NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Anlage 14 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 14 SGB VI

Bereich
  
Energie- und BrennstoffindustrieTabelle 1
Chemische IndustrieTabelle 2
MetallurgieTabelle 3
BaumaterialienindustrieTabelle 4
WasserwirtschaftTabelle 5
Maschinen- und FahrzeugbauTabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/GerätebauTabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)Tabelle 8
TextilindustrieTabelle 9
LebensmittelindustrieTabelle 10
BauwirtschaftTabelle 11
Sonstige produzierende BereicheTabelle 12
Produzierendes HandwerkTabelle 13
Land- und ForstwirtschaftTabelle 14
VerkehrTabelle 15
Post- und FernmeldewesenTabelle 16
HandelTabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und SozialwesenTabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und FachschulwesenTabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche OrganisationenTabelle 20
Sonstige nichtproduzierende BereicheTabelle 21
Landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftenTabelle 22
Produktionsgenossenschaften des HandwerksTabelle 23

Tabelle 1

Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.3714.1394.3773.2182.622
19515.9954.7464.9763.6753.005
19526.4045.1785.3863.9953.278
19536.7455.5505.7284.2673.513
19547.0285.8666.0114.4953.712
19557.5826.4066.5184.8924.052
19567.8616.7096.7825.1084.243
19577.9816.8726.9025.2164.343
19588.2897.1937.1805.4434.543
19598.5457.4657.4085.6324.712
19609.2908.1638.0566.1425.150
196110.1508.9668.8006.7275.651
196210.9659.7309.5027.2816.128
196311.68910.41510.1207.7736.553
196412.72011.37611.0028.4697.150
196513.69112.28511.8269.1237.712
196614.48413.03612.4949.6578.173
196714.65613.22712.6239.7768.282
196815.48414.00913.31510.3318.758
196916.59315.04614.24411.0719.392
197018.54516.85015.89212.37210.499
197120.34118.51617.40013.56711.516
197222.34920.37919.08214.90212.649
197325.03722.86621.33816.68814.161
197427.71525.34823.57618.46315.661
197530.13827.14924.31419.24416.560
197632.52529.54426.82021.00817.732
197735.01232.06329.43922.87618.959
197835.78132.83930.22523.89020.255
197936.98134.05531.41225.16622.029
198040.92637.72634.51427.47923.435
198143.55740.22236.53828.91124.049
198244.90341.41737.59829.63124.572
198346.16542.54538.57030.30525.066
198446.45542.78539.32030.92625.773
198546.72343.01840.29731.38726.847
198647.54243.60241.12132.14826.900
198749.92945.66243.24934.00927.929
198851.44146.95444.76235.08828.958
198952.29047.67845.70435.75729.662
I/9026.61224.26523.26118.19915.097
II/9030.83328.11326.94921.08417.491
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199165.30559.54457.07844.65637.04664.56458.86856.43144.14936.626
199268.83162.75960.16047.06739.04667.46361.51158.96546.13238.270
199370.82764.57961.90548.43240.17873.01166.57163.81449.92641.418
199472.24465.87163.14349.40140.98276.26569.53766.65752.15043.263
199574.48467.91365.10050.93242.25274.93568.32565.49551.24142.508
199675.97469.27166.40251.95143.09775.13468.50665.66951.37742.621
199776.65869.89467.00052.41943.48579.10272.12469.13654.09044.872
199877.80870.94268.00553.20544.13779.01372.04269.05854.02944.821
199978.66471.72268.75353.79044.62378.03871.15268.20653.36344.268
200079.76572.72669.71654.54345.24880.14273.07070.04554.80145.461
200181.17774.01370.95055.50846.04980.39573.30070.26654.97345.605

Tabelle 2

Bereich: Chemische Industrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.9933.8484.0702.9922.437
19515.5744.4124.6273.4172.794
19525.9544.8145.0083.7153.048
19536.2725.1605.3263.9673.266
19546.5355.4545.5894.1803.452
19557.0465.9526.0564.5463.765
19567.3116.2416.3084.7513.946
19577.4306.3986.4264.8564.044
19587.7256.7036.6915.0724.234
19597.9716.9636.9105.2534.396
19608.6457.5967.4965.7154.792
19619.3328.2428.0906.1845.195
196210.1268.9868.7746.7245.659
196310.7789.6039.3317.1676.042
196411.83710.58710.2387.8816.654
196512.82411.50711.0788.5467.224
196613.58712.22911.7209.0607.667
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.53814.08913.33810.3678.794
197017.47615.87914.97611.6599.894
197119.21917.49516.44012.81910.881
197220.79618.96317.75613.86611.770
197323.30621.28519.86315.53413.182
197425.85523.64821.99417.22514.611
197528.38325.56822.89818.12415.596
197630.05027.29624.78019.41016.382
197732.28229.56227.14321.09217.481
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.34531.62729.17323.37320.459
198037.17834.27131.35424.96221.289
198139.00436.01832.71925.88921.535
198240.31537.18533.75626.60422.062
198341.63938.37434.78927.33422.609
198442.01638.69735.56327.97123.310
198542.42739.06336.59228.50124.379
198643.37139.77737.51429.32824.541
198744.97041.12738.95430.63125.156
198846.00641.99340.03331.38125.898
198947.31243.13941.35332.35326.839
I/9024.41022.25721.33516.69313.847
II/9027.05924.67323.65118.50415.350
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.31152.25850.09339.19232.51156.66151.66549.52538.74732.143
199260.40655.08052.79841.30834.26759.20553.98551.74840.48733.586
199362.15856.67754.32942.50635.26164.07458.42556.00443.81736.348
199463.40157.81155.41643.35635.96666.93061.02958.50045.76937.968
199565.36659.60357.13444.70037.08165.76359.96457.48044.97137.306
199666.67360.79558.27745.59437.82365.93760.12357.63345.09037.405
199767.27361.34258.80146.00438.16369.41963.29860.67647.47139.380
199868.28262.26259.68346.69438.73569.34063.22760.60847.41839.336
199969.03362.94760.34047.20839.16168.48462.44659.85946.83238.850
200069.99963.82861.18547.86939.70970.33064.13061.47348.09539.897
200171.23864.95862.26848.71640.41270.55264.33261.66748.24740.023

Tabelle 3

Bereich: Metallurgie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9634.5964.8613.5732.911
19516.6605.2725.5284.0833.338
19527.1175.7555.9864.4403.644
19537.5006.1716.3694.7453.906
19547.8196.5266.6875.0014.130
19558.4307.1227.2475.4404.505
19568.6567.3887.4675.6254.672
19578.7037.4947.5265.6884.736
19588.9527.7687.7545.8784.907
19599.1397.9847.9236.0235.040
19609.8008.6118.4986.4785.432
196110.5789.3439.1717.0105.889
196211.36610.0869.8497.5476.352
196312.02610.71610.4127.9976.742
196413.22511.82811.4388.8057.434
196514.20212.74412.2689.4648.000
196614.94413.45012.8909.9648.433
196715.04313.57612.95610.0348.500
196815.78714.28313.57510.5338.930
196916.98615.40214.58111.3339.614
197018.91917.19016.21212.62210.711
197120.77318.90917.76913.85511.760
197222.65320.65619.34215.10512.821
197325.20423.01821.48016.79914.256
197427.75125.38123.60718.48715.682
197530.36727.35524.49819.39016.686
197632.17129.22326.52920.78017.539
197734.24931.36428.79822.37718.546
197835.42232.50929.92123.65020.051
197936.66233.76031.14024.94921.838
198039.86136.74433.61626.76422.826
198141.41238.24134.73927.48722.865
198242.76539.44535.80828.22023.402
198343.94740.50136.71828.84923.862
198443.98940.51437.23329.28424.405
198544.28740.77538.19629.75125.447
198645.47841.71039.33630.75225.733
198746.91142.90140.63431.95326.241
198847.76143.59441.56032.57826.886
198948.50344.22542.39433.16827.514
I/9025.12922.91221.96317.18414.255
II/9025.33523.10022.14417.32514.371
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.66048.92646.90136.69530.43853.05148.37146.36936.27830.093
199256.55851.56849.43438.67732.08255.43350.54348.45137.90731.444
199358.19853.06350.86839.79933.01259.99254.70052.43641.02534.030
199459.36254.12451.88540.59533.67262.66657.13754.77342.85435.547
199561.20255.80253.49341.85334.71661.57356.14153.81842.10734.927
199662.42656.91854.56342.69035.41061.73656.28953.96042.21935.019
199762.98857.43055.05443.07435.72964.99759.26256.81044.44836.868
199863.93358.29155.88043.72036.26564.92359.19556.74644.39836.826
199964.63658.93256.49544.20136.66464.12258.46456.04543.84936.372
200065.54159.75757.28644.82037.17765.85160.04057.55645.03237.353
200166.70160.81558.30045.61337.83566.05860.22957.73845.17337.471

Tabelle 4

Bereich: Baumaterialienindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4373.4193.6162.6582.166
19514.9553.9224.1133.0372.484
19525.2954.2814.4533.3042.711
19535.5804.5914.7393.5302.906
19545.8174.8554.9753.7203.072
19556.2675.2945.3874.0433.349
19566.5925.6275.6874.2843.558
19576.7915.8485.8734.4383.696
19587.1576.2116.1994.6993.923
19597.4866.5406.4904.9344.128
19608.2377.2387.1435.4454.566
19618.9577.9127.7665.9364.987
19629.6878.5968.3946.4325.414
196310.3629.2338.9716.8915.809
196411.27010.0799.7477.5036.335
196512.29111.02910.6178.1906.924
196613.08211.77411.2848.7227.382
196713.24511.95311.4088.8357.484
196814.03812.70112.0729.3667.940
196915.98014.48913.71710.6629.044
197017.23615.66014.77011.4999.758
197119.10417.39016.34112.74210.816
197220.61318.79617.60013.74511.666
197323.00621.01119.60715.33413.013
197425.67723.48421.84217.10514.510
197528.11625.32822.68317.95315.449
197629.81427.08224.58519.25716.254
197731.39828.75326.40120.51517.003
197832.07129.43427.09121.41318.155
197933.18730.56128.18922.58519.769
198035.94333.13330.31224.13320.582
198137.69134.80531.61825.01720.810
198239.11236.07532.74925.81021.403
198340.23637.08133.61726.41321.847
198440.62637.41634.38627.04522.539
198540.61137.39135.02627.28123.335
198641.52838.08635.91928.08123.498
198742.64238.99836.93729.04623.853
198843.31039.53237.68729.54224.380
198944.46140.54038.86130.40425.221
I/9023.51521.44220.55416.08113.340
II/9026.83824.47023.45718.35215.224
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.84351.82849.68238.87032.24556.19851.24049.11838.42931.879
199259.91354.62752.36540.96933.98658.72253.54051.32440.15433.310
199361.65056.21153.88442.15734.97263.55157.94455.54543.45736.050
199462.88357.33554.96243.00035.67166.38460.52758.02045.39437.656
199564.83259.11256.66644.33336.77765.22659.47157.00944.60237.000
199666.12960.29457.79945.22037.51365.39859.62857.16044.72037.088
199766.72460.83758.31945.62737.85168.85262.77760.17947.08239.057
199867.72561.75059.19446.31138.41968.77462.70660.11147.02939.014
199968.47062.42959.84546.82038.84267.92561.93259.36946.44838.532
200069.42963.30360.68347.47539.38669.75763.60360.97047.70039.572
200170.65864.42361.75748.31540.08369.97663.80261.16247.85039.697

Tabelle 5

Bereich: Wasserwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4913.4613.6602.6902.192
19515.0143.9694.1623.0742.513
19525.3574.3324.5063.3422.743
19535.6454.6444.7943.5712.940
19545.8834.9105.0323.7633.107
19556.3365.3535.4464.0883.386
19566.6325.6615.7224.3103.579
19576.7985.8545.8794.4433.700
19587.1296.1866.1754.6813.908
19597.4206.4826.4334.8914.092
19608.1187.1347.0405.3674.500
19618.6377.6297.4885.7244.809
19629.2688.2248.0316.1545.179
19639.8078.7388.4916.5225.498
196410.6609.5349.2207.0975.992
196511.73510.53010.1377.8206.611
196612.55311.29810.8288.3707.083
196712.58511.35810.8398.3957.111
196813.36212.08911.4908.9157.558
196914.43313.08712.3909.6308.169
197016.11314.64113.80810.7509.123
197117.89516.29015.30811.93610.132
197219.39517.68616.56012.93210.977
197322.14120.22118.86914.75712.523
197424.53222.43720.86916.34313.863
197527.08624.40021.85217.29514.883
197628.67526.04723.64618.52215.633
197729.59227.09924.88119.33416.024
197829.87727.42125.23819.94816.913
197930.59128.17025.98420.81818.222
198033.21830.62028.01422.30319.021
198135.19632.50129.52523.36119.433
198236.75133.89830.77224.25220.111
198337.61134.66231.42424.69020.422
198438.51935.47532.60225.64221.370
198538.17635.14832.92525.64521.936
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.70237.22335.25627.72422.768
198842.15438.47736.68128.75423.730
198943.39739.57037.93229.67624.618
I/9023.23621.18720.30915.89013.181
II/9025.34523.11022.15317.33114.378
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.68148.94746.92036.70730.45353.07248.39246.38836.29130.107
199256.58051.59049.45438.68932.09755.45550.56548.47137.92031.459
199358.22153.08650.88839.81133.02860.01654.72352.45741.03934.047
199459.38554.14851.90640.60733.68962.69157.16254.79542.86735.563
199561.22655.82753.51541.86634.73361.59856.16553.84042.12034.944
199662.45156.94454.58542.70335.42861.76056.31453.98242.23135.037
199763.01357.45655.07643.08735.74765.02259.28856.83344.46236.886
199863.95858.31855.90243.73336.28364.94959.22256.76844.41136.845
199964.66258.95956.51744.21436.68264.14758.49056.06743.86336.390
200065.56759.78457.30844.83337.19665.87760.06857.57945.04537.371
200166.72860.84258.32245.62737.85466.08560.25657.76045.18737.489

Tabelle 6

Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.1914.0014.2313.1102.534
19515.7964.5884.8113.5532.906
19526.1935.0085.2093.8643.171
19536.5255.3695.5414.1283.398
19546.8015.6765.8164.3503.592
19557.3406.2016.3094.7363.923
19567.5436.4396.5084.9024.071
19577.5926.5376.5664.9624.132
19587.8176.7836.7715.1324.285
19597.9886.9786.9255.2654.405
19608.5777.5377.4375.6704.754
19619.3688.2748.1226.2085.215
196210.2219.0708.8576.7875.712
196310.7989.6219.3497.1806.053
196411.73210.49310.1477.8116.595
196512.75711.44811.0208.5017.186
196613.54112.18711.6819.0297.641
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.88114.40013.63310.5968.989
197017.69016.07315.15911.80210.015
197119.39217.65216.58712.93410.979
197221.22219.35218.12014.15112.011
197323.70521.65020.20315.80013.408
197426.21323.97522.29917.46314.813
197528.65025.80923.11418.29415.742
197630.56127.76025.20119.73916.661
197732.24229.52627.11021.06517.459
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.26531.55429.10523.31820.411
198037.09334.19331.28224.90521.241
198139.17936.18032.86626.00521.632
198240.67137.51334.05526.83922.257
198342.04638.74935.12927.60122.830
198442.55439.19236.01828.32923.609
198542.91439.51137.01228.82824.659
198643.94240.30138.00729.71424.864
198745.10041.24539.06630.72025.228
198845.92041.91539.95831.32325.850
198946.84442.71240.94432.03326.573
I/9023.93321.82220.91916.36613.576
II/9027.35424.94223.90918.70515.517
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.93652.82750.63939.61732.86557.27952.22850.06539.16832.492
199261.06555.68053.37441.75634.64059.85154.57352.31340.92733.951
199362.83657.29554.92242.96735.64564.77359.06156.61544.29236.743
199464.09358.44156.02043.82636.35867.66061.69359.13846.26638.381
199566.08060.25357.75745.18537.48566.48060.61858.10745.45937.712
199667.40261.45858.91246.08938.23566.65760.77958.26145.57937.812
199768.00962.01159.44246.50438.57970.17763.98961.33847.98639.809
199869.02962.94160.33447.20239.15870.09863.91661.26847.93339.764
199969.78863.63360.99847.72139.58969.23363.12760.51247.34139.273
200070.76564.52461.85248.38940.14371.10064.82962.14448.61840.333
200172.01865.66662.94749.24540.85471.32365.03362.34048.77140.460

Zu Anlage 14 Tabellen 1 bis 6: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 7

Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.8143.7103.9242.8842.350
19515.3754.2554.4623.2952.694
19525.7434.6444.8303.5832.940
19536.0514.9785.1393.8283.151
19546.3075.2645.3944.0343.331
19556.8035.7475.8484.3903.636
19566.9755.9536.0174.5323.764
19577.0026.0306.0564.5763.811
19587.1926.2416.2304.7223.942
19597.3326.4056.3564.8324.043
19607.8646.9106.8195.1984.359
19618.5847.5827.4425.6884.779
19629.3448.2928.0976.2045.222
19639.9268.8448.5946.6015.564
196410.8919.7409.4207.2516.122
196511.91310.69010.2907.9386.711
196612.71411.44310.9678.4777.174
196712.88111.62511.0948.5927.279
196813.66512.36311.7519.1177.729
196915.02213.62112.89610.0238.502
197016.78115.24814.38111.1969.501
197118.52816.86615.84912.35810.490
197220.15618.38017.21013.44011.408
197322.70720.73819.35215.13412.843
197425.03322.89521.29516.67714.146
197527.42924.70922.12917.51515.071
197629.06826.40423.97018.77515.847
197730.63628.05525.75920.01616.589
197831.55328.95826.65321.06717.861
197932.86830.26727.91822.36719.578
198035.73032.93630.13223.99020.460
198137.99735.08831.87525.22120.979
198240.00336.89733.49526.39821.891
198341.27738.04034.48727.09622.412
198441.92738.61435.48727.91123.260
198542.20638.85936.40128.35224.251
198642.84539.29437.05828.97124.243
198743.80640.06237.94529.83824.505
198844.72240.82138.91630.50525.175
198945.48241.47139.75431.10225.801
I/9023.27621.22220.34415.91613.203
II/9026.88624.51523.50018.38515.251
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.94551.92349.77338.94032.30256.29951.33449.20838.49831.935
199260.02054.72752.46141.04334.04658.82753.63951.41840.22633.369
199361.76156.31453.98242.23335.03363.66558.05055.64743.53536.114
199462.99657.44055.06243.07835.73466.50260.63858.12745.47637.723
199564.94959.22156.76944.41336.84265.34359.58057.11344.68337.065
199666.24860.40557.90445.30137.57965.51659.73857.26444.80137.163
199766.84460.94958.42545.70937.91768.97662.89360.28947.16739.126
199867.84761.86359.30146.39538.48668.89862.82160.22047.11339.082
199968.59362.54359.95346.90538.90968.04762.04659.47746.53238.600
200069.55363.41960.79247.56239.45469.88263.71961.08047.78739.641
200170.78464.54261.86848.40440.15270.10263.91961.27247.93739.765

Tabelle 8

Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0243.1013.2792.4101.964
19514.4933.5563.7292.7542.252
19524.8003.8814.0372.9952.457
19535.0584.1614.2953.1992.634
19545.2714.4004.5083.3712.784
19555.6954.8124.8963.6753.044
19565.9305.0625.1163.8543.201
19576.0475.2075.2293.9523.291
19586.3085.4745.4644.1423.457
19596.5315.7055.6624.3043.601
19607.0996.2386.1564.6933.935
19617.6756.7796.6545.0864.273
19628.3147.3787.2055.5214.646
19638.8367.8737.6505.8764.954
19649.6938.6698.3836.4535.448
196510.4689.3939.0436.9765.897
196611.0359.9329.5197.3586.227
196711.28810.1879.7227.5296.378
196811.91610.78110.2477.9506.740
196912.66611.48510.8738.4517.169
197014.37613.06212.3209.5918.139
197115.93914.50913.63410.6319.024
197217.53815.99214.97411.6949.926
197319.67717.97116.77013.11511.130
197421.85019.98418.58714.55612.347
197524.03421.65019.38915.34713.206
197625.65123.30021.15216.56813.984
197726.98224.70922.68717.62914.611
197827.84325.55423.51918.59015.761
197928.91426.62624.56019.67717.223
198031.42928.97226.50521.10217.997
198133.22630.68227.87222.05418.345
198234.96932.25429.28023.07619.136
198336.29833.45230.32723.82819.709
198436.94934.03031.27424.59720.499
198537.24634.29232.12325.02021.401
198638.36735.18833.18525.94421.709
198739.62436.23834.32326.99022.165
198840.48536.95435.22927.61522.790
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.92419.07818.28814.30811.869
II/9022.40620.43019.58515.32212.711
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.45643.27141.48132.45226.92246.91842.78041.01132.08426.617
199250.01945.60843.72134.20428.37649.02444.70142.85233.52527.812
199351.47046.93144.98935.19629.19953.05648.37746.37636.28230.099
199452.49947.87045.88935.90029.78355.42150.53448.44337.89831.441
199554.12649.35447.31237.01330.70654.45549.65347.59837.23730.893
199655.20950.34148.25837.75331.32054.59949.78547.72537.33630.974
199755.70650.79448.69238.09331.60257.48252.41450.24539.30832.610
199856.54251.55649.42238.66432.07657.41752.35550.18839.26332.573
199957.16452.12349.96639.08932.42956.70951.70849.56838.77932.171
200057.96452.85350.66639.63632.88358.23853.10350.90539.82433.038
200158.99053.78851.56340.33833.46558.42253.27051.06539.94933.142

Tabelle 9

Bereich: Textilindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19503.5392.7272.8842.1201.727
19513.9513.1283.2802.4221.981
19524.2213.4133.5512.6342.161
19534.4483.6603.7772.8142.317
19544.6363.8693.9652.9652.449
19554.9864.2124.2863.2172.664
19565.2464.4784.5263.4092.831
19575.4064.6554.6753.5332.942
19585.6994.9454.9363.7423.124
19595.9635.2095.1693.9303.288
19606.5735.7765.6994.3453.643
19617.1236.2926.1764.7213.966
19627.7616.8876.7255.1534.337
19638.3217.4147.2045.5334.665
19649.0418.0867.8196.0195.082
19659.7798.7758.4476.5175.509
196610.3699.3328.9446.9145.851
196710.5379.5099.0757.0295.954
196811.12410.0639.5657.4216.292
196912.20011.06210.4728.1406.905
197013.44112.21311.5188.9677.610
197114.96113.61912.7979.9798.470
197216.44214.99314.03910.9639.306
197318.54516.93715.80512.36010.489
197420.63418.87217.55313.74611.660
197522.69920.44818.31214.49412.472
197624.23722.01519.98615.65413.213
197725.89823.71621.77516.92114.024
197826.80624.60222.64317.89715.174
197927.75625.55923.57618.88816.533
198030.15227.79425.42820.24417.266
198132.17529.71226.99121.35617.765
198233.58830.98028.12422.16518.381
198334.80432.07529.07922.84818.898
198435.33532.54329.90823.52319.603
198535.65132.82430.74823.94920.485
198637.22634.14132.19825.17221.063
198738.80535.48833.61326.43221.707
198840.35736.83635.11727.52822.718
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.78218.94918.16614.21211.789
II/9022.54620.55719.70615.41712.790
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.75343.54041.73732.65327.08947.21143.04641.26432.28326.782
199250.33245.89143.99134.41628.55249.33144.97943.11733.73227.985
199351.79247.22245.26735.41429.38053.38848.67846.66236.50630.286
199452.82848.16646.17236.12229.96855.76850.84748.74238.13331.636
199554.46649.65947.60337.24230.89754.79649.96147.89237.46831.084
199655.55550.65248.55537.98731.51554.94150.09348.01937.56731.167
199756.05551.10848.99238.32931.79957.84352.73850.55439.55132.813
199856.89651.87549.72738.90432.27657.77752.67850.49739.50632.776
199957.52252.44650.27439.33232.63157.06452.02849.87439.01932.371
200058.32753.18050.97839.88333.08858.60353.43151.21940.07133.244
200159.35954.12151.88040.58933.67458.78753.60051.38040.19733.349

Tabelle 10

Bereich: Lebensmittelindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0953.1563.3382.4541.999
19514.5733.6203.7962.8032.292
19524.8863.9514.1093.0482.501
19535.1484.2354.3723.2572.681
19545.3654.4784.5893.4322.834
19555.7824.8854.9703.7313.090
19566.0535.1675.2223.9343.267
19576.2065.3445.3674.0563.378
19586.5105.6495.6394.2743.568
19596.7775.9205.8754.4663.737
19607.4056.5076.4214.8954.105
19617.9607.0316.9015.2754.432
19628.6207.6497.4695.7234.817
19639.1148.1217.8916.0605.109
19649.9878.9328.6386.6495.614
196510.8249.7129.3507.2136.097
196611.58710.4299.9957.7266.539
196711.92510.76210.2717.9556.738
196812.52311.32910.7688.3557.083
196913.55012.28611.6319.0407.669
197015.23213.83913.05210.1628.623
197116.94615.42614.49611.3039.594
197218.63416.99215.91012.42510.546
197320.84219.03517.76313.89211.789
197423.20921.22719.74315.46213.115
197525.82723.26620.83616.49114.191
197627.41824.90522.61017.71014.948
197728.98926.54724.37518.94115.698
197829.63827.20125.03619.78816.777
197930.63128.20726.01820.84518.246
198033.21830.62028.01422.30319.021
198134.88932.21829.26723.15819.263
198236.39533.56930.47424.01719.916
198337.83734.87031.61324.83820.544
198438.42935.39332.52725.58221.320
198538.57435.51533.26925.91322.165
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.35736.90834.95727.48922.575
198841.29837.69635.93628.17023.248
198942.67438.91037.29929.18224.208
I/9022.12820.17519.34015.13112.552
II/9023.88921.78220.88016.33513.551
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199150.59746.13444.22434.59828.70150.02345.61143.72234.20528.375
199253.32948.62546.61236.46630.25152.26947.65945.68635.74129.650
199354.87650.03547.96437.52431.12856.56851.57849.44338.68132.088
199455.97451.03648.92338.27431.75159.08953.87751.64640.40433.518
199557.70952.61850.44039.46032.73558.05952.93750.74639.70032.933
199658.86353.67051.44940.24933.39058.21353.07750.88039.80533.021
199759.39354.15351.91240.61133.69161.28755.88053.56741.90734.765
199860.28454.96552.69141.22034.19661.21855.81753.50741.85934.726
199960.94755.57053.27141.67334.57260.46255.12852.84641.34234.297
200061.80056.34854.01742.25635.05662.09356.61454.27242.45735.222
200162.89457.34554.97343.00435.67662.28856.79354.44342.59035.333

Tabelle 11

Bereich: Bauwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.3473.3503.5432.6042.122
19514.7973.7973.9822.9412.405
19525.0664.0964.2613.1612.594
19535.2764.3414.4813.3382.748
19545.4354.5374.6483.4762.871
19555.7654.8704.9553.7193.081
19566.2105.3015.3584.0353.352
19576.5525.6425.6664.2823.566
19587.0716.1366.1254.6433.876
19597.5756.6176.5674.9924.177
19608.4757.4477.3495.6034.698
19619.2608.1808.0296.1375.156
196210.0128.8848.6756.6485.595
196310.5209.3749.1086.9965.898
196411.48010.2679.9297.6436.453
196512.64611.34810.9248.4277.124
196613.61012.25011.7409.0757.680
196713.88212.52811.9579.2607.844
196814.90113.48112.8139.9428.428
196916.34814.82314.03410.9079.253
197018.46516.77715.82312.31910.454
197119.99618.20217.10413.33711.321
197221.80119.87918.61414.53612.339
197324.30522.19720.71416.19913.747
197426.82124.53122.81617.86815.156
197529.45126.53023.76018.80616.182
197631.30728.43825.81620.22117.068
197732.80430.04027.58221.43317.764
197833.34830.60628.16922.26518.877
197934.02631.33328.90223.15520.268
198036.49733.64330.77924.50520.899
198138.43535.49332.24225.51121.221
198239.73636.65133.27126.22121.745
198341.14137.91534.37327.00722.338
198441.56838.28435.18327.67223.061
198542.20638.85936.40128.35224.251
198643.19639.61637.36229.20924.441
198744.19440.41738.28130.10324.722
198844.93641.01639.10230.65125.296
198945.69541.66539.94031.24725.921
I/9023.24821.19720.32015.89713.187
II/9028.10225.62324.56319.21715.941
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.52054.27052.02540.70233.76358.84553.65451.43440.24033.380
199262.73457.20154.83442.90035.58661.48756.06353.74442.04734.879
199364.55358.86056.42444.14436.61866.54460.67458.16445.50537.747
199465.84460.03757.55245.02737.35069.50963.37960.75647.53339.429
199567.88561.89859.33646.42338.50868.29762.27459.69746.70438.742
199669.24363.13660.52347.35139.27868.47862.43859.85446.82838.844
199769.86663.70461.06847.77739.63272.09465.73663.01549.30140.895
199870.91464.66061.98448.49440.22672.01365.66162.94449.24540.849
199971.69465.37162.66649.02740.66871.12464.85162.16748.63740.345
200072.69866.28663.54349.71341.23773.04166.60063.84449.94941.433
200173.98567.45964.66850.59341.96773.27166.80964.04550.10641.563

Tabelle 12

Bereich: Sonstige produzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.0914.5454.8443.3882.639
19516.5305.0265.3033.7372.931
19526.6905.2775.5173.9143.087
19536.7525.4345.6314.0193.187
19546.7495.5205.6734.0713.244
19556.9705.7815.8944.2513.402
19567.3326.1536.2274.5123.625
19577.5516.4006.4314.6803.774
19587.9686.8126.7994.9674.019
19598.3257.1717.1115.2154.233
19609.1557.9397.8235.7574.687
19619.8808.6188.4426.2335.088
196210.6869.3709.1266.7595.531
196311.2999.9549.6427.1625.873
196412.24410.83110.4377.7746.388
196513.21511.73411.2508.4026.916
196613.97212.44811.8788.8937.331
196714.13112.62811.9949.0017.430
196814.80813.27012.5479.4377.798
196915.91014.29413.45710.1438.389
197017.69715.93614.94111.2849.338
197119.57817.66716.49712.48310.335
197221.20319.17017.83213.51811.193
197323.57121.34919.78515.02512.439
197425.92223.51621.71516.51813.670
197528.30825.24022.32917.12514.369
197629.57026.61123.90718.13714.884
197730.95428.10925.57919.24915.472
197831.66728.84626.34020.26616.781
197932.98230.17427.63921.64717.712
198035.58032.57529.56022.95618.908
198137.10834.02130.61023.54819.499
198238.55035.29731.73424.30020.226
198339.84436.44832.72024.96620.917
198440.29936.87033.63325.79021.579
198540.56537.12734.60226.33322.121
198641.64337.95835.63727.24422.336
198742.52538.64936.45728.06322.540
198843.12539.11237.15228.50023.018
198944.28140.11638.33329.34923.845
I/9022.85620.70619.78515.14912.308
II/9022.49020.37519.47014.90712.111
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.63443.15441.23831.57325.65147.09442.66540.77031.21525.360
199250.20645.48443.46533.27827.03649.20844.58142.60032.61726.499
199351.66246.80344.72534.24327.82053.25548.24646.10435.29928.678
199452.69547.73945.62034.92828.37655.62850.39648.15936.87229.956
199554.32949.21947.03436.01129.25654.65849.51847.31936.22929.434
199655.41650.20347.97536.73129.84154.80349.64947.44536.32529.511
199755.91550.65548.40737.06230.11057.69752.27149.95038.24431.070
199856.75451.41549.13337.61830.56257.63352.21149.89438.20031.035
199957.37851.98149.67338.03230.89856.92151.56749.27837.72930.652
200058.18152.70950.36838.56431.33158.45752.95750.60738.74731.479
200159.21153.64251.26039.24731.88658.64053.12550.76638.86931.578

Zu Anlage 14 Tabellen 7 bis 12: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 13

Bereich: Produzierendes Handwerk

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.8202.1732.2991.6891.377
19513.0812.4392.5571.8891.544
19523.2202.6042.7092.0091.649
19533.3202.7312.8192.1001.729
19543.3852.8262.8952.1651.788
19553.5663.0133.0652.3011.906
19563.8733.3063.3412.5172.090
19574.1193.5473.5622.6922.242
19584.4813.8893.8822.9422.456
19594.8394.2274.1953.1892.669
19605.4864.8204.7573.6273.041
19616.2155.4905.3894.1193.460
19626.9806.1946.0484.6343.900
19637.3706.5676.3814.9014.132
19647.9067.0706.8375.2634.444
19658.6247.7387.4495.7464.858
19669.5418.5878.2306.3625.384
19679.9228.9558.5466.6195.607
196810.7279.7059.2247.1576.067
196911.26710.2169.6727.5176.377
197012.74611.58110.9238.5047.216
197114.21312.93812.1589.4808.047
197215.58914.21513.31110.3958.823
197317.44615.93314.86911.6289.868
197419.24017.59716.36612.81710.872
197520.94418.86716.89713.37311.508
197622.19420.16018.30114.33512.099
197723.60921.62019.85115.42512.785
197824.25322.25920.48716.19313.729
197924.76122.80121.03216.85014.749
198027.04324.92822.80618.15715.485
198128.32326.15523.75918.79915.638
198229.71327.40624.87919.60716.260
198330.77628.36325.71420.20316.711
198431.52329.03326.68220.98517.489
198531.84229.31827.46321.39118.297
198632.48529.79328.09721.96618.381
198733.07030.24428.64622.52618.499
198834.19431.21129.75523.32419.249
198935.86732.70331.34924.52720.346
I/9018.82117.16016.45012.87010.676
II/9017.81616.24515.57212.18310.107
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199137.73434.40732.98225.80421.40737.30634.01732.60725.51121.164
199239.77236.26534.76327.19722.56338.98135.54434.07226.65622.114
199340.92537.31735.77127.98623.21742.18738.46736.87428.84923.933
199441.74438.06336.48628.54623.68144.06740.18238.51730.13425.000
199543.03839.24337.61729.43124.41543.29939.48137.84629.60924.564
199643.89940.02838.36930.02024.90343.41439.58637.94529.68824.628
199744.29440.38838.71430.29025.12745.70641.67639.94931.25625.929
199844.95840.99439.29530.74425.50445.65541.62939.90431.22125.899
199945.45341.44539.72731.08225.78545.09141.11539.41130.83525.579
200046.08942.02540.28331.51726.14646.30742.22440.47431.66626.269
200146.90542.76940.99632.07526.60946.45342.35740.60131.76626.352

Tabelle 14

Bereich: Land- und Forstwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.7932.1592.2811.6841.377
19513.1582.5062.6261.9481.598
19523.4162.7692.8792.1441.766
19533.6443.0053.1002.3191.916
19543.8453.2163.2942.4742.050
19554.1993.5543.6162.7252.264
19564.6053.9383.9793.0092.508
19574.9464.2664.2843.2502.716
19585.4344.7234.7143.5883.005
19595.9265.1845.1453.9273.296
19606.7825.9685.8904.5083.792
19617.4906.6256.5044.9914.206
19628.1727.2617.0925.4554.604
19638.5677.6437.4295.7264.841
19649.1318.1767.9106.1105.172
196510.3459.2938.9506.9275.871
196611.38310.2579.8367.6296.475
196711.80610.66810.1877.9196.728
196812.81511.60811.0418.6007.314
196914.19512.88812.2119.5308.112
197016.20214.74113.91610.8839.269
197118.24316.63515.65112.27410.467
197219.92018.18717.04513.36611.383
197322.42020.49519.13915.01412.774
197425.16923.03121.43116.81314.282
197527.66424.93322.34217.70815.255
197629.33626.65424.20318.97316.025
197730.79128.19425.88320.10216.653
197831.39228.81026.51720.95917.769
197932.27829.72827.42421.98219.247
198035.00532.26429.51423.48820.026
198136.74533.92330.80624.35120.237
198237.97335.01931.78425.03420.748
198339.60136.49633.08625.99621.502
198439.83436.69533.73126.55222.146
198539.94436.79434.48026.90523.045
198640.55637.21335.10727.49323.040
198741.22237.71735.73628.14823.155
198842.19238.53436.74728.85923.861
198943.73839.90338.26229.99024.922
I/9021.34019.46918.66814.63312.160
II/9021.57419.68318.87314.79312.293
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.69441.68939.97331.33226.03745.17541.21639.52030.97625.741
199248.16143.94042.13233.02427.44347.20443.06641.29432.36726.897
199349.55845.21443.35433.98228.23951.08646.60944.69035.02929.110
199450.54946.11844.22134.66228.80453.36248.68646.68236.59130.407
199552.11647.54845.59235.73729.69752.43247.83645.86935.95329.877
199653.15848.49946.50436.45230.29152.57147.96345.99036.04829.956
199753.63648.93546.92336.78030.56455.34750.49648.41937.95331.538
199854.44149.66947.62737.33231.02255.28450.43948.36437.91031.503
199955.04050.21548.15137.74331.36354.60149.81647.76837.44231.114
200055.81150.91848.82538.27131.80256.07451.15949.05638.45231.953
200156.79951.81949.68938.94832.36556.25151.32049.21038.57332.053

Tabelle 15

Bereich: Verkehr

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.0003.8884.1033.0562.518
19515.5454.4254.6323.4652.864
19525.8844.7924.9773.7393.101
19536.1555.0985.2563.9643.297
19546.3705.3495.4764.1453.458
19556.8255.7995.8974.4793.746
19567.1806.1616.2254.7443.978
19577.3966.4016.4274.9134.130
19587.7946.7956.7845.2014.381
19598.1527.1547.1015.4594.609
19608.9737.9187.8186.0265.097
196110.0298.8948.7366.7495.719
196210.7359.5639.3457.2376.142
196311.29210.0989.8217.6216.478
196412.32511.06110.7098.3277.086
196513.29811.97211.5408.9907.659
196614.29512.90712.3879.6688.245
196714.53613.15812.5769.8318.390
196815.43414.00213.32910.4358.910
196916.74115.22114.43411.3179.667
197018.92617.24316.29212.79810.938
197121.18919.34318.21414.33812.264
197223.04921.07419.77415.58213.323
197326.22424.00722.44617.69715.117
197428.75326.35024.55019.35816.513
197531.73428.64325.71120.46817.692
197633.30030.29827.55521.70018.400
197735.28132.35529.75223.24119.357
197836.20633.27730.67424.36820.749
197937.83434.89232.23525.95622.801
198040.36537.26134.14627.32323.402
198142.41139.20735.66828.33923.668
198243.84440.48236.80029.11824.239
198345.30341.80037.95429.95624.887
198445.72442.16438.80330.65925.661
198546.45142.82340.15931.43526.989
198648.00944.08841.61832.68627.463
198750.23446.00443.61134.45128.424
198850.65746.30044.17234.78028.828
198951.51847.03345.11435.44329.517
I/9026.68124.35923.36418.35515.287
II/9028.10025.65424.60719.33216.100
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.51654.33552.11840.94534.10058.84153.71951.52740.48133.713
199262.73057.26954.93243.15635.94161.48356.13153.84042.29835.227
199364.54958.93056.52544.40836.98366.53960.74758.26845.77738.124
199465.84060.10957.65645.29637.72369.50563.45460.86547.81739.823
199567.88161.97259.44346.70038.89268.29362.34859.80346.98439.128
199669.23963.21160.63247.63439.67068.47462.51359.96247.10839.232
199769.86263.78061.17848.06340.02772.09065.81463.12849.59541.303
199870.91064.73762.09648.78440.62772.00965.73963.05749.53941.257
199971.69065.44962.77949.32141.07471.12064.92862.27948.92840.747
200072.69466.36563.65850.01141.64973.03766.67963.95950.24841.846
200173.98167.54064.78550.89642.38673.26766.88964.16050.40641.978

Tabelle 16

Bereich: Post- und Fernmeldewesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.5193.5143.7082.7622.275
19514.7963.8274.0062.9972.477
19524.8693.9664.1193.0952.566
19534.8754.0384.1633.1402.611
19544.8284.0554.1513.1422.621
19554.9494.2054.2763.2482.717
19565.2414.4974.5443.4632.904
19575.4354.7034.7233.6103.035
19585.7665.0275.0183.8473.241
19596.0715.3275.2884.0653.432
19606.7655.9705.8944.5433.843
19618.7437.7547.6165.8844.986
19629.4188.3898.1996.3495.388
196310.0669.0028.7566.7945.775
196410.8959.7789.4677.3616.264
196511.55910.40610.0307.8146.657
196612.18911.00510.5628.2437.030
196712.31311.14510.6528.3277.106
196812.82111.63211.0738.6697.402
196913.89212.63111.9789.3918.022
197015.43814.06513.28910.4398.922
197117.84016.28615.33512.07210.326
197219.47917.81016.71113.16911.259
197321.75119.91218.61714.67812.538
197424.51522.46620.93216.50514.079
197526.18023.63021.21116.88614.595
197627.63125.13922.86318.00515.267
197728.95926.55724.42119.07715.888
197829.47527.09124.97219.83816.892
197930.27527.92125.79520.77018.246
198033.04530.50427.95422.36819.158
198134.95832.31729.40023.35919.508
198235.81533.06930.06123.78519.800
198337.77534.85531.64824.97920.752
198439.12736.08133.20426.23621.958
198540.06636.93734.63827.11423.279
198640.39437.09435.01627.50123.107
198741.00137.54835.59628.11923.200
198842.49638.84137.05629.17724.184
198943.06839.31937.71529.62924.675
I/9023.69021.62820.74516.29713.573
II/9024.56622.42721.51216.90114.074
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199152.03147.50145.56335.79629.80951.44146.96245.04635.39029.471
199254.84150.06648.02337.72931.41953.75049.07047.06836.97930.794
199356.43151.51849.41638.82332.33058.17153.10650.94040.02033.327
199457.56052.54850.40439.59932.97760.76455.47353.20941.80434.812
199559.34454.17751.96740.82733.99959.70454.50652.28241.07534.205
199660.53155.26153.00641.64434.67959.86254.65052.42041.18334.296
199761.07655.75853.48342.01934.99163.02357.53655.18943.35836.107
199861.99256.59454.28542.64935.51662.95257.47155.12643.31036.066
199962.67457.21754.88243.11835.90762.17556.76254.44642.77535.621
200063.55158.01855.65043.72236.41063.85258.29255.91443.92836.581
200164.67659.04556.63544.49637.05464.05358.47656.08944.06736.697

