage 2 zu § 4 in Spalte 4 gekennzeichnet sind, auch verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, kann sie nur zugelassen werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG . Die Sätze 1 bis 4 sowie § 33 BNatSchG gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG besteht. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) § 33 Abs. 1 BNatSchG gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein nach § 22 Abs. 2 bekannt gemachte, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragene Gebiete.

(3) Natura 2000-Gebiete können kenntlich gemacht werden. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für Natura 2000-Gebiete verwendet werden.


§ 25 LNatSchG – Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte
(zu § 34 BNatSchG )

(1) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG vorliegen, werden von der Behörde durchgeführt, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist oder das Projekt selbst durchführt. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Eingriffszulassung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.

(2) Auf gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige Projekte ist § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit nicht eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden kann.

(3) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Sie wird über die jeweilige oberste Landesbehörde tätig.

(4) Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzusehenden Maßnahmen sind dem Projektträger aufzuerlegen. Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt eintritt.

(5) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000 -Gebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 58 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gilt entsprechend.

(6) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000 -Gebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 54 UVPG gilt entsprechend.


§ 26 LNatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG )

Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auch entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 35 Nummer 2 BNatSchG außerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Diejenige oder derjenige, die oder der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG oder nach Satz 1 beabsichtigt, hat dies zuvor der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat. Bei Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen, kann die zuständige Naturschutzbehörde vor Ablauf der in Satz 4 genannten Frist der oder dem Anzeigenden unter Angabe der Gründe mitteilen, dass diese Frist nicht gilt; in diesem Fall teilt sie der oder dem Anzeigenden nach Abschluss der Prüfung entweder mit, dass das Vorhaben durchgeführt werden kann oder erklärt es entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig.


§§ 12 - 27a, Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§§ 27 - 27a, Abschnitt 3 - III. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 27 LNatSchG – Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen
(zu § 22 Abs. 1 Satz 2 , §§ 30 , 32 Abs. 5 BNatSchG )

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zur Pflege und zur Entwicklung

  1. 1.

    der gesetzlich geschützten Biotope,

  2. 2.

    der Natura 2000 -Gebiete,

  3. 3.

    der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzerklärungen keine Maßnahmen des Naturschutzes ( § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ) vorsehen,

erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 müssen die Planung und der Vollzug der Maßnahmen ökologische, wissenschaftliche und kulturelle Erfordernisse berücksichtigen, wobei den wirtschaftlichen und Freizeit bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Abweichend von § 32 Abs. 5 BNatSchG stellt die zuständige Naturschutzbehörde dabei unter geeigneter Beteiligung der Betroffenen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne für die jeweiligen Gebiete auf, soweit dies erforderlich ist, und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen und setzen die festgelegten Maßnahmen um, soweit nicht die nach Absatz 1 zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall eine andere Regelung trifft.

(3) Unterliegen unter Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz , darf die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen oder zulassen.


§ 27a LNatSchG

(weggefallen)


§§ 28 - 29, Kapitel 5 - Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere

§ 28 LNatSchG – Tiergehege
(zu § 43 Abs. 5 BNatSchG )

(1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 11a Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht für Gehege,

  1. 1.

    die unter staatlicher Aufsicht stehen,

  2. 2.

    die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m2 beanspruchen oder

  3. 3.

    in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(3) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 ( BGBl. I S. 386 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 ( BGBl. I S. 1959 ), soweit Tiergehege betroffen sind.


§ 28a LNatSchG – Bewirtschaftungsvorgaben
(zu § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG )

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Allgemeinverfügung Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.


§ 28b LNatSchG – Horstschutz

Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden. Von dem Verbot in Satz 1 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.


§ 28c LNatSchG – Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen

Das Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG , verboten.


§ 29 LNatSchG – Haltung gefährlicher Tiere

Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.


§§ 30 - 39, Kapitel 6 - Erholung in Natur und Landschaft

§ 30 LNatSchG – Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.

(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

(3) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 18 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend; die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.

(4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.

(5) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.


§ 31 LNatSchG – Sperren von Wegen in der freien Landschaft
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )  (1)

(1) Wege, die gemäß § 30 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen.

(2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe o) des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) erhält die Angabe zu § 31 in dem Inhaltsverzeichnis folgende Fassung: "§ 31 Sperren von Wegen und Grundflächen in der freien Landschaft"


§ 32 LNatSchG – Gemeingebrauch am Meeresstrand
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.


§ 33 LNatSchG – Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
(zu §§ 30 Abs. 8 , 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,

  2. 2.

    auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2 , oder

  3. 3.

    in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

Können im Falle von Satz 1 Nr. 3 Küstendünen oder Strandwälle erheblich beeinträchtigt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Handlung ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 .

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 34 LNatSchG – Sondernutzung am Meeresstrand
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung). Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand andererseits zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung bestimmt Inhalte und Beschränkungen der Sondernutzung sowie das Genehmigungsverfahren durch Verordnung.


§ 35 LNatSchG – Schutzstreifen an Gewässern
(zu § 61 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 61 BNatSchG gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6.

(2) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers.

(3) Absatz 2 gilt nicht

  1. 1.

    für öffentliche Häfen,

  2. 2.

    für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes oder der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder wesentlich geändert werden,

  3. 3.

    für

    1. a)

      aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben,

    2. b)

      Vorhaben innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereiches, wenn der Plan den Stand nach § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, sowie

    3. c)

      Vorhaben, für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Baugesetzbuch ein Anspruch auf Bebauung besteht,

  4. 4.

    für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,

  5. 5.

    für nach § 36 zugelassene Stege und für Sportboothäfen.

(4) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden

  1. 1.

    für bauliche Anlagen, die

    1. a)

      dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen oder

    2. b)

      allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind,

  2. 2.

    für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist,

  3. 3.

    für kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für einzelne Bootsschuppen und

  4. 4.

    für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches .

(5) Bei nach den Absätzen 3 und 4 zugelassenen Vorhaben gelten die Vorschriften des Kapitels 3 entsprechend.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 2 bis 5 durch Verordnung auf Gewässer zweiter Ordnung auszudehnen, soweit die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gewässer dies erfordern.


§ 36 LNatSchG – Bootsliegeplätze
(zu §§ 17 Abs. 1 und 3 , 30 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 bis 5 , sowie von § 30 BNatSchG gelten für Nutzungen von Wasserflächen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Absätze 2 und 3.

(2) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die. für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und

  2. 2.

    die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist.

Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt.


§ 37 LNatSchG – Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung .

(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.


§ 38 LNatSchG – Naturerlebnisräume

(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch die unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen

  1. 1.

    der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und

  2. 2.

    der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder

  3. 3.

    der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren

zu den in Absatz 1 genannten Zwecken eignen, als Naturerlebnisräume anerkennen. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.


