NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 50 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 50 KunstHG – Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten  (1)

(1) Die Kunsthochschule nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung wahr.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien und Funktionsträger der Kunsthochschule, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Minister für Wissenschaft und Forschung gesetzten Frist, so kann dieser die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn die Kunsthochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.

(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie der Minister für Wissenschaft und Forschung auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann der Minister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Kunsthochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Kunsthochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

Art. 60 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Zweiter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


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