Tabelle 17

Bereich: Handel

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.2753.3153.5012.5972.132
19514.6063.6673.8402.8622.359
19524.7483.8604.0103.0032.483
19534.8263.9914.1163.0952.568
19544.8534.0704.1673.1462.619
19555.0424.2794.3523.2982.754
19565.3754.6084.6563.5412.965
19575.6114.8534.8733.7193.121
19585.9935.2225.2133.9913.358
19596.3525.5715.5304.2463.582
19607.0796.2446.1654.7474.013
19617.6846.8136.6915.1674.377
19628.3527.4397.2705.6284.776
19638.7647.8387.6235.9175.029
19649.4378.4718.2016.3805.432
196510.2279.2098.8776.9205.898
196610.8169.7679.3757.3226.248
196711.31610.2469.7947.6636.545
196812.07010.95410.4308.1746.985
196913.12011.93511.3208.8897.602
197014.73613.43212.6959.9878.546
197116.43014.99714.12111.1129.502
197217.79816.26315.25211.99410.239
197320.11518.42317.23213.60911.640
197422.23320.39219.01315.03512.855
197524.50722.14219.89915.88913.765
197625.90423.59321.48116.97414.434
197727.16024.93122.94817.98815.028
197827.40225.20423.25218.52015.805
197928.24426.06424.09419.44117.103
198030.55028.21525.87320.74017.791
198131.89429.50126.85721.38417.895
198233.10630.58827.83022.07618.423
198334.36331.72328.82422.79518.974
198435.08132.36729.80523.59819.789
198535.90933.12531.07924.38220.969
198636.82633.83931.95825.15621.178
198737.19834.08432.32325.58121.144
198837.76134.53232.95525.99321.582
198938.77735.42233.98626.75122.317
I/9020.79918.99918.22914.34811.971
II/9020.65118.86518.10014.24711.885
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.73939.95638.33630.17525.17343.24339.50337.90129.83324.887
199246.10142.11440.40631.80426.53245.18441.27739.60331.17226.004
199347.43843.33541.57832.72627.30148.90144.67142.86033.73628.144
199448.38744.20242.41033.38127.84751.08046.66244.77035.23929.397
199549.88745.57243.72534.41628.71050.18945.84843.99034.62428.884
199650.88546.48344.60035.10429.28450.32245.97044.10634.71628.961
199751.34346.90145.00135.42029.54852.98048.39746.43636.55030.490
199852.11347.60545.67635.95129.99152.92048.34246.38436.50830.455
199952.68648.12946.17836.34630.32152.26747.74545.81136.05830.080
200053.42448.80346.82436.85530.74553.67649.03347.04637.03030.891
200154.37049.66747.65337.50731.28953.84549.18847.19437.14630.988

Tabelle 18

Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.6353.5213.7372.6872.148
19514.9713.8884.0882.9602.380
19525.1024.0854.2573.1032.507
19535.1664.2144.3563.1932.593
19545.1684.2824.3923.2362.639
19555.3664.5044.5863.3962.780
19565.7194.8544.9083.6513.000
19575.9645.1115.1333.8343.162
19586.2715.4175.4074.0553.355
19596.6155.7565.7114.2983.567
19607.3966.4766.3894.8254.015
19618.0217.0636.9295.2514.381
19628.6777.6757.4895.6864.749
19639.1528.1277.8896.0005.017
19649.8908.8138.5136.4845.427
196510.6829.5509.1807.0025.866
196611.35110.1779.7377.4376.234
196711.78510.59310.0907.7166.470
196812.36711.14210.5668.0896.784
196913.29812.00611.3388.6897.287
197015.02413.59112.7819.8058.221
197117.44815.80914.80511.3639.520
197218.71916.98615.84512.16910.187
197320.72618.82817.49113.42411.214
197422.91420.83719.28214.79612.337
197524.32322.11620.47315.66813.044
197624.45122.23720.58315.71713.065
197725.68223.36121.64516.47413.673
197826.23423.86922.11516.77713.905
197927.28524.83323.00717.39914.399
198028.30125.76423.86917.99514.871
198130.67227.93025.87419.44816.050
198232.51429.61527.43420.56016.974
198333.28330.32628.09320.97117.320
198433.91130.88128.60821.30417.577
198534.26531.18128.91621.49917.720
198635.03631.75029.68022.19317.816
198735.66732.22930.28522.84017.942
198836.96933.33231.55623.71518.746
198939.80235.84434.15025.61220.381
I/9021.30219.18418.27613.70710.908
II/9020.44118.40917.53913.15510.468
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.29438.99037.14827.86222.17142.80338.54836.72627.54621.920
199245.63241.09539.15429.36723.36844.72540.27938.37528.78322.904
199346.95542.28740.28930.21924.04648.40343.59141.53231.15024.787
199447.89443.13341.09530.82324.52750.56045.53343.38332.53925.892
199549.37944.47042.36931.77925.28749.67844.74042.62631.97225.441
199650.36745.35943.21632.41525.79349.81044.85842.73932.05625.508
199750.82045.76743.60532.70726.02552.44047.22744.99633.74926.855
199851.58246.45444.25933.19826.41552.38247.17344.94533.71226.825
199952.14946.96544.74633.56326.70651.73546.59144.39033.29626.493
200052.87947.62345.37234.03327.08053.12947.84845.58734.19427.207
200153.81548.46646.17534.63527.55953.29647.99845.73034.30127.294

Tabelle 19

Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9884.5484.8273.4712.774
19516.4335.0315.2903.8313.080
19526.6245.3025.5264.0273.255
19536.7155.4775.6624.1503.370
19546.7335.5785.7224.2163.438
19557.0125.8855.9934.4373.633
19567.4746.3436.4144.7703.921
19577.7786.6656.6945.0004.123
19588.2207.1017.0885.3154.397
19598.6267.5067.4465.6054.651
19609.6078.4128.2986.2685.216
196110.4959.2419.0656.8705.731
196211.46810.1439.8977.5146.277
196312.14010.78010.4657.9596.655
196413.14511.71411.3158.6187.214
196514.17212.66912.1799.2907.782
196614.96313.41512.8359.8048.217
196715.63514.05413.38610.2378.584
196816.29014.67713.91810.6568.937
196917.53515.83214.95011.4589.609
197019.66117.78516.72512.83110.758
197122.17720.09318.81814.44212.100
197223.99521.77420.31215.59913.059
197326.53424.10422.39317.18514.357
197429.55126.87324.86719.08115.911
197531.58928.72326.59020.34816.941
197632.11629.20827.03520.64417.160
197733.60230.56628.32121.55417.890
197834.63931.51829.20222.15318.360
197936.05832.81830.40522.99319.029
198037.66034.28531.76323.94619.790
198140.61936.98834.26525.75621.255
198242.16438.40535.57626.66222.012
198343.64239.76536.83727.49922.711
198444.82440.81837.81428.16023.233
198545.32641.24738.25128.44023.441
198645.98141.66838.95129.12623.381
198746.81542.30239.75129.97923.550
198848.10043.36841.05730.85524.390
198950.52445.49943.34932.51225.872
I/9024.51222.07421.03215.77312.552
II/9021.86319.68818.75714.06911.195
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199146.30641.69939.72729.79823.71145.78141.22639.27729.46023.442
199248.80743.95141.87231.40724.99147.83643.07741.04030.78324.495
199350.22245.22643.08632.31825.71651.77046.62044.41533.31426.509
199451.22646.13143.94832.96426.23054.07848.69846.39434.79927.690
199552.81447.56145.31033.98627.04353.13547.84945.58534.19227.208
199653.87048.51246.21634.66627.58453.27547.97645.70634.28327.279
199754.35548.94946.63234.97827.83256.08850.51048.11936.09328.720
199855.17049.68347.33135.50328.24956.02550.45248.06536.05328.687
199955.77750.23047.85235.89428.56055.33349.83047.47135.60828.333
200056.55850.93348.52236.39728.96056.82551.17348.75136.56829.096
200157.55951.83549.38137.04129.47357.00451.33548.90536.68429.188

Tabelle 20

Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisation

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.2483.9724.2193.0182.401
19515.6294.3844.6143.3172.649
19525.7554.5844.7833.4552.770
19535.8134.7164.8803.5402.849
19545.8024.7804.9073.5742.886
19556.0015.0075.1023.7303.021
19566.3585.3645.4263.9813.233
19576.6075.6265.6534.1603.388
19586.9265.9465.9344.3813.577
19597.2966.3086.2564.6313.790
19608.0727.0226.9225.1374.213
19618.8207.7147.5605.6254.622
19629.6018.4398.2236.1335.047
196310.2179.0198.7416.5325.384
196411.0229.7679.4177.0525.820
196511.90410.58510.1557.6186.295
196612.76711.38710.8718.1706.756
196713.25211.85411.2638.4787.016
196814.20712.74112.0519.0857.522
196915.56813.99313.1789.9488.239
197017.49115.75414.77311.1679.248
197119.74517.81816.63912.59310.427
197221.50919.44418.08513.70211.340
197323.70621.46419.88615.08312.473
197426.08123.64821.82616.57013.690
197527.51724.96823.06817.49514.446
197629.23826.53224.55518.62515.347
197730.94928.09126.01619.73416.229
197831.63028.71626.63720.18716.571
197932.96029.93127.78321.06417.265
198034.14231.01328.83321.84917.881
198135.16131.94929.72322.51118.398
198235.86132.57030.34822.97918.732
198337.04133.65631.38023.75519.346
198437.93934.45932.17724.36119.797
198540.70236.95634.58826.16621.220
198643.20939.25936.77027.77322.511
198743.50639.40137.07928.19122.342
198843.66139.45437.39928.32822.580
198944.32839.99738.14428.80423.082
I/9021.90919.76918.85414.23711.409
II/9019.30417.41816.61112.54410.052
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.88636.89135.18226.56821.29040.42236.47334.78326.26721.049
199243.09438.88337.08228.00322.44042.23738.11136.34527.44621.994
199344.34440.01138.15728.81523.09145.71141.24439.33429.70323.802
199445.23140.81138.92029.39123.55347.74843.08241.08731.02724.864
199546.63342.07640.12730.30224.28346.91642.33240.37030.48624.430
199647.56642.91840.93030.90824.76947.04042.44340.47730.56724.495
199747.99443.30441.29831.18624.99249.52444.68542.61532.18125.789
199848.71443.95441.91731.65425.36749.46944.63542.56732.14425.760
199949.25044.43742.37832.00225.64648.85844.08342.04131.74725.442
200049.94045.05942.97132.45026.00550.17545.27343.17532.60426.128
200150.82445.85743.73233.02426.46550.33445.41543.31032.70626.210

Tabelle 21

Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.1994.7955.0673.7453.066
19516.6215.2605.5114.0943.364
19526.7815.5025.7194.2683.520
19536.8435.6485.8274.3673.614
19546.8205.7105.8484.4023.654
19557.1356.0466.1504.6473.870
19567.6016.5086.5764.9874.165
19577.8096.7456.7735.1544.316
19588.0787.0317.0185.3584.499
19598.4967.4447.3885.6584.762
19609.3648.2528.1466.2575.278
196110.1478.9898.8276.7995.748
196210.9349.7309.5077.3436.219
196311.45810.2389.9567.7096.541
196412.43311.15110.7948.3787.120
196513.44612.10011.6619.0727.721
196614.33212.93612.4139.6798.248
196714.63313.24112.6539.8818.425
196815.20913.79313.12810.2668.757
196916.15214.67913.91710.8979.299
197017.89416.29315.38812.06510.296
197119.88518.13817.06813.39711.432
197221.18519.35418.14014.26012.165
197323.44921.45320.04715.76913.446
197425.53223.38921.78317.15214.614
197528.08525.73123.98618.85516.079
197627.80725.49023.77118.66815.934
197728.27125.90424.19518.98816.200
197828.07825.74224.05618.86616.089
197929.59727.17625.40819.91316.975
198031.34328.79526.93521.09517.976
198132.60229.96928.04621.95218.697
198233.53630.84428.87922.58919.263
198334.25431.52229.52723.08219.705
198434.40931.68229.69123.19519.824
198535.30532.52530.48323.79820.392
198635.81132.86431.00724.29320.367
198736.38933.29931.55224.86120.459
198836.56533.39431.84525.00720.674
198939.45435.99134.50927.03922.462
I/9021.53319.64318.83414.75712.259
II/9021.35619.48118.67814.63512.158
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.23241.26139.56030.99725.75144.71940.79339.11130.64525.459
199247.67543.48941.69632.67127.14246.72742.62440.86832.02126.602
199349.05844.75042.90533.61827.92950.57046.13044.22834.65528.790
199450.03945.64543.76334.29028.48852.82448.18646.19936.19930.073
199551.59047.06045.12035.35329.37151.90347.34645.39335.56829.549
199652.62248.00146.02236.06029.95852.04147.47145.51435.66229.628
199753.09648.43346.43636.38530.22854.78949.97847.91737.54531.192
199853.89249.15947.13336.93130.68154.72749.92147.86337.50231.156
199954.48549.70047.65137.33731.01854.05249.30547.27237.04030.772
200055.24850.39648.31837.86031.45255.50950.63448.54738.03931.601
200156.22651.28849.17338.53032.00955.68450.79348.69938.15831.700

Tabelle 22

Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften

JahrQualifikationsgruppe
12345
19523.9543.2053.3322.4822.044
19534.0603.3473.4542.5842.134
19544.2073.5193.6042.7062.243
19554.4153.7373.8022.8652.381
19564.6363.9644.0063.0302.525
19574.7734.1174.1343.1372.621
19585.0404.3804.3733.3282.787
19595.2624.6044.5693.4872.927
19605.7825.0885.0223.8443.233
19616.3895.6515.5484.2573.588
19626.9616.1856.0424.6473.922
19637.4206.6206.4354.9604.193
19648.0917.2457.0095.4144.583
19658.8197.9237.6305.9055.005
19669.4798.5418.1906.3535.392
19679.7578.8168.4196.5455.561
196810.4069.4268.9666.9845.940
196911.41010.3599.8157.6606.520
197012.94111.77411.1158.6937.404
197114.97613.65612.84810.0768.592
197216.78915.32814.36611.2659.594
197319.33917.67816.50912.95111.018
197422.01620.14618.74614.70612.493
197525.00822.53920.19716.00813.790
197626.38123.96921.76517.06214.411
197727.54325.22023.15317.98214.896
197828.12425.81123.75618.77715.919
197928.96126.67224.60619.72217.269
198031.65229.17426.68721.23918.108
198133.30930.75127.92522.07418.345
198234.38831.71328.78422.67118.790
198335.97833.15730.05923.61819.535
198437.15734.22931.46524.76820.657
198537.59134.62632.44925.32021.687
198637.89034.76732.79925.68621.526
198738.08034.84233.01226.00221.390
198838.68835.33333.69526.46321.879
198939.88036.38334.88627.34422.723
I/9025.88723.61822.64517.75014.750
II/9019.24917.56116.83913.19910.968
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.77037.19435.66527.95623.23040.30736.77235.26027.63822.967
199242.97239.20237.59129.46624.48442.11738.42436.84428.87923.998
199344.21840.33938.68130.32125.19445.58141.58339.87431.25525.971
199445.10241.14639.45530.92725.69847.61343.43641.65132.64827.128
199546.50042.42240.67831.88626.49546.78342.67940.92432.08026.655
199647.43043.27041.49232.52427.02546.90642.79241.03332.16426.726
199747.85743.65941.86532.81727.26849.38345.05243.20033.86328.138
199848.57544.31442.49333.30927.67749.32745.00143.15233.82528.106
199949.10944.80142.96033.67527.98148.71844.44542.61933.40827.759
200049.79745.42843.56134.14628.37350.03245.64343.76834.30828.507
200150.67846.23244.33234.75028.87550.18945.78743.90534.41628.597

Tabelle 23

Bereich: Produktionsgenossenschaften des Handwerks

JahrQualifikationsgruppe
12345
19537.0625.8105.9974.4673.678
19546.8325.7035.8434.3703.609
19556.8385.7775.8784.4123.654
19567.3066.2366.3034.7483.943
19577.5596.5096.5374.9404.114
19587.8856.8426.8305.1774.322
19598.2567.2127.1575.4414.553
19609.0977.9937.8886.0145.042
196110.1468.9628.7976.7245.649
196211.1639.9069.6737.4126.238
196312.01310.70410.4017.9896.735
196413.20111.80611.4178.7897.420
196514.49613.00812.5229.6608.166
196615.49413.94513.36510.3318.743
196715.86514.31813.66410.5838.965
196816.80515.20414.45011.2129.505
196918.28916.58315.70012.20210.351
197020.57418.69317.63013.72611.648
197121.65919.71618.52714.44612.262
197223.18121.13819.79315.45713.120
197324.67722.53821.03116.44813.958
197426.95224.65022.92717.95515.230
197529.21926.32123.57218.65716.055
197630.48727.69325.14019.69216.621
197732.30329.58227.16121.10617.492
197833.19330.46428.03922.16218.790
197933.04430.42928.06822.48719.684
198035.63832.85130.05523.92820.407
198137.51834.64631.47324.90320.715
198238.99135.96432.64825.73021.337
198340.94237.73134.20726.87622.230
198440.77837.55734.51527.14722.624
198539.13036.02733.74826.28622.484
198639.15235.90733.86426.47422.153
198739.70436.31134.39227.04422.210
198840.67937.13035.39727.74722.899
198941.77638.09136.51428.56723.698
I/9024.60622.43521.50716.82613.959
II/9022.22820.26819.42815.20112.610
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.07942.92841.14932.19626.70846.54542.44140.68231.83126.405
199249.62145.24643.37133.93528.15048.63544.34642.50933.26027.591
199351.06046.55844.62934.91928.96652.63547.99446.00535.99529.860
199452.08147.48945.52235.61729.54554.98050.13348.05537.60031.190
199553.69648.96146.93336.72130.46154.02149.25847.21736.94430.646
199654.77049.94047.87237.45531.07054.16449.38947.34337.04230.727
199755.26350.38948.30337.79231.35057.02551.99749.84338.99832.350
199856.09251.14549.02838.35931.82056.96151.93849.78738.95332.313
199956.70951.70849.56738.78132.17056.25851.29649.17238.47231.914
200057.50352.43250.26139.32432.62057.77552.67950.49939.51032.775
200158.52153.36051.15140.02033.19757.95752.84650.65739.63432.878

Zu Anlage 14 Tabellen 13 bis 23: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).


§ 4 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 4 KunstHG – Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

(1) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und des Klassenprinzips, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.

(2) Die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung, der Lehre sowie des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung . Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des jeweiligen Betriebes sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Entwicklungs- und Forschungsvorhaben, die Bildung von Schwerpunkten der Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie auf deren Bewertung gemäß § 7 Absatz 2 , auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des Klassenprinzips beziehen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie der Lehre nicht beeinträchtigen.

(3) Alle an der Kunsthochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Kunsthochschulen können das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Kunsthochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.


Art. 12 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht
Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  *

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung  (1)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
I.  
Die Grundrechte  
  
Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte 1
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person 2
Gleichheit/Gleichberechtigung 3
Bekenntnisfreiheit 4
Meinungsfreiheit 5
Schutz der Ehe/Familie 6
Schutz des Schulwesens 7
Versammlungsrecht 8
Vereinigungsrecht 9
Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis 10
Freizügigkeit 11
Berufsfreiheit 12
Dienstverpflichtung 12a
Unverletzlichkeit der Wohnung 13
Schutz des Eigentums/Erbrechts 14
Überführung in Gemeineigentum/-wirtschaft 15
Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot 16
Asylrecht 16a
Petitionsrecht 17
Einschränkung von Grundrechten bei Wehr-/Zivildienst/Zivilbevölkerungsschutz 17a
Verwirkung von Grundrechten 18
Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt 19
  
II.  
Der Bund und die Länder  
  
Verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik 20
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 20a
Parteien 21
Bundeshauptstadt; Bundesflagge 22
Europäische Union 23
Übertragung/Beschränkung von Hoheitsrechten 24
Völkerrecht 25
Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen 26
Handelsflotte 27
Verfassungsmäßige Ordnung der Länder 28
Neugliederung des Bundesgebietes 29
Landeseigene Verwaltung 30
Rang von Bundes-/Landesrecht 31
Beziehungen zu auswärtigen Staaten 32
Gewährleistungspflichten der Länder/des öffentlichen Dienstes 33
Amtspflichtverletzung 34
Rechts-/Amtshilfe der Behörden untereinander 35
Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze 36
Anhalten eines Landes zur Erfüllung ihm obliegender Bundespflicht 37
  
III.  
Der Bundestag  
  
Wahl der Abgeordneten 38
Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen 39
Bundestagspräsident/-präsidium 40
Wahlprüfung 41
Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte 42
Anwesenheit/Zutritt/Anhörung von Mitgliedern der Bundesregierung/des Bundesrats im Bundestag/in Bundestagsausschüssen 43
Untersuchungsausschuss 44
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union 45
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung 45a
Wehrbeauftragter 45b
Petitionsausschuss 45c
Parlamentarisches Kontrollgremium 45d
Indemnität/Immunität des Abgeordneten 46
Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten 47
Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten 48
(weggefallen) 49
  
IV.  
Der Bundesrat  
  
Mitwirkung bei Gesetzgebung/Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union 50
Mitglieder/Stimmabgabe 51
Bundesratspräsident/Beschlussfassung. Öffentlichkeit der Sitzungen. Bundesratsausschüsse 52
Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung 53
  
IVa.  
Gemeinsamer Ausschuss 53a
  
V.  
Der Bundespräsident  
  
Wahl 54
Inkompatibilität 55
Amtseid 56
Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident 57
Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen 58
Völkerrechtliche Aufgaben 59
(aufgehoben) 59a
Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt 60
Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes/eines Bundesgesetzes 61
  
VI.  
Die Bundesregierung  
  
Zusammensetzung 62
Wahl des Bundeskanzlers 63
Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid 64
Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers 65
Befehls-/Kommandogewalt über Streitkräfte 65a
Inkompatibilität 66
Misstrauensvotum des Bundestags 67
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers 68
Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts 69
  
VII.  
Die Gesetzgebung des Bundes  
  
Ländergesetze 70
Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes 71
Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung 72
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes 73
Konkurrierende Gesetzgebung 74
(weggefallen) 74a
(weggefallen) 75
Gesetzesvorlagen 76
Gesetzesbeschluss/Vermittlungsausschuss. Einspruch des Bundesrats 77
Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes 78
Grundgesetzänderung 79
Erlass einer Rechtsverordnung 80
Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall 80a
Gesetzgebungsnotstand 81
Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen des Bundes 82
  
VIII.  
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung  
  
Landeseigene Verwaltung 83
Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht/Einzelweisungen bei landeseigener Verwaltung 84
Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht bei Auftragsverwaltung der Länder 85
Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung 86
Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung 87
Streitkräfte 87a
Bundeswehrverwaltung 87b
Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14 87c
Luftverkehrsverwaltung 87d
Eisenbahnverkehrsverwaltung 87e
Postwesen und Telekommunikation 87f
Bundesbank 88
Wasserstraßen 89
Bundesautobahnen/-straßen 90
Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes 91
  
VIIIa.  
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit  
  
Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten 91a
Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens 91b
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik 91c
Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern 91d
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende 91e
  
IX.  
Die Rechtsprechung  
  
Ausübung 92
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts 93
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts 94
Oberste Gerichtshöfe. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe 95
Errichtung von Bundesgerichten 96
Rechtsstellung der Richter 97
Regelung der Rechtsstellung der Richter 98
Landesrechtliche Zuweisung von Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht/oberste Bundesgericht 99
Gerichtliche Einholung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung 100
Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter 101
Abschaffung der Todesstrafe 102
Grundsätze 103
Beschränkung der Freiheit der Person 104
  
X.  
Das Finanzwesen  
  
Träger der Bundes-/Länderausgaben 104a
Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden 104b
Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur 104c
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen 104d
Gesetzgebungskompetenz 105
Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag/Steueraufkommen 106
Anteil für öffentlichen Personennahverkehr 106a
Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer 106b
Örtliches Aufkommen der Steuern. Finanzausgleich. Ergänzungszuweisungen 107
Verwaltung 108
Grundsätze der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern 109
Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften 109a
Haushaltsplan 110
Ausgaben vor Feststellung des Haushaltsplans 111
Über-/außerplanmäßige Ausgaben 112
Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderungen 113
Rechnungslegung. Rechnungsprüfung des Bundesrechnungshofes 114
Aufnahme von Krediten 115
  
Xa.  
Verteidigungsfall  
  
Feststellung 115a
Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers 115b.
Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes 115c
Gesetzgebungsverfahren 115d
Stellung/Rechte des Gemeinsamen Ausschusses 115e
Besondere Maßnahmen der Bundesregierung 115f
Stellung des Bundesverfassungsgerichts 115g
Ablaufende Wahlperioden/Amtszeiten 115h
Besondere Maßnahmen der Landesregierungen 115i
Rang/Geltungsdauer von Gesetzen 115k
Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss 115l
  
XI.  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Deutscher 116
(Übergangsregelung) 117
Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 118
Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet 118a
Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen 119
Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten 120
Durchführung des Lastenausgleichs 120a
Mehrheit der Mitglieder des Bundestags/der Bundesversammlung 121
Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis 122
Fortgeltendes Recht 123
Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes 124
Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung 125
Fortgeltendes Recht nach Änderung der Gesetzgebungsbefugnis 125a
Fortgeltendes Recht nach Wegfall der Rahmengesetzgebung 125b
Übergangsweise Fortgeltung von Regelungen des Hochschulbaus, der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung 125c
Entscheidung über das Fortgelten von Recht 126
Inkraftsetzungsbefugnis von Übergangsrecht 127
Fortgeltendes Einzelweisungsrecht 128
Übergang/Erlöschen von Ermächtigungen. Generalklausel 129
Überführung/Auflösung/Abwicklung von Einrichtungen 130
Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes 131
Versetzung in den Ruhe-/Wartestand. Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen 132
Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Bund 133
Übertragung des Reichsvermögens 134
Abweichende Landeszugehörigkeit. Vermögensübergang 135
Erfüllung von Verbindlichkeiten 135a
Zusammentritt des Bundesrates 136
Beschränkung der Wählbarkeit 137
Änderungen an Notariatseinrichtungen 138
Bestimmungen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus 139
Verfassung des Deutschen Reichs 140
Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen 141
Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18 142
(aufgehoben) 142a
Beigetretener Teil Deutschlands 143
Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen 143a
Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost 143b
Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder 143c
Übergangsregelungen 143d
Verwaltung der Bundesfernstraßen 143e
Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen 143f
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 143g
Annahme des Grundgesetzes 144
Inkrafttreten 145
Außerkrafttreten 146
*

Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G v. 23.12.1956 101-2

Zur Präambel: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 890).


Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte

Art. 1 GG – Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte

*

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 1 Abs. 3: Nr. I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 2 GG – Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Art. 3 GG – Gleichheit/Gleichberechtigung

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zu Artikel 3: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 4 GG – Bekenntnisfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Art. 5 GG – Meinungsfreiheit

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Art. 6 GG – Schutz der Ehe/Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen (1) Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: nichtehelichen


Art. 7 GG – Schutz des Schulwesens

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Art. 8 GG – Versammlungsrecht

*

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 8 Abs. 2: Siehe VersammlungsG 2180-4


Art. 9 GG – Vereinigungsrecht

*

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3 , Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art. 9 Abs. 3: Satz 3 angef. durch § 1 Nr. 1 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 10 GG – Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis

*

(1)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art.10: I.d.F. d. § 1 Nr. 3 G v. 24.06.1968 I 709

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Januar 1971 (BGBl I S. 59)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 - ergangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

I.

  1. 1.
    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.
  2. 2.
    Artikel 1 § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

II.

Artikel 1 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar und deshalb nichtig, als er die Unterrichtung des Betroffenen über Beschränkungsmaßnahmen auch ausschließt, wenn sie ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung erfolgen kann.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


Art. 11 GG – Freizügigkeit

*

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 2: I.d.F. d. § 1 Nr. 3 G v 24.06.1968 I 709


Art. 12 GG – Berufsfreiheit

*

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12: I.d.F. d. § 1 Nr. 4 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 12a GG – Dienstverpflichtung

*

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) 1Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. 2Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer das Wehrdienstes nicht übersteigen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) 1Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. 2Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. 2Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) 1Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. 2Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. 2Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 12a: Eingef. durch § 1 Nr. 5 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 12a: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1755).


Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Zu Artikel 13: Geändert durch G vom 26. 3. 1998 (BGBl I S. 610). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) eingeschränkt.


Art. 14 GG – Schutz des Eigentums/Erbrechts

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Art. 15 GG – Überführung in Gemeineigentum/-wirtschaft

1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Art. 16 GG – Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot

(1)

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 , § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2 , § 31 Absatz 4 , § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002) und 29. 11. 2000 (BGBl I S. 1633).


Art. 16a GG – Asylrecht

(1)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) 1Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 2Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) 1Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. 2Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 , § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2 , § 31 Absatz 4 , § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).


Art. 17 GG – Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.


Art. 17a GG – Einschränkung von Grundrechten bei Wehr-/Zivildienst/Zivilbevölkerungsschutz

*

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit ( Artikel 11 ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 ) eingeschränkt werden.

Art 17a: Eingef. durch Art. I Nr. 3 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten

1Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ( Artikel 5 Abs. 1 ), die Lehrfreiheit ( Artikel 5 Abs.3 ), die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit ( Artikel 9 ), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 ), das Eigentum ( Artikel 14 ) oder das Asylrecht ( Artikel 16a ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Zu Artikel 18: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).


Art. 19 GG – Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt

*

(1)

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3 Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 19 Abs. 4 Satz 3: Angef. durch § 1 Nr. 6 G v. 24.06.1968 I 709

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Januar 1971 (BGBl I S. 59)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 - ergangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

I.

  1. 1.
    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.
  2. 2.
    Artikel 1 § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

II.

Artikel 1 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar und deshalb nichtig, als er die Unterrichtung des Betroffenen über Beschränkungsmaßnahmen auch ausschließt, wenn sie ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung erfolgen kann.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder

Art. 20 GG – Verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik

*

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 20 Abs. 4: Angef. durch § 1 Nr. 7 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 20a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zu Artikel 20a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2862).


Art. 21 GG – Parteien

(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) 1Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Zu Artikel 21: Geändert durch G vom 21. 12. 1983 (BGBl I S. 1481) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2346).


Art. 22 GG – Bundeshauptstadt; Bundesflagge

(1) 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Zu Artikel 22: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 23 GG – Europäische Union

(1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3 .

(1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 23: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).


Art. 24 GG – Übertragung/Beschränkung von Hoheitsrechten

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Zu Artikel 24: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 25 GG – Völkerrecht

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Art. 26 GG – Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen

*

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 26 Abs. 2 Satz 2: Siehe AusführungsG zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (G über die Kontrolle von Kriegswaffen) 190-1


Art. 27 GG – Handelsflotte

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.


Art. 28 GG – Verfassungsmäßige Ordnung der Länder

(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) 1Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Zu Artikel 28: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146) und 20. 10. 1997 (BGBl I S. 2470).


Art. 29 GG – Neugliederung des Bundesgebietes

(1) 1Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. 2Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) 1Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. 2Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) 1Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). 2Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. 3Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zu Stande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. 4Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) 1Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. 2Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. 3Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. 4Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) 1Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. 2Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) 1Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. 3Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) 1Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. 2Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. 3Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. 4Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 5Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 6Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Zu Artikel 29: Neugefasst durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381), geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 30 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.


Art. 31 GG – Rang von Bundes-/Landesrecht

Bundesrecht bricht Landesrecht.


Art. 32 GG – Beziehungen zu auswärtigen Staaten

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.


Art. 33 GG – Gewährleistungspflichten der Länder/des öffentlichen Dienstes

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zu Artikel 33: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 34 GG – Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Art. 35 GG – Rechts-/Amtshilfe der Behörden untereinander

*

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) 1Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. 2Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 35: Bisheriger Wortlaut jetzt Abs. 1, Abs. 2 u. 3 angef. durch § 1 Nr. 8 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 35: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305).


Art. 36 GG – Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze

*

(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 36: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 4 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 37 GG – Anhalten eines Landes zur Erfüllung ihm obliegender Bundespflicht

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.


Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag

Art. 38 GG – Wahl der Abgeordneten

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 38: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161).


Art. 39 GG – Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen

(1) 1Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) 1Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Zu Artikel 39: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381) und 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1822).


Art. 40 GG – Bundestagspräsident/-präsidium

*

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 40 Abs. 1 Satz 2: Geschäftsordnung 1101-1


Art. 41 GG – Wahlprüfung

*

(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 41 Abs. 3: Siehe WahlprüfungsG 111-2


Art. 42 GG – Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte

(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


Art. 43 GG – Anwesenheit/Zutritt/Anhörung von Mitgliedern der Bundesregierung/des Bundesrats im Bundestag/in Bundestagsausschüssen

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden.


Art. 44 GG – Untersuchungsausschuss

(1) 1Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) 1Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


Art. 45 GG – Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Zu Artikel 45: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).


Art. 45a GG – Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung

*

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2) 1Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45a und 45b : Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

Zu Artikel 45a: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381).


Art. 45b GG – Wehrbeauftragter

*   (2)

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45a und 45b: Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

(2) Amtl. Anm.:

Art. 45b Satz 2: Siehe G über den Wehrbeauftragten des Bundestages 50-2


Art. 45c GG – Petitionsausschuss

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 45c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1975 (BGBl I S. 1901).


Art. 45d GG – Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 45d: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1977).


Art. 46 GG – Indemnität/Immunität des Abgeordneten

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.


Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.


Art. 48 GG – Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten

*

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 48 Abs. 3 Satz 3: Siehe G über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) 1101-4


Art. 49 GG

(weggefallen)


Art. 50 - 53, IV. - Der Bundesrat

Art. 50 GG – Mitwirkung bei Gesetzgebung/Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Zu Artikel 50: Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 51 GG – Mitglieder/Stimmabgabe

(1) 1Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Zu Artikel 51: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 52 GG – Bundesratspräsident/Beschlussfassung. Öffentlichkeit der Sitzungen. Bundesratsausschüsse

*

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er verhandelt öffentlich. 4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2 .

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art. 52 Abs. 3 Satz 2 Geschäftsordnung des Bundesrates 1102-1

Zu Artikel 52: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 53 GG – Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.


Art. 53a, IVa. - Gemeinsamer Ausschuss

Art. 53a GG – Gemeinsamer Ausschuss

*

(1) 1Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. 2Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. 3Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. 4Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) 1Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 2Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Art. 53a Abs. 1 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss v. 23.07.1969 I 1102

Abschnitt IVa und Art. 53a: Eingef. durch § 1 Nr. 9 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident

Art. 54 GG – Wahl

*

(1) 1Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. 2Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. 2Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) 1Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. 2Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. 2Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 54 Abs. 7: Siehe G über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung 1100-1


Art. 55 GG – Inkompatibilität

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Art. 56 GG – Amtseid

1Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

  1.  

    " 1Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 57 GG – Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.


Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen

1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3 .


Art. 59 GG – Völkerrechtliche Aufgaben

(1) 1Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.


Art. 59a GG

(aufgehoben)

Art. 59a: Eingef. durch Art. I Nr.7 G v. 19.03.1956 I 111; aufgeh. durch § 1 Nr. 10 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 60 GG – Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt

*

(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art. 60 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 61 GG – Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes/eines Bundesgesetzes

(1) 1Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. 2Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. 3Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 4Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) 1Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. 2Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.


Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung

Art. 62 GG – Zusammensetzung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.


Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zu Stande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.


Art. 64 GG – Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.


Art. 65 GG – Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers

1Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. 3Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Art. 65a GG – Befehls-/Kommandogewalt über Streitkräfte

*   (2)

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2)

Art. 65a: Eingef. durch Art. I Nr. 9 G v. 19.03.1956 I 111

(2) Amtl. Anm.:

Art. 65a Abs. 2: Aufgeh. durch § 1 Nr. 11 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 66 GG – Inkompatibilität

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Art. 67 GG – Misstrauensvotum des Bundestags

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

(1) 1Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 69 GG – Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.


Art. 70 - 82, VII. - Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70 GG – Ländergesetze

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.


Art. 71 GG – Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.


Art. 72 GG – Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) 1Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

  1. 1.

    das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

  2. 2.

    den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

  3. 3.

    die Bodenverteilung;

  4. 4.

    die Raumordnung;

  5. 5.

    den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

  6. 6.

    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;

  7. 7.

    die Grundsteuer.

2Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 3Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Zu Artikel 72: Neugefasst durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 73 GG – Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

(1) *

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1. 1.

    die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit im Bunde;

  3. 3.

    die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

  4. 4.

    das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

  5. 5.

    die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

  6. 5a.

    den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

  7. 6.

    den Luftverkehr;

  8. 6a.

    den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

  9. 7.

    das Postwesen und die Telekommunikation;

  10. 8.

    die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

  11. 9.

    den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

  12. 9a.

    die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

  13. 10.

    die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

    1. a)

      in der Kriminalpolizei,

    2. b)

      zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

    3. c)

      zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

  14. 11.

    die Statistik für Bundeszwecke;

  15. 12.

    das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

  16. 13.

    die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

  17. 14.

    die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 73 Nr. 1: I.d.F. d. Art.1 Nr.1 G v. 26.03.1954 I 45 u. d. § 1 Nr. 12 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 73: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 74 GG – Konkurrierende Gesetzgebung

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. 1.
    das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
  2. 2.
    das Personenstandswesen;
  3. 3.
    das Vereinsrecht;
  4. 4.
    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
  5. 4a.
    (weggefallen)
  6. 5.
    (weggefallen)
  7. 6.
    die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
  8. 7.
    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
  9. 8.
    (weggefallen)
  10. 9.
    die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
  11. 10.
    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
  12. 11.
    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
  13. 11a.
    (weggefallen)
  14. 12.
    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
  15. 13.
    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
  16. 14.
    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
  17. 15.
    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
  18. 16.
    die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
  19. 17.
    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
  20. 18.
    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
  21. 19.
    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
  22. 19a.
    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
  23. 20.
    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
  24. 21.
    die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen,
  25. 22.
    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
  26. 23.
    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
  27. 24.
    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
  28. 25.
    die Staatshaftung;
  29. 26.
    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
  30. 27.
    die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
  31. 28.
    das Jagdwesen;
  32. 29.
    den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  33. 30.
    die Bodenverteilung;
  34. 31.
    die Raumordnung;
  35. 32.
    den Wasserhaushalt;
  36. 33.
    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Artikel 74: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 207), 12. 4. 1972 (BGBl I S. 593), 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2383), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 74a GG

(weggefallen)


Art. 75 GG

(weggefallen)


Art. 76 GG – Gesetzesvorlagen

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) 1Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 2Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3Verlangt der aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Verlängerungsfrist, so beträgt die Frist neun Wochen. 4Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 5Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) 1Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. 2Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. 3Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. 5Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. 6Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

Zu Artikel 76: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 77 GG – Gesetzesbeschluss/Vermittlungsausschuss. Einspruch des Bundesrats

*

(1) 1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) 1Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. 2Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. 4Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

(3) 1Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 2Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) 1Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 2Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art. 77 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Sätze 1 u 2: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 bis 4 G v. 15.11.1968 I 1177

Zu Artikel 77: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 78 GG – Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zu Stande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.


Art. 79 GG – Grundgesetzänderung

*

(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 26.03.1954 I 45


Art. 80 GG – Erlass einer Rechtsverordnung

(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Zu Artikel 80: Geändert durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 80a GG – Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall

*

(1) 1Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. 2Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. 2Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Art. 80a: Eingef. durch § 1 Nr. 13 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 81 GG – Gesetzgebungsnotstand

(1) 1Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) 1Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zu Stande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. 2Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) 1Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. 2Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zu Stande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.


Art. 82 GG – Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen des Bundes

*

(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Zu Art. 82: Geändert durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2478).

Art. 82 Abs. 1 Satz 2: Siehe auch G über die Verkündung von Rechtsverordnungen 114-1


Art. 83 - 91, VIII. - Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 83 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.


Art. 84 GG – Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht/Einzelweisungen bei landeseigener Verwaltung

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. 2Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. 3Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 4 Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. 6Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 7Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) 1Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) 1Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. 2Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) 1Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. 2Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Zu Artikel 84: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 85 GG – Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht bei Auftragsverwaltung der Länder

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. 2Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 2Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. 3Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) 1Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. 2Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. 3Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) 1Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Zu Artikel 85: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 86 GG – Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung

1Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.


Art. 87 GG – Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung

(1) 1In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt. 2Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) 1Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. 2Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) 1Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 2Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Zu Artikel 87: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 87a GG – Streitkräfte

*

(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) 1Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. 2Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

(3) 1Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. 2Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) 1Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. 2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art. 87a: Eingef. durch Art. I Nr. 10 G v. 19.03.1956 I 111 u. i.d.F. d. § 1 Nr. 14 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Art. 87a: Geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 968).


Art. 87b GG – Bundeswehrverwaltung

*

(1) 1Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. 2Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. 3Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. 4Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) 1Im Übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. 2Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Art. 87b: Eingef. durch Art. I Nr. 10 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 87c GG – Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14

*

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Art. 87c: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 23.12.1959 I 813

Zu Artikel 87c: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 87d GG – Luftverkehrsverwaltung

*

(1) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Art. 87d: Eingef. durch G v. 06.02.1961 I 65

Zu Artikel 87d: Geändert durch G vom 14. 7. 1992 (BGBl I S. 1254) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2247).


Art. 87e GG – Eisenbahnverkehrsverwaltung

(1) 1Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. 2Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) 1 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.2

(4) 1 Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. 2Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) 1 Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Zu Artikel 87e: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 87f GG – Postwesen und Telekommunikation

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. 2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Zu Artikel 87f: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).


Art. 88 GG – Bundesbank

*

1Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. 2Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Art. 88: Siehe BBankG 7620-1

Zu Artikel 88: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 89 GG – Wasserstraßen

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) 1Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. 2Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. 3Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. 4Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und der Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.


Art. 90 GG – Bundesautobahnen/-straßen

(1) 1Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. 2Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) 1Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. 2Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. 3Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 4Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 5Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. 6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

Zu Artikel 90: Geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 91 GG – Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes

*

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. 3Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Art. 91: I.d.F. d. § 1 Nr. 15 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 91a - 91e, VIIIa. - Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Art. 91a GG – Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten

*

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

  1. 1.
    Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  2. 2.
    Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) 1Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. 3Das Nähere regelt das Gesetz. 4Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b : Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91a: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 91b GG – Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens

(1) *

1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 2Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91b: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2438).


Art. 91c GG – Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. 2Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. 3Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. 4Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. 2Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Zu Artikel 91c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 91d GG – Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Zu Artikel 91d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 91e GG – Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) 1Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. 2Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 91e: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2010 (BGBl I S. 944) (27. 7. 2010).


Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung

Art. 92 GG – Ausübung

*

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Art. 92: I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 93 GG – Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

*

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

  1. 1.

    über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

  2. 2.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

  3. 2a.

    bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;

  4. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

  5. 4.

    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

  6. 4a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4 , 33 , 38 , 101 , 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

  7. 4b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

  8. 4c.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;

  9. 5.

    in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. 2Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 . 3Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a u. 4b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G v. 29.01.1969 I 97

Zu Artikel 93: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223) und G vom 11. 7. 2012 (BGBl I S. 1478).


Art. 94 GG – Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

*    (2)

(1) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. 3Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) 1Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. 2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 94 Abs. 2 Satz 2: Angef. durch Art. I Nr. 2 G v. 29.01.1969 I 97

(2) Amtl. Anm.:

Art. 94 Abs. 2: Siehe BVefgg 1104-1


Art. 95 GG – Oberste Gerichtshöfe. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

*

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) 1Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art: 95: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 96 GG – Errichtung von Bundesgerichten

*

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) 1Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. 2Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 4Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. 5Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren fahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

  1. 1.
    Völkermord;
  2. 2.
    völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. 3.
    Kriegsverbrechen;
  4. 4.
    andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( Artikel 26 Abs. 1 );
  5. 5.
    Staatsschutz.

Art. 96: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.06.1968 I 657; bisheriger Art. 96a (eingef. durch Art. I Nr. 12 G v. 19.03.1956 I 111) jetzt Artikel 96

Zu Artikel 96: Geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2863).


Art. 97 GG – Rechtsstellung der Richter

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.


Art. 98 GG – Regelung der Rechtsstellung der Richter

*

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) 1Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

(5) 1Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. 2Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art. 98 Abs. 1: Siehe DRiG 301-1

Zu Artikel 98: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 206) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 99 GG – Landesrechtliche Zuweisung von Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht/oberste Bundesgericht

*

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art. 99: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 100 GG – Gerichtliche Einholung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung

*

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ( Artikel 25 ), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (1)

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

I.d.F. d. Art. 1 Nr. 6 G v. 18.06.1968 I 657

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 27. Dezember 2006 (BGBl. 2007 I S. 33)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist nicht feststellbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Art. 101 GG – Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.


Art. 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft.


Art. 103 GG – Grundsätze

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


Art. 104 GG – Beschränkung der Freiheit der Person

(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. 2Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. 2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


Art. 104a - 115, X. - Das Finanzwesen

Art. 104a GG – Träger der Bundes-/Länderausgaben

*

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) 1Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. 2Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. 3Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) 1Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. 2In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. 3Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 104a: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 104a: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 29. 9. 2020 (BGBl I S. 2048).