§ 39 LNatSchG – Skipisten

Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes sowie des UVPG durchzuführen. § 11a gilt entsprechend.


§§ 40 - 47, Kapitel 7 - Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen
§§ 40 - 42, Abschnitt 1 - I. Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

§ 40 LNatSchG – Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 BNatSchG )

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie kann die von ihr anerkannten Naturschutzvereinigungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt machen.

(2) Abweichend § 63 Absatz 2 BNatSchG gelten die Mitwirkungsrechte auch vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Abs. 3 und 4 sowie § 36 BNatSchG , bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes führen.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gelten für Verfahren, die von einer Landesbehörde durchgeführt werden, ausschließlich § 87 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , Abs. 4 und § 88 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.


§ 41 LNatSchG – Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von

  1. 1.

    nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie

  2. 2.

    Vereinigungen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern,

kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden.

(2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss

  1. 1.

    sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinigungen zu koordinieren,

  2. 2.

    nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und

  3. 3.

    aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.

(3) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.

(4) Dem Landesnaturschutzverband sind abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG die Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie § 40 Abs. 2 eingeräumt. Er berät die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen bei ihren Stellungnahmen im Rahmen ihrer Mitwirkung. Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.

(5) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung.


§ 42 LNatSchG – Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNatSchG hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde oder, sofern die Entscheidungsbehörde nicht die Anhörungsbehörde ist, die für die Anhörung zuständige Behörde den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 40 Abs. 2 hat die für die Entscheidung zuständige Behörde

  1. 1.

    die zur Mitwirkung berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Eingang eines Antrages auf Befreiung oder Ausnahme zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zu dem Antrag einzuräumen; sie stellt ihnen die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme zu, wenn die anerkannten Naturschutzvereinigungen von ihrem Mitwirkungsrecht innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht haben; dies gilt auch, wenn die anerkannte Naturschutzvereinigung Beteiligte im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist,

  2. 2.

    die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung nach Nummer 1 zu unterrichten und sie auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 64 BNatSchG mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung hinzuweisen.


§§ 40 - 47, Kapitel 7 - Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen
§§ 43 - 47, Abschnitt 2 - II. Landesrechtliche Organisationen

§ 43 LNatSchG – Landesbeauftragte für Naturschutz

(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz unterstützt und berät die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz zu erörtern.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus Kreisbeauftragten gemäß § 44 und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen; die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Landesnaturschutzverband, die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz ist ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirats sowie die Stellung und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.


§ 44 LNatSchG – Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden sind eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz zu bestellen und ein Beirat für den Naturschutz zu bilden. Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereinigungen beteiligt werden. Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern.

(2) Die Kreisbeauftragten für Naturschutz und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung der Beiräte sowie über die Berufung, die Amtsdauer, die Vertretung und die Entschädigung der Kreisbeauftragten regelt die untere Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und die oder den Kreisbeauftragten bestellt, durch Satzung. Darin regelt sie ferner die Beteiligung der Beiräte und der Kreisbeauftragten an ihren Entscheidungen.


§ 45 LNatSchG – Naturschutzdienst  (1)

(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk

  1. 1.

    Grundstücke zu betreten,

  2. 2.

    die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,

  3. 3.

    eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und

  4. 4.

    unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.

(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung, Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen sowie über den Einsatz von informationstechnischen Geräten und elektronischen Datenträgern regeln.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) soll in § 45 die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.


§ 46 LNatSchG

(weggefallen)


§ 47 LNatSchG – Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

(1) Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. Die Stiftung führt das Landessiegel. Aufsichtsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.

(2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung in der Satzung

  1. 1.

    den Erwerb, die langfristige Anpachtung und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushalts von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern,

  2. 2.

    die Maßnahmen nach Nummer 1 selbst zu betreiben,

  3. 3.

    für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,

  4. 4.

    die Grundstücke nach Nummer 2 und 3 zu verwalten und sie den Naturschutzzielen entsprechend zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln.

Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung . Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist einschließlich der Zustiftungen zu erhalten. Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung.

(5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung

  1. 1.

    der Erträge des Stiftungsvermögens,

  2. 2.

    der Zuwendungen Dritter.

(6) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

(7) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(8) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 1 5 Mitgliedern bestehen. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister berufen. Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat erlässt die Satzung, wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(9) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

(10) Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.

(11) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.


§§ 48 - 56, Kapitel 8 - Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung

§ 48 LNatSchG – Duldungspflicht
(zu § 65 BNatSchG )

(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

  1. a)

    besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch für das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG ,

  2. b)

    kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam.

(2) Abweichend von § 65 Absatz 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die dabei entstandenen Kosten werden von der zuständigen Behörde auf Antrag bis zur Höhe der Kosten erstattet, die entstanden wären, wenn die Behörde die Maßnahme selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben hätte. Führen die Duldungspflichtigen die Maßnahme nicht selbst durch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.


§ 49 LNatSchG – Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden
(zu § 65 Abs. 3 BNatSchG )

(1) Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden dürfen

  1. 1.

    zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen und

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 42 und 43 BNatSchG sowie § 28 an Ort und Stelle überprüfen, ob die Vorschriften und Anforderungen zum Schutz von Tieren wild lebender Arten eingehalten werden.

Das Betretungsrecht nach § 208 des Landesverwaltungsgesetzes sowie nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 102 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ankündigung nach Absatz 1 Nr. 1 kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen; die Kosten trägt diejenige Naturschutzbehörde, auf deren Veranlassung die Bekanntmachung erfolgt. Eine Ankündigung kann unterbleiben, wenn sie mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.


§ 50 LNatSchG – Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG )

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 BNatSchG steht dem Land nur ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. 1.

    die in Natura 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,

  2. 2.

    die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,

  3. 3.

    auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder

  4. 4.

    auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Vorranggewässer angrenzen; die Anlage 3 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihr oder ihm der weitere Verbleib in ihrem oder seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung, die öffentlich bekanntzugeben ist, die Grundstücke näher bestimmen, die dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 nicht unterliegen oder für die sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.

(2) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Dem Land gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG haben die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar sowie die Verkäuferin oder der Verkäufer den Inhalt des geschlossenen Vertrages der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung der Verkäuferin oder des Verkäufers wird durch die Mitteilung der Käuferin oder des Käufers oder der beurkundenden Notarin oder des beurkundenden Notars nach Satz 1 ersetzt.

(4) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und Landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 468 , 469 Absatz 2 , 471 , 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrechterstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.


§ 51 LNatSchG – Ausnahmen

Soweit in diesem Gesetz sowie in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.