Art. 104b GG – Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden

(1) 1Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

  1. 1.
    zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
  2. 2.
    zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
  3. 3.
    zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. 2Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) 1Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 3Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 4Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 5Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. 6Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 7Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Zu Artikel 104b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) und 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 104c GG – Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

Zu Artikel 104c: Neugefasst durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 104d GG – Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu Artikel 104d: Eingefügt durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenz

*

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) 1Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. 2Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) 1Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 2Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 105 Abs. 2: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 Buchst. a G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 105: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 106 GG – Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag/Steueraufkommen

*

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

  1. 1.

    die Zölle,

  2. 2.

    die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,

  3. 3.

    die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,

  4. 4.

    die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,

  5. 5.

    die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

  6. 6.

    die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

  7. 7.

    Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

  1. 1.

    die Vermögensteuer,

  2. 2.

    die Erbschaftsteuer,

  3. 3.

    die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

  4. 4.

    die Biersteuer,

  5. 5.

    die Abgabe von Spielbanken.

(3) 1Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. 2Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. 3Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. 4Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. 1.
    1Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. 2Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
  2. 2.
    Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

7Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 2Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) 1Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. 2Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. 3In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) 1Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) 1Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. 2Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) 1Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 2Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. 3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. 4Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. 5Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu Grunde gelegt werden.

(7) 1Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. 2Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) 1Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. 2Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Art. 106: I.d.F. d. Art. I Nr. 4 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 106: Geändert durch G vom 3. 11. 1995 (BGBl I S. 1492), 20. 10. 1997 (BGBl I S. 2470) und 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).


Art. 106a GG – Anteil für öffentlichen Personennahverkehr

1Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Zu Artikel 106a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 106b GG – Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer

1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 106b: Eingefügt durch G vom 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).


Art. 107 GG – Örtliches Aufkommen der Steuern. Finanzausgleich. Ergänzungszuweisungen

*

(1) 1Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. 3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

(2) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. 3Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. 4Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. 5Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. 6Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Art. 107: I.d.F. d. Art. I Nr. 5 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 107: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 108 GG – Verwaltung

*

(1) 1Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. 3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) 1Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. 3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) 1Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. 2 Artikel 85 Abs. 3  und  4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. 3Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) 1Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. 2Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Art. 108: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 108: Geändert durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3219), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 109 GG – Grundsätze der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern

*

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) 1Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) 1Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 2Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 109: I.d.F. d. Art. 1 G v. 08.06.1967 I 581

Zu Artikel 109: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 109a GG – Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

  2. 2.

    die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

  3. 3.

    die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

(2) 1Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. 2Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Zu Artikel 109a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 110 GG – Haushaltsplan

*

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) 1Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art. 110: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 111 GG – Ausgaben vor Feststellung des Haushaltsplans

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. a)
    um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. b)
    um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
  3. c)
    um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.


Art. 112 GG – Über-/außerplanmäßige Ausgaben

*

1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 112: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 113 GG – Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderungen

*

(1) 1Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. 2Das Gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. 3Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. 4In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.

(3) 1Ist das Gesetz nach Artikel 78 zu Stande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 113: I.d.F. d. Art. I Nr. 4 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 114 GG – Rechnungslegung. Rechnungsprüfung des Bundesrechnungshofes

*   (2)

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) 1Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. 2Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. 3Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. 4Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 114: Art. I Nr. 5 G v. 12.05.1969 I 357

(2) Amtl. Anm.:

Art. 114 Abs 2: Siehe BRHG 63-5

Zu Artikel 114: Geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 115 GG – Aufnahme von Krediten

*

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) 1Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 4Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 5Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. 6Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. 7Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 8Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Art. 115: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 357

Zu Artikel 115: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 115a - 115l, Xa. - Verteidigungsfall

Art. 115a GG – Feststellung

*

(1) 1Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. 2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) 1Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. 2Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) 1Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. 2Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) 1Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115b GG – Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers

*

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115c GG – Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes

*   (2)

(1) 1Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. 2Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

  1. 1.
    bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
  2. 2.
    für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115c Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 7 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Art. 115d GG – Gesetzgebungsverfahren

*   (2)

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2 , Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) 1Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. 2Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. 3Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115d Abs. 2 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d des Grundgesetzes v. 23.07.1969 I 1100


Art. 115e GG – Stellung/Rechte des Gemeinsamen Ausschusses

*

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) 1Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. 2Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 115e: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 115f GG – Besondere Maßnahmen der Bundesregierung

*

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  1. 1.
    den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. 2.
    außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115g GG – Stellung des Bundesverfassungsgerichts

*

1Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. 3Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. 4Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115h GG – Ablaufende Wahlperioden/Amtszeiten

*

(1) 1Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 2Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 3Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) 1Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. 2Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115i GG – Besondere Maßnahmen der Landesregierungen

*

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115k GG – Rang/Geltungsdauer von Gesetzen

*   (2)

(1) 1Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. 2Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c , 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) 1Gesetze, die von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. 2Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115k Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Art. 115l GG – Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss

*

(1) 1Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) 1Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 116 - 146, XI. - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 116 GG – Deutscher

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling, oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) 1Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.


Art. 117 GG

*

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10


Art. 118 GG – Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern

*

1Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.

Art. 118: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1


Art. 118a GG – Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Zu Artikel 118a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 119 GG – Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen

1In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. 2Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. 3Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.


Art. 120 GG – Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten

*

(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. 2Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. 3Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. 4Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. 5Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Art. 120 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I G v. 30.07.1965 I 649 u. d. Art. I G v. 28.07.1969 I 985


Art. 120a GG – Durchführung des Lastenausgleichs

*

(1) 1Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. 2Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 120a : Eingef. durch Art. 1 G v. 14.08.1952 I 445


Art. 121 GG – Mehrheit der Mitglieder des Bundestags/der Bundesversammlung

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


Art. 122 GG – Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.


Art. 123 GG – Fortgeltendes Recht

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.


Art. 124 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.


Art. 125 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  1. 1.
    soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  2. 2.
    soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.


Art. 125a GG – Fortgeltendes Recht nach Änderung der Gesetzgebungsbefugnis

(1) 1Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 , der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 , des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a , 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) 1Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Zu Artikel 125a: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 125b GG – Fortgeltendes Recht nach Wegfall der Rahmengesetzgebung

(1) 1Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. 3Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

Zu Artikel 125b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 125c GG – Übergangsweise Fortgeltung von Regelungen des Hochschulbaus, der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(2) 1Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. 4Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.

Zu Artikel 125c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) und 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 126 GG – Entscheidung über das Fortgelten von Recht

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.


Art. 127 GG – Inkraftsetzungsbefugnis von Übergangsrecht

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.


Art. 128 GG – Fortgeltendes Einzelweisungsrecht

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.


Art. 129 GG – Übergang/Erlöschen von Ermächtigungen. Generalklausel

(1) 1Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.


Art. 130 GG – Überführung/Auflösung/Abwicklung von Einrichtungen

(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. 2Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.


Art. 131 GG – Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes

*

1Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. 2Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. 3Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Im Beitrittsgebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt, vgl. BGBl II 1990 S. 889.

Art. 131: Siehe G 131 2036-1


Art. 132 GG – Versetzung in den Ruhe-/Wartestand. Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen

(1) 1Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. 2Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 3Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Art. 133 GG – Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Bund

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.


Art. 134 GG – Übertragung des Reichsvermögens

*

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) 1Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. 2Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 134 Abs. 4: Siehe ReichsvermögenG 640-1


Art. 135 GG – Abweichende Landeszugehörigkeit. Vermögensübergang

*

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum In-Kraft-Treten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im Übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Art. 135 Abs. 5: Siehe ReichsvermögenG 640-1


Art. 135a GG – Erfüllung von Verbindlichkeiten

(1) *

Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

  1. 1.
    Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
  3. 3.
    Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

Art. 135a: Eingef. durch G v. 22.10.1957 I 1745

Zu Artikel 135a: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 136 GG – Zusammentritt des Bundesrates

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) 1Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. 2Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.


Art. 137 GG – Beschränkung der Wählbarkeit

*

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art. 137 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 13 G v. 19.03.1956 I 111; siehe G über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes 2030-3 und § 25 SG 51-1


Art. 138 GG – Änderungen an Notariatseinrichtungen

*

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Art. 138: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1


Art. 139 GG – Bestimmungen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.


Art. 140 GG – Verfassung des Deutschen Reichs

*

Die Bestimmungen der Artikel 136 , 137 , 138 , 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 140: Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 sind abgedruckt in Gl. Nr. 100-2


Art. 141 GG – Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.


Art. 142 GG – Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.


Art. 142a GG

(aufgehoben)

Art. 142a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 26.03.1954 I 45; aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 143 GG – Beigetretener Teil Deutschlands

(1) 1Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. 2Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II , VIII , VIIIa , IX , X , XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Zu Artikel 143: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 143a GG – Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen

(1) 1Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2 Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) 1Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 143a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 143b GG – Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost

(1) 1 Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. 2Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) 1Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. 2Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes aufgeben. 3Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. 2Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. 3Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 143b: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).


Art. 143c GG – Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder

(1) 1Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

  1. 1.
    als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
  2. 2.
    jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) 1Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. 2Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. 3Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 143c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 143d GG – Übergangsregelungen

(1) 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. 2 Artikel 109  und  115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. 3Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. 4Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. 5Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. 6Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. 7Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. 2Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. 3Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. 4Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. 5Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 6Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) 1Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. 2Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) 1Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. 2Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

Zu Artikel 143d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143e GG – Verwaltung der Bundesfernstraßen

(1) 1Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. 2Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2  und  4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Zu Artikel 143e: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347), geändert durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 143f GG – Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen

1 Artikel 143d , das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Zu Artikel 143f: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143g GG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zu Artikel 143g: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143h GG

(weggefallen)


Art. 144 GG – Annahme des Grundgesetzes

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.


Art. 145 GG – Inkrafttreten

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.


Art. 146 GG – Außerkrafttreten

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Zu Artikel 146: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI)
- Gesetzliche Rentenversicherung -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erstes Kapitel  
Versicherter Personenkreis  
  
Erster Abschnitt  
Versicherung kraft Gesetzes  
  
Beschäftigte 1
Selbstständig Tätige 2
Sonstige Versicherte 3
Versicherungspflicht auf Antrag 4
Versicherungsfreiheit 5
Befreiung von der Versicherungspflicht 6
  
Zweiter Abschnitt  
Freiwillige Versicherung  
  
Freiwillige Versicherung 7
  
Dritter Abschnitt  
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting  
  
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting 8
  
Zweites Kapitel  
Leistungen  
  
Erster Abschnitt  
Leistungen zur Teilhabe  
  
Erster Unterabschnitt  
Voraussetzungen für die Leistungen  
  
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe 9
Persönliche Voraussetzungen 10
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 11
Ausschluss von Leistungen 12
  
Zweiter Unterabschnitt  
Umfang der Leistungen  
  
Erster Titel  
Allgemeines  
  
Leistungsumfang 13
  
Zweiter Titel  
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge  
  
Leistungen zur Prävention 14
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15
Leistungen zur Kinderrehabilitation 15a
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 16
Leistungen zur Nachsorge 17
(weggefallen) 18
(weggefallen) 19
  
Dritter Titel  
Übergangsgeld  
  
Anspruch 20
Höhe und Berechnung 21
(weggefallen) 22 - 27
  
Vierter Titel  
Ergänzende Leistungen  
  
Ergänzende Leistungen 28
(weggefallen) 29, 30
  
Fünfter Titel  
Sonstige Leistungen  
  
Sonstige Leistungen 31
  
Sechster Titel  
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen  
  
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen 32
  
Zweiter Abschnitt  
Renten  
  
Erster Unterabschnitt  
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch  
  
Rentenarten 33
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch 34
  
Zweiter Unterabschnitt  
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten  
  
Erster Titel  
Renten wegen Alters  
  
Regelaltersrente 35
Altersrente für langjährig Versicherte 36
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38
(weggefallen) 39
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 40
Altersrente und Kündigungsschutz 41
Vollrente und Teilrente 42
  
Zweiter Titel  
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit  
  
Rente wegen Erwerbsminderung 43
(weggefallen) 44
Rente für Bergleute 45
  
Dritter Titel  
Renten wegen Todes  
  
Witwenrente und Witwerrente 46
Erziehungsrente 47
Waisenrente 48
Renten wegen Todes bei Verschollenheit 49
  
Vierter Titel  
Wartezeiterfüllung  
  
Wartezeiten 50
Anrechenbare Zeiten 51
Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung 52
Vorzeitige Wartezeiterfüllung 53
  
Fünfter Titel  
Rentenrechtliche Zeiten  
  
Begriffsbestimmungen 54
Beitragszeiten 55
Kindererziehungszeiten 56
Berücksichtigungszeiten 57
Anrechnungszeiten 58
Zurechnungszeit 59
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung 60
Ständige Arbeiten unter Tage 61
Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten 62
  
Dritter Unterabschnitt  
Rentenhöhe und Rentenanpassung  
  
Erster Titel  
Grundsätze  
  
Grundsätze 63
  
Zweiter Titel  
Berechnung und Anpassung der Renten  
  
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente 64
Anpassung der Renten 65
Persönliche Entgeltpunkte 66
Rentenartfaktor 67
Aktueller Rentenwert 68
Schutzklausel 68a
Verordnungsermächtigung 69
  
Dritter Titel  
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte  
  
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 70
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) 71
Grundbewertung 72
Vergleichsbewertung 73
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 74
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn 75
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich 76
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse 76a
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung 76b
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting 76c
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters 76d
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 76e
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit 76f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 76g
Zugangsfaktor 77
Zuschlag bei Waisenrenten 78
Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten 78a
  
Vierter Titel  
Knappschaftliche Besonderheiten  
  
Grundsatz 79
Monatsbetrag der Rente 80
Persönliche Entgeltpunkte 81
Rentenartfaktor 82
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 83
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) 84
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) 85
(weggefallen) 86
Zugangsfaktor 86a
Zuschlag bei Waisenrenten 87
  
Fünfter Titel  
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen  
  
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten 88
Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten 88a
  
Vierter Unterabschnitt  
Zusammentreffen von Renten und Einkommen  
  
Mehrere Rentenansprüche 89
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe 90
Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte 91
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen 92
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
Nachversicherte Versorgungsbezieher 96
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst 96a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 97
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 97a
Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften 98
  
Fünfter Unterabschnitt  
Beginn, Änderung und Ende von Renten  
  
Beginn 99
Änderung und Ende 100
Beginn und Änderung in Sonderfällen 101
Befristung und Tod 102
  
Sechster Unterabschnitt  
Ausschluss und Minderung von Renten  
  
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit 103
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat 104
Tötung eines Angehörigen 105
  
Dritter Abschnitt  
Zusatzleistungen  
  
Zuschuss zur Krankenversicherung 106
Rentenabfindung 107
Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen 108
  
Vierter Abschnitt  
Serviceleistungen  
  
Renteninformation und Rentenauskunft 109
Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung 109a
  
Fünfter Abschnitt  
Leistungen an Berechtigte im Ausland  
  
Grundsatz 110
Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss 111
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit 112
Höhe der Rente 113
Besonderheiten 114
  
Sechster Abschnitt  
Durchführung  
  
Erster Unterabschnitt  
Beginn und Abschluss des Verfahrens  
  
Beginn 115
Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe 116
Abschluss 117
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 117a
  
Zweiter Unterabschnitt  
Auszahlung und Anpassung  
  
Fälligkeit und Auszahlung 118
Anpassungsmitteilung 118a
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG 119
Verordnungsermächtigung 120
  
Dritter Unterabschnitt  
Rentensplitting  
  
Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten 120a
Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen 120b
Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten 120c
Verfahren und Zuständigkeit 120d
Rentensplitting unter Lebenspartnern 120e
  
Vierter Unterabschnitt  
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich  
  
Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten 120f
Externe Teilung 120g
Abzuschmelzende Anrechte 120h
  
Fünfter Unterabschnitt  
Berechnungsgrundsätze  
  
Allgemeine Berechnungsgrundsätze 121
Berechnung von Zeiten 122
Berechnung von Geldbeträgen 123
Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen 124
  
Drittes Kapitel  
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit  
  
Erster Abschnitt  
Organisation  
  
Erster Unterabschnitt  
Deutsche Rentenversicherung  
  
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 125
  
Zweiter Unterabschnitt  
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung  
  
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung 126
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene 127
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen 127a
Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger 128
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland 128a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte 129
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 130
Auskunfts- und Beratungsstellen 131
  
Dritter Unterabschnitt  
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung  
  
Versicherungsträger 132
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte 133
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten 134
Nachversicherung 135
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 136
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung 136a
Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen 137
  
Unterabschnitt 3a  
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse  
  
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse 137a
Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung 137b
Vermögen, Haftung 137c
Organe 137d
Beirat 137e
  
Vierter Unterabschnitt  
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium  
  
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung 138
Erweitertes Direktorium 139
Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 140
  
Fünfter Unterabschnitt  
Vereinigung von Regionalträgern  
  
Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen 141
Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung 142
  
Sechster Unterabschnitt  
Beschäftigte der Versicherungsträger  
  
Bundesunmittelbare Versicherungsträger 143
Landesunmittelbare Versicherungsträger 144
  
Siebter Unterabschnitt  
Datenstelle der Rentenversicherung  
  
Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung 145
(weggefallen) 146
  
Zweiter Abschnitt  
Datenschutz und Datensicherheit  
  
Versicherungsnummer 147
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger 148
Versicherungskonto 149
Dateisysteme bei der Datenstelle 150
Auskünfte der Deutschen Post AG 151
Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt 151a
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 151b
Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 151c
Verordnungsermächtigung 152
  
Viertes Kapitel  
Finanzierung  
  
Erster Abschnitt  
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht  
  
Erster Unterabschnitt  
Umlageverfahren  
  
Umlageverfahren 153
  
Zweiter Unterabschnitt  
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat  
  
Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus 154
Aufgabe des Sozialbeirats 155
Zusammensetzung des Sozialbeirats 156
  
Zweiter Abschnitt  
Beiträge und Verfahren  
  
Erster Unterabschnitt  
Beiträge  
  
Erster Titel  
Allgemeines  
  
Grundsatz 157
Beitragssätze 158
Beitragsbemessungsgrenzen 159
Verordnungsermächtigung 160
  
Zweiter Titel  
Beitragsbemessungsgrundlagen  
  
Grundsatz 161
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 162
Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 163
(weggefallen) 164
Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger 165
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter 166
Freiwillig Versicherte 167
  
Dritter Titel  
Verteilung der Beitragslast  
  
Beitragstragung bei Beschäftigten 168
Beitragstragung bei selbstständig Tätigen 169
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten 170
Freiwillig Versicherte 171
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht 172
Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen 172a
  
Vierter Titel  
Zahlung der Beiträge  
  
Grundsatz 173
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen 174
Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten 175
Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen 176
Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen 176a
Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen 176b
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten 177
Verordnungsermächtigung 178
  
Fünfter Titel  
Erstattungen  
  
Erstattung von Aufwendungen 179
Verordnungsermächtigung 180
  
Sechster Titel  
Nachversicherung  
  
Berechnung und Tragung der Beiträge 181
Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen 182
Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich 183
Fälligkeit der Beiträge und Aufschub 184
Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung 185
Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung 186
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum 186a
  
Siebter Titel  
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen  
  
Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich 187
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 187a
Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse 187b
Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 188
  
Achter Titel  
Berechnungsgrundsätze  
  
Berechnungsgrundsätze 189
  
Zweiter Unterabschnitt  
Verfahren  
  
Erster Titel  
Meldungen  
  
Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden 190
Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen 190a
Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen 191
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst 192
Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 192a
Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen 192b
Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten 193
Gesonderte Meldung und Hochrechnung 194
Verordnungsermächtigung 195
  
Zweiter Titel  
Auskunfts- und Mitteilungspflichten  
  
Auskunfts- und Mitteilungspflichten 196
(weggefallen) 196a
  
Dritter Titel  
Wirksamkeit der Beitragszahlung  
  
Wirksamkeit von Beiträgen 197
Neubeginn und Hemmung von Fristen 198
Vermutung der Beitragszahlung 199
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen 200
Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung 201
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung 202
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung 203
  
Vierter Titel  
Nachzahlung  
  
Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation 204
Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen 205
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute 206
Nachzahlung für Ausbildungszeiten 207
(weggefallen) 208
Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung 209
  
Fünfter Titel  
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung  
  
Beitragserstattung 210
Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge 211
Beitragsüberwachung 212
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 212a
Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen 212b
  
Dritter Abschnitt  
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen  
  
Erster Unterabschnitt  
Beteiligung des Bundes  
  
Zuschüsse des Bundes 213
Liquiditätssicherung 214
Liquiditätserfassung 214a
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 215
  
Zweiter Unterabschnitt  
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich  
  
Nachhaltigkeitsrücklage 216
Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage 217
(weggefallen) 218
Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung 219
Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren 220
Ausgaben für das Verwaltungsvermögen 221
Ermächtigung 222
  
Dritter Unterabschnitt  
Erstattungen  
  
Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich 223
Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit 224
Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung 224a
Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung 224b
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 225
Verordnungsermächtigung 226
  
Vierter Unterabschnitt  
Abrechnung der Aufwendungen  
  
Abrechnung der Aufwendungen 227
  
Fünftes Kapitel  
Sonderregelungen  
  
Erster Abschnitt  
Ergänzungen für Sonderfälle  
  
Erster Unterabschnitt  
Grundsatz  
  
Grundsatz 228
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 228a
Maßgebende Werte in der Anpassungsphase 228b
  
Zweiter Unterabschnitt  
Versicherter Personenkreis  
  
Versicherungspflicht 229
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet 229a
Versicherungsfreiheit 230
Befreiung von der Versicherungspflicht 231
Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet 231a
Freiwillige Versicherung 232
Nachversicherung 233
Nachversicherung im Beitrittsgebiet 233a
  
Dritter Unterabschnitt  
Teilhabe  
  
Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe 234
Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug 234a
  
Vierter Unterabschnitt  
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten  
  
Regelaltersrente 235
(weggefallen) 235a - 235b
Altersrente für langjährig Versicherte 236
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 236a
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 236b
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 237
Altersrente für Frauen 237a
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 238
Knappschaftsausgleichsleistung 239
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 240
Rente wegen Erwerbsminderung 241
Rente für Bergleute 242
Witwenrente und Witwerrente 242a
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 243
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet 243a
Wartezeit 243b
Anrechenbare Zeiten 244
Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung 244a
Vorzeitige Wartezeiterfüllung 245
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet 245a
Beitragsgeminderte Zeiten 246
Beitragszeiten 247
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland 248
Beitragszeiten wegen Kindererziehung 249
Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet 249a
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege 249b
Ersatzzeiten 250
Ersatzzeiten bei Handwerkern 251
Anrechnungszeiten 252
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet 252a
Pauschale Anrechnungszeit 253
Zurechnungszeit 253a
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung 254
Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet 254a
  
Fünfter Unterabschnitt  
Rentenhöhe und Rentenanpassung  
  
Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente 254b
Anpassung der Renten 254c
Entgeltpunkte (Ost) 254d
Rentenartfaktor 255
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 255a
Verordnungsermächtigung 255b
Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 255c
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 255d
Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 255e
Verordnungsermächtigung 255f
Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 255g
Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 255h
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 255i
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 255j
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 256
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet 256a
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten 256b
Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage 256c
(weggefallen) 256d
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten 257
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten 258
Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug 259
Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 259a
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem 259b
(weggefallen) 259c
Beitragsbemessungsgrenzen 260
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte 261
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt 262
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten 263
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) 263a
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich 264
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet 264a
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung 264b
Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten 264c
Zugangsfaktor 264d
Knappschaftliche Besonderheiten 265
Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet 265a
(weggefallen) 265b
  
Sechster Unterabschnitt  
Zusammentreffen von Renten und Einkommen  
  
Erhöhung des Grenzbetrags 266
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 267
  
Siebter Unterabschnitt  
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich  
  
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 268
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich 268a
  
Achter Unterabschnitt  
Zusatzleistungen  
  
Steigerungsbeträge 269
(weggefallen) 269a
Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern 269b
(weggefallen) 270
(weggefallen) 270a
  
Neunter Unterabschnitt  
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung  
  
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 270b
Höhe der Rente 271
Besonderheiten 272
Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 272a
  
Zehnter Unterabschnitt  
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz  
  
Erster Titel  
Organisation  
  
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 273
Zuständigkeit in Zweifelsfällen 273a
(weggefallen) 273b
  
Zweiter Titel  
Datenverarbeitung und Datenschutz  
  
Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 274
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 274a
Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner 274b
  
Dritter Titel  
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger  
  
Ausgleichsverfahren 274c
(weggefallen) 274d
  
Elfter Unterabschnitt  
Finanzierung  
  
Erster Titel  
(weggefallen)  
  
(weggefallen) 275
  
Zweiter Titel  
Beiträge  
  
Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 275a
Verordnungsermächtigung 275b
(weggefallen) 275c
Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung 276
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit 276a
Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich 276b
(weggefallen) 276c
Beitragsrecht bei Nachversicherung 277
Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet 277a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung 278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet 278a
Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern 279
Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet 279a
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte 279b
Beitragstragung im Beitrittsgebiet 279c
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 279d
(weggefallen) 279e
(weggefallen) 279f
Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten 279g
Höherversicherung für Zeiten vor 1998 280
Nachversicherung 281
Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet 281a
Verordnungsermächtigung 281b
  
Dritter Titel  
Verfahren  
  
Meldepflichten im Beitrittsgebiet 281c
Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze 282
(weggefallen) 283
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte 284
(weggefallen) 284a
Nachzahlung bei Nachversicherung 285
Versicherungskarten 286
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen 286a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 286b
Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 286c
Beitragserstattung 286d
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung 286e
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung 286f
Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen 286g
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen 286h
  
Vierter Titel  
Berechnungsgrundlagen  
  
Beitragssatzgarantie bis 2025 287
(weggefallen) 287a
Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe 287b
Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe 287c
Erstattungen in besonderen Fällen 287d
Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet 287e
Getrennte Abrechnung 287f
Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 287g
(weggefallen) 288
  
Fünfter Titel  
Erstattungen  
  
Wanderversicherungsausgleich 289
Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich 289a
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 290
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet 290a
Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld 291
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit 291a
Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen 291b
Anschubfinanzierung 291c
Verordnungsermächtigung 292
Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet 292a
  
Sechster Titel  
Vermögensanlagen  
  
Vermögensanlagen 293
  
Zwölfter Unterabschnitt  
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921  
  
Anspruchsvoraussetzungen 294
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 294a
Höhe der Leistung 295
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet 295a
Beginn und Ende 296
(weggefallen) 296a
Zuständigkeit 297
Durchführung 298
Anrechnungsfreiheit 299
  
Zweiter Abschnitt  
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts  
  
Erster Unterabschnitt  
Grundsatz  
  
Grundsatz 300
  
Zweiter Unterabschnitt  
Leistungen zur Teilhabe  
  
Leistungen zur Teilhabe 301
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz 301a
  
Dritter Unterabschnitt  
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten  
  
Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen 302
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten 302a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 302b
Witwerrente 303
Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit 303a
Waisenrente 304
Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen 305
  
Vierter Unterabschnitt  
Rentenhöhe  
  
Grundsatz 306
Umwertung in persönliche Entgeltpunkte 307
Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets 307a
Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets 307b
Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b 307c
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung 307d
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 307f
Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 307g
Evaluierung 307h
Umstellungsrenten 308
Neufeststellung auf Antrag 309
Erneute Neufeststellung von Renten 310
Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post 310a
Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 310b
Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente 310c
  
Fünfter Unterabschnitt  
Zusammentreffen von Renten und Einkommen  
  
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 311
Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 312
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 313
(weggefallen) 313a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 314
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet 314a
(weggefallen) 314b
  
Sechster Unterabschnitt  
Zusatzleistungen  
  
Zuschuss zur Krankenversicherung 315
Auffüllbetrag 315a
Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets 315b
(weggefallen) 316
  
Siebter Unterabschnitt  
Leistungen an Berechtigte im Ausland  
  
Grundsatz 317
Neufeststellung 317a
(weggefallen) 318
Zusatzleistungen 319
  
Achter Unterabschnitt  
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets  
  
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 319a
  
Neunter Unterabschnitt  
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets  
  
Übergangszuschlag 319b
  
Zehnter Unterabschnitt  
(weggefallen) 319c
  
Elfter Unterabschnitt  
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts  
  
Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld 319d
  
Sechstes Kapitel  
Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 320
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 321
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 322
  
Anlagen  
  
Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Anlage 1
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Anlage 2
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM Anlage 2a
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Anlage 2b
Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen Anlage 3
Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen Anlage 4
Entgeltpunkte für Berliner Beiträge Anlage 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark Anlage 6
Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Anlage 7
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war Anlage 8
Hauerarbeiten Anlage 9
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Anlage 10
Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet Anlage 11
Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Anlage 12
Definition der Qualifikationsgruppen Anlage 13
Bereich Anlage 14
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen Anlage 15
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung Anlage 16
(weggefallen) Anlage 17
(weggefallen) Anlage 18
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 20
(weggefallen) Anlage 21
(weggefallen) Anlage 22
(weggefallen) Anlage 23
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes

§ 1 SGB VI – Beschäftigte

1Versicherungspflichtig sind

  1. 1.

    Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,

  2. 2.

    behinderte Menschen, die

    1. a)

      in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,

    2. b)

      in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

  3. 3.

    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches ,

  4. 4.

    Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4 . 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:

  1. 1.

    Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

  2. 2.

    Teilnehmer an dualen Studiengängen und

  3. 3.

    Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202); bisheriger Satz 3, neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), wurde Satz 2; bisheriger Satz 4, neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), wurde Satz 3; bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I.1 , RdSchr. 97 h Tit. B.II , RdSchr. 04 j Tit. B.3.2.1 , RdSchr. 13 a Tit. 1.1 , RdSchr. vom 02.04.2020 , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 2 SGB VI – Selbstständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige

  1. 1.

    Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  2. 2.

    Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  3. 3.

    Hebammen und Entbindungspfleger,

  4. 4.

    Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen ,

  5. 5.

    Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes ,

  6. 6.

    Hausgewerbetreibende,

  7. 7.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

  8. 8.

    Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  9. 9.

    Personen, die

    1. a)

      im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

    2. b)

      auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

  1. 1.
    auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  2. 2.
    nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
  3. 3.
    für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183); geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 20. 4. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 10, Satz 2 und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 2. Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I , RdSchr. 96 a Tit. 1.1 , RdSchr. 02 k Tit. 4 , RdSchr. 03 e Tit. D .


§ 3 SGB VI – Sonstige Versicherte

1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

  1. 1.

    für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind ( § 56 ),

  2. 1a.

    in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,

  3. 2.

    in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,

  4. 2a.

    in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,

  5. 2b.

    in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,

  6. 3.

    für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches ,

  7. 3a.

    für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8  und  8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches ,

  8. 4.

    für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

2Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Satz 1 Nummer 1a neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053). Satz 1 Nummer 2b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), 23. 12. 2014 (BGBl I S.2462), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1061) und 4. 8. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959). Satz 6 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 2 , RdSchr. 91 b Tit. A.I.3 , RdSchr. 02 l Tit. A.III.1 , RdSchr. 04 r Tit. A.III , RdSchr. 09 e Tit. II , RdSchr. 15 b Tit. 4.1 , RdSchr. 16 f Tit. II , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag

(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

  1. 1.

    Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes , die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

  2. 2.

    Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,

  3. 3.

    sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz .

2Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

  1. 1.
    eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
  2. 2.
    nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.

2Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbstständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) 1Die Versicherungspflicht beginnt

  1. 1.
    in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf Grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

2Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4 , RdSchr. 02 l Tit. A.III.2 , RdSchr. 04 r Tit. A.III.3.


§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1) 1Versicherungsfrei sind

  1. 1.
    Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  3. 3.
    Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

  1. 1.

    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

  2. 2.

    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

  3. 3.

    innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder

  4. 4.

    in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen, die eine

  1. 1.

    Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder

  2. 2.

    geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches

ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. 1.
    nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  2. 2.
    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
  3. 3.
    bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1 , RdSchr. 03 e Tit. C.III.1 , RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. 09 e Tit. II , RdSchr. 16 f Tit. II , RdSchr. vom 31.05.2021 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 .


§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Von der Versicherungspflicht werden befreit

  1. 1.

    Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

    1. a)

      am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

    2. b)

      für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

    3. c)

      auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,

  2. 2.

    Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,

  3. 3.

    nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,

  4. 4.

    Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

2Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. 3Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. 4Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. 6Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 26. 11. 2008 (BGBl I S. 2242) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467).

(1a) 1Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

  1. 1.
    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
  2. 2.
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. 3Eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

Absatz 1a Satz 3 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.

(1b) 1Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit ( § 74 des Fünften Buches ) Gebrauch machen.

Absatz 1b neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 6Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 7Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

Absatz 2 Sätze 2 bis 7 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248, 2021 I S. 2970).

(3) 1Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

3In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. 4Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); die bisherigen Sätze 2 und 3, angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), wurden Sätze 3 und 4.

(4) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

Absatz 4 Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. 2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.2 , RdSchr. 03 e Tit. D.IV.2 .


§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 7, Zweiter Abschnitt - Freiwillige Versicherung

§ 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4 .


§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 8, Dritter Abschnitt - Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

§ 8 SGB VI – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Versichert sind auch Personen,

  1. 1.
    die nachversichert sind oder
  2. 2.
    für die auf Grund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Nachversichert werden Personen, die als

  1. 1.
    Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
  4. 4.
    Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung ( § 184 Abs. 2 ) nicht gegeben sind. 2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 9 - 12, Erster Unterabschnitt - Voraussetzungen für die Leistungen

§ 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. 1.

    den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

  2. 2.

    dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

2Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil neugefasst und Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 10 SGB VI – Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. 1.

    deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

  2. 2.

    bei denen voraussichtlich

    1. a)

      bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

    2. b)

      bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

    3. c)

      bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

      1. aa)

        der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder

      2. bb)

        ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. 1.
    die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
  2. 2.
    bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14 , 15a  und  17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 11 SGB VI – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

  1. 1.
    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  2. 2.
    eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) 1Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

  1. 1.
    in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  2. 2.
    innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  3. 3.
    vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2 § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches . 4Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

  1. 1.
    wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  2. 2.
    wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.


§ 12 SGB VI – Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

  1. 1.

    wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,

  2. 2.

    eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,

  3. 3.

    eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,

  4. 4.

    als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,

  5. 4a.

    eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder

  6. 5.

    sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§ 13, Erster Titel - Allgemeines

§ 13 SGB VI – Leistungsumfang

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches . 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,

  2. 2.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,

  3. 3.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§§ 14 - 19, Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge

§ 14 SGB VI – Leistungen zur Prävention

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches . 2Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.


§ 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches , ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches . 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15 , 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 , die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). 2Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. 3Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. 4Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(3) 1Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

  1. 1.

    fachlich geeignet sind,

  2. 2.

    sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,

  3. 3.

    sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,

  4. 4.

    den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und

  5. 5.

    die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.

2Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. 3Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. 4Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. 5Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(4) 1Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. 2Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) 1Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. 2Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. 3Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. 4Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 5Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. 6Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. 7Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. 2Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. 3Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) 1Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. 2Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. 3Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. 4Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. 5Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) 1Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. 2Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

  1. 1.

    leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,

  2. 2.

    der regionale Faktor und

  3. 3.

    tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

Absätze 4 bis 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(9) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

  1. 1.

    zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. a)

      die Indikation,

    2. b)

      die Form der Leistungserbringung,

    3. c)

      spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,

    4. d)

      ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und

    5. e)

      eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,

  3. 3.

    zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. a)

      die Indikation,

    2. b)

      die Nebenindikation,

    3. c)

      die unabdingbaren Sonderanforderungen,

    4. d)

      die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,

    5. e)

      die Entfernung zum Wohnort und

    6. f)

      die Wartezeit bis zur Aufnahme;

    das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,

  4. 4.

    zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.

2Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

Absätze 9 und 10 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 15a SGB VI – Leistungen zur Kinderrehabilitation

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für

  1. 1.

    Kinder von Versicherten,

  2. 2.

    Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und

  3. 3.

    Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

2Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

(2) 1Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme

  1. 1.

    einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und

  2. 2.

    der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.

2Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.

(3) 1Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. 2Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4  und  5 entsprechend.

(4) 1Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. 2 § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.


§ 16 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches , im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches , entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches . 2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3 § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).


§ 17 SGB VI – Leistungen zur Nachsorge

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.


§ 18 SGB VI

(weggefallen)


§ 19 SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§§ 20 - 27, Dritter Titel - Übergangsgeld

§ 20 SGB VI – Anspruch

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

  1. 1.

    von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

    1. a)

      Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. b)

      Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Absätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234); der bisherige Wortlaut des § 20, Nummer 1 neugefasst und Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), wurde Absatz 1.


§ 21 SGB VI – Höhe und Berechnung

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches , soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes ( § 47b Fünftes Buch ).

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 7. 2023).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Zu § 21:

Höchstregelentgelt allgemeine RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024: 251,67 EUR bzw. 248,33 EUR (Ost).

Höchstregelentgelt knappschaftliche RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024: 310,00 EUR bzw. 306,67 EUR (Ost).


§ 22 SGB VI

(weggefallen)


§ 23 SGB VI

(weggefallen)


§ 24 SGB VI

(weggefallen)


§ 25 SGB VI

(weggefallen)


§ 26 SGB VI

(weggefallen)


§ 27 SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§§ 28 - 30, Vierter Titel - Ergänzende Leistungen

§ 28 SGB VI – Ergänzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73  und  74 des Neunten Buches .

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73  und  74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838); der bisherige Wortlaut des § 28 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 29 SGB VI

(weggefallen)


§ 30 SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§ 31, Fünfter Titel - Sonstige Leistungen

§ 31 SGB VI – Sonstige Leistungen

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

  1. 1.

    Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14 , 15 , 15a , 16  und  17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,

  2. 2.

    Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie

  3. 3.

    Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§ 32, Sechster Titel - Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

§ 32 SGB VI – Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

(1) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. 2Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 3Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.

(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 33 - 34, Erster Unterabschnitt - Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 33 SGB VI – Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

  1. 5.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. 6.
    Altersrente für Frauen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

  1. 1.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. 2.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  3. 3.
    Rente für Bergleute.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

Absätze 4 und 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Renten wegen Todes sind

  1. 1.
    kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  2. 2.
    große Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Erziehungsrente,
  4. 4.
    Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Zu § 33: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.I .


§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

  1. 1.

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

  2. 2.

    Erziehungsrente oder

  3. 3.

    andere Rente wegen Alters.

Zu § 34: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.2 , Tit. D.IV.3.1 .


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 35 - 42, Erster Titel - Renten wegen Alters

§ 35 SGB VI – Regelaltersrente

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. 2.

    die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 67. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt sind und
  3. 3.
    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 39 SGB VI

(weggefallen)


§ 40 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 62. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 41 SGB VI – Altersrente und Kündigungsschutz

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 42 SGB VI – Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Zu § 42: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1 .


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 43 - 45, Zweiter Titel - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  1. 1.

    teilweise erwerbsgemindert sind,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  3. 3.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. 1.

    voll erwerbsgemindert sind,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  3. 3.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch

  1. 1.

    Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 , die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und

  2. 2.

    Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

  1. 1.
    Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten,
  3. 3.
    Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
  4. 4.
    Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Zu § 43: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II .


§ 44 SGB VI

(weggefallen)


§ 45 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. 1.
    im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
  2. 2.
    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
  3. 3.
    vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht im Stande sind,

  1. 1.
    die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
  2. 2.
    eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

auszuüben. 2Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. 1.
    das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
  3. 3.
    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 46 - 49, Dritter Titel - Renten wegen Todes

§ 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

  1. 1.
    ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  2. 2.
    das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  3. 3.
    erwerbsgemindert sind.

2Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  1. 1.
    Stiefkinder und Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch ), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
  2. 2.
    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

3Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 2b neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 47 SGB VI – Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  1. 1.
    ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  2. 2.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),
  3. 3.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  4. 4.
    sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

  1. 1.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),
  2. 2.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  3. 3.
    sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 48 SGB VI – Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  1. 1.
    sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  2. 2.
    der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

  1. 1.
    sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  2. 2.
    der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  1. 1.
    Stiefkinder und Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch ), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
  2. 2.
    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

  1. 1.

    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

  2. 2.

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

    1. a)

      sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

    2. b)

      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

    3. c)

      einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

    4. d)

      wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz .

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.


§ 49 SGB VI – Renten wegen Todes bei Verschollenheit

1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Satz 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 50 - 53, Vierter Titel - Wartezeiterfüllung

§ 50 SGB VI – Wartezeiten

(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  3. 3.
    Rente wegen Todes.

2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
  2. 2.
    Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  2. 2.
    Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente für langjährig Versicherte und
  2. 2.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

  1. 1.

    Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten,

  3. 3.

    Zeiten des Bezugs von

    1. a)

      Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Leistungen bei Krankheit und

    3. c)

      Übergangsgeld,

    soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

  4. 4.

    freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 52 SGB VI – Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Satz 2 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1a) 1Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 5. 12. 2012 (a. a. O.).


§ 53 SGB VI – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) 1Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

  1. 1.
    wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  2. 2.
    wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  3. 3.
    wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
  4. 4.
    wegen eines Gewahrsams ( § 1 Häftlingshilfegesetz )

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) 1Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

  1. 1.

    freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder

  2. 2.

    Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder

  3. 3.

    für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 54 - 62, Fünfter Titel - Rentenrechtliche Zeiten

§ 54 SGB VI – Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

  1. 1.

    Beitragszeiten,

    1. a)

      als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,

    2. b)

      als beitragsgeminderte Zeiten,

  2. 2.

    beitragsfreie Zeiten und

  3. 3.

    Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Absatz 3 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.


§ 55 SGB VI – Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 3Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

  1. 1.
    freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  2. 2.
    Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
  3. 3.
    Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.


§ 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil ( § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch ) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

  1. 1.
    die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  2. 2.
    die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
  3. 3.
    der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) 1Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. 2Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. 3Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. 4Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. 5Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 6Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. 7Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. 8Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. 9Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591  oder  1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. 10Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

Absatz 2 Satz 6 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Sätze 8 und 9 neugefasst und Satz 10 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. 2Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. 3Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1  und  4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

  1. 1.

    während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die auf Grund

    1. a)

      einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet ( § 5 Viertes Buch ) oder

    2. b)

      einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung ( § 6 Viertes Buch )

    den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,

  2. 2.

    während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder

  3. 3.

    während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Absatz 4 Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(5) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


§ 57 SGB VI – Berücksichtigungszeiten

1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.


§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten  (1)

(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 1a.

    nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  3. 2.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  4. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

  5. 3a.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  6. 4.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder

  7. 5.

    eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,

  8. 6.

    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

    1. a)

      die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder

    2. b)

      nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.

2Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. 3Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Satz 1 Nummer 6 erster Satzteil geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe e gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.), wurde Satz 2; der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Absatz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 495)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 -  1 BvL 10/00  - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus aufweisen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Die Zurechnungszeit beginnt

  1. 1.
    bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
  2. 2.
    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
  3. 3.
    bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
  4. 4.
    bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016). Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (a. a. O.).

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 60 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.


§ 61 SGB VI – Ständige Arbeiten unter Tage

(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.

(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:

  1. 1.
    Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten,
  2. 2.
    Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit,
  3. 3.
    Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.

(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen

  1. 1.
    krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
  2. 2.
    bezahlten Urlaubs oder
  3. 3.
    Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur

ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat auf Grund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.


§ 62 SGB VI – Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 63, Erster Titel - Grundsätze

§ 63 SGB VI – Grundsätze

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) 1Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ( Anlage 1 ) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Absatz 7 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 64 - 69, Zweiter Titel - Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 SGB VI – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

  1. 1.
    die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  2. 2.
    der Rentenartfaktor und
  3. 3.
    der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.


§ 65 SGB VI – Anpassung der Renten

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.


§ 66 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  1. 1.
    Beitragszeiten,
  2. 2.
    beitragsfreie Zeiten,
  3. 3.
    Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  4. 4.
    Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  5. 5.
    Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  6. 6.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  7. 7.
    Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  8. 8.
    Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  9. 9.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  10. 10.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  11. 11.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 2Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

  1. 1.
    des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
  3. 3.
    der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente ( § 42 Absatz 1 ) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3a) 1Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 67 SGB VI – Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters 1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4.Erziehungsrenten 1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,55
7.Halbwaisenrenten 0,1
8.Vollwaisenrenten 0,2.

§ 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

  1. 1.

    der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

  2. 2.

    des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und

  3. 3.

    dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.  (1)

Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); die bisherigen Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), Änderung durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) ist gegenstandslos.

(3) 1Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

  1. 1.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

  2. 2.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 2Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) und 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076).

(4) 1Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 7Der Parameter α beträgt 0,25.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7.

(5) 1Der nach den Absätzen 1 bis 4 an Stelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel

2Dabei sind:

ARt =zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 =bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 =Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 =Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 =Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 =durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 =durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 =Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 =Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 26. 6. 2008 (a. a. O.).

(6) (weggefallen)

(7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. 5Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu Grunde zu legen.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), wurde Satz 5.

Zu § 68: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) sollen in § 68 Absatz 2 Satz 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da § 68 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) zum 10. Dezember 2004 gestrichen wurde.


§ 68a SGB VI – Schutzklausel

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. 2Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. 3Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(2) 1In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 2Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. 3Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 4Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.


§ 69 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

  1. 1.

    für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ),

  2. 2.

    für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,

zu bestimmen. 2Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 69: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).
Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 42.053,00 Euro und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 beträgt 45.358,00 Euro, vgl. § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 70 - 78a, Dritter Titel - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b .

(3) 1Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(3a) 1Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. 2Diese betragen für jeden Kalendermonat

  1. a)
    mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
  2. b)
    in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.

3Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) 1Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden ( § 194 Absatz 1 Satz 6 , Abs. 2 Satz 2 ), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. 2Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. 3Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(5) Für Zeiten, für die Beiträge auf Grund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.


§ 71 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) 1Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. 2Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. 2Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(3) 1Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

  1. 1.
    an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
  2. 2.
    mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

2Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. 4Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.


§ 72 SGB VI – Grundbewertung

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) 1Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

  1. 1.
    Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.

2Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

  1. 1.
    beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
  2. 2.
    Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.


§ 73 SGB VI – Vergleichsbewertung

1Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

  1. 1.
    beitragsgeminderte Zeiten,
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
  3. 3.
    Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,

durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. 2Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 74 SGB VI – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  1. 1.
    Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehnsweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
  2. 1a.
    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
  3. 2.
    Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
  4. 3.
    Ausbildungssuche vorgelegen hat,

werden nicht bewertet.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 4 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).


§ 75 SGB VI – Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

  1. 1.
    Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
  2. 2.
    freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

Entgeltpunkte nicht ermittelt. 2Dies gilt nicht für

  1. 1.
    eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
  2. 2.
    freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches , wenn diese nach dem Beginn der Rente auf Grund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 76 SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) 1Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. 2Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

  1. 1.
    die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften ( § 187 Abs. 1 Nr. 1 ),
  2. 2.
    die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist ( § 183 Abs. 1 ).

Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) 1Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 2Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. 3An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. 4Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

Absatz 6 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.


§ 76a SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.


§ 76b SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(2) 1Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75  und  124 entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 76c SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

Absätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.


§ 76d SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 76e SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.


§ 76f SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.


§ 76g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) 1Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3 ; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. 3Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) 1Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. 2Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e  und  76f .

(4) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. 4Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 5Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. 6Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.


§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) 1Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

  1. 1.

    bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

  2. 2.

    bei Renten wegen Alters, die

    1. a)

      vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und

    2. b)

      nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

  3. 3.

    bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

  4. 4.

    bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,

    1. a)

      der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und

    2. b)

      für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

2Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. 3Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. 4Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstaben a und b und Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. 2Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. 3Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

  1. 1.
    einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
  2. 2.
    einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
  3. 3.
    einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

je Kalendermonat erhöht.

Absatz 3 Satz 3 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a  und  4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 78 SGB VI – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. 2Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. 3Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen.

(3) 1Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. 2Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.


§ 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. 2Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 3Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. 4Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder

  3. 3.

    sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zu Grunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. 2Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zu Grunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.

Absatz 2 Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 79 - 87, Vierter Titel - Knappschaftliche Besonderheiten

§ 79 SGB VI – Grundsatz

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.


§ 80 SGB VI – Monatsbetrag der Rente

Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 81 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.

(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.


§ 82 SGB VI – Rentenartfaktor

1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

1.Renten wegen Alters 1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung  
 a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
 b)in den übrigen Fällen 0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
4.Renten für Bergleute 0,5333
5.Erziehungsrenten 1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,7333
8.Halbwaisenrenten 0,1333
9.Vollwaisenrenten 0,2667.

2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
2.Renten für Bergleute 1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,7333.

§ 83 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. 3Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden. 4Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. 2Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.


§ 84 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet.

Absätze 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.


§ 85 SGB VI – Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

(1) 1Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
für jedes weitere Jahr0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. 2Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.


§ 86 SGB VI

(weggefallen)


§ 86a SGB VI – Zugangsfaktor

1Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors ( § 77 ) die Vollendung des 64. Lebensjahres zu Grunde zu legen. 2 § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. 3 § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.

Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 87 SGB VI – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten

1.bei einer Halbwaisenrente0,0625 Entgeltpunkte,
2.bei einer Vollwaisenrente0,0563 Entgeltpunkte

zu Grunde zu legen.

(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.

(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.

Absätze 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 88 - 88a, Fünfter Titel - Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen

§ 88 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

(1) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 2Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 3Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) 1Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde gelegt. 2Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zu Grunde gelegt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Absatz 4 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 88a SGB VI – Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 89 - 98, Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 89 SGB VI – Mehrere Rentenansprüche

(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( Fünftes Kapitel ),
  6. 5.
    Altersrente für Frauen ( Fünftes Kapitel ),
  7. 6.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  8. 7.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  9. 8.
    (weggefallen)
  10. 9.
    Erziehungsrente,
  11. 10.
    (weggefallen)
  12. 11.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  13. 12.
    Rente für Bergleute.

3Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. 4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( § 45 des Zehnten Buches ) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( § 48 des Zehnten Buches ). 5Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. 6Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. 7Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nr. 3a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 Nummern 8 und 10 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. 2Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. 3Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 90 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe

(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(2) 1Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. 2Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 3Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde. 4Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.

(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 91 SGB VI – Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches .


§ 92 SGB VI – Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. 2Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen auf Grund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.


§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

  1. 1.
    auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  2. 2.
    auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3  und  4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

    1. a)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

    2. b)

      15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

    1. a)

      ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und

    2. b)

      je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167) und 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(2a) 1Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  1. 1.

    10 Prozent das 1,51fache,

  2. 2.

    20 Prozent das 3,01fache,

  3. 3.

    30 Prozent das 4,52fache,

  4. 4.

    40 Prozent das 6,20fache,

  5. 5.

    50 Prozent das 8,32fache,

  6. 6.

    60 Prozent das 10,51fache,

  7. 7.

    70 Prozent das 14,58fache,

  8. 8.

    80 Prozent das 17,63fache,

  9. 9.

    90 Prozent das 21,19fache,

  10. 10.

    100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. 2Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) 1Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

  1. 1.

    von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

  2. 2.

    von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

  3. 3.

    von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. 3Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

Absätze 2a und 2b eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

  1. 1.
    soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
  2. 2.
    soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  3. 3.
    wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
  4. 4.
    wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

2Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zu Grunde gelegt. 4Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

  1. 1.
    für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
  2. 2.
    ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

2Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.


§ 94 SGB VI

(weggefallen)


§ 95 SGB VI

(weggefallen)


§ 96 SGB VI – Nachversicherte Versorgungsbezieher

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.


§ 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Absatz 1a Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1b) (weggefallen)

Absatz 1b gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. 1.

    bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten ( § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (1) ,

  2. 2.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (2) ,

  3. 3.

    bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten ( § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3 , mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (3) .

Absatz 1c Satz 1 Nummern 1 bis 3 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

  1. 1.

    das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

  2. 2.

    das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) 1Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Krankengeld,

    1. a)

      das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

    2. b)

      das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,

  2. 2.

    Krankengeld der Sozialen Entschädigung,

    1. a)

      das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

    2. b)

      das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

  3. 3.

    Übergangsgeld,

    1. a)

      dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder

    2. b)

      das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und

  4. 4.

    die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.

2Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Verletztengeld und

  2. 2.

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

3Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 3 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) 1Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 2Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 6 bis 9 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) 1Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. 3Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) 1Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. 3Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) 1Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. 2Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3  und  4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( § 45 des Zehnten Buches ) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( § 48 des Zehnten Buches ).

(9) 1Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 2Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 37.117,50 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 18.558,75 EUR.

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 40.779,76 EUR.


§ 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) 1Einkommen ( § 18a des Vierten Buches ) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) 1Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (1) übersteigt. 2Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts (2) für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. 3Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. 4Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(3) 1Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

2Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. 3Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zu Grunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

Zu § 97: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.1 , Tit. D.VI .

(1)

Ab 1. 7. 2023 = 992,64 EUR.

(2)

Ab 1. 7. 2023 = 210,56 EUR.


§ 97a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

(2) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes ,

  2. 2.

    der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und

  3. 3.

    die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes , soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

2Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. 3Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. 4Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind

  1. 1.

    die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ,

  2. 2.

    die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ,

  3. 3.

    die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie

  4. 4.

    das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3

des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. 5Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. 6Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. 7Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

(3) 1Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. 2Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. 3Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

(4) 1Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. 2Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. 3Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. 4Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. 5Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

(5) 1Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. 2Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) 1Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. 2Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. 3Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. 4Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. 5Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 6Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. 7Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 8Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ).

(7) 1Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. 2Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung.


§ 98 SGB VI – Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. 1.
    Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  2. 2.
    Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  3. 3.
    Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  4. 4.
    Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  5. 4a.
    Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  6. 5.
    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  7. 6.
    Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  8. 7.
    (weggefallen)
  9. 7a.
    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  10. 8.
    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  11. 9.
    mehrere Rentenansprüche.

2Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 99 - 102, Fünfter Unterabschnitt - Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 99 SGB VI – Beginn

(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) 1Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. 2Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. 3Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.


§ 100 SGB VI – Änderung und Ende

(1) 1Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. 2Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a .

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. 2Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. 3Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

Zu § 100: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.5 .


§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) 1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

  1. 1.

    entweder

    1. a)

      die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder

    2. b)

      nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und

  2. 2.

    der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

2In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) 1Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. 4 § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3a) 1Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3b) 1Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

  1. 1.

    in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt

    1. a)

      des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ( § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes ),

    2. b)

      des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ( § 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ) oder

    3. c)

      der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person ( § 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes ),

  2. 2.

    in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ( § 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes ) und

  3. 3.

    in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts ( § 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes ).

2Die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) 1Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) 1Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. 2Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).


§ 102 SGB VI – Befristung und Tod

(1) 1Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 3Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. 4Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. 5Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. 6Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 2 Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 6 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) 1Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) 1Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) 1Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. 3Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 103 - 105a, Sechster Unterabschnitt - Ausschluss und Minderung von Renten

§ 103 SGB VI – Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.


§ 104 SGB VI – Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

(1) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 2Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. 3Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. 2Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 105 SGB VI – Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 105a SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 106 - 108, Dritter Abschnitt - Zusatzleistungen

§ 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(3) 1Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches (1) auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. 3Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. 4Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 2 bis 4.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

Zu § 106: Vgl. RdSchr. 17 h Tit. A.VIII.3.3.2 .

(1)

Halber allgemeiner Beitragssatz ab 1. 1. 2024 = 7,3 Prozent.

Halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2024 = 0,85 Prozent.


§ 106a SGB VI

(weggefallen)


§ 107 SGB VI – Rentenabfindung

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. 2Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. 3Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 4Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.

(2) 1Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. 2Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. 3Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.

(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 108 SGB VI – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. 2Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( § 45 des Zehnten Buches ) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( § 48 des Zehnten Buches ). 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Wortlaut des § 108 wurde Absatz 1. Satz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 109 - 109a, Vierter Abschnitt - Serviceleistungen

§ 109 SGB VI – Renteninformation und Rentenauskunft

Neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).

(1) 1Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. 2Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. 3Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. 4Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. 5Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. 2Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.
    Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. 2.
    Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. 3.
    eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. 4.
    Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. 5.
    eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.

    eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,

  2. 2.

    eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,

  3. 3.

    Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten

    1. a)

      bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,

    2. b)

      bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,

    3. c)

      nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente

    zu zahlen wäre,

  4. 4.

    eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,

  5. 5.

    allgemeine Hinweise

    1. a)

      zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,

    2. b)

      zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,

    3. c)

      zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,

  6. 6.

    Hinweise

    1. a)

      zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,

    2. b)

      zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 6 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(5) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. 4Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. 5Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).


§ 109a SGB VI – Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht haben oder

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches , soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. 2Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. 5Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. 6Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112). Satz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2008 (a. a. O.).

Absätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. 2Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

  1. 1.

    bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

  2. 2.

    bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 110 - 114, Fünfter Abschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 110 SGB VI – Grundsatz

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.


§ 111 SGB VI – Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 112 SGB VI – Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

1Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. 2Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


§ 113 SGB VI – Höhe der Rente

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

  1. 1.
    Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  2. 2.
    dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  3. 3.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  4. 4.
    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
  5. 5.
    Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  6. 6.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  7. 7.
    zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  8. 8.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
  9. 9.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  10. 10.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  11. 11.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  12. 12.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).


§ 114 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,

  2. 2.

    dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und

  3. 3.

    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

  1. 1.

    beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 115 - 117a, Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 115 SGB VI – Beginn

(1) 1Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) 1Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. 2Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.) und 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(4) 1Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) 1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. 2In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

  1. 1.
    ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
  2. 2.
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) 1Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. 2Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

Zu § 116: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 8.2.5 .


§ 117 SGB VI – Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.


§ 117a SGB VI – Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 118 - 120, Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung und Anpassung

§ 118 SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung

Überschrift neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(1) 1Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. 2Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. 3Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

  1. 1.
    im Inland den aktuellen Rentenwert,
  2. 2.
    im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts

nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

Absatz 2 Nummer 2 berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384).

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 610).

(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 4Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

(4a) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).


§ 118a SGB VI – Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§ 119 SGB VI – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. 2Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. 2Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

  1. 1.

    die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches ,

  2. 2.

    die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie

  3. 3.

    die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 12. 6. 2020 a. a. O.). Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. 2Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) 1Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(6) 1Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 120 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
  2. 2.
    die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
  3. 3.
    das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

Einleitender Satzteil geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529). Nummer 3 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

Zu § 120: RentSV vom 28. 7. 1994 (BGBl I S. 1867), zuletzt geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 120a - 120e, Dritter Unterabschnitt - Rentensplitting

§ 120a SGB VI – Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).

(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
  2. 2.
    die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn

  1. 1.
    erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
  2. 2.
    erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
  3. 3.
    ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 2 geändert 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 8. 12. 2016 (a. a. O.)

(4) 1Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit

  1. 1.
    in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
  2. 2.
    im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten

25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. 2Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.

Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(6) 1Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). 2Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(7) 1Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

  1. 1.
    Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. 2.
    Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,

die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. 2Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).

Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).

(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

  1. 1.

    in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und

  2. 2.

    im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten

unanfechtbar geworden ist.

Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 120b SGB VI – Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.


§ 120c SGB VI – Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zu Grunde liegenden Wertunterschied ergibt.

(2) 1Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte

  1. 1.
    eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
  2. 2.
    eine maßgebende Wartezeit erfüllen.

2Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.

(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) 1Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. 2Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.

(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

Absatz 5 Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(6) 1Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. 2Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. 3 § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. 4Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.


§ 120d SGB VI – Verfahren und Zuständigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. 2In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. 3Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. 4Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 5Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) 1Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.

(3) 1Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. 2Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. 3In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. 4Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.


§ 120e SGB VI – Rentensplitting unter Lebenspartnern

1Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010); der bisherige Absatz 1 wurde einziger Absatz.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 120f - 120h, Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f SGB VI – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

  1. 1.

    die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,

  2. 2.

    die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,

  3. 3.

    die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 120g SGB VI – Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).


§ 120h SGB VI – Abzuschmelzende Anrechte

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes , die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

  1. 1.

    der Auffüllbetrag ( § 315a ),

  2. 2.

    der Rentenzuschlag ( § 319a ),

  3. 3.

    der Übergangszuschlag ( § 319b ) und

  4. 4.

    der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt ( § 307b Abs. 6 ).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 121 - 124, Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze

§ 121 SGB VI – Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.


§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) 1Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. 2Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.


§ 123 SGB VI – Berechnung von Geldbeträgen

(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.

(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.


§ 124 SGB VI – Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zu Grunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§ 125, Erster Unterabschnitt - Deutsche Rentenversicherung

§ 125 SGB VI – Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. 2Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) 1Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 126 - 131, Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 SGB VI – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 126: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 127 SGB VI – Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. 2Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1.
    Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
  2. 2.
    Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
  3. 3.
    Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
  4. 4.
    1Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. 2Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.

(3) 1Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. 2Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. 3Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. 4Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  2. 2.
    Deutsche Rentenversicherung Bund,
  3. 3.
    Regionalträger.

Zu § 127: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.3 , RdSchr. 03 e Tit. D.IV.5 , RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 127a SGB VI – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die

    1. a)

      vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und

    2. b)

      die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,

  2. 2.

    die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

  3. 3.

    Aufklärung, Beratung und Information.

(2) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. 2Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. 3Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,

  2. 1a.

    das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und

  3. 2.

    das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 geändert und Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).


§ 128 SGB VI – Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Wohnsitz,
  2. 2.
    gewöhnlicher Aufenthalt,
  3. 3.
    Beschäftigungsort,
  4. 4.
    Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

  1. 1.

    in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

  3. 3.

    in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

Belgien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Estland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Finnland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Frankreich Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Irland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Island Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Kroatien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Lettland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Litauen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Österreich Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Polen Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
Portugal Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Rumänien Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Schweden Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Schweiz Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Slowakei Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Slowenien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Spanien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Ungarn Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Zypern Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Tabelle geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).


§ 128a SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.

2Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten

  1. 1.

    in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder

  3. 3.

    als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.


§ 129 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    beim Bundeseisenbahnvermögen,
  2. 2.
    bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2378 ,  2386 ) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  3. 3.
    bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  4. 4.
    bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
  5. 5.
    in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
  6. 6.
    bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

beschäftigt sind.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.

Zu § 129: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 130 SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 130: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 131 SGB VI – Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 132 - 137, Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 132 SGB VI – Versicherungsträger

Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 132: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 133 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  2. 2.
    ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  3. 3.
    bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Zu § 133: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 134 SGB VI – Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.

(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.

(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:

  1. 1.

    alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,

  2. 2.

    Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,

  3. 3.

    die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,

  4. 4.

    das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,

  5. 5.

    laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,

  6. 6.

    das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,

  7. 7.

    Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,

  8. 8.

    Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,

  9. 9.

    Arbeiten in den Lampenstuben,

  10. 10.

    das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,

  11. 11.

    Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.


§ 135 SGB VI – Nachversicherung

1Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. 2Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 136 SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 136: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.4 .


§ 136a SGB VI – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2 § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).


§ 137 SGB VI – Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

  1. 1.
    einer Kindererziehung,
  2. 2.
    eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. 3.
    eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 137: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 137a - 137e, Unterabschnitt 3a - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

§ 137a SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 ( BGBl. I S. 1965 ) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).


§ 137b SGB VI – Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. 2Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse

  1. 1.

    Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches , die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,

  2. 2.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2b) 1Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches , die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. 2Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung ( § 28a des Vierten Buches ) zu verbinden.


§ 137c SGB VI – Vermögen, Haftung

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

(2) 1Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. 2Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. 3Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.

(3) 1Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 2Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. 3Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.

(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.


§ 137d SGB VI – Organe

Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).


§ 137e SGB VI – Beirat

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. 2Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. 3Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. 4Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend.

(3) 1Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. 2Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. 3Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. 4Gelingt es in derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 5Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 138 - 140, Vierter Unterabschnitt - Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

§ 138 SGB VI – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2Dazu gehören:

  1. 1.

    Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,

  2. 2.

    Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,

  3. 3.

    Statistik,

  4. 4.

    Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen

    1. a)

      Rehabilitation und Teilhabe,

    2. b)

      Sozialmedizin,

    3. c)

      Versicherung,

    4. d)

      Beitrag,

    5. e)

      Beitragsüberwachung,

    6. f)

      Rente,

    7. g)

      Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,

  5. 5.

    Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,

  6. 6.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger,

  7. 7.

    Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,

  8. 8.

    Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,

  9. 9.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,

  10. 10.

    Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,

  11. 11.

    Funktion als Signaturstelle,

  12. 12.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  13. 13.

    Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,

  14. 14.

    Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,

  15. 15.

    Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und

  16. 16.

    Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) 1Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. 3Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(4) 1Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3Das Nähere regelt die Satzung.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.


§ 139 SGB VI – Erweitertes Direktorium

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. 3Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 4Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund .

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(2) 1Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. 2Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. 4Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.


§ 140 SGB VI – Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über

  1. 1.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,

  2. 2.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,

  3. 3.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  4. 4.

    Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie

  5. 5.

    Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,

ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.

(2) 1Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1.

    drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie

  2. 2.

    je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.

2Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. 3Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. 5Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Satz 5 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1614).


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 141 - 142, Fünfter Unterabschnitt - Vereinigung von Regionalträgern

§ 141 SGB VI – Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. 2Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) 1Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. 2Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.

(3) 1Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. 2Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. 3Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.


§ 142 SGB VI – Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 143 - 144, Sechster Unterabschnitt - Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 143 SGB VI – Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes .

Absatz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2 § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. 2Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.

(7) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. 2Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. 3Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(8) 1Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. 2Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. 3 § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).


§ 144 SGB VI – Landesunmittelbare Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes .

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl I S. 1010).

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 145 - 146, Siebter Unterabschnitt - Datenstelle der Rentenversicherung

§ 145 SGB VI – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. 3Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. 2Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) 1Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. 2Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).


§ 146 SGB VI

(weggefallen)


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 147 - 152, Zweiter Abschnitt - Datenschutz und Datensicherheit

§ 147 SGB VI – Versicherungsnummer

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  2. 2.
    dem Geburtsdatum,
  3. 3.
    dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. 4.
    der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. 5.
    der Prüfziffer.

2Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  1. 1.

    die Versicherungsnummer,

  2. 2.

    die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und

  3. 3.

    das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  1. 1.

    auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder

  2. 2.

    von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.


§ 148 SGB VI – Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Buche sind

  1. 1.
    die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
  2. 2.
    der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
  3. 3.
    die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
  4. 4.
    die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
  5. 5.
    die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
  6. 6.
    der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

3Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:

  1. 1.

    zwischen den Trägern der Rentenversicherung,

  2. 2.

    mit der gesetzlichen Krankenversicherung,

  3. 3.

    mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,

  4. 4.

    mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,

  5. 5.

    mit der Künstlersozialkasse,

  6. 6.

    mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,

  7. 7.

    mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,

  8. 8.

    mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

  9. 9.

    mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,

  10. 10.

    mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

  11. 11.

    mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

  12. 12.

    mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und

  13. 13.

    mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind.

2Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. 3Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 149 SGB VI – Versicherungskonto

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. 2In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. 3Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern ( § 28p des Vierten Buches ) erforderlich ist.

(2) 1Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. 2Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. 3Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. 4Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

Absatz 2 Satz 3 geändert und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 5 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) 1Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. 2Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.


§ 150 SGB VI – Dateisysteme bei der Datenstelle

Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

  1. 1.

    sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,

  2. 2.

    für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,

  3. 3.

    zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,

  4. 4.

    Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

  5. 5.

    zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,

  6. 6.

    Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,

  7. 7.

    das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,

  8. 8.

    es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,

  9. 9.

    es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,

  10. 10.

    der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.

2Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

  1. 1.

    Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,

  2. 2.

    Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

  3. 3.

    Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Sterbedatum,

  6. 6.

    Anschrift,

  7. 7.

    Betriebsnummer des Arbeitgebers,

  8. 8.

    Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Absatz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 6 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummern 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(3) 1Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

  1. 1.

    die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,

  2. 2.

    ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. 4.

    ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,

  6. 6.

    das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.

2Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. 3Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. 4Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbstständigen. 5Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. 6Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. 7Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. 8Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. 9Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. 10Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. 11Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. 12Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. 13Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5. Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 gestrichen und Sätze 8 bis 11 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 3 bis 8 wurden Sätze 2 bis 7, der bisherige Satz 13, geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Satz 12. Sätze 2 und 7 neugefasst und Satz 9 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 12 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 12 wurde Satz 13.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. 2Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529) und 21. 6. 2002 (a. a. O.). Satz 3 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56).


§ 151 SGB VI – Auskünfte der Deutschen Post AG

(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten ( § 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch ) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  2. 2.
    Geburtsdatum,
  3. 3.
    Versicherungsnummer,
  4. 4.
    Daten über den Familienstand,
  5. 5.
    Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
  6. 6.
    Daten über das Versicherungsverhältnis,
  7. 7.
    Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
  8. 8.
    Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
  9. 9.
    Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
  10. 10.
    Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.


§ 151a SGB VI – Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung ( § 150 Abs. 2 ) und dem Versicherungskonto ( § 149 Abs. 1 ) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers abgerufen werden. 2Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten abgerufen werden:

  1. 1.

    Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,

  2. 2.

    Datum der letzten Kontoklärung,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Datum des Eintritts in die Versicherung,

  5. 5.

    Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,

  6. 6.

    Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,

  7. 7.

    Berufsausbildungszeiten,

  8. 8.

    Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52 ,

  9. 9.

    die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.

Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert und Nummern 4 bis 9 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. 2Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden oder das Sicherheitskonzept aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. 3Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept. 4Einrichtung des Verfahrens und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen.5Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen. 6Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. 7Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 nicht erfolgt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 neugefasst, Satz 3 und 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisherigen Sätze 5 und 6 wurden die Sätze 6 und 7. Satz 7 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O).


§ 151b SGB VI – Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. 2Die Anfrage der Träger der Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. 4 § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten über die Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. 2Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern. 3Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  1. 1.

    einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und

  2. 2.

    bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1 , 2  bis  4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über

  1. 1.

    die Einrichtung und

  2. 2.

    das Verfahren des automatisierten Abrufs.


§ 151c SGB VI – Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1  und  1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. 2 § 93 Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3Ein Abruf nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist zulässig. 4Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. 5Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. 6Die Träger der Rentenversicherung dürfen die vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a nutzen. 7Für das Verfahren nach diesem Absatz gilt § 79 Absatz 1 , 2  bis  4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten, versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berechtigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern deren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlich ist. 2Die Träger der Rentenversicherung dürfen hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das betroffene Kreditinstitut übermitteln. 3Das nach Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist verpflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichneten Daten an den um Auskunft ersuchenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. 4Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren.


§ 152 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
  2. 2.
    den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
  3. 3.
    das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
  4. 4.
    die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
  5. 5.
    das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  6. 6.
    die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  7. 7.
    Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
  8. 8.
    die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 6 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529).

Zu § 152: RentSV vom 28. 7. 1994 (BGBl I S. 1867), zuletzt geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 153 - 156, Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
§ 153, Erster Unterabschnitt - Umlageverfahren

§ 153 SGB VI – Umlageverfahren

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. 2Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 153 - 156, Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
§§ 154 - 156, Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

§ 154 SGB VI – Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

(1) 1Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2Der Bericht enthält

  1. 1.
    auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
  2. 2.
    eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
  3. 3.
    eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.

3Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. 4Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nummer 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

  1. 1.
    die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
  2. 2.
    die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
  3. 3.
    das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
  4. 4.
    in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
  5. 5.
    die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.

2Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahr 2005 vorzulegen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.). Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.). Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (a. a. O.).

(3) 1In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. 2Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

  1. 1.

    der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder

  2. 2.

    das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.

3Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3a) 1Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. 4Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. 5Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 ) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33.992,16 Euro. 8Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016). Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023). Satz 5 geändert und Satz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975). Satz 6 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(4) 1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. 3Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes , insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 155 SGB VI – Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.


§ 156 SGB VI – Zusammensetzung des Sozialbeirats

(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus

  1. 1.
    vier Vertretern der Versicherten,
  2. 2.
    vier Vertretern der Arbeitgeber,
  3. 3.
    einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
  4. 4.
    drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden

  1. 1.
    vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. 2.
    vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung ( § 51 Viertes Buch ) erfüllen. 2Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 157 - 160, Erster Titel - Allgemeines

§ 157 SGB VI – Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1) berücksichtigt wird.

Zu § 157: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.I , Tit. B.II , RdSchr. 96 a Tit. 11 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.2 .

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 158 SGB VI – Beitragssätze

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).

(1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

  1. 1.
    das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  2. 2.
    das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

2Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2 , der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 9. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

  1. 1.
    im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
  2. 2.
    im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

voraussichtlich entsprechen. 2Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Absatz 4 geändert durch 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Zu § 158: Beitragssatz für das Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung = 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung = 24,7 %, vgl. Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 vom 14. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 312).


§ 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (1) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

Zu § 159: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II , RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1 .

(1)

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 90,600,00 EUR jährlich und 7.550,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 87.600,00 EUR jährlich und 7.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 84.600,00 EUR jährlich und 7.050,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 82.800,00 EUR jährlich und 6.900,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 80.400,00 EUR jährlich und 6.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 78.000,00 EUR jährlich und 6.500,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 76.200,00 EUR jährlich und 6.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 74.400,00 EUR jährlich und 6.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 72.600,00 EUR jährlich und 6.050,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 71.400,00 EUR jährlich und 5.950,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 69.600,00 EUR jährlich und 5.800,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2012 = 67.200,00 EUR jährlich und 5.600,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 111.600,00 EUR jährlich und 9.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 107.400,00 EUR jährlich und 8.950,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 103.800,00 EUR jährlich und 8.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 104.400,00 EUR jährlich und 8.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 101.400,00 EUR jährlich und 8.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 98.400,00 EUR jährlich und 8.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 96.000,00 EUR jährlich und 8.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 94.200,00 EUR jährlich und 7.850,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 91.800,00 EUR jährlich und 7.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 89.400,00 EUR jährlich und 7.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 87.600,00 EUR jährlich und 7.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2012 = 82.800,00 EUR jährlich und 6.900,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

  2. 2.

    in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.I.2 , Tit. B.II.2 .


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 161 - 167, Zweiter Titel - Beitragsbemessungsgrundlagen

§ 161 SGB VI – Grundsatz

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ( § 167 ) und der Beitragsbemessungsgrenze (1) .

Zu § 161: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1 .

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 162 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.
    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße (1) ,
  2. 2.
    bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (2) ,
  3. 2a.
    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (2) ,
  4. 3.
    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (3) ,
  5. 4.
    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (4) ,
  6. 5.
    bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (5)  , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (6) . § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Nummer 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 162: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1 .

(1)

1 v. H. ab 1. 1. 2024 = 35,35 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 34,65 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 2.772,00 EUR.

(3)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.

(4)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.386,00 EUR.

(5)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(6)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.


§ 163 SGB VI – Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen. 2Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 3Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 4Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) 1Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. 2 § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2, 3 und 5 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Satz 4 wurde Satz 2.

(3) 1Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. 2Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) 1Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. 2Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) 1Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. 2Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(6) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches (Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld).

Absatz 6 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches .

Absatz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

Absatz 8 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(9) (weggefallen)

Absatz 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Absatz 10 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 163: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III , RdSchr. 97 h Tit. B.IV , RdSchr. 03 e Tit. E.III.2 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.3 , RdSchr. 10 c Tit. 3 , RdSchr. 18 c Tit. F , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 , RdSchr. vom 20.12.2022-II Tit. 4.3.2 , RdSchr. vom 14.02.2023 .


§ 164 SGB VI

(weggefallen)


§ 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger

(1) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.

    bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (1)  , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2) ,

  2. 2.

    bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,

  3. 3.

    bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen ( § 12 Künstlersozialversicherungsgesetz ), mindestens jedoch 3.900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,

  4. 4.

    bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,

  5. 5.

    bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.

2Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße (3)  , auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (1) . 3Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. 4Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts ( Anlage 1 ) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. 5Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze solange zu Grunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. 6Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. 7Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. 8Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. 9Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. 10Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 4 und 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. 2Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 3Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. 4Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. 5Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. 7Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. 8Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zu Grunde gelegt.

Absatz 1b geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbstständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

Zu § 165: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III , RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1 , RdSchr. 03 e Tit. D .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(2)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.

(3)

50 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.767,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.732,50 EUR.


§ 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.

    bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße (1) ; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  2. 1a.

    bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße (1) ; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  3. 1b.

    bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,

  4. 1c.

    bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,

  5. 2.

    bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zu Grunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,

  6. 2a.

    bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,

  7. 2b.

    bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,

  8. 2c.

    bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

  9. 2d.

    bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8  und  8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,

  10. 2e.

    bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,

  11. 2f.

    bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,

  12. 3.

    bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,

  13. 4.

    bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (2) mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen (2) für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,

  14. 4a.

    bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,

  15. 4b.

    bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes ; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,

  16. 4c.

    bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,

  17. 5.

    bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Absatz 1 Nummern 1 und 1a neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053). Nummer 1c eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2a neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 24. 3. 2006 (BGBl I S. 558), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Nummer 2b neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2c eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Nummer 2d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024). Nummer 2f eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Nummer 4a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.); bisherige Nummer 4a, eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Nummer 4b. Nummer 4b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070); bisherige Nummer 4b wurde Nummer 4c.

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

  1. 1.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches

    1. a)

      100 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      85 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      70 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  2. 2.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches

    1. a)

      70 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      59,5 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      49 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  3. 3.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches

    1. a)

      43 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      36,55 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      30,1 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  4. 4.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches

    1. a)

      27 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      22,95 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      18,9 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Zu § 166: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.3 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.1 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2 , RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 10 c Tit. 3.4 , RdSchr. 16 f Tit. III .

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .

(2)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 167 SGB VI – Freiwillig Versicherte

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (1) .

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1)

Geringfügigkeitsgrenze ab 1. 1. 2024: 538,00 EUR.

Zu § 167:

Monatlicher Mindestbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2024: 100,07 EUR.

Monatlicher Höchstbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2024: 1.404,30 EUR bzw. 1.385,70 EUR (Ost).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 168 - 172a, Dritter Titel - Verteilung der Beitragslast

§ 168 SGB VI – Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,

  2. 1a.

    bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,

  3. 1b.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

  4. 1c.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

  5. 1d.

    bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,

  6. 2.

    bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches , wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1)   nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2)  , wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2) nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,

  7. 2a.

    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2)  , wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2) nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,

  8. 3.

    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,

  9. 3a.

    bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,

  10. 4.

    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (3) nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,

  11. 5.

    bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,

  12. 6.

    bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,

  13. 7.

    bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme

    1. a)

      von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes , von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,

    2. b)

      von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Nummer 1a geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 1b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Nummer 1c eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Nummer 1d neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummern 2 und 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); die bisherige Nummer 3b, eingefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Nummer 3a. Nummer 6 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 7 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummern 8 und 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1) überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 168: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7.3 , RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1 , RdSchr. 97 h Tit. B.IV.4.2 , RdSchr. 03 e Tit. E.III.2.2 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.1 , RdSchr. 10 c Tit. 3.1.3.1 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 , RdSchr. vom 20.12.2022-II Tit. 4.3.2 .

(1)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet 693,00 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR, im Beitrittsgebiet 2.772,00 EUR.

(3)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR, im Beitrittsgebiet 1.386,00 EUR.


§ 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbstständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

  1. 1.
    bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
  2. 2.
    bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  3. 3.
    bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  4. 4.
    bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zu § 169: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.2 .


§ 170 SGB VI – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

(1) Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes , Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,

  2. 2.

    bei Personen, die

    1. a)

      Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

    2. b)

      Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,

    3. c)

      Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,

    4. d)

      für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,

    5. e)

      Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen

      1. aa)

        von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,

      2. bb)

        von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,

      3. cc)

        von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;

      die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,

  3. 3.

    bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,

  4. 4.

    bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,

  5. 5.

    bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,

  6. 6.

    bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen

    1. a)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,

    2. b)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,

    3. c)

      Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2 Buchstaben c eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2 Buchstaben d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2 Buchstabe e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(2) 1Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 170: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.3 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.3 , RdSchr. 03 e Tit. C.III.2 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.2 , RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 10 c Tit. 3.4.2 , RdSchr. 15 b Tit. 4.3 , RdSchr. 16 f Tit. III .


§ 171 SGB VI – Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.


§ 172 SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung,

tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 .

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) 1Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

Zu § 172: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.4.1 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.2 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 .


§ 172a SGB VI – Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 173 - 178, Vierter Titel - Zahlung der Beiträge

§ 173 SGB VI – Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

Zu § 173: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.1 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.4 , RdSchr. 15 b Tit. 4.5 .


§ 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( §§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch ).

(2) Für die Beitragszahlung

  1. 1.

    aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

  2. 2.

    aus Vorruhestandsgeld,

  3. 3.

    aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

Absatz 2 Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

  1. 1.

    die Lotsenbrüderschaften,

  2. 2.

    die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

  3. 3.

    die antragstellenden Stellen.

Zu § 174: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.2 .


§ 175 SGB VI – Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.

Zu § 175: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.7.1 , Tit. 11.9.1 .


§ 176 SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) 1Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(3) 1Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches .

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 176: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.II , RdSchr. 15 b .


§ 176a SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 176a: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 15 b , RdSchr. 16 f Tit. III .


§ 176b SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).


§ 177 SGB VI – Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. 2Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.
    die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
  2. 2.
    bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
  3. 3.
    die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(3) 1Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565).

(4) 1Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 178 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ,
  2. 2.
    die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
  3. 3.
    die Zahlungsweise sowie das Verfahren

zu bestimmen.

Absatz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.  (1)

Absatz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Red. Anm.:

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von 18.143.397.759,50 Euro, vgl. Bekanntmachung vom 28. November 2023 (BAnz AT 05.12.2023 B2).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 179 - 180, Fünfter Titel - Erstattungen

§ 179 SGB VI – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a , die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (1)   entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (1) nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches , soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. 2Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. 3Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. 5Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. 6Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. 7Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.).

(1a) 1Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. 2Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. 3 § 116 Abs. 2 bis 7 , 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. 5Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. 2Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes , so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .


§ 180 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

Neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 180: vgl. Aufwendungserstattungs-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 181 - 186a, Sechster Titel - Nachversicherung

§ 181 SGB VI – Berechnung und Tragung der Beiträge

(1) 1Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. 2Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1) . 2Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1) zu Grunde gelegt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2a) 1Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. 2Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(3) 1Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (2) , für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) 1Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. 2Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .

(2)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .


§ 182 SGB VI – Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (1) nicht überschritten wird. 2Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(2) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. 2Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 183 SGB VI – Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich

(1) 1Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. 2Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.

(2) 1Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. 1.
    bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat ( § 225 Abs. 1 ),
  2. 2.
    zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat ( § 225 Abs. 2 ).

2Minderungsbetrag ist

  1. 1.
    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
  2. 2.
    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 184 SGB VI – Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

(1) 1Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. 2 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. 3Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) 1Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

  1. 1.
    die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
  2. 2.
    eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
  3. 3.
    eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

2Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) 1Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). 2Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde zu legen wären.


§ 185 SGB VI – Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

(1) 1Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. 2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) 1Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. 2Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

  1. 1.

    eine Begründung von Rentenanwartschaften und

  2. 2.

    eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung

mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(2a) 1Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. 2Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

  1. 1.
    die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
  2. 2.
    der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
  3. 3.
    bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch auf Grund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
  4. 4.
    bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.

3Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. 4Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. 5Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) 1Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). 2Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die auf Grund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.


§ 186 SGB VI – Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

  1. 1.
    im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
  2. 2.
    innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

  1. 1.
    überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  2. 2.
    den Waisen gemeinsam,
  3. 3.
    früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.


§ 186a SGB VI – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.

(2) 1Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. 2Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. 3Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.

(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 187 - 188, Siebter Titel - Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen

§ 187 SGB VI – Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. 1.

    Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,

  2. 2.

    Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund

    1. a)

      einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung ( § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes ),

    2. b)

      einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder

    3. c)

      einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes ,

  3. 3.

    die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen ( § 225 Abs. 2 ).

Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1085). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. 2Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 3Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1085).

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  1. 1.
    im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  2. 2.
    im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. 3Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. 4Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) (a. a. O.). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).

(6) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 3Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

  1. 1.

    vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;

  2. 2.

    in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;

  3. 3.

    vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;

  4. 4.

    in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

4Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 187: s. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 vom 29. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 337).


§ 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

(1) 1Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. 2Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ( § 109 Absatz 5 Satz 4 ) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. 3Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1a) 1Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4 . 2Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) 1Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. 2Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. 3Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. 4Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 5Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3) 1Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. 2Teilzahlungen sind zulässig. 3Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 187b SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 188 SGB VI – Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) 1Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. 2Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. 3Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. 4 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) 1Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§ 189, Achter Titel - Berechnungsgrundsätze

§ 189 SGB VI – Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels ( §§ 121 bis 124 ) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 190 - 195, Erster Titel - Meldungen

§ 190 SGB VI – Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 190a SGB VI – Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen

(1) 1Selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2  und  3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. 3Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. 4Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbstständigen zu erlassen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 191 SGB VI – Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

  1. 1.
    für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
  2. 2.
    für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
  3. 3.
    für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  4. 4.
    für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

Zu § 191: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.II , RdSchr. 04 r Tit. D.III , RdSchr. 15 b Tit. 4.7 .


§ 192 SGB VI – Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); der bisherige Satz 1 wurde einziger Satz. Geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


§ 192a SGB VI – Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


§ 192b SGB VI – Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 , Absatz 3  und  5 , § 28b Absatz 1 , die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 193 SGB VI – Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).


§ 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung

Neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).

(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 . 7Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

Zu § 194: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. IV , RdSchr. 16 f Tit. IV .


§ 195 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

  1. 1.
    die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
  2. 2.
    die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
  3. 3.
    das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 196 - 196a, Zweiter Titel - Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 196 SGB VI – Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) 1Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

  1. 1.
    über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
  2. 2.
    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150 , zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. 2Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches , soweit diese bekannt ist. 4Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. 5In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. 6Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 und 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); bisheriger Satz 4 wurde Satz 6. Satz 6 (bisheriger Satz 4) geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579), 11. 11. 2016 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(2a) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

  2. 2.

    nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft

mitzuteilen. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. 3Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. 4Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.

Absatz 2a angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. 2Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2  und  3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung . 3Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname und Vornamen,

  2. 2.

    gegebenenfalls Geburtsname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Wohnanschrift,

  6. 6.

    gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

  7. 7.

    die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  8. 8.

    Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,

  9. 9.

    Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,

  10. 10.

    das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,

  11. 11.

    Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie

  12. 12.

    bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.

4Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. 5Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. 6Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. 7Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).

Zu § 196: Vgl. RdSchr. 03 e Tit. D.IV.4 .


§ 196a SGB VI

(weggefallen)


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 197 - 203, Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 197 SGB VI – Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. 2Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. 3Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.


§ 198 SGB VI – Neubeginn und Hemmung von Fristen

1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 2Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen ( § 25 Abs. 1 Viertes Buch ) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ( § 27 Abs. 2 Viertes Buch ); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).


§ 199 SGB VI – Vermutung der Beitragszahlung

1Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. 2Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.


§ 200 SGB VI – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze (1) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 201 SGB VI – Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

(1) 1Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. 2Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

(2) 1Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. 2Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 201: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.1 .


§ 202 SGB VI – Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

1Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Zu § 202: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.2 .


§ 203 SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 204 - 209, Vierter Titel - Nachzahlung

§ 204 SGB VI – Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

(1) 1Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn

  1. 1.
    der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
  2. 2.
    ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.

2Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. 2Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.


§ 205 SGB VI – Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) 1Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. 2Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. 3Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. 4Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. 2Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.


§ 206 SGB VI – Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.


§ 207 SGB VI – Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) 1Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 2Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 3Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. 4Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) 1Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. 2 § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 208 SGB VI

(weggefallen)


§ 209 SGB VI – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  1. 1.
    versicherungspflichtig oder
  2. 2.
    zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze (1) und
  3. 3.
    der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 210 - 212b, Fünfter Titel - Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 210 SGB VI – Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

  1. 1.
    Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  2. 2.
    Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  3. 3.
    Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).

(1a) 1Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. 2Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. 3Beiträge werden nicht erstattet,

  1. 1.

    wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder

  2. 2.

    solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

4Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(3) 1Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. 2War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. 3Beiträge auf Grund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches , einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. 4Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. 5Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. 6Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Ist zu Gunsten oder zu Lasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. 2Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. 2Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).


§ 211 SGB VI – Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

1Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ( § 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch ) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

  1. 1.
    die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
  2. 2.
    den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zu Grunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 211: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VII .


§ 212 SGB VI – Beitragsüberwachung

1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 212a SGB VI – Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. 2Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.

Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(2) 1Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. 3Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.

(4) 1Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. 2Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:

  1. 1.
    der Name,
  2. 2.
    die Anschrift,
  3. 3.
    die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  4. 4.
    die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
  5. 5.
    die Ergebnisse der Prüfung.

2Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem

  1. 1.
    die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  2. 2.
    die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
  3. 3.
    der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht

gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei ( § 150 ) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 4Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

  1. 1.
    die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
  2. 2.
    die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
  3. 3.
    die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
  4. 4.
    das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
  5. 5.
    bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung

zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. 5Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 6Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. 7Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.), 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(5a) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.
    die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
  2. 2.
    die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
  3. 3.
    den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems

bestimmen.