§ 52 LNatSchG – Maßnahmen des Naturschutzes
(zu §§ 17 , 30 und 67 BNatSchG )

Abweichend von den §§ 17 , 30 und 67 BNatSchG ist eine Eingriffsgenehmigung oder eine Ausnahme oder Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht erforderlich für Maßnahmen des Naturschutzes, soweit sie nach den Vorschriften des Kapitels 4 festgelegt oder vorgesehen sind.


§ 53 LNatSchG – Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 54 LNatSchG – Entschädigung und Ausgleich
(zu § 68 BNatSchG )

(1) Eine Entschädigung nach § 68 BNatSchG darf 100 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten. Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine entschädigungspflichtige Maßnahme getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 5 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.

(2) Kommt im Falle der Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung.

(3) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Buchst. b gelten § 68 Abs. 2 BNatSchG und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen sind.


§ 55 LNatSchG – Härteausgleich
(Abweichung von § 68 Abs. 4 BNatSchG )

Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für sie in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 54 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 56 LNatSchG – Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel

  1. 1.

    Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie

  2. 2.

    Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen.


§§ 57 - 58, Kapitel 9 - Bußgeldvorschriften

§ 57 LNatSchG – Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 BNatSchG )

(1) § 69 Abs. 3 Nr. 19 und 26 BNatSchG gilt nicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Handlungen, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu seiner nachhaltigen Störung führen können, vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 26 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 15 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

  3. 3.

    entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können,

  4. 4.

    entgegen § 29 Abs. 2 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung nach § 18 Abs. 1 oder 3 zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können,

  5. 5.

    entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können,

  6. 6.

    entgegen § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in den dort genannten Gebieten eine Veränderung oder Störung vornimmt,

  7. 7.

    entgegen § 11a ohne Eingriffsgenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde oberflächennahe Bodenschätze abbaut oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen vornimmt,

  8. 8.

    entgegen § 13 Absatz 3

    1. a)

      in Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oder

    2. b)

      in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oder

    3. c)

      in Naturschutzgebieten Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme aufsteigen oder landen lässt,

  9. 9.

    entgegen § 24 Abs. 1 in den dort genannten Europäischen Vogelschutzgebieten Dauergrünland in Ackerland umwandelt und die Binnenentwässerung von Dauergrünland verstärkt,

  10. 10.

    entgegen § 28 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,

  11. 11.

    entgegen § 28b ohne Ausnahmegenehmigung Handlungen vornimmt, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen gefährden,

  12. 12.

    entgegen § 28c Wölfe anlockt und füttert,

  13. 13.

    entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,

  14. 14.

    in der freien Landschaft andere als die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,

  15. 15.

    entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,

  16. 16.

    entgegen § 32 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,

  17. 17.

    entgegen § 32 Abs. 2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober reitet oder Hunde mitführt, ohne dass dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat,

  18. 18.

    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt,

  19. 19.

    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt,

  20. 20.

    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,

  21. 21.

    entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Absatz 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 150 Meter landeinwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee oder von der Mittelwasserlinie an der Ostsee errichtet oder wesentlich erweitert,

  22. 22.

    entgegen § 36 Abs. 2 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt,

  23. 23.

    entgegen § 37 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt,

  24. 24.

    als Wanderer entgegen § 37 Absatz 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Campingplätzen zeltet,

  25. 25.

    entgegen § 60 Nummer 7 im Naturschutzgebiet Hunde nicht angeleint mitführt,

  26. 26.

    einer aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  27. 27.

    Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. 1.

    im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder

  2. 2.

    Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Vorschrift über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),

  2. 2.

    einer Verordnung über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder

  3. 3.

    einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt.

Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf Absatz 4.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 bis 6, 8, 10 und 26 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


§ 58 LNatSchG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§§ 59 - 66, Kapitel 10 - Übergangsvorschriften

§ 59 LNatSchG – Weitergeltende Verordnungen und Satzungen

(1) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes in den bis zum 30. Juni 1993 jeweils geltenden Fassungen sowie aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter, soweit sie diesem nicht widersprechen. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG richtet sich die Geltungsdauer der Verordnungen oder Satzungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, nach § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 durch eine entsprechende Rechtsvorschrift aufgehoben und geändert werden.

(3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen oder Satzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(4) Für Verordnungen und Satzungen nach Absatz 1 gilt § 57 Absatz 2 Nummer 26 entsprechend.


§ 60 LNatSchG – Bestehende Naturschutzverordnungen

In einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:

  1. 1.

    Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.

  2. 2.

    Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.

  3. 3.

    Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG i.V.m. § 8 ist unzulässig.

  4. 4.

    Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten mit mehr als 10 m3 umbautem Raum nicht errichtet werden.

  5. 5.

    Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.

  6. 6.

    Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.

  7. 7.

    Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 61 LNatSchG – Bestehende Landschaftsschutzverordnungen

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten im Außenbereich, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:

  1. 1.

    Die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen und Hochspannungsleitungen ist unzulässig.

  2. 2.

    Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag dürfen nicht angelegt werden.

Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art sind zulässig.

(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für

  1. 1.

    wesentliche Änderungen der in Absatz 1 genannten Anlagen sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches ,

  2. 2.

    das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh,

  3. 3.

    die Errichtung anderer als nach Absatz 1 zulässiger Einfriedigungen aller Art,

  4. 4.

    die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören,

  5. 5.

    die Aufstellung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb der dafür bestimmten Plätze.


§ 62 LNatSchG – Übergangsvorschrift für Sondernutzungen

Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 34 , die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.


§ 63 LNatSchG – Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur

Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301 , ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Behörde, die den Eingriff zugelassen hat, ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, aber noch nicht beschieden wurden. Satz 2 gilt entsprechend für bis zum 28. Februar 2010 erfolgte Eingriffsgenehmigungen, die nach dem 1. März 2010 abgeändert werden sollen.


§ 64 LNatSchG

(weggefallen)


§ 65 LNatSchG – Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 im Innenbereich, die vor dem 24. Juni 2016 genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden ist, kann nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich solcher des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(2) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. Satz 1 tritt am 23. Juni 2021 außer Kraft.


§ 66 LNatSchG – Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland

(1) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 keine Anwendung.

(2) § 21 Absatz 6 gilt auch bei arten- und strukturreichem Dauergrünland, das während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden und durch Gesetz zum geschützten Biotop erklärt worden ist.