Absatz 6 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 212b SGB VI – Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen

1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbstständigen durchzuführen. 2 § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 3 § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbstständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4 § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4 , Abs. 2 , 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§§ 213 - 215, Erster Unterabschnitt - Beteiligung des Bundes

§ 213 SGB VI – Zuschüsse des Bundes

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. 3Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zu Grunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. 4Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 4 neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2a) 1Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. 2Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 3, angefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781), gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.).

(3) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. 3Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. 5Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. 6Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). 2Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. 3Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(5) 1Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 214 SGB VI – Liquiditätssicherung

(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.


§ 214a SGB VI – Liquiditätserfassung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. 2Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 3Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. 2Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).


§ 215 SGB VI – Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§§ 216 - 222, Zweiter Unterabschnitt - Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich

§ 216 SGB VI – Nachhaltigkeitsrücklage

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. 2Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der Nachhaltigkeitsrücklage.

(2) 1Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. 2Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.


§ 217 SGB VI – Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. 2Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 3Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu 380 Tagen auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. 4Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2, 3 und 4 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Vermögensanlagen in Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 218 SGB VI

(weggefallen)


§ 219 SGB VI – Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. 2Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. 3Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.

(2) 1Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. 2Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. 2Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.


§ 220 SGB VI – Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

(1) 1Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) festgesetzt. 2Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. 3Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2 , die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. 2Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. 3Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. 4Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).


§ 221 SGB VI – Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

1Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 222 SGB VI – Ermächtigung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Wortlaut des § 222.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§§ 223 - 226, Dritter Unterabschnitt - Erstattungen

§ 223 SGB VI – Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

(1) 1Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. 2Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. 2Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. 2Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. 3Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.

(6) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. 2Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. 3Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:

  1. 1.
    Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
  2. 2.
    das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  3. 3.
    der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  4. 4.
    der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.

4Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte ( § 166 ). 5Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Absatz 6 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 3 Nummer 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.).


§ 224 SGB VI – Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit

Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der an Stelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. 2Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. 3In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. 4Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. 2Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4) 1Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 224a SGB VI – Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. 2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538), 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 19. 4. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 224b SGB VI – Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

Neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 225 SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

(1) 1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. 2Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. 3Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden ( § 186 Abs. 1 ), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (1) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. 2Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 3Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .


§ 226 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.

Absätze 2 bis 5 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.

Zu § 226: RehaErstV vom 3. 12. 1992 (BGBl I S. 1997), geändert durch G vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§ 227, Vierter Unterabschnitt - Abrechnung der Aufwendungen

§ 227 SGB VI – Abrechnung der Aufwendungen

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. 2Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. 3Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.

(1a) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. 2Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.

(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 228 - 228b, Erster Unterabschnitt - Grundsatz

§ 228 SGB VI – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.


§ 228a SGB VI – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

  1. 1.
    an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost) (1) ),
  2. 2.
    an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost) (2) , Anlage 2a )

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

Zu § 228a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II , Tit. D , RdSchr. 96 a Tit. 14.2.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2 .

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .

(2)

Vgl. Zu § 275a .


§ 228b SGB VI – Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 229 - 233a, Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis

§ 229 SGB VI – Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
  2. 2.
    selbstständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1a) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).

(1b) 1Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. 3Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

Absatz 1b angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).

(3) 1 § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. 2 § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(6) 1Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ( § 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt ( § 8a Viertes Buch ) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 5Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(7) 1Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. 2Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 6. 2. 2020 (BGBl I S. 142).

(9) 1 § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

  1. 1.

    Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

  2. 2.

    keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Absatz 9 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 229: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I.1.1.4 , RdSchr. 04 r Tit. A.III.1 .


§ 229a SGB VI – Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Absätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

(2) Im Beitrittsgebiet selbstständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.


§ 230 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
  2. 2.
    Handwerker oder
  3. 3.
    Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Handwerker, die am 31. Dezember 1991 auf Grund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

  1. 1.
    Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
  2. 2.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,

nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. 3Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 4Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 5Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbstständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 auf Grund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).

(8) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. 2Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Absatz 8 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(9) 1Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 230: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1 .


§ 231 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
  2. 2.
    Handwerker oder
  3. 3.
    Empfänger von Versorgungsbezügen

von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die auf Grund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

  1. 1.
    die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  2. 2.
    mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

Absatz 3 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 3.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

  1. 1.
    die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  2. 2.
    mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

Absatz 4 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 4.

Absätze 4a bis 4d eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517).

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2517 ) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

  1. 1.

    nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und

  2. 2.

    bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) 1Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder

  2. 2.

    vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass

    1. a)

      Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und

    2. b)

      für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder

  3. 3.

    vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn

    1. a)

      vorhandenes Vermögen oder

    2. b)

      Vermögen, das auf Grund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,

insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. 2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. 3Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. 4Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.
    glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
  2. 2.
    vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
  3. 3.
    vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.

2Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

Absätze 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

Absatz 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(10) 1Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. 2Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Absatz 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 231: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1 .


§ 231a SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


§ 232 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. 2Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 233 SGB VI – Nachversicherung

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. 3Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.


§ 233a SGB VI – Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie

  1. 1.
    ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
  2. 2.
    einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden.

2Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zu Grunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

  1. 1.
    für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie auf Grund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
  2. 2.
    für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.

4Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden.

(4) 1Diakonissen, für die auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 234 - 234a, Dritter Unterabschnitt - Teilhabe

§ 234 SGB VI – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

Eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.


§ 234a SGB VI – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 235 - 254a, Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 235 SGB VI – Regelaltersrente

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. 2.

    die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

  2. 2.

    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.


§ 235a SGB VI

(weggefallen)  (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 56 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird vor § 236 ein neuer § 235 eingefügt. Die Einordnung der weggefallenen §§ 235a und 235b wurde redaktionell angepasst.


§ 235b SGB VI

(weggefallen)  (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 56 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird vor § 236 ein neuer § 235 eingefügt. Die Einordnung der weggefallenen §§ 235a und 235b wurde redaktionell angepasst.


§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1949   
Januar1651
Februar2652
März - Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

  2. 2.

    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

  1. 1.

    nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

      oder

    2. b)

      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonat
1948  
Januar - Februar6211
März - April6210
Mai - Juni629
Juli - August628
September - Oktober627
November - Dezember626
1949  
Januar - Februar625
März - April624
Mai - Juni623
Juli - August622
September - Oktober621
November - Dezember620
1950 - 1963620.

§ 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt sind und

  3. 3.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952     
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni - Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt waren und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

    oder

    1. b)

      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei Beginn der Altersrente

    1. a)

      als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt oder

    2. b)

      berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

  3. 3.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.


§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 237 SGB VI – Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

  2. 2.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  3. 3.

    entweder

    1. a)

      bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

      oder

    2. b)

      die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

  4. 4.

    in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

  5. 5.

    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

  1. 1.

    während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,

  2. 2.

    nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder

  3. 3.

    während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.

2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um

  1. 1.
    Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
  2. 2.
    Ersatzzeiten,

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) (1)  1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 .

(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

  1. 1.

    bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,

  2. 2.

    bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V) , die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,  (1)

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941     
Januar - April1601600
Mai-August2602600
September - Dezember3603600
1942     
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943     
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944     
Januar - Februar106010600

2Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).

(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

  1. 1.
    die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
  2. 2.
    deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
  3. 3.
    deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
  4. 4.
    die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  5. 5.
    die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

nicht angehoben. 2Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 237: Vgl. RdSchr. 10 c Tit. 5 .

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2792)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2008 -  1 BvL 3/05 , 1 BvL 4/05 , 1 BvL 5/05 , 1 BvL 6/05 , 1 BvL 7/05  - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3183), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ( Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ) vereinbar.

  2. 2.

    § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 237a SGB VI – Altersrente für Frauen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.
    vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. 2.
    das 60. Lebensjahr vollendet,
  3. 3.
    nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
  4. 4.
    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20 .

(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

  1. 1.

    bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,

  2. 2.

    bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V) , die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941     
Januar - April1601600
Mai - August2602600
September - Dezember3603600
1942     
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943     
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944     
Januar - April106010600
Mai116011600

2Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.


§ 238 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Absätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 3 und 4.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.

3Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. a)

    15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder

  2. b)

    die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    1. aa)

      für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    2. bb)

      für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    3. cc)

      die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Absatz 4 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), bisheriger Nummer 2 wurde Satzteil von Satz 1.


§ 239 SGB VI – Knappschaftsausgleichsleistung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie

  1. 1.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,

  2. 2.

    aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren

    1. a)

      mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder

    2. b)

      mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

    aufgeben mussten, oder

  3. 3.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder

    3. c)

      mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.

2Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.

(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet

  1. 1.
    Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
  2. 2.
    Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
  3. 3.
    Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

(3) 1Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. 2Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. 3Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. 4An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. 5Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. 6Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (1) nicht überschritten wird.

Absatz 3 Satz 6 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 17.823,75 EUR.


§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1961 geboren und
  2. 2.
    berufsunfähig

sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. 2Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 3Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 4Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.


§ 241 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) 1Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) mit

  1. 1.
    Beitragszeiten,
  2. 2.
    beitragsfreien Zeiten,
  3. 3.
    Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
  4. 4.
    Berücksichtigungszeiten,
  5. 5.
    Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  6. 6.
    Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.


§ 242 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) 1Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. a)

    15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder

  2. b)

    die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    1. aa)

      für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    2. bb)

      für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    3. cc)

      die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Absatz 3 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), bisheriger Nummer 2 wurde Satzteil von Satz 1.


§ 242a SGB VI – Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder
  2. 2.
    am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Absätze 4 und 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

§ 243 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

  1. 1.
    deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
  2. 2.
    die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
  3. 3.
    die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

  1. 1.

    deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

  2. 2.

    die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

  3. 3.

    die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

  4. 4.

    die entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),

    2. b)

      das 45. Lebensjahr vollendet haben,

    3. c)

      erwerbsgemindert sind,

    4. d)

      vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder

    5. e)

      am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

  1. 1.

    einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der Scheidung entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben ( § 46 Abs. 2 ) oder

    2. b)

      das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

  3. 3.

    entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),

    2. b)

      erwerbsgemindert sind,

    3. c)

      vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind,

    4. d)

      am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder

    5. e)

      das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. 2Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.


§ 243a SGB VI – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

1Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.


§ 243b SGB VI – Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  2. 2.
    Altersrente für Frauen.


§ 244 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 2Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5) 1Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 244a SGB VI – Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 245 SGB VI – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,

  2. 2.

    nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,

  3. 3.

    während eines auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),

  4. 4.

    nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,

  5. 5.

    wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),

  6. 6.

    nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus ( §§ 1  und  2 Bundesentschädigungsgesetz ),

  7. 7.

    nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams ( § 1 Häftlingshilfegesetz ),

  8. 8.

    nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung ( § 250 Abs. 1 Nr. 2 ) oder

  9. 9.

    nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener ( §§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz ),

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

Absatz 2 Nummern 3 und 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932, 2022 I S. 2759) (1. 1. 2024).

(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und

  2. 2.

    in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.


§ 245a SGB VI – Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.


§ 246 SGB VI – Beitragsgeminderte Zeiten

1Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. 2Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


§ 247 SGB VI – Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. 2Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2a) Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

  1. 1.
    in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
  2. 2.
    nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
  3. 3.
    mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.


§ 248 SGB VI – Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) 1Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. 2Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

  1. 1.
    Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
  2. 2.
    Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
  3. 3.
    Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 6. 2002 (BGBl I S. 2074).

(4) 1Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. 2Zeiten der Versicherungspflicht von selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 249 SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 2Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) 1Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1  oder  2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. 2Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. 3Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(8) 1Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

  1. 1.

    ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,

  2. 2.

    ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 249a SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben.


§ 249b SGB VI – Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

1Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson

  1. 1.
    wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
  2. 2.
    nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.

2Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.


§ 250 SGB VI – Ersatzzeiten

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

  1. 1.

    militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder auf Grund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,

  2. 2.

    interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,

  3. 3.

    während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,

  4. 4.

    in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist ( §§ 43  und  47 Bundesentschädigungsgesetz ) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen

    1. a)

      arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder

    2. b)

      bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,

    wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),

  5. 5.

    in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder

  6. 5a.

    im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,

  7. 6.

    vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932, 2022 I S. 2759) (1. 1. 2024).

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

  1. 1.

    für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,

  2. 2.

    in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,

  3. 3.

    in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.


§ 251 SGB VI – Ersatzzeiten bei Handwerkern

(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.

(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.


§ 252 SGB VI – Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.
    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  2. 1a.
    Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
  3. 2.
    nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
  4. 3.
    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
  5. 4.
    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
  6. 5.
    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
  7. 6.
    Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

  1. 1.
    die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
  2. 2.
    ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984

bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

  1. 1.
    nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
  2. 2.
    in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) 1Bei selbstständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

  1. 1.
    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  2. 2.
    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. 2Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) 1Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,

  3. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeit Suchende gemeldet waren und

    1. a)

      vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. 2Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(8) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

  1. 1.
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
  2. 2.
    der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  3. 3.
    eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

2Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 3Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(10) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. 2Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

  1. 1.

    Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder

  2. 2.

    in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

3Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 10 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 252a SGB VI – Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

(1) 1Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 1992

    1. a)

      Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder

    3. c)

      Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung

    bezogen haben,

  3. 3.

    vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder

  4. 4.

    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente auf Grund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.

2Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. 3Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 4Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) 1An Stelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. 2Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. 3Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.


§ 253 SGB VI – Pauschale Anrechnungszeit

(1) 1Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn

  1. 1.
    der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
  2. 2.
    die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
  3. 3.
    die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.

2Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.

(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.


§ 253a SGB VI – Zurechnungszeit

Neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im JahrAnhebung um Monate auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3 .

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.


§ 254 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(3) 1Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.


§ 254a SGB VI – Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 254b - 265b, Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 254b SGB VI – Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zu Grunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.


§ 254c SGB VI – Anpassung der Renten

1Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§ 254d SGB VI – Entgeltpunkte (Ost)

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

  1. 1.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 2.
    Pflichtbeitragszeiten auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder auf Grund des Bezugs von Sozialleistungen mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
  3. 3.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  4. 4.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b ) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
  5. 4a.
    Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  6. 4b.
    zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung

im Beitrittsgebiet und

  1. 5.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 6.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  3. 7.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt

im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Nummer 4b neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.

    von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

    2. b)

      im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

  2. 2.

    mit Beiträgen auf Grund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Wortlaut des Satzes 2 wurde Absatz 3.


§ 255 SGB VI – Rentenartfaktor

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.


§ 255a SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) 1Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68  und  255d ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) maßgebend. 5Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

Zu § 255a: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).


§ 255b SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 1, geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Wortlaut des Absatz 1. Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

  1. 1.

    für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10

  2. 2.

    für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10

als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 255b: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).
Das Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2022 beträgt (gerundet) 40.358,00 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2024 beträgt (gerundet) 44.732,00 Euro, vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).


§ 255c SGB VI – Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

1Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§ 255d SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

(1) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten ( § 8 des Vierten Buches ) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:

  1. 1.

    die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) und

  2. 2.

    die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§ 255e SGB VI – Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) 1Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

string

3Dabei sind:

ART 48 =aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDEt =verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,
NQt SR =Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

4Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.

Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); der bisherige Wortlaut des § 255e wurde (geändert) Absatz 1. Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).


§ 255f SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

Zu § 255f: Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent, vgl. § 3 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).


§ 255g SGB VI – Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 255h SGB VI – Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) 1Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68  und  68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

  1. 1.

    aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,

  2. 2.

    aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,

  3. 3.

    aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) 1Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a , indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) 1Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h .


§ 255i SGB VI – Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 255j SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 256 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) Für Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 ( § 247 Abs. 2a ) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) 1Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. 3Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.

(5) 1Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zu Grunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. 2Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge auf Grund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. 2Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.


§ 256a SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

(1) 1Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1a) 1Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.).

(2) 1Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b ) gezahlt worden sind. 2Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. 4Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. 5Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

Absatz 2 Satz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. 2Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 3Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. 4Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 5Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) 1Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz . 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 3Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 4Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 5Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 6Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.


§ 256b SGB VI – Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

(1) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

  1. 1.
    nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  2. 2.
    nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. 5War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. 6Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. 7Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. 8Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. 9Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zu Grunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 2Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden.


§ 256c SGB VI – Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

(1) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zu Grunde gelegt. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beiträge maßgebend, die sich auf Grund der Anlage 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.

(3) 1Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich

  1. a)
    nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  2. b)
    nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben. 2 § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. 3Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 4Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden.


§ 256d SGB VI

(weggefallen)


§ 257 SGB VI – Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

(1) 1Für Zeiten, für die Beiträge zur

  1. 1.
    einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
  2. 2.
    einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
  3. 3.
    Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952

gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

  1. 1.
    für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
  2. 2.
    für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zu Grunde gelegt.


§ 258 SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

(2) 1Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zu Grunde gelegt. 2Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die auf Grund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zu Grunde gelegt. 3Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zu Grunde gelegt.

(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.

(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.


§ 259 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

1Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte auf Grund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8 , für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.


§ 259a SGB VI – Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

(1) 1Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
  2. 2.
    im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 an Stelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 5Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu Grunde gelegt. 6Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. 7Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.


§ 259b SGB VI – Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

(1) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 ( BGBl. I S. 1677 ) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt. 2 § 259a ist nicht anzuwenden.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.


§ 259c SGB VI

(weggefallen)


§ 260 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen

1Für Zeiten, für die Beiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 2Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 3Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.


§ 261 SGB VI – Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für

  1. 1.
    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
  2. 2.
    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.


§ 262 SGB VI – Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

(1) 1Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.


§ 263 SGB VI – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

Absatz 2a Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn der Rente im der Werte
75 vom Hundert0,0625 Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
 Februar73,440,0612
 März71,880,0599
 April70,310,0586
 Mai68,750,0573
 Juni67,190,0560
 Juli65,630,0547
 August64,060,0534
 September62,500,0521
 Oktober60,940,0508
 November59,380,0495
 Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
 Februar54,690,0456
 März53,130,0443
 April51,560,0430
 Mai50,000,0417
 Juni48,440,0404
 Juli46,880,0391
 August45,310,0378
 September43,750,0365
 Oktober42,190,0352
 November40,630,0339
 Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
 Februar35,940,0299
 März34,380,0286
 April32,810,0273
 Mai31,250,0260
 Juni29,690,0247
 Juli28,130,0234
 August26,560,0221
 September25,000,0208
 Oktober23,440,0195
 November21,880,0182
 Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
 Februar17,190,0143
 März15,630,0130
 April14,060,0117
 Mai12,500,0104
 Juni10,940,0091
 Juli9,380,0078
 August7,810,0065
 September6,250,0052
 Oktober4,690,0039
 November3,130,0026
 Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

Absatz 5 neugefasst und Absätze 6 und 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten ( § 246 Satz 2 ), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) 1Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.


§ 263a SGB VI – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

1Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu Grunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zu Grunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 2Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.


§ 264 SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

1Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. 2Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.


§ 264a SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet

(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

Absatz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.


§ 264b SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen. 2Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.


§ 264d SGB VI – Zugangsfaktor

1Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im tritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre
das Lebensalter
62 Jahre
das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012 630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni - Dezember636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.

2 § 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 265 SGB VI – Knappschaftliche Besonderheiten

(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zu Grunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.

(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.

(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.

(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(8) 1Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:

Bei Beginn der Rente imtritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012März623
2012April624
2012Mai625
2012Juni - Dezember626
2013 627
2014 628
2015 629
2016 6210
2017 6211
2018 630
2019 632
2020 634
2021 636
2022 638
2023 6310.

2 § 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 265a SGB VI – Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 265 a.


§ 265b SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 266 - 267, Sechster Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 266 SGB VI – Erhöhung des Grenzbetrags

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.


§ 267 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 268 - 268a, Siebter Unterabschnitt - Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

§ 268 SGB VI – Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.


§ 268a SGB VI – Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 269 - 270a, Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen

§ 269 SGB VI – Steigerungsbeträge

(1) 1Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren1,6667vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren1,5vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren1,3333vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren1,1667vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren1,0vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren0,9167vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren0,8333vom Hundert

des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. 2Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.

(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.

(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.


§ 269a SGB VI

(weggefallen)


§ 269b SGB VI – Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

1Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).


§ 270 SGB VI

(weggefallen)


§ 270a SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 270b - 272a, Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

§ 270b SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( § 240 ) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


§ 271 SGB VI – Höhe der Rente

1Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

  1. 1.
    Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Inland oder
  2. 2.
    freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze

gezahlt worden sind. 2Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.


§ 272 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz , begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  2. 2.

    dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz , begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  3. 3.

    dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und

  4. 4.

    dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz , die nach Absatz 1 auf Grund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) 1Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 272a SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2 § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für auf Grund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 273 - 274d, Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
§§ 273 - 273b, Erster Titel - Organisation

§ 273 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Überschrift geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. 2Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Für Versicherte, die

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
  2. 2.
    bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung

in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung zuständig.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig. 2Bestand am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. 2Für Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. 3Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 273a SGB VI – Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 273b SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 273 - 274d, Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
§§ 274 - 274b, Zweiter Titel - Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 274 SGB VI – Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

Neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

  1. 1.

    die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,

  2. 2.

    ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. 4.

    ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

  6. 6.

    das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.


§ 274a SGB VI – Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

Eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(1) 1Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. 2Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. 3Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38 , § 40 , den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.

(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. 2 § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.


§ 274b SGB VI – Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3  und  5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 273 - 274d, Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
§§ 274c - 274d, Dritter Titel - Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

§ 274c SGB VI – Ausgleichsverfahren

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. 2Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel

  1. 1.
    zwischen den Regionalträgern,
  2. 2.
    in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  3. 3.
    auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.

(2) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. 2Für das Ausgleichsverfahren wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. 3Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. 4In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.

(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,

  1. 1.
    für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist,
  2. 2.
    die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
  3. 3.
    die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder
  4. 4.
    solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet oder gepfändet sind.

(4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.

(5) 1Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. 2Über Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(6) 1Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. 2Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.

Zu § 274c: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 274d SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§ 275, Erster Titel - (weggefallen)

§ 275 SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 275a - 281b, Zweiter Titel - Beiträge

§ 275a SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024

Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. 4Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 275a:

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 89.400,00 EUR jährlich und 7.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 81.000,00 EUR jährlich und 6.750,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 80.400,00 EUR jährlich und 6.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 77.400,00 EUR jährlich und 6.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 73.800,00 EUR jährlich und 6.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 69.600,00 EUR jährlich und 5.800,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 68.400,00 EUR jährlich und 5.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 64.800,00 EUR jährlich und 5.400,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 62.400,00 EUR jährlich und 5.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 60.000,00 EUR jährlich und 5.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 58.800,00 EUR jährlich und 4.900,00 EUR monatlich bzw. für die Jahre 2011 und 2012 = 57.600,00 EUR jährlich und 4.800,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 110.400,00 EUR jährlich und 9.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 104.400,00 EUR jährlich und 8.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 100.200,00 EUR jährlich und 8.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 99.000,00 EUR jährlich und 8.250,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 94.800,00 EUR jährlich und 7.900,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 91.200,00 EUR jährlich und 7.600,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 85.800,00 EUR jährlich und 7.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 84.000,00 EUR jährlich und 7.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 79.800,00 EUR jährlich und 6.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 76.200,00 EUR jährlich und 6.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 73.800,00 EUR jährlich und 6.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 72.600,00 EUR jährlich und 6.050,00 EUR monatlich bzw. für die Jahre 2011 und 2012 = 70.800,00 EUR jährlich und 5.900,00 EUR monatlich.


§ 275b SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.


§ 275c SGB VI

(weggefallen)


§ 276 SGB VI – Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Eingefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).

Zu § 276: Vgl. RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 276a SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.


§ 276b SGB VI – Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

1 § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten ( § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).


§ 276c SGB VI

(weggefallen)


§ 277 SGB VI – Beitragsrecht bei Nachversicherung

(1) 1Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 2Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).


§ 277a SGB VI – Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) 1Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 2 § 181 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zu Grunde gelegt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. 2Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.

(3) 1Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten

  1. 1.
    bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
  3. 3.
    vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
  4. 4.
    vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
  5. 5.
    vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.

2Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. 3 § 181 Abs. 4 bleibt unberührt.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


§ 278 SGB VI – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


§ 278a SGB VI – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,

  2. 2.

    vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

  3. 3.

    vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) (1) .

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,

  2. 2.

    vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

  3. 3.

    vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) (2) .

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1)

Seit 1. 1. 2024 = 1.386,00 EUR.

(2)

Seit 1. 1. 2024 = 693,00 EUR.


§ 279 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (1) .

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. 2Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (1) . 3Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. 4Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.

(1)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich; im Beitrittsgebiet 1.386,00 EUR.


§ 279a SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.


§ 279b SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage ( § 167 ) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2 § 228a gilt nicht.


§ 279c SGB VI – Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 2 wurde Wortlaut des § 279c.

Zu § 279c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1.2 .


§ 279d SGB VI – Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbstständig Tätigen als Arbeitgeber.

Zu § 279d: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.3 .


§ 279e SGB VI

(weggefallen)


§ 279f SGB VI

(weggefallen)


§ 279g SGB VI – Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde ( § 15g des Altersteilzeitgesetzes ), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 280 SGB VI – Höherversicherung für Zeiten vor 1998

Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.


§ 281 SGB VI – Nachversicherung

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. 2Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Wortlaut des § 281 wurde Absatz 1.


§ 281a SGB VI – Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. 1.
    Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
  2. 2.
    die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen ( § 225 Abs. 2 , § 264a ).

Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), wurde Nummer 2.

(2) 1Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat ( § 264a Abs. 1 ). 2Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zu Grunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. 2Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zu Grunde zu legen. 3Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 4Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) § 187 Abs. 4 , 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 281a: s. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 vom 29. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 337).


§ 281b SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist ( § 277 ), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 281c - 286h, Dritter Titel - Verfahren

§ 281c SGB VI – Meldepflichten im Beitrittsgebiet

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbstständig Tätigen zu erstatten. 2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


§ 282 SGB VI – Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(1) 1Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 3Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.

(3) 1Versicherte, die

  1. 1.

    nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und

  2. 2.

    bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).


§ 283 SGB VI

(weggefallen)


§ 284 SGB VI – Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

1Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes , die

  1. 1.
    vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbstständig tätig waren und
  2. 2.
    binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,

können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 284a SGB VI

(weggefallen)


§ 285 SGB VI – Nachzahlung bei Nachversicherung

1Personen, die nachversichert worden sind und die auf Grund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.


§ 286 SGB VI – Versicherungskarten

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

  1. 1.
    Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
  2. 2.
    Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,

so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) 1Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

  1. 1.
    die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
  2. 2.
    die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken

nicht mehr angefochten werden. 2Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) 1Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. 2Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

Absatz 4 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.


§ 286a SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen

(1) 1Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(2) 1Sind in Unterlagen

  1. 1.
    Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
  2. 2.
    Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung

bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. 2Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. 3Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. 4Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem

  1. 1.
    Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente

geendet hat. 5Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.


§ 286b SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.


§ 286c SGB VI – Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.


§ 286d SGB VI – Beitragserstattung

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2) 1Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. 2Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag an Stelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. 3Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Absatz 4 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).


§ 286e SGB VI – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,

  1. 1.
    in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
  2. 2.
    diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches .


§ 286f SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517).

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

Satz 3 angefügt durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).


§ 286g SGB VI – Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

  1. 1.

    Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

  2. 2.

    ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

2 § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.


§ 286h SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. 2Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 287 - 288, Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

§ 287 SGB VI – Beitragssatzgarantie bis 2025

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) 1Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. 2Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. 3Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

(2) 1Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3 .

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 287a SGB VI

(weggefallen)


§ 287b SGB VI – Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(2) 1Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. 2Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. 3Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
20141,0192
20151,0126
20161,0073
20171,0026
20180,9975
20190,9946
20200,9938
20210,9936
20220,9935
20230,9938
20240,9931
20250,9929
20260,9943
20270,9919
20280,9907
20290,9887
20300,9878
20310,9863
20320,9875
20330,9893
20340,9907
20350,9914
20360,9934
20370,9924
20380,9948
20390,9963
20400,9997
20411,0033
20421,0051
20431,0063
20441,0044
20451,0032
20461,0028
20471,0009
20480,9981
20490,9979
20500,9978.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 3, angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), wurde Absatz 2.


§ 287c SGB VI – Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213  und  287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 . 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334).


§ 287d SGB VI – Erstattungen in besonderen Fällen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. 1.
    das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  2. 2.
    das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.


§ 287e SGB VI – Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) 1Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 287f SGB VI – Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1  und  1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§ 287g SGB VI – Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

1Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024) Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (1. 1. 2024).


§ 288 SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 289 - 292a, Fünfter Titel - Erstattungen

§ 289 SGB VI – Wanderversicherungsausgleich

Absätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.


§ 289a SGB VI – Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

1Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 290 SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. 2Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. 1.
    Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
  2. 2.
    ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.


§ 290a SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.


§ 291 SGB VI – Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

Eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. 3Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. 2Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. 3Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. 4Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 5Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2682).


§ 291a SGB VI – Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.

(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.


§ 291b SGB VI – Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 291c SGB VI – Anschubfinanzierung

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches .

Eingefügt durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 344) (9. 12. 2023).


§ 292 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Absätze 1 bis 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).


§ 292a SGB VI – Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§ 293, Sechster Titel - Vermögensanlagen

§ 293 SGB VI – Vermögensanlagen

(1) 1Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 294 - 299, Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

§ 294 SGB VI – Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  1. 1.
    in diesen Gebieten hatte,
  2. 2.
    zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
  3. 3.
    bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

  1. 1.
    zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
  2. 2.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,

die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.


§ 294a SGB VI – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

1Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.


§ 295 SGB VI – Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295. § 295 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 295a SGB VI – Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

1Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

  1. 1.
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
  2. 2.
    im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295a. Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 296 SGB VI – Beginn und Ende

(1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.

(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.


§ 296a SGB VI

(weggefallen)


§ 297 SGB VI – Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. 2Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. 3In den übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. 4Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. 2Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.

(3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.


§ 298 SGB VI – Durchführung

(1) 1Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. 2Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

(2) 1Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. 2Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter

  1. 1.
    erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
  2. 2.
    glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und
  3. 3.
    eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.

3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).


§ 299 SGB VI – Anrechnungsfreiheit

1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 2Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. 3Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 300, Erster Unterabschnitt - Grundsatz

§ 300 SGB VI – Grundsatz

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 301 - 301a, Zweiter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe

§ 301 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. 2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet wird.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.

(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).


§ 301a SGB VI – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

(1) 1Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. 2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.

(2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 2Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

Zu § 301a: Vgl. RdSchr. 01 b Tit. 6.2 .


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 302 - 305, Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 302 SGB VI – Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.

(5) (weggefallen)

(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. 1.

    der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und

  2. 2.

    der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334), geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

Zu § 302: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV .


§ 302a SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

  1. 1.

    Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder

  2. 2.

    die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.

2Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. 3Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.

Zu § 302a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II , Tit. D.III.3 .


§ 302b SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.


§ 303 SGB VI – Witwerrente

1Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. 2Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.


§ 303a SGB VI – Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. 2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.


§ 304 SGB VI – Waisenrente

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  1. 1.

    eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

  2. 2.

    die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055); der bisherige Wortlaut des § 304 wurde Absatz 1.


§ 305 SGB VI – Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 306 - 310c, Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe

§ 306 SGB VI – Grundsatz

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.


§ 307 SGB VI – Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

(1) 1Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. 2Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. 3Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. 4Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zu Grunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 sind

  1. 1.
    Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
  2. 2.
    Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,

für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. 2Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.

(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.


§ 307a SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. 2Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. 3Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

(2) 1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

  1. 1.

    die Summe aus dem

    1. a)

      für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und

    2. b)

      für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,

    durch

  2. 2.

    das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zu Grunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,

geteilt wird. 2Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. 4Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zu Grunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. 5Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 6Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.

(3) Als Arbeitsjahre sind zu Grunde zu legen

  1. 1.
    die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
  2. 2.
    die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.

(4) Für die bisher in der Rente

  1. 1.
    als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt,
  2. 2.
    als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.

(5) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. 2Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zu Grunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(6) 1Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legen. 2Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.

(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.

(8) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. 2Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. 3Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. 4Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden. 5Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. 6Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. 7Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.

(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente

  1. 1.

    mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,

  2. 2.

    mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder

  3. 3.

    mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente

    zusammentrifft oder

  4. 4.

    geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder

    2. b)

      im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.

(10) 1Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. 2Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.

(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.


§ 307b SGB VI – Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets  (1)

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. 2Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. 3Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. 4Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

(2) 1Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. 2Dabei tritt an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. 3Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. 4 § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.

(3) 1Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf Grund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:

  1. 1.

    1Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. 2Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

  2. 2.

    Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.

  3. 3.

    1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. 2Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. 3Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.

  4. 4.

    Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.

  5. 5.

    Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.

  6. 6.

    Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.

  7. 7.

    Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.

(4) 1Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. 2Die höchste Rente ist zu leisten. 3Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

(5) 1Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. 2Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. 3Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

(6) 1Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. 2Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.

(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) können Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4 , 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.


§ 307c SGB VI – Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

(1) 1Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. 2Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. 3Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. 4Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. 5Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. 6Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. 7Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.

(2) 1Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. 2Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden. 3Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. 4Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.

(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.


§ 307d SGB VI – Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

Neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(1) 1Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294  und  294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 3Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294  und  294a besteht.

4Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und

  2. 2.

    für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1a) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294  und  294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. 2Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

Absatz 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) 1Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56  und  249 vorlagen und

  2. 2.

    für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.

2Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. 5Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 307e SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

  2. 2.

    sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. 3Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. 4Das gilt auch bei Folgerenten. 5Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 6Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4  und  5 entsprechend.

(3) 1Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77 . 2Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.

(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.


§ 307f SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde und

  2. 2.

    sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.

2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt.

(3) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.

(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.

(5) 1Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2  und  3 . 2Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 3Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. 4Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d ; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(6) 1Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

  2. 2.

    sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 3Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. 4Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4  und  5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend.

(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.


§ 307g SGB VI – Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 307h SGB VI – Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 308 SGB VI – Umstellungsrenten

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.

(2) 1Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. 2Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.

(3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.


§ 309 SGB VI – Neufeststellung auf Antrag

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und

  1. 1.
    beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
  2. 2.
    Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
  3. 3.
    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.

2Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. 3In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 ( BGBl. I S. 2662 ) anzuwenden.

(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.

(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.

(3) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. 2Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).


§ 310 SGB VI – Erneute Neufeststellung von Renten

Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.


§ 310a SGB VI – Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.


§ 310b SGB VI – Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 ( BGBl. I S. 1606 ) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. 2Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes .


§ 310c SGB VI – Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente

1Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 3Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

Eingefügt durch G vom 20. 6. 2002 (BGBl I S. 2074).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 311 - 314b, Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 311 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei der Rente

    1. a)

      der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,

    2. b)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,

    3. c)

      der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(5) 1Der Grenzbetrag beträgt

  1. 1.

    bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,

    a) bei Renten aus eigener Versicherung 80 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 48 vom Hundert,
  2. 2.

    bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

    a) bei Renten aus eigener Versicherung 95 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 57 vom Hundert

eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). 2Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. 3Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zu Grunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. 4Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zu Grunde, ist Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. 5Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.

(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.

(7) 1Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. 2Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.

(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.


§ 312 SGB VI – Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung85 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente51 vom Hundert 

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung100 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente60 vom Hundert 

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3 , Abs. 7 ist anzuwenden.


§ 313 SGB VI – Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) 1Würde sich nach den §§ 96a  und  313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis

  1. 1.

    die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder

  2. 2.

    sich nach den §§ 96a  und  313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.

2Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c  und  3d , in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. 3Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) bis (4) (weggefallen)

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

Absatz 5 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.

Absatz 6 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(7) (weggefallen)

Absatz 7 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 313a SGB VI

(weggefallen)


§ 314 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) 1Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. 2Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.  (1)

(3) 1Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. 2 § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 13b des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) soll § 314 Absatz 5 aufgehoben werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da die Absätze 3 bis 5 bereits durch Artikel 1 Nummer 74 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 zum 1. August 2004 aufgehoben worden sind.


§ 314a SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 314a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.4.2 , Tit. D.VI .


§ 314b SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 315 - 316, Sechster Unterabschnitt - Zusatzleistungen

§ 315 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) 1Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. 2Rentenerhöhungen, die sich auf Grund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 315a SGB VI – Auffüllbetrag

1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. 2Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1 , Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (1) und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (1) bleiben außer Betracht. 3Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. 4Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. 5Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

(1)

Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).


§ 315b SGB VI – Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine

  1. 1.
    Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
  2. 2.
    Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (1) ,
  3. 3.
    Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (1) ,

wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrags weitergeleistet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).


§ 316 SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 317 - 319, Siebter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 317 SGB VI – Grundsatz

(1) 1Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. 2Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. 3Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).

(2a) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. 2Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zu Grunde zu legen.

Absatz 2a Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 3 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


§ 317a SGB VI – Neufeststellung

Eingefügt durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) 1Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. 2Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 318 SGB VI

(weggefallen)


§ 319 SGB VI – Zusatzleistungen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319a, Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319a SGB VI – Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. 3Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Zu § 319a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1 .


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319b, Neunter Unterabschnitt - Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319b SGB VI – Übergangszuschlag

1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. 2Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. 3Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. 4Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319c, Zehnter Unterabschnitt - (weggefallen)

§ 319c SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319d, Elfter Unterabschnitt - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d SGB VI – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3 , § 20 Nummer 3 Buchstabe b , § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , § 163 Absatz 5 Satz 2 , § 166 Absatz 1 Nummer 2 , § 168 Absatz 1 Nummer 7 , § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b , § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§§ 320 - 322, Sechstes Kapitel - Bußgeldvorschriften

§ 320 SGB VI – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
  3. 3.
    entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


§ 321 SGB VI – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. 1.
    Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ,
  2. 2.
    eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes , eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches ,
  3. 3.
    Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes ,
  4. 4.
    Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ,
  5. 5.
    Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten , Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. 6.
    Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. 7.
    Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes . 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.) und 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.).


§ 322 SGB VI – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBl. I S. 3054 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


Anhang

Anlage 1 SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

JahrDurchschnittsentgelt
      
1891 700   
92 700   
93 709   
94 714   
95 714   
96 728   
97 741   
98 755   
99 773   
1900 796   
01 814   
02 841   
03 855   
04 887   
05 910   
06 946   
07 987   
08 1.019   
09 1.046   
1910 1.078   
11 1.119   
12 1.164   
13 1.182   
14 1.219   
15 1.178   
16 1.233   
17 1.446   
18 1.706   
19 2.010   
1920 3.729   
21 9.974   
24 1.233   
25 1.469   
26 1.642   
27 1.742   
28 1.983   
29 2.110   
1930 2.074   
31 1.924   
32 1.651   
33 1.583   
34 1.605   
35 1.692   
36 1.783   
37 1.856   
38 1.947   
39 2.092   
1940 2.156   
41 2.297   
42 2.310   
43 2.324   
44 2.292   
45 1.778   
46 1.778   
47 1.833   
48 2.219   
49 2.838   
1950 3.161   
51 3.579   
52 3.852   
53 4.061   
54 4.234   
55 4.548   
56 4.844   
57 5.043   
58 5.330   
59 5.602   
1960 6.101   
61 6.723   
62 7.328   
63 7.775   
64 8.467   
65 9.229   
66 9.893   
67 10.219   
68 10.842   
69 11.839   
1970 13.343   
71 14.931   
72 16.335   
73 18.295   
74 20.381   
75 21.808   
76 23.335   
77 24.945   
78 26.242   
79 27.685   
1980 29.485   
81 30.900   
82 32.198   
83 33.293   
84 34.292   
85 35.286   
86 36.627   
87 37.726   
88 38.896   
89 40.063   
1990 41.946   
91 44.421 43.917  *)  
92 46.820 45.889  *)  
93 48.178 49.663  *)  
94 49.142 51.877  *)  
95 50.665 50.972  *)  
96 51.678 51.108  *)  
97 52.143 53.806  *)  
98 52.925 53.745  *)  
99 53.507 53.082  *)  
2000 54.256 54.513  *)  
01 55.216 54.684  *)  
02 28.626 28.518  *)  
03 28.938 29.230  *)  
04 29.060 29.428  *)  
05 29.202 29.569  *)  
06 29.494 29.304  *)  
07 29.951 29.488  *)  
08 30.625 30.084  *)  
09 30.506 30.879  *)  
2010 31.144 32.003  *)  
11 32.100 30.268  *)  
12 33.002 32.446  *)  
13 33.659 34.071  *)  
14 34.514 34.857  *)  
15 35.363 34.999  *)  
16 36.187 36.267  *)  
17 37.077 37.103  *)  
18 38.212 37.873  *)  
19 39.301 38.901  *)  
2020 39.167 40.551  *)  
21 40.463 41.541  *)  
22 42.053 38.901  *)  
23   43.142  *)  
24   45.358  *)  
*)

vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 .

Zu Anlage 1: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561), 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).


Anlage 2 SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
 ArbeiterAngestellten 
       
01.01.1924-31.12.1924 1.056 4.080   
01.01.1925-30.04.1925 1.380 4.080   
01.05.1925-31.12.1925 1.380 6.000   
01.01.1926-31.12.1926 1.908 6.000   
01.01.1927-31.12.1927 2.016 6.000   
01.01.1928-31.08.1928 2.748 6.000   
01.09.1928-31.12.1928 2.748 8.400   
01.01.1929-31.12.1929 2.928 8.400   
01.01.1930-31.12.1930 2.880 8.400   
01.01.1931-31.12.1931 2.676 8.400   
01.01.1932-31.12.1932 2.292 8.400   
01.01.1933-31.12.1933 2.196 8.400   
01.01.1934-31.12.1934 2.004 7.200   
01.01.1935-31.12.1935 2.112 7.200   
01.01.1936-31.12.1936 2.220 7.200   
01.01.1937-31.12.1937 2.316 7.200   
01.01.1938-31.12.1938 2.700 7.200   
01.01.1939-31.12.1939 3.000 7.200   
01.01.1940-31.12.1940 3.096 7.200   
01.01.1941-31.12.1941 3.300 7.200   
01.01.1942-30.06.1942 3.312 7.200   
01.07.1942-31.12.1942 3.600 7.200   
01.01.1943-28.02.1947 3.600 7.200 4.800 
01.03.1947-31.05.1949 3.600 7.200 7.200 
01.06.1949-31.08.1952 7.200 8.400 
01.09.1952-31.12.1958 9.000 12.000 
01.01.1959-31.12.1959 9.600 12.000 
01.01.1960-31.12.1960 10.200 12.000 
01.01.1961-31.12.1961 10.800 13.200 
01.01.1962-31.12.1962 11.400 13.200 
01.01.1963-31.12.1963 12.000 14.400 
01.01.1964-31.12.1964 13.200 16.800 
01.01.1965-31.12.1965 14.400 18.000 
01.01.1966-31.12.1966 15.600 19.200 
01.01.1967-31.12.1967 16.800 20.400 
01.01.1968-31.12.1968 19.200 22.800 
01.01.1969-31.12.1969 20.400 24.000 
01.01.1970-31.12.1970 21.600 25.200 
01.01.1971-31.12.1971 22.800 27.600 
01.01.1972-31.12.1972 25.200 30.000 
01.01.1973-31.12.1973 27.600 33.600 
01.01.1974-31.12.1974 30.000 37.200 
01.01.1975-31.12.1975 33.600 40.800 
01.01.1976-31.12.1976 37.200 45.600 
01.01.1977-31.12.1977 40.800 50.400 
01.01.1978-31.12.1978 44.400 55.200 
01.01.1979-31.12.1979 48.000 57.600 
01.01.1980-31.12.1980 50.400 61.200 
01.01.1981-31.12.1981 52.800 64.800 
01.01.1982-31.12.1982 56.400 69.600 
01.01.1983-31.12.1983 60.000 73.200 
01.01.1984-31.12.1984 62.400 76.800 
01.01.1985-31.12.1985 64.800 80.400 
01.01.1986-31.12.1986 67.200 82.800 
01.01.1987-31.12.1987 68.400 85.200 
01.01.1988-31.12.1988 72.000 87.600 
01.01.1989-31.12.1989 73.200 90.000 
01.01.1990-31.12.1990 75.600 93.600 
01.01.1991-31.12.1991 78.000 96.000 
01.01.1992-31.12.1992 81.600 100.800 
01.01.1993-31.12.1993 86.400 106.800 
01.01.1994-31.12.1994 91.200 112.800 
01.01.1995-31.12.1995 93.600 115.200 
01.01.1996-31.12.1996 96.000 117.600 
01.01.1997-31.12.1997 98.400 121.200 
01.01.1998-31.12.1998 100.800 123.600 
01.01.1999-31.12.1999 102.000 124.800 
01.01.2000-31.12.2000 103.200 127.200 
01.01.2001-31.12.2001 104.400 128.400 
01.01.2002-31.12.2002 54.000 66.600 
01.01.2003-31.12.2003 61.200 75.000 
01.01.2004-31.12.2004 61.800 76.200 
01.01.2005-31.12.2005 62.400 76.800 
01.01.2006-31.12.2006 63.000 77.400 
01.01.2007-31.12.2007 63.000 77.400 
01.01.2008-31.12.2008 63.600 78.600 
01.01.2009-31.12.2009 64.800 79.800 
01.01.2010-31.12.2010 66.000 81.600 
01.01.2011-31.12.2011 66.000 81.000 
01.01.2012-31.12.2012 67.200 82.800 
01.01.2013-31.12.2013 69.600 85.200 
01.01.2014-31.12.2014 71.400 87.600 
01.01.2015-31.12.2015 72.600 89.400 
01.01.2016-31.12.2016 74.400 91.800 
01.01.2017-31.12.2017 76.200 94.200 
01.01.2018-31.12.2018 78.000 96.000 
01.01.2019-31.12.2019 80.400 98.400 
01.01.2020-31.12.2020 82.800 101.400 
01.01.2021-31.12.2021 85.200 104.400 
01.01.2022-31.12.2022 84.600 103.800 
01.01.2023-31.12.2023 87.600 107.400 
01.01.2024-31.12.2024 90.600 111.600 

Zu Anlage 2: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561) in Verb. mit § 275c SGB VI , durch V vom 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), V vom 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).


Anlage 2a SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
    
01.07.1990-31.12.199032.40032.400 
01.01.1991-30.06.199136.00036.000 
01.07.1991-31.12.199140.80040.800 
01.01.1992-31.12.199257.60070.800 
01.01.1993-31.12.199363.60078.000 
01.01.1994-31.12.199470.80087.600 
01.01.1995-31.12.199576.80093.600 
01.01.1996-31.12.199681.600100.800 
01.01.1997-31.12.199785.200104.400 
01.01.1998-31.12.199884.000103.200 
01.01.1999-31.12.199986.400105.600 
01.01.2000-31.12.200085.200104.400 
01.01.2001-31.12.200187.600108.000 
01.01.2002-31.12.200245.00055.800 
01.01.2003-31.12.200351.00063.000 
01.01.2004-31.12.200452.20064.200 
01.01.2005-31.12.200552.80064.800 
01.01.2006-31.12.200652.80064.800 
01.01.2007-31.12.200754.60066.600 
01.01.2008-31.12.200854.00066.600 
01.01.2009-31.12.200954.60067.200 
01.01.2010-31.12.201055.80068.400 
01.01.2011-31.12.201157.60070.800 
01.01.2012-31.12.201257.60070.800 
01.01.2013-31.12.201358.80072.600 
01.01.2014-31.12.201460.00073.800 
01.01.2015-31.12.201562.40076.200 
01.01.2016-31.12.201664.80079.800 
01.01.2017-31.12.201768.40084.000 
01.01.2018-31.12.201869.60085.800 
01.01.2019-31.12.201973.80091.200 
01.01.2020-31.12.202077.40094.800 
01.01.2021-31.12.202180.40099.000 
01.01.2022-31.12.202281.000100.200 
01.01.2023-31.12.202385.200104.400 
01.01.2024-31.12.202489.400110.400 

Zu Anlage 2a: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561) in Verb. mit § 275c SGB VI , durch V vom 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), V vom 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).


Anlage 2b SGB VI – Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten
01.01.1935-31.12.19351,24824,2553 
01.01.1936-31.12.19361,24514,0381 
01.01.1937-31.12.19371,24783,8793 
01.01.1938-31.12.19381,38673,6980 
01.01.1939-31.12.19391,43403,4417 
01.01.1940-31.12.19401,43603,3395 
01.01.1941-31.12.19411,43673,1345 
01.01.1942-30.06.19421,43383,1169 
01.07.1942-31.12.19421,55843,1169 
01.01.1943-31.12.19431,54913,09812,0654
01.01.1944-31.12.19441,57073,14142,0942
01.01.1945-31.12.19452,02474,04952,6997
01.01.1946-31.12.19462,02474,04952,6997
01.01.1947-28.02.19471,96403,92802,6187
01.03.1947-31.12.19471,96403,92803,9280
01.01.1948-31.12.19481,62243,24473,2447
01.01.1949-31.05.19491,26852,53702,5370
01.06.1949-31.12.19492,53702,9598
01.01.1950-31.12.19502,27782,6574
01.01.1951-31.12.19512,01172,3470
01.01.1952-31.08.19521,86922,1807
01.09.1952-31.12.19522,33643,1153
01.01.1953-31.12.19532,21622,9549
01.01.1954-31.12.19542,12562,8342
01.01.1955-31.12.19551,97892,6385
01.01.1956-31.12.19561,85802,4773
01.01.1957-31.12.19571,78472,3795
01.01.1958-31.12.19581,68862,2514
01.01.1959-31.12.19591,71372,1421
01.01.1960-31.12.19601,67191,9669
01.01.1961-31.12.19611,60641,9634
01.01.1962-31.12.19621,55571,8013
01.01.1963-31.12.19631,54341,8521
01.01.1964-31.12.19641,55901,9842
01.01.1965-31.12.19651,56031,9504
01.01.1966-31.12.19661,57691,9408
01.01.1967-31.12.19671,64401,9963
01.01.1968-31.12.19681,77092,1029
01.01.1969-31.12.19691,72312,0272
01.01.1970-31.12.19701,61881,8886
01.01.1971-31.12.19711,52701,8485
01.01.1972-31.12.19721,54271,8365
01.01.1973-31.12.19731,50861,8366
01.01.1974-31.12.19741,47201,8252
01.01.1975-31.12.19751,54071,8709
01.01.1976-31.12.19761,59421,9541
01.01.1977-31.12.19771,63562,0204
01.01.1978-31.12.19781,69192,1035
01.01.1979-31.12.19791,73382,0805
01.01.1980-31.12.19801,70932,0756
01.01.1981-31.12.19811,70872,0971
01.01.1982-31.12.19821,75172,1616
01.01.1983-31.12.19831,80222,1987
01.01.1984-31.12.19841,81972,2396
01.01.1985-31.12.19851,83642,2785
01.01.1986-31.12.19861,83472,2606
01.01.1987-31.12.19871,81312,2584
01.01.1988-31.12.19881,85112,2522
01.01.1989-31.12.19891,82712,2465
01.01.1990-31.12.19901,80232,2314

Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
endgültigevorläufigeendgültigevorläufige
01.01.1991-31.12.19911,75591,77612,16112,1859
01.01.1992-31.12.19921,74281,77822,15292,1966
01.01.1993-31.12.19931,79331,73972,21682,1505
01.01.1994-31.12.19941,85581,75802,29542,1744
01.01.1995-31.12.19951,84741,83632,27382,2601
01.01.1996-31.12.19961,85771,87842,27562,3010
01.01.1997-31.12.19971,88711,82882,32442,2525
01.01.1998-31.12.19981,90461,87552,33542,2997
01.01.1999-31.12.19991,90631,92162,33242,3511
1.1.2000-31.12.20001,90211,89312,34442,3334
1.1.2001-31.12.2001 1,9092 2,3480
1.1.2002-31.12.2002 1,8935 2,3354

Zu Anlage 2b: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Anlage 3 SGB VI – Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags-, oder Gehaltsklassen

1. Rentenversicherung der Arbeiter

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
I
(1)
II
(2)
III
(3)
IV
(4)
V
(5)
VI
(6)
VIIVIIIIXXXIXII
01.01.1891-31.12.18990,00710,01180,01780,0305        
01.01.1900-31.12.19060,00610,00990,01520,02200,0306       
01.01.1907-30.09.19210,00440,00700,01080,01550,0263       
01.01.1924-31.12.19330,00290,00550,00890,01220,01640,02230,0267     
01.01.1934-27.06.19420,00260,00450,00760,01080,01380,01690,02000,02400,02760,0292  
28.06.1942-29.05.19490,00240,00430,00710,01000,01280,01570,01850,02140,02440,0271  
30.05.1949-31.12.19540,00140,00240,00410,00570,00820,01140,01630,02280,02940,03590,04240,0534
01.01.1955-31.12.19550,00110,00200,00330,00460,00660,00920,01320,01850,02370,02900,0343 
01.01.1956-31.12.19560,00100,00190,00310,00430,00620,00870,01240,01730,02230,02730,0322 
01.01.1957-28.02.19570,00100,00180,00300,00420,00590,00830,01190,01670,02140,02620,0309 

2. Rentenversicherung der Angestellten

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
I
(A)
II
(B)
III
(C)
IV
(D)
V
(E)
VI
(F)
VII
(G)
VIII
(H)
IX
(J)
X
(K)
XIXII
01.01.1913-31.07.19210,02540,04430,06320,08240,10850,14000,17140,21590,2824   
01.01.1924-31.12.19330,01510,04210,08350,13800,19750,24410,29960,35750,39820,4513  
01.01.1934-30.06.19420,01360,03890,07610,12650,17760,22910,28160,33320,38440,4357  
01.07.1942-31.05.19490,01190,03600,07160,11880,16630,21430,26170,30870,35620,4037  
01.06.1949-31.12.19540,00340,01020,01700,02380,03400,04760,06790,09510,12230,15090,18090,2223
01.01.1955-31.12.19550,00270,00820,01370,01920,02750,03850,05500,07700,09890,12370,1512 
01.01.1956-31.12.19560,00260,00770,01290,01810,02580,03610,05160,07230,09290,11610,1419 
01.01.1957-28.02.19570,00250,00740,01240,01740,02480,03470,04960,06940,08920,11150,1363 

3. Knappschaftliche Rentenversicherung

Arbeiter

ZeitraumBeitragsklassen
IIIIIIIVVVIVIIVIIIIXX
bis 30.09.19210,04460,05950,07430,08920,10400,11890,1338   
01.01.1924-30.06.19260,04460,05950,07430,08920,10400,11890,1338   
01.07.1926-31.12.19380,04050,05410,06760,08110,09460,10810,12160,13870,15330,1705
01.01.1939-31.12.19420,02790,03910,05030,06150,07260,08380,09500,10620,1173 

Angestellte

ZeitraumGehaltsklasse
ABCDEFGHJK
bis 31.07.19210,02230,04460,08920,14860,20810,23780,23780,2378  
01.01.1924-30.06.19260,02230,04460,08920,14860,20810,23780,23780,2378  
01.07.1926-31.12.19380,02030,04050,08110,13510,18920,21620,21620,21750,21730,2173
01.01.1939-31.12.19420,01680,03350,06710,11180,15650,17880,1788   
Doppelversicherung  *) 01.01.1924-30.06.19260,02970,05950,11890,19820,27740,31710,31710,3171  
*)

Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.


Anlage 4 SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

Bezeichnung der BeitragsklasseBeitragsbemessungsgrundlage
DM
    
I  12,50
II  50
IIIA100100
IV  150
VB200200
VI  250
VIIC300300
VIII  350
IXD400400
X  450
XIE500500
XII  550
XIIIF600600
XIV  650
XVG700700
XVIH 750
XVIIJ800800
XVIIIK 850
XIXL900900
XXM 950
XXIN1.0001.000
XXIIO 1.050
XXIIIP1.1001.100
XXIVQ 1.150
XXVR1.2001.200
XXVIS 1.250
XXVIIT1.3001.300
XXVIIIU 1.350
XXIXV1.4001.400
  1.5001.500
  1.6001.600
  1.7001.700
  1.8001.800
  1.9001.900
  2.0002.000
  2.1002.100
  2.2002.200
  2.3002.300
  2.4002.400
  2.5002.500
  2.6002.600
  2.8002.800
  3.1003.100

Anlage 5 SGB VI – Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

1. Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin

ZeitraumBeitragswert zur Rentenversicherung
(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
6 (12) RM/DM12 (20) RM/DM
01.07.1945-31.05.19490,03600,1188
01.06.1949-31.12.19500,01700,0340

2. Beiträge nach Beitragsklassen

ZeitraumI/IIIIIIVVVIVIIVIIIIXXXIXII
 Monatsbeiträge
01.06.1949-31.12.19540,01020,01700,02380,03400,04760,06790,09510,12230,15090,18090,2223
 Wochenbeiträge
01.06.1949-31.12.19540,00240,00410,00570,00820,01140,01630,02280,02940,03590,04240,0534

Anlage 6 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

JahrUmrechnungswert
19470,0143
19480,0143
19490,0147
19500,0148
19510,0127
19520,0113
19530,0112
19540,0113
19550,0113
19560,0108
19570,0103
19580,0093
19590,0091

Anlage 7 SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

1. Rentenversicherung der Arbeiter

Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Wochenbeiträge)

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
IIIIIIIVVVIVIIVIIIIXX
20.11.1947-30.04.19480,00270,00540,00800,01070,01340,01610,01880,02150,02410,0268
01.05.1948-31.12.19500,00210,00410,00620,00820,01030,01230,01440,01640,01850,0205
01.01.1951-31.08.19510,00140,00280,00420,00560,00700,00830,00970,01110,01250,0139
01.09.1951-31.12.19510,00150,00300,00450,00670,00970,01260,01560,01860,02150,0245
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
XIXIIXIIIXIVXVXVIXVIIXVIIIXIXXX
20.11.1947-30.04.1948          
01.05.1948-31.12.19500,02260,02470,02670,02880,0308     
01.01.1951-31.08.19510,01530,01670,01810,01950,02080,02230,02360,02500,03550,0436
01.09.1951-31.12.19510,02750,03040,03710,04360,0516     

(Monatsbeiträge)

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
123456789101112
01.01.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363  
01.01.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,15510,18610,2482
01.01.1957-31.08.19570,00710,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273

2. Rentenversicherung der Angestellten

Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Monatsbeiträge)

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
A
(1)
B
(2)
C
(3)
D
(4)
E
(5)
F
(6)
G
(7)
H
(8)
J
(9)
K
(10)
01.12.1947-30.04.19480,01120,02240,03360,04490,05610,06730,07850,08970,10090,1122
01.05.1948-31.12.19500,00880,01760,02640,03520,04400,05280,06170,07050,07930,0881
01.01.1951-31.08.19510,00600,01190,01790,02380,02980,03580,04170,04770,05370,0596
01.09.1951-31.12.19510,00640,01280,01930,02890,04180,05470,06760,08050,09340,1063
01.01.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363
01.01.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,1551
01.01.1957-31.08.19570,00710,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,1421
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
L
(11)
M
(12)
NOPQRSTU
01.12.1947-30.04.19480,13350,16690,2003       
01.05.1948-31.12.19500,09690,10570,11450,12330,13210,15730,18350,2097  
01.01.1951-31.08.19510,06560,07150,07750,08350,08940,09540,10130,11290,12900,1452
01.09.1951-31.12.19510,11930,13220,16130,19360,2258     
01.01.1952-31.12.1955          
01.01.1956-31.12.19560,18610,2482        
01.01.1957-31.08.19570,17050,2273        

3. Landwirteversorgung

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
23456789101112
01.01.1954-31.12.19550,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363  
01.01.1956-31.12.19560,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,15510,18610,2482
01.01.1957-31.08.19570,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273
01.09.1957-31.12.19570,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273
01.01.1958-31.12.19580,01210,02430,03640,04860,06070,07280,07890,09710,12140,14570,1942
01.01.1959-31.12.19590,01130,02260,03390,04520,05650,06780,07350,09040,11300,13560,1808
01.01.1960-31.12.19600,00970,01940,02910,03880,04850,05820,06300,07760,09700,11640,1552
01.01.1961-31.12.19610,00880,01760,02640,03520,04400,05280,05720,07040,08800,10560,1408
01.01.1962-31.12.19620,00810,01620,02420,03230,04040,04850,05250,06460,08080,09690,1292
01.01.1963-31.03.19630,00760,01520,02280,03040,03810,04570,04950,06090,07610,09130,1218

Anlage 8 SGB VI – Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung der Angestellten
  Arbeiter*)Arbeiterinnen**) Angestellte
  in der Gruppe    
        
 12312männlichweiblich
        
01.01.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
01.01.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
01.01.1907-31.07.1921VVIVIIIIIIEC
01.08.1921-30.09.1921VVIVIIIIII--
01.01.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
01.01.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
01.01.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
01.01.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
01.01.1939-28./30.06.1942VIIVIVVIVDC
19422.1241.8241.5001.4281.1762.6041.776
19432.1601.8601.5361.4401.1882.6281.788
19442.1601.8601.5481.4521.2002.6041.764
19451.8721.6081.3681.2721.0682.0281.368
19461.9921.7161.4521.3081.1162.0161.332
19472.0881.7881.5361.3441.1522.0881.380
19482.4242.0761.7761.5841.3442.5441.668
19492.9162.5082.1241.8961.6203.2642.136
19502.9762.5562.1241.9921.6683.6122.604
19513.3962.9162.4122.2801.9084.0922.940
19523.6723.1562.5922.4602.0524.3803.156
19533.8283.3002.6882.5682.1004.5843.324
19543.9723.4202.7722.6642.1484.7403.456
19554.3083.7082.9762.8442.3284.8483.528
19564.5963.9483.1443.0482.4845.1243.744
Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
   
01.01.1891-31.12.1899IVIII
01.01.1900-31.12.1906IVIII
01.01.1907-31.12.1912IVIII
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
  
Gruppe 1Gruppe 1
  
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstständig ausführen.Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  Gehilfin
 Landwirtschaftsmeister Wirtschafterin
 Melkermeister und Alleinmelker Vorarbeiterin
 Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Spezialarbeiterin
 Handwerksmeister Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
 Haumeister. Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung.
  
Gruppe 2Gruppe 2
  
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  
 landwirtschaftlicher Gehilfe Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Hilfsarbeiterin
 Treckerfahrer (früher Gespannführer) angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Kraftfahrer ungelernte Waldarbeiterin.
 Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung. 
  
Gruppe 3 
  
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. 
  
Hierzu gehören u.a.: 
 Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Hilfsarbeiter 
 angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 ungelernter Waldarbeiter. 

Anlage 9 SGB VI – Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem ersten Januar 1969 sind

  I. Hauerarbeiten:
  
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
   
 Übliche Bezeichnung:Erforderliche Merkmale der Beschäftigung:
   
 AbdämmerBohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
 AbteilungssteigerNummer 8
 Anlernhauer 
 Anschläger unter TageAuffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 AufsichtshauerNummern 1, 3 und 4
 Ausbildungshauerüberwiegender Einsatz unter Tage
 Ausbildungssteigerüberwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
 Bandmeisterim Streb- oder Streckenvortrieb
 BandverlegerNummern 1 und 3
 Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
 Berauberim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
 Betriebsführer unter TageNummer 8
 BlaserNummern 1 und 3
 Blindschachtreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
 BohrerNummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
 BohrmeisterNummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
 DrittelführerNummern 1, 3 und 4
 ElektrohauerNummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 ElektrosteigerNummer 8
 Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
 FahrhauerNummern 1, 3 und 4; 8
 FahrsteigerNummer 8
 Firstankernaglerim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
 Firstankerrauberim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
 GedingeschlepperNummern 1 und 3
 GrubensteigerNummer 8
 HauerNummern 1, 3 und 4
 KastlerRaub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2
 KnappeNummern 1 und 3
 KohlenstoßtränkerNummern 1, 3 und 4
 LehrhauerNummern 1 und 3
 MaschinenhauerNummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 MaschinensteigerNummer 8
 Maurerin knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 Meister im Elektro- oder Maschinenbetriebim Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 Meisterhauerüberwiegender Einsatz unter Tage
 NeubergmannNummern 1 und 3
 Oberhauer 
 Obersteiger unter TageNummer 8
 Partiemann 
 PfeilerrückerNummern 1 und 3
 RauberNummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten
 ReviersteigerNummer 8
 RohrlegerNummern 1 und 3
 RutschenverlegerNummern 1 und 3
 Rolllochmaurerim Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 Rutschenmeister 
 Schachthauerständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
 SchachtsteigerNummer 8
 Schießmeister 
 Schießsteigerüberwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten
 Schrapperfahrerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
 Stapelreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
 Stempelwart 
 Stückenschießerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
 UmsetzerNummern 1 und 3
 Vermessungssteigerüberwiegend unter Tage
 VersetzerNummern 1 und 3
 Wettermannim Pech- oder Steinkohlenbergbau
 Wettersteigerim Pech- oder Steinkohlenbergbau
 ohne Bezeichnung:ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
 ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2;
 Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;
 Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
 Erweitern von Strecken und Nummer 2;
 Nachreißarbeiten und Nummer 2
 Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
 
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
  
 1.Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
 2.Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
 3.Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
 4.Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
 5.Beschäftigung im Abbau,
 6.Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
 7.Beschäftigung bei der Entgasung,
 8.tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in den Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
 
II. Gleichgestellte Arbeiten:
 
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2.der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3.Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.

Anlage 10 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes

JahrUmrechnungswertVorläufiger Umrechnungswert
19451,0000 
19461,0000 
19471,0000 
19481,0000 
19491,0000 
19500,9931 
19511,0502 
19521,0617 
19531,0458 
19541,0185 
19551,0656 
19561,1029 
19571,1081 
19581,0992 
19591,0838 
19601,1451 
19611,2374 
19621,3156 
19631,3667 
19641,4568 
19651,5462 
19661,6018 
19671,5927 
19681,6405 
19691,7321 
19701,8875 
19712,0490 
19722,1705 
19732,3637 
19742,5451 
19752,6272 
19762,7344 
19772,8343 
19782,8923 
19792,9734 
19803,1208 
19813,1634 
19823,2147 
19833,2627 
19843,2885 
19853,3129 
19863,2968 
19873,2548 
19883,2381 
19893,2330 
1. Halbjahr 19903,0707 
2. Halbjahr 19902,3473 
19911,72351,8644
19921,43931,4652
19931,31971,3739
19941,26871,2913
19951,23171,2302
19961,22091,1760
19971,20891,1638
19981,21131,2001
19991,20541,1857
20001,20301,2160
20011,20031,1937
20021,19721,1983
20031,19431,1949
20041,19321,1912
20051,18271,1885
20061,18271,1911
20071,18411,1622
20081,18571,1827
20091,17121,1868
20101,17261,1889
20111,17401,1429
20121,17851,1754
20131,17621,1767
20141,16651,1873
20151,15021,1717
20161,14151,1479
20171,13741,1193
20181,13391,1248
20191,0840-
20201,0700-
20211,0560-
20221,0420-
20231,0280-
20241,0140-

Zu Anlage 10: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561), 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575), V vom 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024) und 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848).


Anlage 11 SGB VI – Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Monatsbeitrag in Markentsprechender Verdienst im Zeitraum
1. Februar 1947 bis 31. Dezember 19611. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990
315keine Beitragszeit nach § 248
630
945
1260
157575
189090
21105105
24120120
27135135
30150150
36180180
42210210
48240240
54270270
60300300

Anlage 12 SGB VI – Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Ende des 20-JahreszeitraumsGesamtdurchschnitts-
einkommen
JahrMonat
19912. Halbjahr205.278
19911. Halbjahr197.966
19902. Halbjahr192.565
1989 189.270
1988 183.713
1987 178.310
1986 173.135
1985 168.201
1984 163.519
1983 158.903
1982 154.388
1981 149.942
1980 145.607
1979 141.487
1978 137.345
1977 133.121
1976 128.871
1975 124.729
1974 120.696
1973 116.845
1972 112.988
1971 109.090
1970 105.211
1969 101.325
1968 97.328
1967 92.938
1966 88.355
1965 83.957
1964 82.093
1963 80.195
1962 78.220
1961 76.146
1960 73.979
1959 71.651
1958 69.211
1957 66.897
1956 64.704
1955 62.390
1954 59.838
1953 56.925
1952 53.963
1951 50.863
1950 47.404
1949 43.340
1948 38.867
1947 36.110
1946 und früher 35.560

Anlage 13 SGB VI – Definition der Qualifikationsgruppen

Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
 
Qualifikationsgruppe 1
 
Hochschulabsolventen
1.Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2.Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
 
Qualifikationsgruppe 2
 
Fachschulabsolventen
1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2.Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3.Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4.Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
 
Qualifikationsgruppe 3
 
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
 
Qualifikationsgruppe 4
 
Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
 
Qualifikationsgruppe 5
 
Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
1.Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2.Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3.Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.

Anlage 14 SGB VI

Bereich
  
Energie- und BrennstoffindustrieTabelle 1
Chemische IndustrieTabelle 2
MetallurgieTabelle 3
BaumaterialienindustrieTabelle 4
WasserwirtschaftTabelle 5
Maschinen- und FahrzeugbauTabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/GerätebauTabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)Tabelle 8
TextilindustrieTabelle 9
LebensmittelindustrieTabelle 10
BauwirtschaftTabelle 11
Sonstige produzierende BereicheTabelle 12
Produzierendes HandwerkTabelle 13
Land- und ForstwirtschaftTabelle 14
VerkehrTabelle 15
Post- und FernmeldewesenTabelle 16
HandelTabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und SozialwesenTabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und FachschulwesenTabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche OrganisationenTabelle 20
Sonstige nichtproduzierende BereicheTabelle 21
Landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftenTabelle 22
Produktionsgenossenschaften des HandwerksTabelle 23

Tabelle 1

Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.3714.1394.3773.2182.622
19515.9954.7464.9763.6753.005
19526.4045.1785.3863.9953.278
19536.7455.5505.7284.2673.513
19547.0285.8666.0114.4953.712
19557.5826.4066.5184.8924.052
19567.8616.7096.7825.1084.243
19577.9816.8726.9025.2164.343
19588.2897.1937.1805.4434.543
19598.5457.4657.4085.6324.712
19609.2908.1638.0566.1425.150
196110.1508.9668.8006.7275.651
196210.9659.7309.5027.2816.128
196311.68910.41510.1207.7736.553
196412.72011.37611.0028.4697.150
196513.69112.28511.8269.1237.712
196614.48413.03612.4949.6578.173
196714.65613.22712.6239.7768.282
196815.48414.00913.31510.3318.758
196916.59315.04614.24411.0719.392
197018.54516.85015.89212.37210.499
197120.34118.51617.40013.56711.516
197222.34920.37919.08214.90212.649
197325.03722.86621.33816.68814.161
197427.71525.34823.57618.46315.661
197530.13827.14924.31419.24416.560
197632.52529.54426.82021.00817.732
197735.01232.06329.43922.87618.959
197835.78132.83930.22523.89020.255
197936.98134.05531.41225.16622.029
198040.92637.72634.51427.47923.435
198143.55740.22236.53828.91124.049
198244.90341.41737.59829.63124.572
198346.16542.54538.57030.30525.066
198446.45542.78539.32030.92625.773
198546.72343.01840.29731.38726.847
198647.54243.60241.12132.14826.900
198749.92945.66243.24934.00927.929
198851.44146.95444.76235.08828.958
198952.29047.67845.70435.75729.662
I/9026.61224.26523.26118.19915.097
II/9030.83328.11326.94921.08417.491
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199165.30559.54457.07844.65637.04664.56458.86856.43144.14936.626
199268.83162.75960.16047.06739.04667.46361.51158.96546.13238.270
199370.82764.57961.90548.43240.17873.01166.57163.81449.92641.418
199472.24465.87163.14349.40140.98276.26569.53766.65752.15043.263
199574.48467.91365.10050.93242.25274.93568.32565.49551.24142.508
199675.97469.27166.40251.95143.09775.13468.50665.66951.37742.621
199776.65869.89467.00052.41943.48579.10272.12469.13654.09044.872
199877.80870.94268.00553.20544.13779.01372.04269.05854.02944.821
199978.66471.72268.75353.79044.62378.03871.15268.20653.36344.268
200079.76572.72669.71654.54345.24880.14273.07070.04554.80145.461
200181.17774.01370.95055.50846.04980.39573.30070.26654.97345.605

Tabelle 2

Bereich: Chemische Industrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.9933.8484.0702.9922.437
19515.5744.4124.6273.4172.794
19525.9544.8145.0083.7153.048
19536.2725.1605.3263.9673.266
19546.5355.4545.5894.1803.452
19557.0465.9526.0564.5463.765
19567.3116.2416.3084.7513.946
19577.4306.3986.4264.8564.044
19587.7256.7036.6915.0724.234
19597.9716.9636.9105.2534.396
19608.6457.5967.4965.7154.792
19619.3328.2428.0906.1845.195
196210.1268.9868.7746.7245.659
196310.7789.6039.3317.1676.042
196411.83710.58710.2387.8816.654
196512.82411.50711.0788.5467.224
196613.58712.22911.7209.0607.667
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.53814.08913.33810.3678.794
197017.47615.87914.97611.6599.894
197119.21917.49516.44012.81910.881
197220.79618.96317.75613.86611.770
197323.30621.28519.86315.53413.182
197425.85523.64821.99417.22514.611
197528.38325.56822.89818.12415.596
197630.05027.29624.78019.41016.382
197732.28229.56227.14321.09217.481
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.34531.62729.17323.37320.459
198037.17834.27131.35424.96221.289
198139.00436.01832.71925.88921.535
198240.31537.18533.75626.60422.062
198341.63938.37434.78927.33422.609
198442.01638.69735.56327.97123.310
198542.42739.06336.59228.50124.379
198643.37139.77737.51429.32824.541
198744.97041.12738.95430.63125.156
198846.00641.99340.03331.38125.898
198947.31243.13941.35332.35326.839
I/9024.41022.25721.33516.69313.847
II/9027.05924.67323.65118.50415.350
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.31152.25850.09339.19232.51156.66151.66549.52538.74732.143
199260.40655.08052.79841.30834.26759.20553.98551.74840.48733.586
199362.15856.67754.32942.50635.26164.07458.42556.00443.81736.348
199463.40157.81155.41643.35635.96666.93061.02958.50045.76937.968
199565.36659.60357.13444.70037.08165.76359.96457.48044.97137.306
199666.67360.79558.27745.59437.82365.93760.12357.63345.09037.405
199767.27361.34258.80146.00438.16369.41963.29860.67647.47139.380
199868.28262.26259.68346.69438.73569.34063.22760.60847.41839.336
199969.03362.94760.34047.20839.16168.48462.44659.85946.83238.850
200069.99963.82861.18547.86939.70970.33064.13061.47348.09539.897
200171.23864.95862.26848.71640.41270.55264.33261.66748.24740.023

Tabelle 3

Bereich: Metallurgie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9634.5964.8613.5732.911
19516.6605.2725.5284.0833.338
19527.1175.7555.9864.4403.644
19537.5006.1716.3694.7453.906
19547.8196.5266.6875.0014.130
19558.4307.1227.2475.4404.505
19568.6567.3887.4675.6254.672
19578.7037.4947.5265.6884.736
19588.9527.7687.7545.8784.907
19599.1397.9847.9236.0235.040
19609.8008.6118.4986.4785.432
196110.5789.3439.1717.0105.889
196211.36610.0869.8497.5476.352
196312.02610.71610.4127.9976.742
196413.22511.82811.4388.8057.434
196514.20212.74412.2689.4648.000
196614.94413.45012.8909.9648.433
196715.04313.57612.95610.0348.500
196815.78714.28313.57510.5338.930
196916.98615.40214.58111.3339.614
197018.91917.19016.21212.62210.711
197120.77318.90917.76913.85511.760
197222.65320.65619.34215.10512.821
197325.20423.01821.48016.79914.256
197427.75125.38123.60718.48715.682
197530.36727.35524.49819.39016.686
197632.17129.22326.52920.78017.539
197734.24931.36428.79822.37718.546
197835.42232.50929.92123.65020.051
197936.66233.76031.14024.94921.838
198039.86136.74433.61626.76422.826
198141.41238.24134.73927.48722.865
198242.76539.44535.80828.22023.402
198343.94740.50136.71828.84923.862
198443.98940.51437.23329.28424.405
198544.28740.77538.19629.75125.447
198645.47841.71039.33630.75225.733
198746.91142.90140.63431.95326.241
198847.76143.59441.56032.57826.886
198948.50344.22542.39433.16827.514
I/9025.12922.91221.96317.18414.255
II/9025.33523.10022.14417.32514.371
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.66048.92646.90136.69530.43853.05148.37146.36936.27830.093
199256.55851.56849.43438.67732.08255.43350.54348.45137.90731.444
199358.19853.06350.86839.79933.01259.99254.70052.43641.02534.030
199459.36254.12451.88540.59533.67262.66657.13754.77342.85435.547
199561.20255.80253.49341.85334.71661.57356.14153.81842.10734.927
199662.42656.91854.56342.69035.41061.73656.28953.96042.21935.019
199762.98857.43055.05443.07435.72964.99759.26256.81044.44836.868
199863.93358.29155.88043.72036.26564.92359.19556.74644.39836.826
199964.63658.93256.49544.20136.66464.12258.46456.04543.84936.372
200065.54159.75757.28644.82037.17765.85160.04057.55645.03237.353
200166.70160.81558.30045.61337.83566.05860.22957.73845.17337.471

Tabelle 4

Bereich: Baumaterialienindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4373.4193.6162.6582.166
19514.9553.9224.1133.0372.484
19525.2954.2814.4533.3042.711
19535.5804.5914.7393.5302.906
19545.8174.8554.9753.7203.072
19556.2675.2945.3874.0433.349
19566.5925.6275.6874.2843.558
19576.7915.8485.8734.4383.696
19587.1576.2116.1994.6993.923
19597.4866.5406.4904.9344.128
19608.2377.2387.1435.4454.566
19618.9577.9127.7665.9364.987
19629.6878.5968.3946.4325.414
196310.3629.2338.9716.8915.809
196411.27010.0799.7477.5036.335
196512.29111.02910.6178.1906.924
196613.08211.77411.2848.7227.382
196713.24511.95311.4088.8357.484
196814.03812.70112.0729.3667.940
196915.98014.48913.71710.6629.044
197017.23615.66014.77011.4999.758
197119.10417.39016.34112.74210.816
197220.61318.79617.60013.74511.666
197323.00621.01119.60715.33413.013
197425.67723.48421.84217.10514.510
197528.11625.32822.68317.95315.449
197629.81427.08224.58519.25716.254
197731.39828.75326.40120.51517.003
197832.07129.43427.09121.41318.155
197933.18730.56128.18922.58519.769
198035.94333.13330.31224.13320.582
198137.69134.80531.61825.01720.810
198239.11236.07532.74925.81021.403
198340.23637.08133.61726.41321.847
198440.62637.41634.38627.04522.539
198540.61137.39135.02627.28123.335
198641.52838.08635.91928.08123.498
198742.64238.99836.93729.04623.853
198843.31039.53237.68729.54224.380
198944.46140.54038.86130.40425.221
I/9023.51521.44220.55416.08113.340
II/9026.83824.47023.45718.35215.224
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.84351.82849.68238.87032.24556.19851.24049.11838.42931.879
199259.91354.62752.36540.96933.98658.72253.54051.32440.15433.310
199361.65056.21153.88442.15734.97263.55157.94455.54543.45736.050
199462.88357.33554.96243.00035.67166.38460.52758.02045.39437.656
199564.83259.11256.66644.33336.77765.22659.47157.00944.60237.000
199666.12960.29457.79945.22037.51365.39859.62857.16044.72037.088
199766.72460.83758.31945.62737.85168.85262.77760.17947.08239.057
199867.72561.75059.19446.31138.41968.77462.70660.11147.02939.014
199968.47062.42959.84546.82038.84267.92561.93259.36946.44838.532
200069.42963.30360.68347.47539.38669.75763.60360.97047.70039.572
200170.65864.42361.75748.31540.08369.97663.80261.16247.85039.697

Tabelle 5

Bereich: Wasserwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4913.4613.6602.6902.192
19515.0143.9694.1623.0742.513
19525.3574.3324.5063.3422.743
19535.6454.6444.7943.5712.940
19545.8834.9105.0323.7633.107
19556.3365.3535.4464.0883.386
19566.6325.6615.7224.3103.579
19576.7985.8545.8794.4433.700
19587.1296.1866.1754.6813.908
19597.4206.4826.4334.8914.092
19608.1187.1347.0405.3674.500
19618.6377.6297.4885.7244.809
19629.2688.2248.0316.1545.179
19639.8078.7388.4916.5225.498
196410.6609.5349.2207.0975.992
196511.73510.53010.1377.8206.611
196612.55311.29810.8288.3707.083
196712.58511.35810.8398.3957.111
196813.36212.08911.4908.9157.558
196914.43313.08712.3909.6308.169
197016.11314.64113.80810.7509.123
197117.89516.29015.30811.93610.132
197219.39517.68616.56012.93210.977
197322.14120.22118.86914.75712.523
197424.53222.43720.86916.34313.863
197527.08624.40021.85217.29514.883
197628.67526.04723.64618.52215.633
197729.59227.09924.88119.33416.024
197829.87727.42125.23819.94816.913
197930.59128.17025.98420.81818.222
198033.21830.62028.01422.30319.021
198135.19632.50129.52523.36119.433
198236.75133.89830.77224.25220.111
198337.61134.66231.42424.69020.422
198438.51935.47532.60225.64221.370
198538.17635.14832.92525.64521.936
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.70237.22335.25627.72422.768
198842.15438.47736.68128.75423.730
198943.39739.57037.93229.67624.618
I/9023.23621.18720.30915.89013.181
II/9025.34523.11022.15317.33114.378
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.68148.94746.92036.70730.45353.07248.39246.38836.29130.107
199256.58051.59049.45438.68932.09755.45550.56548.47137.92031.459
199358.22153.08650.88839.81133.02860.01654.72352.45741.03934.047
199459.38554.14851.90640.60733.68962.69157.16254.79542.86735.563
199561.22655.82753.51541.86634.73361.59856.16553.84042.12034.944
199662.45156.94454.58542.70335.42861.76056.31453.98242.23135.037
199763.01357.45655.07643.08735.74765.02259.28856.83344.46236.886
199863.95858.31855.90243.73336.28364.94959.22256.76844.41136.845
199964.66258.95956.51744.21436.68264.14758.49056.06743.86336.390
200065.56759.78457.30844.83337.19665.87760.06857.57945.04537.371
200166.72860.84258.32245.62737.85466.08560.25657.76045.18737.489

Tabelle 6

Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.1914.0014.2313.1102.534
19515.7964.5884.8113.5532.906
19526.1935.0085.2093.8643.171
19536.5255.3695.5414.1283.398
19546.8015.6765.8164.3503.592
19557.3406.2016.3094.7363.923
19567.5436.4396.5084.9024.071
19577.5926.5376.5664.9624.132
19587.8176.7836.7715.1324.285
19597.9886.9786.9255.2654.405
19608.5777.5377.4375.6704.754
19619.3688.2748.1226.2085.215
196210.2219.0708.8576.7875.712
196310.7989.6219.3497.1806.053
196411.73210.49310.1477.8116.595
196512.75711.44811.0208.5017.186
196613.54112.18711.6819.0297.641
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.88114.40013.63310.5968.989
197017.69016.07315.15911.80210.015
197119.39217.65216.58712.93410.979
197221.22219.35218.12014.15112.011
197323.70521.65020.20315.80013.408
197426.21323.97522.29917.46314.813
197528.65025.80923.11418.29415.742
197630.56127.76025.20119.73916.661
197732.24229.52627.11021.06517.459
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.26531.55429.10523.31820.411
198037.09334.19331.28224.90521.241
198139.17936.18032.86626.00521.632
198240.67137.51334.05526.83922.257
198342.04638.74935.12927.60122.830
198442.55439.19236.01828.32923.609
198542.91439.51137.01228.82824.659
198643.94240.30138.00729.71424.864
198745.10041.24539.06630.72025.228
198845.92041.91539.95831.32325.850
198946.84442.71240.94432.03326.573
I/9023.93321.82220.91916.36613.576
II/9027.35424.94223.90918.70515.517
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.93652.82750.63939.61732.86557.27952.22850.06539.16832.492
199261.06555.68053.37441.75634.64059.85154.57352.31340.92733.951
199362.83657.29554.92242.96735.64564.77359.06156.61544.29236.743
199464.09358.44156.02043.82636.35867.66061.69359.13846.26638.381
199566.08060.25357.75745.18537.48566.48060.61858.10745.45937.712
199667.40261.45858.91246.08938.23566.65760.77958.26145.57937.812
199768.00962.01159.44246.50438.57970.17763.98961.33847.98639.809
199869.02962.94160.33447.20239.15870.09863.91661.26847.93339.764
199969.78863.63360.99847.72139.58969.23363.12760.51247.34139.273
200070.76564.52461.85248.38940.14371.10064.82962.14448.61840.333
200172.01865.66662.94749.24540.85471.32365.03362.34048.77140.460

Zu Anlage 14 Tabellen 1 bis 6: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 7

Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.8143.7103.9242.8842.350
19515.3754.2554.4623.2952.694
19525.7434.6444.8303.5832.940
19536.0514.9785.1393.8283.151
19546.3075.2645.3944.0343.331
19556.8035.7475.8484.3903.636
19566.9755.9536.0174.5323.764
19577.0026.0306.0564.5763.811
19587.1926.2416.2304.7223.942
19597.3326.4056.3564.8324.043
19607.8646.9106.8195.1984.359
19618.5847.5827.4425.6884.779
19629.3448.2928.0976.2045.222
19639.9268.8448.5946.6015.564
196410.8919.7409.4207.2516.122
196511.91310.69010.2907.9386.711
196612.71411.44310.9678.4777.174
196712.88111.62511.0948.5927.279
196813.66512.36311.7519.1177.729
196915.02213.62112.89610.0238.502
197016.78115.24814.38111.1969.501
197118.52816.86615.84912.35810.490
197220.15618.38017.21013.44011.408
197322.70720.73819.35215.13412.843
197425.03322.89521.29516.67714.146
197527.42924.70922.12917.51515.071
197629.06826.40423.97018.77515.847
197730.63628.05525.75920.01616.589
197831.55328.95826.65321.06717.861
197932.86830.26727.91822.36719.578
198035.73032.93630.13223.99020.460
198137.99735.08831.87525.22120.979
198240.00336.89733.49526.39821.891
198341.27738.04034.48727.09622.412
198441.92738.61435.48727.91123.260
198542.20638.85936.40128.35224.251
198642.84539.29437.05828.97124.243
198743.80640.06237.94529.83824.505
198844.72240.82138.91630.50525.175
198945.48241.47139.75431.10225.801
I/9023.27621.22220.34415.91613.203
II/9026.88624.51523.50018.38515.251
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.94551.92349.77338.94032.30256.29951.33449.20838.49831.935
199260.02054.72752.46141.04334.04658.82753.63951.41840.22633.369
199361.76156.31453.98242.23335.03363.66558.05055.64743.53536.114
199462.99657.44055.06243.07835.73466.50260.63858.12745.47637.723
199564.94959.22156.76944.41336.84265.34359.58057.11344.68337.065
199666.24860.40557.90445.30137.57965.51659.73857.26444.80137.163
199766.84460.94958.42545.70937.91768.97662.89360.28947.16739.126
199867.84761.86359.30146.39538.48668.89862.82160.22047.11339.082
199968.59362.54359.95346.90538.90968.04762.04659.47746.53238.600
200069.55363.41960.79247.56239.45469.88263.71961.08047.78739.641
200170.78464.54261.86848.40440.15270.10263.91961.27247.93739.765