Anhang

Anlage 1 LNatSchG – Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein

(zu § 4 )

lfd. Nr.Gebiets-NummerGebiets-Name
10916-391NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete
20916-392Dünen- und Heidelandschaften Nord-Sylt
31016-392Dünen- und Heidelandschaften Nord- und Mittel-Sylt
41115-301NSG Rantumbecken
51115-391Dünenlandschaft Süd-Sylt
61116-391Küstenlandschaft Ost-Sylt
71118-301Ruttebüller See
81119-303Süderlügumer Binnendünen
91121-304Eichenwälder der Böxlunder Geest
101121-391NSG Fröslev-Jardelunder Moor
111122-391Niehuuser Tunneltal und Krusau mit angrenzenden Flächen
121123-305Munkbrarupau- und Schwennautal
131123-392Blixmoor
141123-393Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk
151219-301Leckfeld
161219-391Gewässer des Bongsieler Kanal-Systems
171219-392Heide- und Magerrasenlandschaft am Ochsenweg und im Soholmfeld
181220-301Wälder an der Lecker Au
191222-301Stiftungsflächen Schäferhaus
201222-353Staatsforst südöstlich Handewitt
211223-356Wälder an der Bondenau
221224-321Wald südlich Holzkoppel
231225-355Fehrenholz
241315-391Küsten- und Dünenlandschaften Amrums
251316-301Godelniederung / Föhr
261319-301NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung
271320-302Lütjenholmer und Bargumer Heide
281320-303Schirlbusch
291320-304Löwenstedter Sandberge
301321-302Pobüller Bauernwald
311321-303Dünen am Rimmelsberg
321322-391Treene Winderatter See bis Friedrichstadt und Bollingstedter Au
331322-392Wald-, Moor- und Heidelandschaft der Fröruper Berge und Umgebung
341323-301NSG Hechtmoor
351323-355Rehbergholz und Schwennholz
361324-391Wellspanger-Loiter-Oxbek-System und angrenzende Wälder
371325-356Drülter Holz
381326-301NSG Schwansener See
391420-301Standortübungsplatz Husum
401420-302Moorweiher im Staatsforst Drelsdorf
411420-391Quell- und Niedermoore der Arlauniederung
421421-301Immenstedter Wald
431421-303Wälder im Süderhackstedtfeld
441421-304Ahrenviölfelder Westermoor
451422-301Wald Rumbrand
461422-303Gammelunder See
471423-302Tiergarten
481423-393Idstedtweger Geestlandschaft
491423-394Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe
501424-357Kiuser Gehege
511425-301Karlsburger Holz
521425-330Aassee und Umgebung
531521-391Wälder der Ostenfelder Geest
541522-301Kalkquellmoor bei Klein Rheide
551523-353Karlshofer Moor
561523-381Busdorfer Tal
571524-391Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließende Flächen
581525-331Hemmelmarker See
591526-352Stohl
601526-353Naturwald Stodthagen und angrenzende Hochmoore
611526-391Südküste der Eckernförder Bucht und vorgelagerte Flachgründe
621528-391Küstenlandschaft Bottsand - Marzkamp u. vorgelagerte Flachgründe
631532-321Sundwiesen Fehmarn
641532-391Küstenstreifen West- und Nordfehmarn
651533-301Staberhuk
661617-301Dünen St. Peter
671620-302Lundener Niederung
681621-301Wälder bei Bergenhusen
691622-308Gräben der nördlichen Alten Sorge
701622-391Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung
711623-303Fockbeker Moor
721623-304Wald östlich Hohn
731623-306Owschlager See
741623-351Übergangsmoor im Kropper Forst
751623-392Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal
761624-391Wälder der Hüttener Berge
771624-392Wittensee und Flächen angrenzender Niederungen
781625-301Kluvensieker Holz
791626-325Kiel Wik / Bunkeranlage
801626-352Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel
811627-321Hagener Au und Passader See
821627-322Gorkwiese Kitzeberg
831627-391Kalkreiche Niedermoorwiese am Ostufer des Dobersdorfer Sees
841628-302Selenter See
851629-320Hohenfelder Mühlenau
861629-391Strandseen der Hohwachter Bucht
871631-304Seegalendorfer Gehölz
881631-351Seegalendorfer und Neuratjensdorfer Moor
891631-391Putlos
901631-392Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht
911631-393Küstenlandschaft Nordseite der Wagrischen Halbinsel
921632-392Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche
931714-391Steingrund
941719-391Untereider
951720-301Weißes Moor
961721-301Wald bei Welmbüttel
971721-302Wald bei Hollingstedt
981721-309Kleiner Geestrücken südlich Dörpling
991722-301Wald westlich Wrohm
1001723-301Gehege Osterhamm-Elsdorf
1011723-302Dachsberg bei Wittenmoor
1021724-302Wehrau und Mühlenau
1031724-334Dünen bei Kattbek
1041725-304Vollstedter See
1051725-306Staatsforst Langwedel-Sören
1061725-352Quellen am Großen Schierensee
1071725-353Niedermoor bei Manhagen
1081725-392Gebiet der Oberen Eider incl. Seen
1091726-301Wald nordwestlich Boksee
1101727-305Klosterforst Preetz
1111727-322Untere Schwentine
1121727-351Kolksee bei Schellhorn
1131727-354Moorweiher bei Rastorf
1141727-392Lanker See und Kührener Teich
1151728-303Lehmkuhlener Stauung
1161728-304NSG Rixdorfer Teiche und Umgebung
1171728-305NSG Vogelfreistätte Lebrader Teich
1181728-307Gottesgabe
1191728-351Kalkflachmoor bei Mucheln
1201729-353Großer und Kleiner Benzer See
1211729-391Dannauer See und Hohensasel und Umgebung
1221729-392Kossautal und angrenzende Flächen
1231730-301Steinbek
1241730-326Tal der Kükelühner Mühlenau
1251731-303Wälder um Güldenstein
1261732-321Guttauer Gehege
1271732-381Rosenfelder Brök nördlich Dahme
1281733-301Sagas-Bank
1291813-391Helgoland mit Helgoländer Felssockel
1301820-302NSG Fieler Moor
1311820-303Ehemaliger Fuhlensee
1321821-304Gieselautal
1331821-391Riesewohld und angrenzende Flächen
1341823-301Wälder der nördlichen Itzehoer Geest
1351823-304Haaler Au
1361825-302Wennebeker Moor und Langwedel
1371826-301NSG Dosenmoor
1381826-302Wald am Bordesholmer See
1391828-302Grebiner See, Schluensee und Schmarkau
1401828-392Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung
1411829-303Wald nördlich Malente
1421829-304Buchenwälder Dodau
1431829-391Röbeler Holz und Umgebung
1441830-301NSG Neustädter Binnenwasser
1451830-302Lachsau
1461830-391Gebiet der Oberen Schwentine
1471831-302Buchenwälder südlich Cismar
1481831-321Krem per Au
1491832-322Walkyriengrund
1501832-329Ostseeküste zwischen Grömitz und Kellenhusen
1511920-301Windberger Niederung
1521922-301Wälder östlich Mehlbek
1531922-391Iselbek mit Lindhorster Teich
1541923-301Schierenwald
1551923-302Reher Kratt
1561923-304Moore bei Christinenthal
1571923-305Quellhangmoor Lohfiert
1581924-391Wälder im Aukrug
1591926-301Bönebütteler Gehege
1601927-301Kiebitzholmer Moor und Trentmoor
1611927-352Tarbeker Moor
1621928-351Wälder am Stocksee
1631928-359Wälder zwischen Schlamersdorf und Garbek
1641929-320Barkauer See
1651929-351Heidmoorniederung
1661929-391Wälder im Ahrensböker Endmoränengebiet
1671930-301Middelburger Seen
1681930-302Wälder im Pönitzer Seengebiet
1691930-330Strandniederungen südlich Neustadt
1701930-353Pönitzer Seengebiet
1711930-391Süseler Baum und Süseler Moor
1721931-301Ostseeküste am Brodtener Ufer
1731931-391Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin
1742020-301Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn
1752021-301Kudensee
1762022-302Vaaler Moor und Herrenmoor
1772023-303Rantzau-Tal
1782024-301Heiden und Dünen bei Störkathen
1792024-308Mühlenbarbeker Au und angrenzendes Quellhangmoor
1802024-391Mittlere Stör, Bramau und Bünzau
1812024-392Moore der Breitenburger Niederung
1822025-303Hasenmoor
1832026-303Osterautal
1842026-304Barker Heide
1852026-305Altwaldbestände im Segeberger Forst
1862026-307Moorweiher im Segeberger Forst
1872027-301NSG Ihlsee und Ihlwald
1882027-302Segeberger Kalkberghöhlen
1892028-352Wald bei Söhren
1902028-359Wald nördlich Steinbek
1912029-351Bachschlucht Rösing
1922029-353Wulfsfelder Moor
1932030-303NSG Aalbek-Niederung
1942030-304Hobbersdorfer Gehege und Brammersöhlen
1952030-328Schwartautal und Curauer Moor
1962030-351Waldhusener Moore und Moorsee
1972030-392Traveförde und angrenzende Flächen
1982031-303NSG Dummersdorfer Ufer
1992123-301Binnendünen Nordoe
2002124-301Klein Offenseth-Bokelsesser Moor
2012125-334Kaltenkirchener Heide
2022126-303Pfeifengraswiese nördlich Seth
2032126-391Wälder im Kisdorfer Wohld und angrenzende Flächen
2042127-302Birkenmoor bei Groß Niendorf
2052127-333Leezener Au-Niederung und Hangwälder
2062127-391Travetal
2072128-358Steinkampholz
2082129-351Bachschlucht bei Herweg
2092129-353Wüstenei
2102129-357Friedhofseiche Genin
2112130-301Lauerholz
2122130-322Herrnburger Dünen
2132130-352Moorwälder am Wesloer Moor und am Herrnburger Landgraben
2142130-391Gronauer Heide, Gronauer Moor und Blankensee
2152222-321Wetternsystem in der Kollmarer Marsch
2162224-305Staatsforst Rantzau östlich Tornesch
2172224-306Obere Krückau
2182224-391Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen
2192225-303Pinnau / Gronau
2202226-306Glasmoor
2212226-391Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor
2222227-303Hansdorfer Brook mit Ammersbek
2232227-304Neuenteich und Binnenhorster Teiche
2242227-351Nördlich Tiergarten
2252227-352Rehbrook
2262227-356Sülfelder Tannen
2272228-352Rehkoppel
2282230-304Wälder westlich des Ratzeburger Sees
2292230-381Trockenflächen nordwestlich Groß Sarau
2302230-391Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees
2312323-392Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen
2322324-303Holmer Sandberge und Buttermoor
2332324-304NSG Tävsmoor / Haselauer Moor
2342325-301Ohmoor
2352326-301Wittmoor
2362327-301Kammolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor
2372327-351Sieker Moor
2382328-354NSG Hahnheide
2392328-355Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich
2402328-381NSG Kranika
2412328-391Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet
2422329-301Lankauer See
2432329-351Koberger Moor
2442329-352Pantener Moorweiher und Umgebung
2452329-353Quellwald am Ankerschen See
2462329-381NSG Borstgrasrasen Alt Mölln
2472329-391Wälder des Hevenbruch und des Koberger Forstes
2482330-351Moorwald im Ankerschen Ziegelbruch
2492330-353NSG Oldenburger See und Umgebung
2502330-391Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen
2512331-393Amphibiengebiete westlich Kittlitz
2522331-394Schaalsee mit angrenzenden Wäldern und Seen
2532427-302Talwald Hahnenkoppel
2542427-391Bille
2552428-393Wälder im Sachsenwald und Schwarze Au
2562429-301Birkenbruch südlich Groß Pampau
2572429-304Kiefholz
2582429-353Kleinstmoore bei Hornbek
2592430-302Rosengartener Moor
2602430-353Langenlehstener Heide
2612430-391Seenkette Drüsensee bis Gudower See mit angrenzenden Wäldern u.a.
2622430-392Talhänge bei Göttin, Grambeker Teiche und Umgebung
2632431-391Amphibiengebiet Seedorfer Forst
2642431-392Hakendorfer Wälder
2652527-302NSG Dalbekschlucht
2662527-391Besenhorster Sandberge und Elbinsel
2672528-301GKSS-Forschungszentrum Geesthacht
2682529-301Nüssauer Heide
2692529-302Stecknitz-Delvenau
2702529-306Gülzower Holz
2712628-392Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angrenzenden Flächen

Anlage 2 LNatSchG – Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein

(zu § 4 )

Ifd. Nr.Gebiets-NummerGebiets-NameVerbote gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LNatSchG
10916-491
          
Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebietex
21119-401Gotteskoog-Gebietx
31121-391NSG Fröslev-Jardelunder Moorx
41123-491Flensburger Fördex
51326-301NSG Schwansener Seex
61423-491Schleix
71525-491Eckernförder Bucht mit Flachgründen 
81530-491Östliche Kieler Buchtx
91618-404Eiderstedtx
101622-493Eider-Treene-Sorge-Niederungx
111623-401Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetalx
121628-491Selenter See-Gebiet 
131633-491Ostsee östlich Wagrienx
141725-401NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee 
151727-401Lanker See 
161728-401Teiche zwischen Selent und Plön 
171729-401NSG Kossautal 
181731-401Oldenburger Grabenx
191813-491Seevogelschutzgebiet Helgoland 
201823-401Staatsforsten Barlohe 
211823-402Haaler Au-Niederungx
221828-491Großer Plöner See-Gebietx
231830-301NSG Neustädter Binnenwasserx
241923-401Schierenwald 
251924-401Wälder im Aukrug 
261929-401Heidmoor-Niederungx
271929-402Wahlsdorfer Holz 
281931-301Ostseeküste am Brodtener Ufer 
292021-401NSG Kudenseex
302026-401Barker und Wittenborner Heide 
312028-401Warderseex
322030-303Naturschutzgebiet Aalbek-Niederung 
332031-401Traveförde 
342121-402Vorland St. Margarethenx
352126-401Kisdorfer Wohld 
362130-491Grönauer Heide 
372226-401Alsterniederungx
382227-401NSG Hansdorfer Brookx
392323-402Unterelbe bis Wedelx
402328-401NSG Hahnheide 
412328-491Waldgebiete in Lauenburg 
422330-353NSG Oldenburger See und Umgebung 
432331-491Schaalsee-Gebietx
442428-492Sachsenwald-Gebiet 
452527-421NSG Besenhorster Sandberge u. Elbsandwiesen 
462530-421Langenlehstenx