Tabelle 8

Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0243.1013.2792.4101.964
19514.4933.5563.7292.7542.252
19524.8003.8814.0372.9952.457
19535.0584.1614.2953.1992.634
19545.2714.4004.5083.3712.784
19555.6954.8124.8963.6753.044
19565.9305.0625.1163.8543.201
19576.0475.2075.2293.9523.291
19586.3085.4745.4644.1423.457
19596.5315.7055.6624.3043.601
19607.0996.2386.1564.6933.935
19617.6756.7796.6545.0864.273
19628.3147.3787.2055.5214.646
19638.8367.8737.6505.8764.954
19649.6938.6698.3836.4535.448
196510.4689.3939.0436.9765.897
196611.0359.9329.5197.3586.227
196711.28810.1879.7227.5296.378
196811.91610.78110.2477.9506.740
196912.66611.48510.8738.4517.169
197014.37613.06212.3209.5918.139
197115.93914.50913.63410.6319.024
197217.53815.99214.97411.6949.926
197319.67717.97116.77013.11511.130
197421.85019.98418.58714.55612.347
197524.03421.65019.38915.34713.206
197625.65123.30021.15216.56813.984
197726.98224.70922.68717.62914.611
197827.84325.55423.51918.59015.761
197928.91426.62624.56019.67717.223
198031.42928.97226.50521.10217.997
198133.22630.68227.87222.05418.345
198234.96932.25429.28023.07619.136
198336.29833.45230.32723.82819.709
198436.94934.03031.27424.59720.499
198537.24634.29232.12325.02021.401
198638.36735.18833.18525.94421.709
198739.62436.23834.32326.99022.165
198840.48536.95435.22927.61522.790
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.92419.07818.28814.30811.869
II/9022.40620.43019.58515.32212.711
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.45643.27141.48132.45226.92246.91842.78041.01132.08426.617
199250.01945.60843.72134.20428.37649.02444.70142.85233.52527.812
199351.47046.93144.98935.19629.19953.05648.37746.37636.28230.099
199452.49947.87045.88935.90029.78355.42150.53448.44337.89831.441
199554.12649.35447.31237.01330.70654.45549.65347.59837.23730.893
199655.20950.34148.25837.75331.32054.59949.78547.72537.33630.974
199755.70650.79448.69238.09331.60257.48252.41450.24539.30832.610
199856.54251.55649.42238.66432.07657.41752.35550.18839.26332.573
199957.16452.12349.96639.08932.42956.70951.70849.56838.77932.171
200057.96452.85350.66639.63632.88358.23853.10350.90539.82433.038
200158.99053.78851.56340.33833.46558.42253.27051.06539.94933.142

Tabelle 9

Bereich: Textilindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19503.5392.7272.8842.1201.727
19513.9513.1283.2802.4221.981
19524.2213.4133.5512.6342.161
19534.4483.6603.7772.8142.317
19544.6363.8693.9652.9652.449
19554.9864.2124.2863.2172.664
19565.2464.4784.5263.4092.831
19575.4064.6554.6753.5332.942
19585.6994.9454.9363.7423.124
19595.9635.2095.1693.9303.288
19606.5735.7765.6994.3453.643
19617.1236.2926.1764.7213.966
19627.7616.8876.7255.1534.337
19638.3217.4147.2045.5334.665
19649.0418.0867.8196.0195.082
19659.7798.7758.4476.5175.509
196610.3699.3328.9446.9145.851
196710.5379.5099.0757.0295.954
196811.12410.0639.5657.4216.292
196912.20011.06210.4728.1406.905
197013.44112.21311.5188.9677.610
197114.96113.61912.7979.9798.470
197216.44214.99314.03910.9639.306
197318.54516.93715.80512.36010.489
197420.63418.87217.55313.74611.660
197522.69920.44818.31214.49412.472
197624.23722.01519.98615.65413.213
197725.89823.71621.77516.92114.024
197826.80624.60222.64317.89715.174
197927.75625.55923.57618.88816.533
198030.15227.79425.42820.24417.266
198132.17529.71226.99121.35617.765
198233.58830.98028.12422.16518.381
198334.80432.07529.07922.84818.898
198435.33532.54329.90823.52319.603
198535.65132.82430.74823.94920.485
198637.22634.14132.19825.17221.063
198738.80535.48833.61326.43221.707
198840.35736.83635.11727.52822.718
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.78218.94918.16614.21211.789
II/9022.54620.55719.70615.41712.790
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.75343.54041.73732.65327.08947.21143.04641.26432.28326.782
199250.33245.89143.99134.41628.55249.33144.97943.11733.73227.985
199351.79247.22245.26735.41429.38053.38848.67846.66236.50630.286
199452.82848.16646.17236.12229.96855.76850.84748.74238.13331.636
199554.46649.65947.60337.24230.89754.79649.96147.89237.46831.084
199655.55550.65248.55537.98731.51554.94150.09348.01937.56731.167
199756.05551.10848.99238.32931.79957.84352.73850.55439.55132.813
199856.89651.87549.72738.90432.27657.77752.67850.49739.50632.776
199957.52252.44650.27439.33232.63157.06452.02849.87439.01932.371
200058.32753.18050.97839.88333.08858.60353.43151.21940.07133.244
200159.35954.12151.88040.58933.67458.78753.60051.38040.19733.349

Tabelle 10

Bereich: Lebensmittelindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0953.1563.3382.4541.999
19514.5733.6203.7962.8032.292
19524.8863.9514.1093.0482.501
19535.1484.2354.3723.2572.681
19545.3654.4784.5893.4322.834
19555.7824.8854.9703.7313.090
19566.0535.1675.2223.9343.267
19576.2065.3445.3674.0563.378
19586.5105.6495.6394.2743.568
19596.7775.9205.8754.4663.737
19607.4056.5076.4214.8954.105
19617.9607.0316.9015.2754.432
19628.6207.6497.4695.7234.817
19639.1148.1217.8916.0605.109
19649.9878.9328.6386.6495.614
196510.8249.7129.3507.2136.097
196611.58710.4299.9957.7266.539
196711.92510.76210.2717.9556.738
196812.52311.32910.7688.3557.083
196913.55012.28611.6319.0407.669
197015.23213.83913.05210.1628.623
197116.94615.42614.49611.3039.594
197218.63416.99215.91012.42510.546
197320.84219.03517.76313.89211.789
197423.20921.22719.74315.46213.115
197525.82723.26620.83616.49114.191
197627.41824.90522.61017.71014.948
197728.98926.54724.37518.94115.698
197829.63827.20125.03619.78816.777
197930.63128.20726.01820.84518.246
198033.21830.62028.01422.30319.021
198134.88932.21829.26723.15819.263
198236.39533.56930.47424.01719.916
198337.83734.87031.61324.83820.544
198438.42935.39332.52725.58221.320
198538.57435.51533.26925.91322.165
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.35736.90834.95727.48922.575
198841.29837.69635.93628.17023.248
198942.67438.91037.29929.18224.208
I/9022.12820.17519.34015.13112.552
II/9023.88921.78220.88016.33513.551
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199150.59746.13444.22434.59828.70150.02345.61143.72234.20528.375
199253.32948.62546.61236.46630.25152.26947.65945.68635.74129.650
199354.87650.03547.96437.52431.12856.56851.57849.44338.68132.088
199455.97451.03648.92338.27431.75159.08953.87751.64640.40433.518
199557.70952.61850.44039.46032.73558.05952.93750.74639.70032.933
199658.86353.67051.44940.24933.39058.21353.07750.88039.80533.021
199759.39354.15351.91240.61133.69161.28755.88053.56741.90734.765
199860.28454.96552.69141.22034.19661.21855.81753.50741.85934.726
199960.94755.57053.27141.67334.57260.46255.12852.84641.34234.297
200061.80056.34854.01742.25635.05662.09356.61454.27242.45735.222
200162.89457.34554.97343.00435.67662.28856.79354.44342.59035.333

Tabelle 11

Bereich: Bauwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.3473.3503.5432.6042.122
19514.7973.7973.9822.9412.405
19525.0664.0964.2613.1612.594
19535.2764.3414.4813.3382.748
19545.4354.5374.6483.4762.871
19555.7654.8704.9553.7193.081
19566.2105.3015.3584.0353.352
19576.5525.6425.6664.2823.566
19587.0716.1366.1254.6433.876
19597.5756.6176.5674.9924.177
19608.4757.4477.3495.6034.698
19619.2608.1808.0296.1375.156
196210.0128.8848.6756.6485.595
196310.5209.3749.1086.9965.898
196411.48010.2679.9297.6436.453
196512.64611.34810.9248.4277.124
196613.61012.25011.7409.0757.680
196713.88212.52811.9579.2607.844
196814.90113.48112.8139.9428.428
196916.34814.82314.03410.9079.253
197018.46516.77715.82312.31910.454
197119.99618.20217.10413.33711.321
197221.80119.87918.61414.53612.339
197324.30522.19720.71416.19913.747
197426.82124.53122.81617.86815.156
197529.45126.53023.76018.80616.182
197631.30728.43825.81620.22117.068
197732.80430.04027.58221.43317.764
197833.34830.60628.16922.26518.877
197934.02631.33328.90223.15520.268
198036.49733.64330.77924.50520.899
198138.43535.49332.24225.51121.221
198239.73636.65133.27126.22121.745
198341.14137.91534.37327.00722.338
198441.56838.28435.18327.67223.061
198542.20638.85936.40128.35224.251
198643.19639.61637.36229.20924.441
198744.19440.41738.28130.10324.722
198844.93641.01639.10230.65125.296
198945.69541.66539.94031.24725.921
I/9023.24821.19720.32015.89713.187
II/9028.10225.62324.56319.21715.941
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.52054.27052.02540.70233.76358.84553.65451.43440.24033.380
199262.73457.20154.83442.90035.58661.48756.06353.74442.04734.879
199364.55358.86056.42444.14436.61866.54460.67458.16445.50537.747
199465.84460.03757.55245.02737.35069.50963.37960.75647.53339.429
199567.88561.89859.33646.42338.50868.29762.27459.69746.70438.742
199669.24363.13660.52347.35139.27868.47862.43859.85446.82838.844
199769.86663.70461.06847.77739.63272.09465.73663.01549.30140.895
199870.91464.66061.98448.49440.22672.01365.66162.94449.24540.849
199971.69465.37162.66649.02740.66871.12464.85162.16748.63740.345
200072.69866.28663.54349.71341.23773.04166.60063.84449.94941.433
200173.98567.45964.66850.59341.96773.27166.80964.04550.10641.563

Tabelle 12

Bereich: Sonstige produzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.0914.5454.8443.3882.639
19516.5305.0265.3033.7372.931
19526.6905.2775.5173.9143.087
19536.7525.4345.6314.0193.187
19546.7495.5205.6734.0713.244
19556.9705.7815.8944.2513.402
19567.3326.1536.2274.5123.625
19577.5516.4006.4314.6803.774
19587.9686.8126.7994.9674.019
19598.3257.1717.1115.2154.233
19609.1557.9397.8235.7574.687
19619.8808.6188.4426.2335.088
196210.6869.3709.1266.7595.531
196311.2999.9549.6427.1625.873
196412.24410.83110.4377.7746.388
196513.21511.73411.2508.4026.916
196613.97212.44811.8788.8937.331
196714.13112.62811.9949.0017.430
196814.80813.27012.5479.4377.798
196915.91014.29413.45710.1438.389
197017.69715.93614.94111.2849.338
197119.57817.66716.49712.48310.335
197221.20319.17017.83213.51811.193
197323.57121.34919.78515.02512.439
197425.92223.51621.71516.51813.670
197528.30825.24022.32917.12514.369
197629.57026.61123.90718.13714.884
197730.95428.10925.57919.24915.472
197831.66728.84626.34020.26616.781
197932.98230.17427.63921.64717.712
198035.58032.57529.56022.95618.908
198137.10834.02130.61023.54819.499
198238.55035.29731.73424.30020.226
198339.84436.44832.72024.96620.917
198440.29936.87033.63325.79021.579
198540.56537.12734.60226.33322.121
198641.64337.95835.63727.24422.336
198742.52538.64936.45728.06322.540
198843.12539.11237.15228.50023.018
198944.28140.11638.33329.34923.845
I/9022.85620.70619.78515.14912.308
II/9022.49020.37519.47014.90712.111
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.63443.15441.23831.57325.65147.09442.66540.77031.21525.360
199250.20645.48443.46533.27827.03649.20844.58142.60032.61726.499
199351.66246.80344.72534.24327.82053.25548.24646.10435.29928.678
199452.69547.73945.62034.92828.37655.62850.39648.15936.87229.956
199554.32949.21947.03436.01129.25654.65849.51847.31936.22929.434
199655.41650.20347.97536.73129.84154.80349.64947.44536.32529.511
199755.91550.65548.40737.06230.11057.69752.27149.95038.24431.070
199856.75451.41549.13337.61830.56257.63352.21149.89438.20031.035
199957.37851.98149.67338.03230.89856.92151.56749.27837.72930.652
200058.18152.70950.36838.56431.33158.45752.95750.60738.74731.479
200159.21153.64251.26039.24731.88658.64053.12550.76638.86931.578

Zu Anlage 14 Tabellen 7 bis 12: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 13

Bereich: Produzierendes Handwerk

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.8202.1732.2991.6891.377
19513.0812.4392.5571.8891.544
19523.2202.6042.7092.0091.649
19533.3202.7312.8192.1001.729
19543.3852.8262.8952.1651.788
19553.5663.0133.0652.3011.906
19563.8733.3063.3412.5172.090
19574.1193.5473.5622.6922.242
19584.4813.8893.8822.9422.456
19594.8394.2274.1953.1892.669
19605.4864.8204.7573.6273.041
19616.2155.4905.3894.1193.460
19626.9806.1946.0484.6343.900
19637.3706.5676.3814.9014.132
19647.9067.0706.8375.2634.444
19658.6247.7387.4495.7464.858
19669.5418.5878.2306.3625.384
19679.9228.9558.5466.6195.607
196810.7279.7059.2247.1576.067
196911.26710.2169.6727.5176.377
197012.74611.58110.9238.5047.216
197114.21312.93812.1589.4808.047
197215.58914.21513.31110.3958.823
197317.44615.93314.86911.6289.868
197419.24017.59716.36612.81710.872
197520.94418.86716.89713.37311.508
197622.19420.16018.30114.33512.099
197723.60921.62019.85115.42512.785
197824.25322.25920.48716.19313.729
197924.76122.80121.03216.85014.749
198027.04324.92822.80618.15715.485
198128.32326.15523.75918.79915.638
198229.71327.40624.87919.60716.260
198330.77628.36325.71420.20316.711
198431.52329.03326.68220.98517.489
198531.84229.31827.46321.39118.297
198632.48529.79328.09721.96618.381
198733.07030.24428.64622.52618.499
198834.19431.21129.75523.32419.249
198935.86732.70331.34924.52720.346
I/9018.82117.16016.45012.87010.676
II/9017.81616.24515.57212.18310.107
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199137.73434.40732.98225.80421.40737.30634.01732.60725.51121.164
199239.77236.26534.76327.19722.56338.98135.54434.07226.65622.114
199340.92537.31735.77127.98623.21742.18738.46736.87428.84923.933
199441.74438.06336.48628.54623.68144.06740.18238.51730.13425.000
199543.03839.24337.61729.43124.41543.29939.48137.84629.60924.564
199643.89940.02838.36930.02024.90343.41439.58637.94529.68824.628
199744.29440.38838.71430.29025.12745.70641.67639.94931.25625.929
199844.95840.99439.29530.74425.50445.65541.62939.90431.22125.899
199945.45341.44539.72731.08225.78545.09141.11539.41130.83525.579
200046.08942.02540.28331.51726.14646.30742.22440.47431.66626.269
200146.90542.76940.99632.07526.60946.45342.35740.60131.76626.352

Tabelle 14

Bereich: Land- und Forstwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.7932.1592.2811.6841.377
19513.1582.5062.6261.9481.598
19523.4162.7692.8792.1441.766
19533.6443.0053.1002.3191.916
19543.8453.2163.2942.4742.050
19554.1993.5543.6162.7252.264
19564.6053.9383.9793.0092.508
19574.9464.2664.2843.2502.716
19585.4344.7234.7143.5883.005
19595.9265.1845.1453.9273.296
19606.7825.9685.8904.5083.792
19617.4906.6256.5044.9914.206
19628.1727.2617.0925.4554.604
19638.5677.6437.4295.7264.841
19649.1318.1767.9106.1105.172
196510.3459.2938.9506.9275.871
196611.38310.2579.8367.6296.475
196711.80610.66810.1877.9196.728
196812.81511.60811.0418.6007.314
196914.19512.88812.2119.5308.112
197016.20214.74113.91610.8839.269
197118.24316.63515.65112.27410.467
197219.92018.18717.04513.36611.383
197322.42020.49519.13915.01412.774
197425.16923.03121.43116.81314.282
197527.66424.93322.34217.70815.255
197629.33626.65424.20318.97316.025
197730.79128.19425.88320.10216.653
197831.39228.81026.51720.95917.769
197932.27829.72827.42421.98219.247
198035.00532.26429.51423.48820.026
198136.74533.92330.80624.35120.237
198237.97335.01931.78425.03420.748
198339.60136.49633.08625.99621.502
198439.83436.69533.73126.55222.146
198539.94436.79434.48026.90523.045
198640.55637.21335.10727.49323.040
198741.22237.71735.73628.14823.155
198842.19238.53436.74728.85923.861
198943.73839.90338.26229.99024.922
I/9021.34019.46918.66814.63312.160
II/9021.57419.68318.87314.79312.293
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.69441.68939.97331.33226.03745.17541.21639.52030.97625.741
199248.16143.94042.13233.02427.44347.20443.06641.29432.36726.897
199349.55845.21443.35433.98228.23951.08646.60944.69035.02929.110
199450.54946.11844.22134.66228.80453.36248.68646.68236.59130.407
199552.11647.54845.59235.73729.69752.43247.83645.86935.95329.877
199653.15848.49946.50436.45230.29152.57147.96345.99036.04829.956
199753.63648.93546.92336.78030.56455.34750.49648.41937.95331.538
199854.44149.66947.62737.33231.02255.28450.43948.36437.91031.503
199955.04050.21548.15137.74331.36354.60149.81647.76837.44231.114
200055.81150.91848.82538.27131.80256.07451.15949.05638.45231.953
200156.79951.81949.68938.94832.36556.25151.32049.21038.57332.053

Tabelle 15

Bereich: Verkehr

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.0003.8884.1033.0562.518
19515.5454.4254.6323.4652.864
19525.8844.7924.9773.7393.101
19536.1555.0985.2563.9643.297
19546.3705.3495.4764.1453.458
19556.8255.7995.8974.4793.746
19567.1806.1616.2254.7443.978
19577.3966.4016.4274.9134.130
19587.7946.7956.7845.2014.381
19598.1527.1547.1015.4594.609
19608.9737.9187.8186.0265.097
196110.0298.8948.7366.7495.719
196210.7359.5639.3457.2376.142
196311.29210.0989.8217.6216.478
196412.32511.06110.7098.3277.086
196513.29811.97211.5408.9907.659
196614.29512.90712.3879.6688.245
196714.53613.15812.5769.8318.390
196815.43414.00213.32910.4358.910
196916.74115.22114.43411.3179.667
197018.92617.24316.29212.79810.938
197121.18919.34318.21414.33812.264
197223.04921.07419.77415.58213.323
197326.22424.00722.44617.69715.117
197428.75326.35024.55019.35816.513
197531.73428.64325.71120.46817.692
197633.30030.29827.55521.70018.400
197735.28132.35529.75223.24119.357
197836.20633.27730.67424.36820.749
197937.83434.89232.23525.95622.801
198040.36537.26134.14627.32323.402
198142.41139.20735.66828.33923.668
198243.84440.48236.80029.11824.239
198345.30341.80037.95429.95624.887
198445.72442.16438.80330.65925.661
198546.45142.82340.15931.43526.989
198648.00944.08841.61832.68627.463
198750.23446.00443.61134.45128.424
198850.65746.30044.17234.78028.828
198951.51847.03345.11435.44329.517
I/9026.68124.35923.36418.35515.287
II/9028.10025.65424.60719.33216.100
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.51654.33552.11840.94534.10058.84153.71951.52740.48133.713
199262.73057.26954.93243.15635.94161.48356.13153.84042.29835.227
199364.54958.93056.52544.40836.98366.53960.74758.26845.77738.124
199465.84060.10957.65645.29637.72369.50563.45460.86547.81739.823
199567.88161.97259.44346.70038.89268.29362.34859.80346.98439.128
199669.23963.21160.63247.63439.67068.47462.51359.96247.10839.232
199769.86263.78061.17848.06340.02772.09065.81463.12849.59541.303
199870.91064.73762.09648.78440.62772.00965.73963.05749.53941.257
199971.69065.44962.77949.32141.07471.12064.92862.27948.92840.747
200072.69466.36563.65850.01141.64973.03766.67963.95950.24841.846
200173.98167.54064.78550.89642.38673.26766.88964.16050.40641.978

Tabelle 16

Bereich: Post- und Fernmeldewesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.5193.5143.7082.7622.275
19514.7963.8274.0062.9972.477
19524.8693.9664.1193.0952.566
19534.8754.0384.1633.1402.611
19544.8284.0554.1513.1422.621
19554.9494.2054.2763.2482.717
19565.2414.4974.5443.4632.904
19575.4354.7034.7233.6103.035
19585.7665.0275.0183.8473.241
19596.0715.3275.2884.0653.432
19606.7655.9705.8944.5433.843
19618.7437.7547.6165.8844.986
19629.4188.3898.1996.3495.388
196310.0669.0028.7566.7945.775
196410.8959.7789.4677.3616.264
196511.55910.40610.0307.8146.657
196612.18911.00510.5628.2437.030
196712.31311.14510.6528.3277.106
196812.82111.63211.0738.6697.402
196913.89212.63111.9789.3918.022
197015.43814.06513.28910.4398.922
197117.84016.28615.33512.07210.326
197219.47917.81016.71113.16911.259
197321.75119.91218.61714.67812.538
197424.51522.46620.93216.50514.079
197526.18023.63021.21116.88614.595
197627.63125.13922.86318.00515.267
197728.95926.55724.42119.07715.888
197829.47527.09124.97219.83816.892
197930.27527.92125.79520.77018.246
198033.04530.50427.95422.36819.158
198134.95832.31729.40023.35919.508
198235.81533.06930.06123.78519.800
198337.77534.85531.64824.97920.752
198439.12736.08133.20426.23621.958
198540.06636.93734.63827.11423.279
198640.39437.09435.01627.50123.107
198741.00137.54835.59628.11923.200
198842.49638.84137.05629.17724.184
198943.06839.31937.71529.62924.675
I/9023.69021.62820.74516.29713.573
II/9024.56622.42721.51216.90114.074
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199152.03147.50145.56335.79629.80951.44146.96245.04635.39029.471
199254.84150.06648.02337.72931.41953.75049.07047.06836.97930.794
199356.43151.51849.41638.82332.33058.17153.10650.94040.02033.327
199457.56052.54850.40439.59932.97760.76455.47353.20941.80434.812
199559.34454.17751.96740.82733.99959.70454.50652.28241.07534.205
199660.53155.26153.00641.64434.67959.86254.65052.42041.18334.296
199761.07655.75853.48342.01934.99163.02357.53655.18943.35836.107
199861.99256.59454.28542.64935.51662.95257.47155.12643.31036.066
199962.67457.21754.88243.11835.90762.17556.76254.44642.77535.621
200063.55158.01855.65043.72236.41063.85258.29255.91443.92836.581
200164.67659.04556.63544.49637.05464.05358.47656.08944.06736.697

Tabelle 17

Bereich: Handel

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.2753.3153.5012.5972.132
19514.6063.6673.8402.8622.359
19524.7483.8604.0103.0032.483
19534.8263.9914.1163.0952.568
19544.8534.0704.1673.1462.619
19555.0424.2794.3523.2982.754
19565.3754.6084.6563.5412.965
19575.6114.8534.8733.7193.121
19585.9935.2225.2133.9913.358
19596.3525.5715.5304.2463.582
19607.0796.2446.1654.7474.013
19617.6846.8136.6915.1674.377
19628.3527.4397.2705.6284.776
19638.7647.8387.6235.9175.029
19649.4378.4718.2016.3805.432
196510.2279.2098.8776.9205.898
196610.8169.7679.3757.3226.248
196711.31610.2469.7947.6636.545
196812.07010.95410.4308.1746.985
196913.12011.93511.3208.8897.602
197014.73613.43212.6959.9878.546
197116.43014.99714.12111.1129.502
197217.79816.26315.25211.99410.239
197320.11518.42317.23213.60911.640
197422.23320.39219.01315.03512.855
197524.50722.14219.89915.88913.765
197625.90423.59321.48116.97414.434
197727.16024.93122.94817.98815.028
197827.40225.20423.25218.52015.805
197928.24426.06424.09419.44117.103
198030.55028.21525.87320.74017.791
198131.89429.50126.85721.38417.895
198233.10630.58827.83022.07618.423
198334.36331.72328.82422.79518.974
198435.08132.36729.80523.59819.789
198535.90933.12531.07924.38220.969
198636.82633.83931.95825.15621.178
198737.19834.08432.32325.58121.144
198837.76134.53232.95525.99321.582
198938.77735.42233.98626.75122.317
I/9020.79918.99918.22914.34811.971
II/9020.65118.86518.10014.24711.885
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.73939.95638.33630.17525.17343.24339.50337.90129.83324.887
199246.10142.11440.40631.80426.53245.18441.27739.60331.17226.004
199347.43843.33541.57832.72627.30148.90144.67142.86033.73628.144
199448.38744.20242.41033.38127.84751.08046.66244.77035.23929.397
199549.88745.57243.72534.41628.71050.18945.84843.99034.62428.884
199650.88546.48344.60035.10429.28450.32245.97044.10634.71628.961
199751.34346.90145.00135.42029.54852.98048.39746.43636.55030.490
199852.11347.60545.67635.95129.99152.92048.34246.38436.50830.455
199952.68648.12946.17836.34630.32152.26747.74545.81136.05830.080
200053.42448.80346.82436.85530.74553.67649.03347.04637.03030.891
200154.37049.66747.65337.50731.28953.84549.18847.19437.14630.988

Tabelle 18

Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.6353.5213.7372.6872.148
19514.9713.8884.0882.9602.380
19525.1024.0854.2573.1032.507
19535.1664.2144.3563.1932.593
19545.1684.2824.3923.2362.639
19555.3664.5044.5863.3962.780
19565.7194.8544.9083.6513.000
19575.9645.1115.1333.8343.162
19586.2715.4175.4074.0553.355
19596.6155.7565.7114.2983.567
19607.3966.4766.3894.8254.015
19618.0217.0636.9295.2514.381
19628.6777.6757.4895.6864.749
19639.1528.1277.8896.0005.017
19649.8908.8138.5136.4845.427
196510.6829.5509.1807.0025.866
196611.35110.1779.7377.4376.234
196711.78510.59310.0907.7166.470
196812.36711.14210.5668.0896.784
196913.29812.00611.3388.6897.287
197015.02413.59112.7819.8058.221
197117.44815.80914.80511.3639.520
197218.71916.98615.84512.16910.187
197320.72618.82817.49113.42411.214
197422.91420.83719.28214.79612.337
197524.32322.11620.47315.66813.044
197624.45122.23720.58315.71713.065
197725.68223.36121.64516.47413.673
197826.23423.86922.11516.77713.905
197927.28524.83323.00717.39914.399
198028.30125.76423.86917.99514.871
198130.67227.93025.87419.44816.050
198232.51429.61527.43420.56016.974
198333.28330.32628.09320.97117.320
198433.91130.88128.60821.30417.577
198534.26531.18128.91621.49917.720
198635.03631.75029.68022.19317.816
198735.66732.22930.28522.84017.942
198836.96933.33231.55623.71518.746
198939.80235.84434.15025.61220.381
I/9021.30219.18418.27613.70710.908
II/9020.44118.40917.53913.15510.468
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.29438.99037.14827.86222.17142.80338.54836.72627.54621.920
199245.63241.09539.15429.36723.36844.72540.27938.37528.78322.904
199346.95542.28740.28930.21924.04648.40343.59141.53231.15024.787
199447.89443.13341.09530.82324.52750.56045.53343.38332.53925.892
199549.37944.47042.36931.77925.28749.67844.74042.62631.97225.441
199650.36745.35943.21632.41525.79349.81044.85842.73932.05625.508
199750.82045.76743.60532.70726.02552.44047.22744.99633.74926.855
199851.58246.45444.25933.19826.41552.38247.17344.94533.71226.825
199952.14946.96544.74633.56326.70651.73546.59144.39033.29626.493
200052.87947.62345.37234.03327.08053.12947.84845.58734.19427.207
200153.81548.46646.17534.63527.55953.29647.99845.73034.30127.294

Tabelle 19

Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9884.5484.8273.4712.774
19516.4335.0315.2903.8313.080
19526.6245.3025.5264.0273.255
19536.7155.4775.6624.1503.370
19546.7335.5785.7224.2163.438
19557.0125.8855.9934.4373.633
19567.4746.3436.4144.7703.921
19577.7786.6656.6945.0004.123
19588.2207.1017.0885.3154.397
19598.6267.5067.4465.6054.651
19609.6078.4128.2986.2685.216
196110.4959.2419.0656.8705.731
196211.46810.1439.8977.5146.277
196312.14010.78010.4657.9596.655
196413.14511.71411.3158.6187.214
196514.17212.66912.1799.2907.782
196614.96313.41512.8359.8048.217
196715.63514.05413.38610.2378.584
196816.29014.67713.91810.6568.937
196917.53515.83214.95011.4589.609
197019.66117.78516.72512.83110.758
197122.17720.09318.81814.44212.100
197223.99521.77420.31215.59913.059
197326.53424.10422.39317.18514.357
197429.55126.87324.86719.08115.911
197531.58928.72326.59020.34816.941
197632.11629.20827.03520.64417.160
197733.60230.56628.32121.55417.890
197834.63931.51829.20222.15318.360
197936.05832.81830.40522.99319.029
198037.66034.28531.76323.94619.790
198140.61936.98834.26525.75621.255
198242.16438.40535.57626.66222.012
198343.64239.76536.83727.49922.711
198444.82440.81837.81428.16023.233
198545.32641.24738.25128.44023.441
198645.98141.66838.95129.12623.381
198746.81542.30239.75129.97923.550
198848.10043.36841.05730.85524.390
198950.52445.49943.34932.51225.872
I/9024.51222.07421.03215.77312.552
II/9021.86319.68818.75714.06911.195
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199146.30641.69939.72729.79823.71145.78141.22639.27729.46023.442
199248.80743.95141.87231.40724.99147.83643.07741.04030.78324.495
199350.22245.22643.08632.31825.71651.77046.62044.41533.31426.509
199451.22646.13143.94832.96426.23054.07848.69846.39434.79927.690
199552.81447.56145.31033.98627.04353.13547.84945.58534.19227.208
199653.87048.51246.21634.66627.58453.27547.97645.70634.28327.279
199754.35548.94946.63234.97827.83256.08850.51048.11936.09328.720
199855.17049.68347.33135.50328.24956.02550.45248.06536.05328.687
199955.77750.23047.85235.89428.56055.33349.83047.47135.60828.333
200056.55850.93348.52236.39728.96056.82551.17348.75136.56829.096
200157.55951.83549.38137.04129.47357.00451.33548.90536.68429.188

Tabelle 20

Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisation

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.2483.9724.2193.0182.401
19515.6294.3844.6143.3172.649
19525.7554.5844.7833.4552.770
19535.8134.7164.8803.5402.849
19545.8024.7804.9073.5742.886
19556.0015.0075.1023.7303.021
19566.3585.3645.4263.9813.233
19576.6075.6265.6534.1603.388
19586.9265.9465.9344.3813.577
19597.2966.3086.2564.6313.790
19608.0727.0226.9225.1374.213
19618.8207.7147.5605.6254.622
19629.6018.4398.2236.1335.047
196310.2179.0198.7416.5325.384
196411.0229.7679.4177.0525.820
196511.90410.58510.1557.6186.295
196612.76711.38710.8718.1706.756
196713.25211.85411.2638.4787.016
196814.20712.74112.0519.0857.522
196915.56813.99313.1789.9488.239
197017.49115.75414.77311.1679.248
197119.74517.81816.63912.59310.427
197221.50919.44418.08513.70211.340
197323.70621.46419.88615.08312.473
197426.08123.64821.82616.57013.690
197527.51724.96823.06817.49514.446
197629.23826.53224.55518.62515.347
197730.94928.09126.01619.73416.229
197831.63028.71626.63720.18716.571
197932.96029.93127.78321.06417.265
198034.14231.01328.83321.84917.881
198135.16131.94929.72322.51118.398
198235.86132.57030.34822.97918.732
198337.04133.65631.38023.75519.346
198437.93934.45932.17724.36119.797
198540.70236.95634.58826.16621.220
198643.20939.25936.77027.77322.511
198743.50639.40137.07928.19122.342
198843.66139.45437.39928.32822.580
198944.32839.99738.14428.80423.082
I/9021.90919.76918.85414.23711.409
II/9019.30417.41816.61112.54410.052
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.88636.89135.18226.56821.29040.42236.47334.78326.26721.049
199243.09438.88337.08228.00322.44042.23738.11136.34527.44621.994
199344.34440.01138.15728.81523.09145.71141.24439.33429.70323.802
199445.23140.81138.92029.39123.55347.74843.08241.08731.02724.864
199546.63342.07640.12730.30224.28346.91642.33240.37030.48624.430
199647.56642.91840.93030.90824.76947.04042.44340.47730.56724.495
199747.99443.30441.29831.18624.99249.52444.68542.61532.18125.789
199848.71443.95441.91731.65425.36749.46944.63542.56732.14425.760
199949.25044.43742.37832.00225.64648.85844.08342.04131.74725.442
200049.94045.05942.97132.45026.00550.17545.27343.17532.60426.128
200150.82445.85743.73233.02426.46550.33445.41543.31032.70626.210

Tabelle 21

Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.1994.7955.0673.7453.066
19516.6215.2605.5114.0943.364
19526.7815.5025.7194.2683.520
19536.8435.6485.8274.3673.614
19546.8205.7105.8484.4023.654
19557.1356.0466.1504.6473.870
19567.6016.5086.5764.9874.165
19577.8096.7456.7735.1544.316
19588.0787.0317.0185.3584.499
19598.4967.4447.3885.6584.762
19609.3648.2528.1466.2575.278
196110.1478.9898.8276.7995.748
196210.9349.7309.5077.3436.219
196311.45810.2389.9567.7096.541
196412.43311.15110.7948.3787.120
196513.44612.10011.6619.0727.721
196614.33212.93612.4139.6798.248
196714.63313.24112.6539.8818.425
196815.20913.79313.12810.2668.757
196916.15214.67913.91710.8979.299
197017.89416.29315.38812.06510.296
197119.88518.13817.06813.39711.432
197221.18519.35418.14014.26012.165
197323.44921.45320.04715.76913.446
197425.53223.38921.78317.15214.614
197528.08525.73123.98618.85516.079
197627.80725.49023.77118.66815.934
197728.27125.90424.19518.98816.200
197828.07825.74224.05618.86616.089
197929.59727.17625.40819.91316.975
198031.34328.79526.93521.09517.976
198132.60229.96928.04621.95218.697
198233.53630.84428.87922.58919.263
198334.25431.52229.52723.08219.705
198434.40931.68229.69123.19519.824
198535.30532.52530.48323.79820.392
198635.81132.86431.00724.29320.367
198736.38933.29931.55224.86120.459
198836.56533.39431.84525.00720.674
198939.45435.99134.50927.03922.462
I/9021.53319.64318.83414.75712.259
II/9021.35619.48118.67814.63512.158
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.23241.26139.56030.99725.75144.71940.79339.11130.64525.459
199247.67543.48941.69632.67127.14246.72742.62440.86832.02126.602
199349.05844.75042.90533.61827.92950.57046.13044.22834.65528.790
199450.03945.64543.76334.29028.48852.82448.18646.19936.19930.073
199551.59047.06045.12035.35329.37151.90347.34645.39335.56829.549
199652.62248.00146.02236.06029.95852.04147.47145.51435.66229.628
199753.09648.43346.43636.38530.22854.78949.97847.91737.54531.192
199853.89249.15947.13336.93130.68154.72749.92147.86337.50231.156
199954.48549.70047.65137.33731.01854.05249.30547.27237.04030.772
200055.24850.39648.31837.86031.45255.50950.63448.54738.03931.601
200156.22651.28849.17338.53032.00955.68450.79348.69938.15831.700

Tabelle 22

Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften

JahrQualifikationsgruppe
12345
19523.9543.2053.3322.4822.044
19534.0603.3473.4542.5842.134
19544.2073.5193.6042.7062.243
19554.4153.7373.8022.8652.381
19564.6363.9644.0063.0302.525
19574.7734.1174.1343.1372.621
19585.0404.3804.3733.3282.787
19595.2624.6044.5693.4872.927
19605.7825.0885.0223.8443.233
19616.3895.6515.5484.2573.588
19626.9616.1856.0424.6473.922
19637.4206.6206.4354.9604.193
19648.0917.2457.0095.4144.583
19658.8197.9237.6305.9055.005
19669.4798.5418.1906.3535.392
19679.7578.8168.4196.5455.561
196810.4069.4268.9666.9845.940
196911.41010.3599.8157.6606.520
197012.94111.77411.1158.6937.404
197114.97613.65612.84810.0768.592
197216.78915.32814.36611.2659.594
197319.33917.67816.50912.95111.018
197422.01620.14618.74614.70612.493
197525.00822.53920.19716.00813.790
197626.38123.96921.76517.06214.411
197727.54325.22023.15317.98214.896
197828.12425.81123.75618.77715.919
197928.96126.67224.60619.72217.269
198031.65229.17426.68721.23918.108
198133.30930.75127.92522.07418.345
198234.38831.71328.78422.67118.790
198335.97833.15730.05923.61819.535
198437.15734.22931.46524.76820.657
198537.59134.62632.44925.32021.687
198637.89034.76732.79925.68621.526
198738.08034.84233.01226.00221.390
198838.68835.33333.69526.46321.879
198939.88036.38334.88627.34422.723
I/9025.88723.61822.64517.75014.750
II/9019.24917.56116.83913.19910.968
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.77037.19435.66527.95623.23040.30736.77235.26027.63822.967
199242.97239.20237.59129.46624.48442.11738.42436.84428.87923.998
199344.21840.33938.68130.32125.19445.58141.58339.87431.25525.971
199445.10241.14639.45530.92725.69847.61343.43641.65132.64827.128
199546.50042.42240.67831.88626.49546.78342.67940.92432.08026.655
199647.43043.27041.49232.52427.02546.90642.79241.03332.16426.726
199747.85743.65941.86532.81727.26849.38345.05243.20033.86328.138
199848.57544.31442.49333.30927.67749.32745.00143.15233.82528.106
199949.10944.80142.96033.67527.98148.71844.44542.61933.40827.759
200049.79745.42843.56134.14628.37350.03245.64343.76834.30828.507
200150.67846.23244.33234.75028.87550.18945.78743.90534.41628.597

Tabelle 23

Bereich: Produktionsgenossenschaften des Handwerks

JahrQualifikationsgruppe
12345
19537.0625.8105.9974.4673.678
19546.8325.7035.8434.3703.609
19556.8385.7775.8784.4123.654
19567.3066.2366.3034.7483.943
19577.5596.5096.5374.9404.114
19587.8856.8426.8305.1774.322
19598.2567.2127.1575.4414.553
19609.0977.9937.8886.0145.042
196110.1468.9628.7976.7245.649
196211.1639.9069.6737.4126.238
196312.01310.70410.4017.9896.735
196413.20111.80611.4178.7897.420
196514.49613.00812.5229.6608.166
196615.49413.94513.36510.3318.743
196715.86514.31813.66410.5838.965
196816.80515.20414.45011.2129.505
196918.28916.58315.70012.20210.351
197020.57418.69317.63013.72611.648
197121.65919.71618.52714.44612.262
197223.18121.13819.79315.45713.120
197324.67722.53821.03116.44813.958
197426.95224.65022.92717.95515.230
197529.21926.32123.57218.65716.055
197630.48727.69325.14019.69216.621
197732.30329.58227.16121.10617.492
197833.19330.46428.03922.16218.790
197933.04430.42928.06822.48719.684
198035.63832.85130.05523.92820.407
198137.51834.64631.47324.90320.715
198238.99135.96432.64825.73021.337
198340.94237.73134.20726.87622.230
198440.77837.55734.51527.14722.624
198539.13036.02733.74826.28622.484
198639.15235.90733.86426.47422.153
198739.70436.31134.39227.04422.210
198840.67937.13035.39727.74722.899
198941.77638.09136.51428.56723.698
I/9024.60622.43521.50716.82613.959
II/9022.22820.26819.42815.20112.610
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.07942.92841.14932.19626.70846.54542.44140.68231.83126.405
199249.62145.24643.37133.93528.15048.63544.34642.50933.26027.591
199351.06046.55844.62934.91928.96652.63547.99446.00535.99529.860
199452.08147.48945.52235.61729.54554.98050.13348.05537.60031.190
199553.69648.96146.93336.72130.46154.02149.25847.21736.94430.646
199654.77049.94047.87237.45531.07054.16449.38947.34337.04230.727
199755.26350.38948.30337.79231.35057.02551.99749.84338.99832.350
199856.09251.14549.02838.35931.82056.96151.93849.78738.95332.313
199956.70951.70849.56738.78132.17056.25851.29649.17238.47231.914
200057.50352.43250.26139.32432.62057.77552.67950.49939.51032.775
200158.52153.36051.15140.02033.19757.95752.84650.65739.63432.878

Zu Anlage 14 Tabellen 13 bis 23: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).


Anlage 15 SGB VI – Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

ZeitraumRentenversicherung der Arbeiter
Wochenbeiträge
bis27.06.1942 0,0038
 28.06.1942- 29.05.1949 0,0036
 30.05.1949- 31.12.1954 0,0020
 01.01.1955- 31.12.1955 0,0017
 01.01.1956- 31.12.1956 0,0016
 01.01.1957- 28.02.1957 0,0015
ZeitraumRentenversicherung der Angestellten
Monatsbeiträge
bis30.06.1942 0,0324
 01.07.1942- 31.05.1949 0,0300
 01.06.1949- 31.12.1954 0,0085
 01.01.1955- 31.12.1955 0,0068
 01.01.1956- 31.12.1956 0,0064
 01.01.1957- 28.02.1957 0,0062
ZeitraumKnappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
 weiterhinnicht mehr
  im Bergbau beschäftigte 
 technischekaufmännischeArbeiterAngestellte
 Angestellte  
 
bis 19430,14340,14340,02690,0359
19440,14540,14540,02730,0364
19450,18750,17620,03520,0469
19460,18750,17620,03520,0469
19470,18190,17590,03410,0455
19480,15020,15020,02820,0376
19490,16880,16880,02200,0294
19500,18450,17640,01980,0264
19510,16300,16300,01750,0233
19520,17310,17310,01620,0216
19530,20520,17650,01540,0205
19540,19680,17650,01480,0197
19550,18320,17630,01370,0183
19560,17200,17200,01290,0172
bis 28. Februar 19570,16520,16520,01240,0165

Anlage 16 SGB VI – Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung

KalenderjahrBetrag in Deutsche Mark
197112.293,95
197213.022,85
197314.182,17
197415.270,48
197515.762,92
197616.406,14
197717.006,02
197817.353,91
197917.840,19
198018.724,60
198118.980,34
198219.287,94
198319.576,44
198419.730,72
198519.877,57
198619.780,56
198719.528,60
198819.428,57
198919.397,84
1. Januar 1990-30. Juni 19909.212,10

Anlage 17 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 18 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 19 SGB VI – Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um ... Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1937

Januar
1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1938

Januar
13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1939

Januar
25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1940

Januar
37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1941

Januar
49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1942 bis 194560650600
1946

Januar
 650601
Februar 650602
März 650603
April 650604
Mai 650605
Juni 650606
Juli 650607
August 650608
September 650609
Oktober 6506010
November 6506011
Dezember 650610
1947

Januar
 650611
Februar 650612
März 650613
April 650614
Mai 650615
Juni 650616
Juli 650617
August 650618
September 650619
Oktober 6506110
November 6506111
Dezember 650620
1948

Januar
 650621
Februar 650622
März 650623
April 650624
Mai 650625
Juni 650626
Juli 650627
August 650628
September 650629
Oktober 6506210
November 6506211
Dezember 650630
1949 - 1951 650630

Zu Anlage 19: Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Anlage 20 SGB VI – Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um ... Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1940

Januar
1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1941

Januar
13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1942

Januar
25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1943

Januar
37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1944

Januar
49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1945 bis 195160650600

Zu Anlage 20: Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384).