Anlage 3 LNatSchG – Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein

(zu § 50 Absatz 1 Nummer 4 )

Wasserkörper Wasser-und Boden-Verband  1 Gewässer  2 Station von - bis
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneTangstedter Graben (GUB-1)0 - 443
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneTangstedter Graben0 - 2110
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Ammersbek-HunnauAmmersbek, Hunnau, Bünningst. Au, Aue, Gölmbach0 - 3724
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneSielbek0 - 6364
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneAlster0 - 10952
bi_01 / Bille OL / SchiebenitzGuV BilleSchiebenitz
(Nr. 9409)
0 - 3578
bi_01 / Bille OL / SchiebenitzGuV BilleSchiebenitz
(Nr. 9389)
0 - 5700
bi_01 / Bille OL / SchiebenitzGuV BilleBille16645 - 32866
bi_02 / Bille bei TrittauGuV BilleBille13043 - 16645
bi_06_a / Bille im SachsenwaldLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)  3 Bille3711 - 10992
bi_06_a / Bille im SachsenwaldGuV BilleBille0 - 13043
bi_07_a / Schwarze AuGuV Schwarze Au - AmelungsbachSchwarze Au0 - 16387
bi_11 / AmelungsbachGuV Schwarze Au - AmelungsbachSchäferholzbek0 - 1686
bi_11 / AmelungsbachGuV Schwarze Au - AmelungsbachAmelungsbach0 - 3610
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe-WiemersdorfBrokstedter Au neu0 - 1566
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe-WiemersdorfBrokstedter Au B-7 - 2884
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe-WiemersdorfWiemersdorfer Au0 - 2943
bk_02_a/Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe-WiemersdorfHardebek-Brokenlander Au0 - 8988
bk_03 / Wegebek FRHBWBV Störwiesen-WillenscharenWegebek (FRHB)-6 - 7441
bk_06 / Stör oberhalb KellinghusenBund (WSV)  4 Stör48450 - 50283
bk_06 / Stör oberhalb KellinghusenLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Stör0 - 11439
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromSchafflunder Mühlenstrom 30 - 68
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromDHSV Südwesthörn-BongsielSchafflunder Mühlenstrom0 - 509
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromSchafflunder Mühlenstrom 00 - 1415
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromSchafflunder Mühlenstrom0 - 4502
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Stadum-HörupSchafflunder Mühlenstrom0 - 5512
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromWallsbek0 - 7856
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromMeyner-Mühlenstrom0 - 13556
bo_03_b / Linnau ULWBV LinnauLinnau (Bypass)0 - 1162
bo_03_b / Linnau ULDHSV Südwesthörn-BongsielLinnau0 - 1844
bo_03_b / Linnau ULWBV LinnauLinnau0 - 8080
br_01_a / Radesforder Au/RothenmühlenauGPV OsterauObere Osterau3305 - 5046
br_01_a / Radesforder Au/RothenmühlenauGPV OsterauUntere Radesforder Au0 - 3652
br_01_a / Radesforder Au/RothenmühlenauGPV OsterauObere Radesforder Au0 - 6111
br_02 / HolmauGPV OsterauKleine Aue / Fuhlenrue Graben0 - 2433
br_02 / HolmauGPV OsterauObere Holmau0 - 2589
br_02 / HolmauGPV OsterauUntere Holmau0 - 3441
br_03_b / Obere OsterauGPV OsterauObere Osterau0 - 3305
br_03_b / Obere OsterauGPV OsterauUntere Osterau0 - 6608
br_03_b / Obere OsterauGPV OsterauMittlere Osterau0 - 9836
br_07 / OhlauGPV OhlauOhlau5169 - 16704
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au Altarm0 - 101
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuOhlau (101)0 - 250
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au (Nr. 1370)0 - 3038
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au (Nr. 1350)1193 - 5814
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV OhlauOhlau0 - 5169
br_10 / BramauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au0 - 1193
br_10 / BramauLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Bramau0 - 5600
br_10 / BramauGPV BramauBramau0 - 8738
br_13 / SchirnauGPV OhlauMühlenau, Schirnau0 - 5899
ec_07_b / Kronsbek - AschauWBV AschauKronsbek - Aschau0 - 8649
elk_01 / Hornbeker MühlenbachBund (WSV)Elbe-Lübeckkanal-Seitengräben 0970 - 654
elk_01 / Hornbeker MühlenbachGuV PriesterbachHornbeker Mühlenbach (Gewässer-ID Nr. 10450)0 - 2362
elk_01 / Hornbeker MühlenbachGuV PriesterbachHornbeker Mühlenbach (Nr. 10449)-1 - 5176
elk_02 / GethsbekBund (WSV)Elbe-Lübeckkanal-Seitengräben 055524 - 1011
elk_02 / GethsbekGuV PriesterbachQuellgerinne / Kappungsbereich0 - 998
elk_02 / GethsbekGuV PriesterbachGethsbek0 - 8183
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenQuellgerinne / Kappungsbereich0 - 321
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenTalkauer Au0 - 4365
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenMühlenbek0 - 5892
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenSchulendorfer Bek0 - 5981
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenSteinau-2 - 22201
ff_05_b / LangballigauWBV LangballigauLangballigau0 - 9207
ff_09_b / LippingauWBV LippingauEsgruser Mühlenstrom0 - 2972
ff_09_b / LippingauWBV LippingauLippingau0 - 7614
 
ff_16 / KrusauWBV Flensburger InnenfördeKrusau0 - 5876
 
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, SchmiedenauWBV OldenburgMühlenau, Flaßlandbek E 5-90 - 6301
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, SchimiedenauGUV Mühlenau-FutterkampSchmiedeau0 - 10512
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, SchimiedenauGUV Mühlenau-FutterkampMühlenau, Flaßlandbek0 - 13785
ko_10_a / Kossau OLGUV KossauKossau17575 - 24580
ko_10_b / Kossau MLGUV KossauKossau (GUB 17)0 - 157
ko_10_b / Kossau MLGUV KossauKossau10312 - 17575
ko_10_c / Kossau ULGUV KossauKossau3577 - 10312
ko_13 / Mühlenau, MühlenbachGUV Selenter SeeMühlenau0 - 10343
ko_20 / SalzauGUV Selenter SeeSophienhofer Au0 - 6649
ko_20 / SalzauGUV Selenter SeeSalzau0 - 9114
ko_23 / Hagener AuGUV Selenter SeeJarbek0 - 773
ko_23 / Hagener AuGUV Selenter SeeHagener Au0 - 12095
kr_01 / KrückauWV KrückauKrückau10644 - 17525
kr_01 / KrückauGPV Krückau-PinnauKrückau0 - 7057
lue_01_a / Kremper Au OLWBV Neustädter BinnenwasserKremper Au19285 - 21012
lue_01_b / Kremper Au WaldWBV Neustädter BinnenwasserKremper Au14460 - 19285
lue_01_c / Kremper Au ULWBV Neustädter BinnenwasserKremper Au6407 - 14460
lue_03_a / Lachsbach OLWBV Neustädter BinnenwasserLachsbach10644 - 17376
lue_03_b / Lachsbach WaldWBV Neustädter BinnenwasserLachsbach7627 - 10644
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV Neustädter BinnenwasserSteinbach4674 - 5683
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV RedingsdorfSteinbach0 - 2398
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV Neustädter BinnenwasserSteinbach0 - 4674
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV Neustädter BinnenwasserLachsbach267 - 7627
mi_04 / Dehringstrom OLSV MieltalDehringstrom (Nr. 518)0 - 1272
mi_04 / Dehringstrom OLDHSV DithmarschenDehringstrom6276 - 8020
mst_08 / RantzauDuSV RantzauRantzau-Quelllauf182 - 415
mst_08 / RantzauDuSV RantzauStormsteichbach Schlotfeld / Vorfluter0 - 5866
mst_08 / RantzauDuSV RantzauRantzau0 - 14931
mtr_01 / Mittlere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave25131 - 33929
mtr_02 / PulverbekWBV TravePulverbek-7 - 12216
mtr_07_a / Haisterbek ULGPV NorderbesteHaisterbek0 - 2870
mtr_08_b / Sylsbek ULWBV SüderbesteSylsbek0 - 4685
mtr_08_c / Sylsbek OLWBV SüderbesteSylsbek4685 - 4824
mtr_09 / BarnitzGuV Steinau/NusseBarnitz0 - 3103
mtr_09 / BarnitzGuV Steinau/NusseKobeck0 - 6280
mtr_09 / BarnitzGPV NorderbesteBarnitz2192 - 13959
mtr_10 / BesteGPV NorderbesteBarnitz0 - 2192
mtr_10 / BesteGPV NorderbesteBeste2442 - 8116
mtr_15 / Mittlere u Untere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Stadtarm0 - 875
mtr_15 / Mittlere u Untere TraveGPV NorderbesteBeste-6 - 2442
mtr_15 / Mittlere u Untere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave6801 - 25131
mtr_19_a / Tegelbek/TwisselbekGPV Mielsdorf-NeuengörsMielsdorfer Au0 - 380
mtr_19_a / Tegelbek/TwisselbekGPV Mielsdorf-NeuengörsTwisselbek0 - 3770
mtr_19_a / Tegelbek/TwisselbekGPV Mielsdorf-NeuengörsTegelbek0 - 3816
mtr_20/TraveBund (WSV)Trave21993 - 28310
mtr_20 / TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave0 - 6801
mtr_21 / BesteGPV NorderbesteBeste8116 - 10586
nok_03 / Hanerau OLWBV HanerauHanerau (GUB-17)0 - 435
nok_03 / Hanerau OLWBV HanerauHanerau4421 - 11387
nok_06 / Gieselau/ WesterauSV Obere GieselauGieselau/Westerau0 - 105
nok_06 / Gieselau/ WesterauSV Obere GieselauMoorbek0 - 2342
nok_06 / Gieselau/ WesterauSV Obere GieselauGieselau/ Westerau-82 - 15794
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekQuellenbach (GUB 7)0 - 215
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekQuellenbach (GUB 4)0 - 451
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekQuellenbach0 - 1352
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekBendorfer Bach0 - 6104
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekIselbek-89 - 6572
oei_07 / Eider oberhalb WestenseeWBV Obere EiderEider0 - 6415
oei_07 / Eider oberhalb WestenseeWBV Eider am SchulenseeEider2966 - 14908
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeWestensee919 - 950
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeSchierenseegraben0 - 387
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeVerbindungsgraben0 - 722
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeKleiner Schierensee0 - 918
oei_31 / Schirnauer AuBearbeitungsgebietsverband 10 (WBV-frei)Schirnauer Au (GUB 1)-310 - 119
oei_31 / Schirnauer AuWBV Wittensee-ExbekSchirnauer Au0 - 3108
og_16_a / Farver Au OLWBV OldenburgSteinbek 1.67.3.55627 - 10438
og_16_b / Farver Au WaldWBV OldenburgSteinbek 1.67.3.50 - 5627
og_16_c / Testorfer AuWBV OldenburgTestorfer Au0 - 4016
ost_05_f / Stör bis Mndg BünzauStadt NeumünsterStör0 - 1961
ost_05_f / Stör bis Mndg BünzauWBV WasbekAalbek-7 - 5046
ost_05_f / Stör bis Mndg BünzauLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Stör11439 - 21732
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV BünzauHöllenau0 - 59
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV WasbekBredenbek0 - 561
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV BünzauBredenbek0 - 2652
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV Untere HöllenauMitbek0 - 4080
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV Untere HöllenauHöllenau0 - 8220
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV BünzauBünzau-8 - 9921
otr_03_b / Trave am HeidmoorGPV Am Oberlauf d.TraveTrave III9200 - 13346
otr_05 / Garbeker Au OLGPV Am Oberlauf d.TraveGarbecker Au (610)0 - 266
otr_05 / Garbeker Au OLGPV Am Oberlauf d.TraveGarbeker Au3234 - 5364
otr_06 / Garbeker Au ULGPV Am Oberlauf d.TraveGarbeker Au0 - 3234
otr_07 / Trave oberhalb WarderseeGPV Am Oberlauf d.TraveTrave III0 - 5476
otr_13_b / Hohler Bach ULGPV Brandsau Faule TraveHohler Bach0 - 1784
otr_13_c / Faule Trave ULGPV Brandsau Faule TraveFaule Trave0 - 3360
otr_15_a / Trave IAm Oberlauf d.TraveTrave I7532 - 12995
otr_15_b / Trave ILKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave42755 - 45481
otr_15_b / Trave IAm Oberlauf d.TraveTrave I0 - 7532
otr_15_c / Mittlere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave33929 - 42755
otr_16_b / Groß Niendorfer AuGPV Mözener AuGroß Niendorfer Au67 - 2430
pi_05_a / GronauWV Pinnau-Bilsbek-GronauGronau0 - 6865
sl_03_b / Selker MühlenbachWBV HaddebySelker Mühlenbach0 - 3289
sl_05_b / Ekeberger Au ULWBV der Angelner AuenEkeberger Au0 - 4194
sl_09_b / Wellspanger AuWBV der Angelner AuenOxbek0 - 1523
sl_09_b / Wellspanger AuWBV der Angelner AuenBoholzer Au0 - 1579
sl_09_b / Wellspanger AuWBV der Angelner AuenWellspanger Au0 - 7335
sl_10_a / Leiter Au ULWBV der Angelner AuenFüsinger Au0 - 7328
sl_10_b / Leiter Au OLWBV der Angelner AuenFüsinger Au7328 - 8980
sl_10_b / Leiter Au OLWBV der Angelner AuenLoiter Au0 - 9421
sl_18_a / Grimsau ULWBV GrimsauGrimsau0 - 6792
st_01_b / Schwartau oberhalb Barkauer SeeWBV SchwartauSchwartau27921 - 31827
st_03_a / Schwartau bis Barkauer SeeWBV SchwartauSchwartau11586 - 27012
st_03_d / CurauWBV SchwartauSchwinkenrader Mühlenbach0 - 2870
st_03_d / CurauWBV SchwartauCurauer Au0 - 18500
st_04 / Schwartau ULWBV SchwartauSchwartau-96 - 302
st_04 / Schwartau ULWBV SchwartauSchwartau0 - 6322
st_06 / SchwartauWBV SchwartauSchwartau6322 - 11586
sw_01_a / Malenter Au MLWBV SchwentineMalenter Au9410 - 14185
sw_01_b / Malenter Au OLWBV SchwentineMalenter Au14551 - 22962
sw_02 / Malenter Au ULWBV SchwentineMalenter Au Nr. 429480 - 1957
sw_02 / Malenter Au ULWBV SchwentineMalenter Au1431 - 9410
sw_03 / Schwentine OLWBV SchwentineSchwentine18436 - 27632
sw_09_a / Schwentine Zulauf Lanker SeeGUV SchwentinegebietSchwentine19054 - 22570
sw_15 / DweerbeekWBV SchwentineDweerbeek914 - 3287
sw_16 / UkleiauWBV SchwentineDweerbeek30 - 650
sw_16 / UkleiauWBV SchwentineUkleiau2326 - 4991
sw_26_ a / Alte Schwentine Zulauf Stolper SeeGUV SchwentinegebietAlte Schwentine17678 - 19455
sw_35_b / Tensfelder AuGPV Tensfelder Au SchmalenseeAblauf Stocksee (803)0 - 1154
sw_35_b / Tensfelder AuGPV Tensfelder Au SchmalenseeTensfelder Au0 - 7648
tr_06 / Kielstau/BondenauWBV Obere TreeneTreene5101 - 9313
tr_06 / Kielstau/BondenauWBV Obere TreeneKielstau0 - 17174
 
tr_08_b / TreeneWBV JerrisbekJerrisbek0 - 538
tr_08_b / TreeneWBV Mittlere TreeneIhlseestrom (73)0 - 3961
tr_08_b / TreeneWBV Mittlere TreeneTreene14716 - 40889
tr_12_b / Bollingstedter Au ULWBV Bollingstedter AuBollingstedter Au0 - 10219
tr_19_a / Treene OLWBV Mittlere TreeneTreene4969 - 14716
tr_19_b / Treene bis Silberstedter AuEider-T reene-VerbandTreene2721 - 2754
tr_19_b / Treene bis Silberstedter AuWBV Mittlere TreeneTreene0 - 4969
utr_04 / Hellbach im NSGGuV Hellbach-BoizeHellbach6761 - 12390
utr_08 / PirschbachGuV Göldenitz-PirschbachQuellgerinne-Kappungsbereich0 - 1110
utr_08 / PirschbachGuV Göldenitz-PirschbachPirschbach-22 - 6763
utr_15 / Grinau OLGPV GrinauGrinau9804 - 19786
we_05 / BellerbekWBV WarderseeBellerbek0 - 1227
we_05 / BellerbekWBV WarderseeWennebek0 - 4259
we_06_a / MühlenauWBV WarderseeMühlenau0 - 1733
we_06_a / MühlenauWBV BokelholmMühlenau0 - 2431
we_06_a / MühlenauWBV SeekanalMühlenau0 - 8633
we_06_a / MühlenauWBV Untere WehrauWehrau-64 - 10797
we_08 / Bargstedter Au/MühlenbekWBV BrammerauBargstedter Au/ Mühlenbek971 - 7834
we_09 / Bokeler AuWBV BrammerauBargstedter Au/ Mühlenbek0 - 971
we_09 / Bokeler AuWBV Untere Bokeler AuBrammerau0 - 2947
we_09 / Bokeler AuWBV BrammerauBrammerau0 - 4015
we_09 / Bokeler AuWBV Untere JevenauJevenau-620 - 4388
we_09 / Bokeler AuWBV Untere Bokeler AuJevenau0 - 5088
we_09 / Bokeler AuWBV Untere Bokeler AuKattbek0 - 8127
we_11_b / Wisbek OLWBV HaaleraugebietWisbek (C4)0 - 565
we_11_b / Wisbek OLWBV HaaleraugebietOberlauf der Wisbek0 - 1336
we_11_b / Wisbek OLWBV HaaleraugebietWisbek2030 - 5689
we_13_a / PapenauWBV HaaleraugebietPapenau 10 - 2311
we_13_a / PapenauWBV HaaleraugebietPapenau0 - 5930
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietPulser Au0 - 2208
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV Wapelfelder AuJahrsdorfer Au0 - 2373
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietWasbek0 - 2512
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietReher Au0 - 2980
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietWapelfelder Au0 - 5300
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietHaalerau6203 - 13656
we_15 / Pulser AuWBV HaaleraugebietViehmoorbach0 - 2264
we_15 / Pulser AuWBV HaaleraugebietPulser Au2208 - 6206
1

oder Angabe eines ausnahmsweise anderen Unterhaltungsträgers.

2

Angaben aus dem AWGV des Landes (Amtliches Wasserwirtschaftliches Gewässerverzeichnis). Zur leichteren Identifizierung sind in einigen Fällen dessen Gewässer-Identitäts-Nummern angegeben.

3

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Betriebssitz Itzehoe.

4

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.


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