Anlage 21 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 22 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 23 SGB VI

(weggefallen)


Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht
Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

Strafprozessordnung (StPO)  (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1074 ,  1319 )

Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

Inhaltsübersicht §§
  
Erstes Buch  
Allgemeine Vorschriften  
  
  
Erster Abschnitt  
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte  
  
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes 1
Verbindung und Trennung von Strafsachen 2
Begriff des Zusammenhanges 3
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 4
Maßgebendes Verfahren 5
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit 6
Zuständigkeit besonderer Strafkammern 6a
  
Zweiter Abschnitt  
Gerichtsstand  
  
Gerichtsstand des Tatortes 7
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 8
Gerichtsstand des Ergreifungsortes 9
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung 11a
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände 12
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen 13
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht 14
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts 15
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit 19
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts 20
Befugnisse bei Gefahr im Verzug 21
  
Dritter Abschnitt  
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen  
  
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes 22
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung 23
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit 24
Ablehnungszeitpunkt 25
Ablehnungsverfahren 26
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags 26a
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag 27
Rechtsmittel 28
Verfahren nach Ablehnung eines Richters 29
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen 30
Schöffen, Urkundsbeamte 31
  
Vierter Abschnitt  
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren  
  
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen 32
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen 32a
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung 32b
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung 32c
Pflicht zur elektronischen Übermittlung 32d
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken 32e
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung 32f
  
Abschnitt 4a  
Gerichtliche Entscheidungen  
  
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung 33
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs 33a
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen 34
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss 34a
Bekanntmachung 35
Rechtsmittelbelehrung 35a
  
Abschnitt 4b  
Verfahren bei Zustellungen  
  
Zustellung und Vollstreckung 36
Zustellungsverfahren 37
Unmittelbare Ladung 38
(weggefallen) 39
Öffentliche Zustellung 40
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft 41
  
Fünfter Abschnitt  
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  
  
Berechnung von Tagesfristen 42
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen 43
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung 44
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag 45
Zuständigkeit; Rechtsmittel 46
Keine Vollstreckungshemmung 47
  
Sechster Abschnitt  
Zeugen  
  
Zeugenpflichten; Ladung 48
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot 48a
Vernehmung des Bundespräsidenten 49
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung 50
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen 51
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger 53
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen 53a
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes 54
Auskunftsverweigerungsrecht 55
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes 56
Belehrung 57
Vernehmung; Gegenüberstellung 58
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton 58a
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung 58b
Vereidigung 59
Vereidigungsverbote 60
Recht zur Eidesverweigerung 61
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren 62
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter 63
Eidesformel 64
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen 65
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung 66
Berufung auf einen früheren Eid 67
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz 68
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes 68a
Zeugenbeistand 68b
Vernehmung zur Sache 69
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung 70
Zeugenentschädigung 71
  
Siebter Abschnitt  
Sachverständige und Augenschein  
  
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige 72
Auswahl des Sachverständigen 73
Ablehnung des Sachverständigen 74
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens 75
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen 76
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen 77
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen 78
Vereidigung des Sachverständigen 79
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung 80
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren 80a
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens 81
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe 81a
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten 81b
Untersuchung anderer Personen 81c
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts 81d
Molekulargenetische Untersuchung 81e
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung 81f
DNA-Identitätsfeststellung 81g
DNA-Reihenuntersuchung 81h
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren 82
Anordnung einer neuen Begutachtung 83
Sachverständigenvergütung 84
Sachverständige Zeugen 85
Richterlicher Augenschein 86
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche 87
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung 88
Umfang der Leichenöffnung 89
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen 90
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung 91
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung 92
Schriftgutachten 93
  
Achter Abschnitt  
Ermittlungsmaßnahmen  
  
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken 94
Herausgabepflicht 95
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot 95a
Amtlich verwahrte Schriftstücke 96
Beschlagnahmeverbot 97
Verfahren bei der Beschlagnahme 98
Rasterfahndung 98a
Verfahren bei der Rasterfahndung 98b
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten 98c
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen 99
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen 100
Telekommunikationsüberwachung 100a
Online-Durchsuchung 100b
Akustische Wohnraumüberwachung 100c
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte 100d
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c 100e
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum 100f
Erhebung von Verkehrsdaten 100g
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum 100h
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten 100i
Bestandsdatenauskunft 100j
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten 100k
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen 101
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten 101a
Statistische Erfassung; Berichtspflichten 101b
Durchsuchung bei Beschuldigten 102
Durchsuchung bei anderen Personen 103
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit 104
Verfahren bei der Durchsuchung 105
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts 106
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis 107
Beschlagnahme anderer Gegenstände 108
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände 109
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien 110
Verdeckter Ermittler 110a
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers 110b
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers 110c
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches 110d
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten 111
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 111a
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung 111b
Vollziehung der Beschlagnahme 111c
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen 111d
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung 111e
Vollziehung des Vermögensarrestes 111f
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes 111g
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes 111h
Insolvenzverfahren 111i
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 111j
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 111k
Mitteilungen 111l
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände 111m
Herausgabe beweglicher Sachen 111n
Verfahren bei der Herausgabe 111o
Notveräußerung 111p
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen 111q
  
Neunter Abschnitt  
Verhaftung und vorläufige Festnahme  
  
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 112
Haftgrund der Wiederholungsgefahr 112a
Untersuchungshaft bei leichteren Taten 113
Haftbefehl 114
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung 114a
Belehrung des verhafteten Beschuldigten 114b
Benachrichtigung von Angehörigen 114c
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt 114d
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt 114e
Vorführung vor den zuständigen Richter 115
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts 115a
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 116
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung 116a
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen 116b
Haftprüfung 117
Verfahren bei der Haftprüfung 118
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung 118a
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften 118b
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 119
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 119a
Aufhebung des Haftbefehls 120
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 121
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht 122
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr 122a
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen 123
Verfall der geleisteten Sicherheit 124
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls 125
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 126
Einstweilige Unterbringung 126a
Vorläufige Festnahme 127
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme 127a
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren 127b
Vorführung bei vorläufiger Festnahme 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung 129
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags 130
  
Abschnitt 9a  
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung  
  
Ausschreibung zur Festnahme 131
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 131a
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen 131b
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen 131c
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter 132
  
Abschnitt 9b  
Vorläufiges Berufsverbot  
  
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots 132a
  
Zehnter Abschnitt  
Vernehmung des Beschuldigten  
  
Ladung 133
Vorführung 134
Sofortige Vernehmung 135
Vernehmung 136
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote 136a
  
Elfter Abschnitt  
Verteidigung  
  
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers 137
Wahlverteidiger 138
Ausschließung des Verteidigers 138a
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 138b
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung 138c
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers 138d
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar 139
Notwendige Verteidigung 140
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers 141
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers 141a
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 142
Dauer und Aufhebung der Bestellung 143
Verteidigerwechsel 143a
Zusätzliche Pflichtverteidiger 144
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers 145
Zustellungen an den Verteidiger 145a
Verbot der Mehrfachverteidigung 146
Zurückweisung eines Wahlverteidigers 146a
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten 147
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger 148
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen 148a
Zulassung von Beiständen 149
(weggefallen) 150
  
Zweites Buch  
Verfahren im ersten Rechtszug  
  
Erster Abschnitt  
Öffentliche Klage  
  
Anklagegrundsatz 151
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz 152
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten 152a
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 153
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 153a
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe 153b
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten 153c
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue 153e
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch 153f
Teileinstellung bei mehreren Taten 154
Beschränkung der Verfolgung 154a
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung 154b
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung 154c
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage 154d
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung 154e
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen 154f
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung 155
Täter-Opfer-Ausgleich 155a
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs 155b
Anklagerücknahme 156
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter 157
  
Zweiter Abschnitt  
Vorbereitung der öffentlichen Klage  
  
Strafanzeige; Strafantrag 158
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod 159
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung 160
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern 160a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 160b
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft 161
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft 161a
Ermittlungsrichter 162
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren 163
Vernehmung des Beschuldigten 163a
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung 163b
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung 163c
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen 163d
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen 163e
Längerfristige Observation 163f
Automatische Kennzeichenerfassung 163g
Festnahme von Störern 164
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug 165
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen 166
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft 167
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen 168
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen 168a
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen 168b
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen 168c
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins 168d
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten 168e
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes 169
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen 169a
Entscheidung über eine Anklageerhebung 170
Einstellungsbescheid 171
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 172
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung 173
Verwerfung des Antrags 174
Anordnung der Anklageerhebung 175
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller 176
Kosten 177
  
Dritter Abschnitt  
(weggefallen) 178 bis 197
  
Vierter Abschnitt  
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens  
  
(weggefallen) 198
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 199
Inhalt der Anklageschrift 200
Übermittlung der Anklageschrift 201
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen 202
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 202a
Eröffnungsbeschluss 203
Nichteröffnungsbeschluss 204
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen 205
Keine Bindung an Anträge 206
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 206a
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung 206b
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses 207
(weggefallen) 208
Eröffnungszuständigkeit 209
Besondere funktionelle Zuständigkeiten 209a
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss 210
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss 211
  
Fünfter Abschnitt  
Vorbereitung der Hauptverhandlung  
  
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 212
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung 213
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel 214
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 215
Ladung des Angeklagten 216
Ladungsfrist 217
Ladung des Verteidigers 218
Beweisanträge des Angeklagten 219
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten 220
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen 221
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen 222
Mitteilung der Besetzung des Gerichts 222a
Besetzungseinwand 222b
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter 223
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin 224
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter 225
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung 225a
  
Sechster Abschnitt  
Hauptverhandlung  
  
Ununterbrochene Gegenwart 226
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger 227
Aussetzung und Unterbrechung 228
Höchstdauer einer Unterbrechung 229
Ausbleiben des Angeklagten 230
Anwesenheitspflicht des Angeklagten 231
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten 231a
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung 231b
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger 231c
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten 232
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen 233
Vertretung des abwesenden Angeklagten 234
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten 234a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten 235
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten 236
Verbindung mehrerer Strafsachen 237
Verhandlungsleitung 238
Kreuzverhör 239
Fragerecht 240
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden 241
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden 241a
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen 242
Gang der Hauptverhandlung 243
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 244
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel 245
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung 246
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung 246a
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen 247
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen 247a
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen 248
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren 249
Grundsatz der persönlichen Vernehmung 250
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 251
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung 252
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung 253
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen 254
Protokollierung der Verlesung 255
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung 255a
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen 256
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung 257
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen 257a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 257b
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 257c
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes 258
Dolmetscher 259
Urteil 260
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 261
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen 262
Abstimmung 263
Gegenstand des Urteils 264
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage 265
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen 265a
Nachtragsanklage 266
Urteilsgründe 267
Urteilsverkündung 268
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung 268a
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft 268b
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots 268c
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung 268d
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung 269
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung 270
Hauptverhandlungsprotokoll 271
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls 272
Beurkundung der Hauptverhandlung 273
Beweiskraft des Protokolls 274
Absetzungsfrist und Form des Urteils 275
  
Siebter Abschnitt  
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung  
  
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl 275a
  
Achter Abschnitt  
Verfahren gegen Abwesende  
  
Begriff der Abwesenheit 276
(weggefallen) 277
(weggefallen) 278
(weggefallen) 279
(weggefallen) 280
(weggefallen) 281
(weggefallen) 282
(weggefallen) 283
(weggefallen) 284
Beweissicherungszweck 285
Vertretung von Abwesenden 286
Benachrichtigung von Abwesenden 287
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige 288
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter 289
Vermögensbeschlagnahme 290
Bekanntmachung der Beschlagnahme 291
Wirkung der Bekanntmachung 292
Aufhebung der Beschlagnahme 293
Verfahren nach Anklageerhebung 294
Sicheres Geleit 295
  
Drittes Buch  
Rechtsmittel  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Rechtsmittelberechtigte 296
Einlegung durch den Verteidiger 297
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter 298
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug 299
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels 300
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft 301
Zurücknahme und Verzicht 302
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme 303
  
Zweiter Abschnitt  
Beschwerde  
  
Zulässigkeit 304
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen 305
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss 305a
Einlegung; Abhilfeverfahren 306
Keine Vollzugshemmung 307
Befugnisse des Beschwerdegerichts 308
Entscheidung 309
Weitere Beschwerde 310
Sofortige Beschwerde 311
Nachträgliche Anhörung des Gegners 311a
  
Dritter Abschnitt  
Berufung  
  
Zulässigkeit 312
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen 313
Form und Frist 314
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag 315
Hemmung der Rechtskraft 316
Berufungsbegründung 317
Berufungsbeschränkung 318
Verspätete Einlegung 319
Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft 320
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht 321
Verwerfung ohne Hauptverhandlung 322
Entscheidung über die Annahme der Berufung 322a
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung 323
Gang der Berufungshauptverhandlung 324
Verlesung von Urkunden 325
Schlussvorträge 326
Umfang der Urteilsprüfung 327
Inhalt des Berufungsurteils 328
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 329
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters 330
Verbot der Verschlechterung 331
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung 332
  
Vierter Abschnitt  
Revision  
  
Zulässigkeit 333
(weggefallen) 334
Sprungrevision 335
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen 336
Revisionsgründe 337
Absolute Revisionsgründe 338
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten 339
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten 340
Form und Frist 341
Revision und Wiedereinsetzungsantrag 342
Hemmung der Rechtskraft 343
Revisionsbegründung 344
Revisionsbegründungsfrist 345
Verspätete oder formwidrige Einlegung 346
Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht 347
Unzuständigkeit des Gerichts 348
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 349
Revisionshauptverhandlung 350
Gang der Revisionshauptverhandlung 351
Umfang der Urteilsprüfung 352
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 353
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 354
Entscheidung bei Gesetzesänderung 354a
Verweisung an das zuständige Gericht 355
Urteilsverkündung 356
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung 356a
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte 357
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 358
  
Viertes Buch  
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens  
  
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten 359
Keine Hemmung der Vollstreckung 360
Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten 361
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten 362
Unzulässigkeit 363
Behauptung einer Straftat 364
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren 364a
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens 364b
Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag 365
Inhalt und Form des Antrags 366
Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung 367
Verwerfung wegen Unzulässigkeit 368
Beweisaufnahme 369
Entscheidung über die Begründetheit 370
Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung 371
Sofortige Beschwerde 372
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung 373
Verfahren bei Strafbefehl 373a
  
Fünftes Buch  
Beteiligung des Verletzten am Verfahren  
  
Erster Abschnitt  
Definition  
  
Begriff des Verletzten 373b
  
Zweiter Abschnitt  
Privatklage  
  
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte 374
Mehrere Privatklageberechtigte 375
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten 376
Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung 377
Beistand und Vertreter des Privatklägers 378
Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe 379
Gebührenvorschuss 379a
Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung 380
Erhebung der Privatklage 381
Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten 382
Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld 383
Weiteres Verfahren 384
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht 385
Ladung von Zeugen und Sachverständigen 386
Vertretung in der Hauptverhandlung 387
Widerklage 388
Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts 389
Rechtsmittel des Privatklägers 390
Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung 391
Wirkung der Rücknahme 392
Tod des Privatklägers 393
Bekanntmachung an den Beschuldigten 394
  
Dritter Abschnitt  
Nebenklage  
  
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger 395
Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss 396
Verfahrensrechte des Nebenklägers 397
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 397a
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung 397b
Fortgang des Verfahrens bei Anschluss 398
Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen 399
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers 400
Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger 401
Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers 402
  
Vierter Abschnitt  
Adhäsionsverfahren  
  
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren 403
Antrag; Prozesskostenhilfe 404
Vergleich 405
Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 406
Rechtsmittel 406a
Vollstreckung 406b
Wiederaufnahme des Verfahrens 406c
  
Vierter Abschnitt  
Sonstige Befugnisse des Verletzten  
  
Auskunft über den Stand des Verfahrens 406d
Akteneinsicht 406e
Verletztenbeistand 406f
Psychosoziale Prozessbegleitung 406g
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten 406h
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens 406j
Weitere Informationen 406k
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten 406l
  
Sechstes Buch  
Besondere Arten des Verfahrens  
  
Erster Abschnitt  
Verfahren bei Strafbefehlen  
  
Zulässigkeit 407
Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag 408
Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens 408a
Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe 408b
Inhalt des Strafbefehls 409
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft 410
Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung 411
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung 412
  
Zweiter Abschnitt  
Sicherungsverfahren  
  
Zulässigkeit 413
Verfahren; Antragsschrift 414
Hauptverhandlung ohne Beschuldigten 415
Übergang in das Strafverfahren 416
  
Abschnitt 2a  
Beschleunigtes Verfahren  
  
Zulässigkeit 417
Durchführung der Hauptverhandlung 418
Entscheidung des Gerichts; Strafmaß 419
Beweisaufnahme 420
  
Dritter Abschnitt  
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme  
  
Absehen von der Einziehung 421
Abtrennung der Einziehung 422
Einziehung nach Abtrennung 423
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren 424
Absehen von der Verfahrensbeteiligung 425
Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren 426
Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren 427
Vertretung des Einziehungsbeteiligten 428
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten 429
Stellung in der Hauptverhandlung 430
Rechtsmittelverfahren 431
Einziehung durch Strafbefehl 432
Nachverfahren 433
Entscheidung im Nachverfahren 434
Selbständiges Einziehungsverfahren 435
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren 436
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren 437
Nebenbetroffene am Strafverfahren 438
Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen 439
(weggefallen) 440 bis 442
Vermögensbeschlagnahme 443
  
Vierter Abschnitt  
Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen  
  
Verfahren 444
(weggefallen) 445
(weggefallen) 446
(weggefallen) 447
(weggefallen) 448
  
Siebentes Buch  
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens  
  
Erster Abschnitt  
Strafvollstreckung  
  
Vollstreckbarkeit 449
Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung 450
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung 450a
Vollstreckungsbehörde 451
Begnadigungsrecht 452
Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt 453
Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt 453a
Bewährungsüberwachung 453b
Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung 453c
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 454
Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes 454a
Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung 454b
Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit 455
Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation 455a
Vorübergehender Aufschub 456
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung 456a
(weggefallen) 456b
Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes 456c
Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl 457
Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung 458
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes 459
Bewilligung von Zahlungserleichterungen 459a
Anrechnung von Teilbeträgen 459b
Beitreibung der Geldstrafe 459c
Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe 459d
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe 459e
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe 459f
Vollstreckung von Nebenfolgen 459g
Entschädigung 459h
Mitteilungen 459i
Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe 459j
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses 459k
Ansprüche des Betroffenen 459l
Entschädigung in sonstigen Fällen 459m
Zahlungen auf Wertersatzeinziehung 459n
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen 459o
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 460
Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus 461
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 462
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 462a
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 463
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen 463a
Beschlagnahme von Führerscheinen 463b
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung 463c
Gerichtshilfe 463d
Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung 463e
  
Zweiter Abschnitt  
Kosten des Verfahrens  
  
Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 464
Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen 464a
Kostenfestsetzung 464b
Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten 464c
Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen 464d
Kostentragungspflicht des Verurteilten 465
Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner 466
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 467
Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme 467a
Kosten bei Straffreierklärung 468
Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige 469
Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags 470
Kosten bei Privatklage 471
Notwendige Auslagen des Nebenklägers 472
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren 472a
Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung 472b
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 473
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme 473a
  
Achtes Buch  
Schutz und Verwendung von Daten  
  
Erster Abschnitt  
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke  
  
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen 474
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen 475
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken 476
Datenübermittlung von Amts wegen 477
Form der Datenübermittlung 478
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen 479
Entscheidung über die Datenübermittlung 480
Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke 481
Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei 482
  
Zweiter Abschnitt  
Regelungen über die Datenverarbeitung  
  
Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens 483
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung 484
Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung 485
Gemeinsame Dateisysteme 486
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft 487
Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen 488
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten 489
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme 490
Auskunft an betroffene Personen 491
  
Dritter Abschnitt  
Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister  
  
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister 492
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen 493
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung 494
Auskunft an betroffene Personen 495
  
Vierter Abschnitt  
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten  
  
Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte 496
Datenverarbeitung im Auftrag 497
Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten 498
Löschung elektronischer Aktenkopien 499
  
Fünfter Abschnitt  
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes  
  
Entsprechende Anwendung 500
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 3 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch die §§ 35a , 58 Absatz 2 , die §§ 58a , 81a , 81b , 114b , 114e , 116 , 117 , 118 , 118a , 118b , 121 , 122 , 126a , 136 , 137 , 140 , 148 , 161 , 163 , 163a , 168 , 168a , 168b Absatz 3 , § 168c Absatz 1 , die §§ 201 , 216 , 217 , 230 Absatz 1 , die §§ 231 ff. , 243 Absatz 5 , die §§ 247 , 257 Absatz 1 , § 258 Absatz 1 , § 275a Absatz 6 , die §§ 285 , 304 ff. , 310 Absatz 1 , die §§ 332 , 333 ff. , 338 Nummer 5 sowie § 464a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist.


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 1 StPO – Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 2 StPO – Verbindung und Trennung von Strafsachen

(1) 1Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

Zu § 2: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 3 StPO – Begriff des Zusammenhanges

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Zu § 3: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 4 StPO – Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

(2) 1Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. 2Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Zu § 4: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 5 StPO – Maßgebendes Verfahren

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

Zu § 5: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 6 StPO – Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 6a StPO – Zuständigkeit besonderer Strafkammern

1Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ( § 74 Abs. 2 , §§ 74a , 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes ) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

Zu § 6a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 7 - 21, Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

§ 7 StPO – Gerichtsstand des Tatortes

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) 1Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. 2Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zu § 7: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 8 StPO – Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

Zu § 8: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.


§ 9 StPO – Gerichtsstand des Ergreifungsortes

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

Zu § 9: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 10 StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Zu § 10: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 10a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Zu § 10a: Geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1407) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 11 StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 11a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung ( § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes ) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

Zu § 11a: Eingefügt durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 89), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 12 StPO – Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

Zu § 12: Geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 89) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 13 StPO – Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) 1Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. 2Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

Zu § 13: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 13a StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Zu § 13a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 14 StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Zu § 14: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 15 StPO – Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.

Zu § 15: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 16 StPO – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

(1) 1Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 16: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1648).


§ 17 StPO

(weggefallen)


§ 18 StPO

(weggefallen)


§ 19 StPO – Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

Zu § 19: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 20 StPO – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

Zu § 20: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 21 StPO – Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Zu § 21: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 22 - 31, Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 22 StPO – Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

  1. 1.
    wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
  2. 2.
    wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
  3. 3.
    wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. 4.
    wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
  5. 5.
    wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Zu § 22: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 23 StPO – Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) 1Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. 2Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zu Grunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

Zu § 23: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 24 StPO – Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Zu § 24: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 25 StPO – Ablehnungszeitpunkt

(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

  1. 1.
    die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und
  2. 2.
    die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Zu § 25: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 26 StPO – Ablehnungsverfahren

(1) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

(2) 1Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Zu § 26: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 26a StPO – Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

  1. 1.
    die Ablehnung verspätet ist,
  2. 2.
    ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
  3. 3.
    durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) 1Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. 3Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Zu § 26a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 27 StPO – Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

Zu § 27: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 28 StPO – Rechtsmittel

(1) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) 1Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Zu § 28: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 29 StPO – Verfahren nach Ablehnung eines Richters

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) 1Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. 2Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) 1Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. 2Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt

  1. 1.

    mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,

  2. 2.

    mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.

3Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.

(4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. 2Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Zu § 29: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 30 StPO – Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Zu § 30: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 31 StPO – Schöffen, Urkundsbeamte

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. 3Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.

Zu § 31: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 32 - 32f, Vierter Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 StPO – Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Akten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 32a StPO – Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) 1Sichere Übermittlungswege sind

  1. 1.

    der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  2. 2.

    der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  3. 3.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  4. 4.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  5. 5.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  6. 6.

    sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) 1Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Zu § 32a: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571), 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).


§ 32b StPO – Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

(1) 1Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.

(3) 1Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(4) 1Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.

(5) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32b: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 32c StPO – Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes , § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 5Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32c: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 21. 6. 2019 (BGBl I S. 846, 1626).


§ 32d StPO – Pflicht zur elektronischen Übermittlung

1Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Zu § 32d: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 32e StPO – Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

(1) 1Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(3) 1Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

(4) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Ist das Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.

(5) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.

Zu § 32e: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 32f StPO – Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

(1) 1Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) 1Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) 1Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32f: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 33 - 35a, Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen

§ 33 StPO – Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

Zu § 33: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 33a StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

1Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2 § 47 gilt entsprechend.

Zu § 33a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 34 StPO – Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Zu § 34: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 34a StPO – Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluss unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung eingetreten.

Zu § 34a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 35 StPO – Bekanntmachung

(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekannt gemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekannt gemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

Zu § 35: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 35a StPO – Rechtsmittelbelehrung

1Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. 2Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329  und  330 zu belehren. 3Ist einem Urteil eine Verständigung ( § 257c ) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

Zu § 35a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 36 - 41a, Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen

§ 36 StPO – Zustellung und Vollstreckung

(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.

(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Zu § 36: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 37 StPO – Zustellungsverfahren

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) 2Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. 3Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Zu § 37: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 38 StPO – Unmittelbare Ladung

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Zu § 38: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 39 StPO

(weggefallen)


§ 40 StPO – Öffentliche Zustellung

(1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. 2Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.

(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.

Zu § 40: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 41 StPO – Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung ( § 32b Absatz 3 ) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs ( § 32a Absatz 5 Satz 1 ) aktenkundig sein.

Zu § 41: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 41a StPO

(weggefallen)


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 42 - 47, Fünfter Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42 StPO – Berechnung von Tagesfristen

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

Zu § 42: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 43 StPO – Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zu § 43: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 44 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a Satz 1 und 2 , § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Zu § 44: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 45 StPO – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Zu § 45: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 46 StPO – Zuständigkeit; Rechtsmittel

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Zu § 46: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 47 StPO – Keine Vollstreckungshemmung

(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

(3) 1Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. 2Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.

Zu § 47: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen

§ 48 StPO – Zeugenpflichten; Ladung

(1) 2Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 3Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Zu § 48: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 48a StPO – Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

(1) 1Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. 2Insbesondere ist zu prüfen,

  1. 1.

    ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e  oder  247a erfordert,

  2. 2.

    ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und

  3. 3.

    inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

3Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.

Zu § 48a: Eingefügt durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 49: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 50 StPO – Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es

  1.  

    für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,

    für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,

    für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.

(4) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. 2Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 50: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 51 StPO – Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. 4Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. 2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. 3Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

Zu § 51: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

  1. 1.
    der Verlobte des Beschuldigten;
  2. 2.
    der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. 2a.
    der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  4. 3.
    wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) 1Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. 2Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) 1Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. 2Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Zu § 52: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).


§ 53 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

  1. 1.

    Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  2. 2.

    Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  3. 3.

    Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist; für Syndikusrechtsanwälte ( § 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) und Syndikuspatentanwälte ( § 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung ) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

  4. 3a.

    Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3  und  8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  5. 3b.

    Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  6. 4.

    Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;

  7. 5.

    Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

  1. 1.

    eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ( §§ 80a , 85 , 87 , 88 , 95 , auch in Verbindung mit § 97b , §§ 97a , 98 bis 100a des Strafgesetzbuches ),

  2. 2.

    eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c , 176a , 176b , 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder

  3. 3.

    eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches , deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

Zu § 53: Geändert durch G vom 23. 7. 1992 (BGBl I S. 1366), 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398), 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050), 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 15. 2. 2002 (BGBl I S. 682), 26. 6. 2009 (BGBl I S. 1597), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 53a StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) 1Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

  1. 1.

    eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,

  2. 2.

    einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

  3. 3.

    einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( § 53 Absatz 2 Satz 1 ) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

Zu § 53a: Neugefasst durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).


§ 54 StPO – Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder der Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

Zu § 54: Geändert durch G vom 4. 11. 1994 (BGBl I S. 3346) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Zu § 55: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 56 StPO – Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52 , 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

Zu § 55: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 57 StPO – Belehrung

1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

Zu § 57: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 58 StPO – Vernehmung; Gegenüberstellung

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) 1Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

Zu § 58: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 58a StPO – Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn

  1. 1.

    damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder

  2. 2.

    zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

3Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( §§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches ) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.

(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2 § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3Die §§ 147 ,  406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.

(3) 1Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147 ,  406e . 2Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147 ,  406e bleibt unberührt. 3Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.

Zu § 58a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 58b StPO – Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

Zu § 58b: Eingefügt durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 59 StPO – Vereidigung

(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. 2Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) 1Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

Zu § 59: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 60 StPO – Vereidigungsverbote

Von der Vereidigung ist abzusehen

  1. 1.
    bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
  2. 2.
    bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Zu § 60: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 61 StPO – Recht zur Eidesverweigerung

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

Zu § 61: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 62 StPO – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

  1. 1.
    Gefahr im Verzug ist oder
  2. 2.
    der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

Zu § 62: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 63 StPO – Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.

Zu § 63: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 64 StPO – Eidesformel

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es".

(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

Zu § 64: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 65 StPO – Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf spricht:

"Ja".

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 65: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 66 StPO – Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Zu § 66: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 67 StPO – Berufung auf einen früheren Eid

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Zu § 67: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 68 StPO – Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. 3Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben.

(2) 1Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollständigen Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.

(3) 1Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. 2Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. 3Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. 3Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. 5Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes , wenn der Zeuge zustimmt.

(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. 2Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.

Zu § 68: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 68a StPO – Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist.

(2) 1Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. 2Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Zu § 68a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 68b StPO – Zeugenbeistand

(1) 1Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. 2Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. 3Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. 4Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. 1.

    der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,

  2. 2.

    das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder

  3. 3.

    der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) 1Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. 2 § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

Zu § 68b: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 69 StPO – Vernehmung zur Sache

(1) 1Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. 2Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) 1Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 2Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.

(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.

Zu § 69: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 70 StPO – Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

(1) 1Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

Zu § 70: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 71 StPO – Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Zu § 71: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 72 - 93, Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein

§ 72 StPO – Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragrafen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Zu § 72: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 73 StPO – Auswahl des Sachverständigen

(1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. 2Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.

Zu § 73: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 74 StPO – Ablehnung des Sachverständigen

(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Zu § 74: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 75 StPO – Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

Zu § 75: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 76 StPO – Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

(1) 1Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. 2Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) 1Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. 2Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

Zu § 76: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 77 StPO – Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

(1) 1Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) 1Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. 3Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Zu § 77: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 78 StPO – Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

Zu § 78: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 79 StPO – Vereidigung des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.

(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, dass der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

Zu § 79: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 80 StPO – Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

Zu § 80: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 80a StPO – Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Zu § 80a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81 StPO – Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) 1Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. 2Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) 1Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

Zu § 81: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81a StPO – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

(1) 1Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) 1Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu. 2Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1 , Absatz 2  und  3 , § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a , Absatz 2  und  3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 81a: Geändert durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 81b StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) 1Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

  1. 1.

    es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,

  2. 2.

    der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

  3. 3.

    keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und

  4. 4.

    die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.

2Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) 1Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. 2Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. 3Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

  1. 1.

    der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,

  2. 2.

    das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder

  3. 3.

    die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.

4Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. 5Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) 1Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485 . 2Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. 3Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Zu § 81b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3420).


§ 81c StPO – Untersuchung anderer Personen

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.

(2) 1Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. 2Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.

(3) 1Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. 2Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 3Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen ( § 52 Abs. 2 Satz 2 ) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. 4Der die Maßnahmen anordnende Beschluss ist unanfechtbar. 5Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.

(5) 1Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. 2 § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) 1Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. 2Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. 3Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder dass Gefahr im Verzuge ist.

Zu § 81c: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81d StPO – Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

(1) 1Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. 2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. 4Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.

Zu § 81d: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81e StPO – Molekulargenetische Untersuchung

(1) 1An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) 1Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. 3Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 4Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

Zu § 81e: Eingefügt durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 81f StPO – Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung  1)

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes durch dieses Gesetz eingeschränkt.

(1) 1Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) 1Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. 2Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. 3Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. 4Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Zu § 81f: Eingefügt durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), geändert durch G vom 6. 8. 2002 (BGBl I S. 3018), 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2360), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 81g StPO – DNA-Identitätsfeststellung  1)

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes durch dieses Gesetz eingeschränkt.

(1) 1Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. 2Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

(2) 1Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. 2Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(3) 1Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. 3Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. 4 § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. 5In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen

  1. 1.
    die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
  2. 2.
    die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
  3. 3.
    die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen

  1. 1.
    erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
  2. 2.
    auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
  3. 3.
    fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit ( § 3 des Jugendgerichtsgesetzes )

nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

(5) 1Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. 2Das Gleiche gilt

  1. 1.
    unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
  2. 2.
    für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten.

3Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. 4Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.

Zu § 81g: Eingefügt durch G vom 7. 9. 1998 (BGBl I S. 2646), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2360), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 81h StPO – DNA-Reihenuntersuchung  1)

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes durch dieses Gesetz eingeschränkt.

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

  1. 1.
    Körperzellen entnommen,
  2. 2.
    diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
  3. 3.
    die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

(2) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. 2Diese ergeht schriftlich. 3Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. 4Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. 5Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.

(3) 1Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. 2Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. 3Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren.

(4) 1Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. 2Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden und dass sie unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind,

  2. 2.

    das Untersuchungsergebnis mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt,

  3. 3.

    das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der betroffenen Person oder mit ihr in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter Personen verwertet werden darf und

  4. 4.

    die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.

Zu § 81h: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2360), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 82 StPO – Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.

Zu § 82: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 83 StPO – Anordnung einer neuen Begutachtung

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

Zu § 83: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 84 StPO – Sachverständigenvergütung

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz .

Zu § 84: Neugefasst durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 85 StPO – Sachverständige Zeugen

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Zu § 85: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 86 StPO – Richterlicher Augenschein

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.

Zu § 86: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 87 StPO – Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

(1) 1Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. 2Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) 1Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. 2Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. 3Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. 4Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. 5Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. 6Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) 1Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. 2Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

Zu § 87: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 88 StPO – Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

(1) 1Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. 2Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. 3Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.

(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.

Zu § 88: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 89 StPO – Umfang der Leichenöffnung

Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

Zu § 89: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 90 StPO – Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

Zu § 90: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 91 StPO – Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

Zu § 91: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 92 StPO – Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

(1) 1Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. 2Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.

(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.

Zu § 92: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 93 StPO – Schriftgutachten

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

Zu § 93: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 94 - 111q, Achter Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

§ 94 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n  und  111o .

Zu § 94: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 95 StPO – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) 1Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. 2Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Zu § 95: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 95a StPO – Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot

(1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine nicht beschuldigte Person im Gewahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten zurückgestellt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat und

  2. 2.

    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) 1Die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2Die Zurückstellung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung der Anordnung durch das Gericht um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(3) 1Wird binnen drei Tagen nach der nichtgerichtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat, die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann von einer Belehrung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2 Satz 5 abgesehen werden. 2Im Verfahren nach § 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht ( § 33 Absatz 3 ) nicht.

(4) 1Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. 2Bei der Benachrichtigung ist der Beschuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.

(5) 1Der Beschuldigte kann bei dem für die Anordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1 bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Vollzugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung beantragen. 2Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 3Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(6) 1Wird die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeordnet, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Beschuldigten und Dritten die Beschlagnahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung nach den §§ 103  und  110 oder Herausgabeanordnung nach § 95 nicht offenbaren darf. 2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) die Anordnung nach Satz 1 treffen können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird. 3Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen eine solche Anordnung, ist die gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu beantragen.

(7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offenbarungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2 entsprechend.

Zu § 95a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 96 StPO – Amtlich verwahrte Schriftstücke

1Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. 2Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

Zu § 96: Geändert durch G vom 4. 11. 1994 (BGBl I S. 3346) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 97 StPO – Beschlagnahmeverbot

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

  1. 1.

    schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;

  2. 2.

    Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;

  3. 3.

    andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) 1Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . 2Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. 2Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. 2Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Zu § 97: Geändert durch G vom 23. 7. 1992 (BGBl I S. 1366), 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398), 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311), 15. 2. 2002 (BGBl I S. 682), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 26. 6. 2009 (BGBl I S. 1597), 25. 6. 2012 (BGBl I S. 1374), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).


§ 98 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme

(1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) 1Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. 2Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. 3Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162 . 4Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. 5Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Zu § 98: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 98a StPO – Rasterfahndung

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung

  1. 1.
    auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
  2. 2.
    auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( §§ 74a , 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ),
  3. 3.
    auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
  4. 4.
    gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
  5. 5.
    gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
  6. 6.
    von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94 , 110 , 161 , personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. 2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

(3) 1Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. 2Ihre Nutzung ist nicht zulässig.

(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.

(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 98a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332)


§ 98b StPO – Verfahren bei der Rasterfahndung

(1) 1Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. 2Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung. 3Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. 4Die Anordnung ergeht schriftlich. 5Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. 6Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. 7Die §§ 96 , 97 , 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Ordnungs- und Zwangsmittel ( § 95 Abs. 2 ) dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.

(3) 1Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. 2Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.

(4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

Zu § 98b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 98c StPO – Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten

1Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. 2Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.

Zu § 98c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 99 StPO – Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und dass ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. 2Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

  1. 1.

    Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,

  2. 2.

    Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,

  3. 3.

    Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,

  4. 4.

    die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,

  5. 5.

    Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie

  6. 6.

    Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.

3Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. 4Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

Zu § 99: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1997 (BGBl I S. 3108), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 100 StPO – Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. 3Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. 4Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) 1Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. 2Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) 1Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. 2Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

Zu § 100: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung

(1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

  2. 2.

    die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

  3. 3.

    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

2Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch :

    1. a)

      Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82 , 84 bis 86 , 87 bis 89a , 89c Absatz 1 bis 4 , 94 bis 100a ,

    2. b)

      Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e ,

    3. c)

      Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h ,

    4. d)

      Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3  und  4 sowie den §§ 129 bis 130 ,

    5. e)

      Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146  und  151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152 , sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4 ,

    6. f)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176 , 176c , 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 ,

    7. g)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b , § 184c Absatz 2 ,

    8. h)

      Mord und Totschlag nach den §§ 211  und  212 ,

    9. i)

      Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 , 232a Absatz 1 bis 5 , den §§ 232b , 233 Absatz 2 , den §§ 233a , 234 , 234a , 239a  und  239b ,

    10. j)

      Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 , Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a ,

    11. k)

      Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255 ,

    12. l)

      gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260  und  260a ,

    13. m)

      Geldwäsche nach § 261 , wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,

    14. n)

      Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2 ,

    15. o)

      Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5 ,

    16. p)

      Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,

    17. q)

      Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,

    18. r)

      Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3 , sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2 ,

    19. s)

      Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

    20. t)

      Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299 ,

    21. u)

      gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c , 307 Abs. 1 bis 3 , des § 308 Abs. 1 bis 3 , des § 309 Abs. 1 bis 4 , des § 310 Abs. 1 , der §§ 313 , 314 , 315 Abs. 3 , des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a  und  316c ,

    22. v)

      Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332  und  334 ,

  2. 2.

    aus der Abgabenordnung :

    1. a)

      Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 ,

    3. c)

      Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2 ,

  3. 3.

    aus dem Anti-Doping-Gesetz :

    Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ,

  4. 4.

    aus dem Asylgesetz :

    1. a)

      Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 ,

    2. b)

      gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a ,

  5. 5.

    aus dem Aufenthaltsgesetz :

    1. a)

      Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Absatz 1 , 2 und 4 ,

    2. b)

      Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 ,

  6. 5a.

    aus dem Ausgangsstoffgesetz :

    Straftaten nach § 13 Absatz 3 ,

  7. 6.

    aus dem Außenwirtschaftsgesetz :

    vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes ,

  8. 7.

    aus dem Betäubungsmittelgesetz :

    1. a)

      Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      Straftaten nach den §§ 29a , 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b ,

  9. 7a.

    aus dem Konsumcannabisgesetz:

    1. a)

      Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      Straftaten nach § 34 Absatz 4 ,

  10. 7b.

    aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

    1. a)

      Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      Straftaten nach § 25 Absatz 5 ,

  11. 8.

    aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz :

    Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

  12. 9.

    aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen :

    1. a)

      Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 ,

    2. b)

      Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 ,

  13. 9a.

    aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz :

    Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ,

  14. 10.

    aus dem Völkerstrafgesetzbuch :

    1. a)

      Völkermord nach § 6 ,

    2. b)

      Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 ,

    3. c)

      Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 ,

    4. d)

      Verbrechen der Aggression nach § 13 ,

  15. 11.

    aus dem Waffengesetz :

    1. a)

      Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 ,

    2. b)

      Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 .

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgeg.ennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) 1Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1.

    ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:

    1. a)

      die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder

    2. b)

      Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),

  2. 2.

    an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

  3. 3.

    die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

  1. 1.

    die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,

  2. 2.

    die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  3. 3.

    die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

  4. 4.

    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Zu § 100a: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 11. 3. 2008 (BGBl I S. 306), 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1482), 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2210), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2615), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150), 11. 4. 2017 (BGBl I S. 815), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600), 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2678), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544), 21. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 100b StPO – Online-Durchsuchung

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

  2. 2.

    die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und

  3. 3.

    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch :

    1. a)

      Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81 , 82 , 89a , 89c Absatz 1 bis 4 , nach den §§ 94 , 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 97b , sowie nach den §§ 97a , 98 Absatz 1 Satz 2 , § 99 Absatz 2 und den §§ 100 , 100a Absatz 4 ,

    2. b)

      Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4 , sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,

    3. c)

      Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1 , 2 , 4 , 5 Satz 1 erste Alternative , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 ,

    4. d)

      Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146  und  151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152 , sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4 ,

    5. e)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c , 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 ,

    6. f)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ,

    7. g)

      Mord und Totschlag nach den §§ 211 ,  212 ,

    8. h)

      Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2  und  3 , des § 232a Absatz 1 , 3 , 4 und 5 zweiter Halbsatz , des § 232b Absatz 1  und  3 sowie Absatz 4 , dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz , des § 233 Absatz 2 , des § 233a Absatz 1 , 3 und 4 zweiter Halbsatz , der §§ 234 und 234a Absatz 1  und  2 sowie der §§ 239a  und  239b ,

    9. i)

      Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a ,

    10. j)

      schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 251 ,

    11. k)

      räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

    12. l)

      gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 ,  260a ,

    13. m)

      besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,

    14. n)

      Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5 ,

    15. o)

      besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    aus dem Asylgesetz :

    1. a)

      Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3 ,

    2. b)

      gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1 ,

  3. 3.

    aus dem Aufenthaltsgesetz :

    1. a)

      Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2 ,

    2. b)

      Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 ,

  4. 4.

    aus dem Außenwirtschaftsgesetz :

    1. a)

      Straftaten nach § 17 Absatz 1 , 2  und  3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6  oder  7 ,

    2. b)

      Straftaten nach § 18 Absatz 7  und  8 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 ,

  5. 5.

    aus dem Betäubungsmittelgesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 , Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

    2. b)

      eine Straftat nach den §§ 29a , 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 , § 30a ,

  6. 5a.

    aus dem Konsumcannabisgesetz:
    Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ,

  7. 5b.

    aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
    Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ,

  8. 6.

    aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen :

    1. a)

      eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

  9. 7.

    aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz :

    Straftaten nach § 19 Absatz 3 ,

  10. 8.

    aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz :

    Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 ,

  11. 9.

    aus dem Völkerstrafgesetzbuch :

    1. a)

      Völkermord nach § 6 ,

    2. b)

      Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 ,

    3. c)

      Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 ,

    4. d)

      Verbrechen der Aggression nach § 13 ,

  12. 10.

    aus dem Waffengesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 .

(3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. 1.

    der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und

  2. 2.

    die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5  und  6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

Zu § 100b: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 100c StPO – Akustische Wohnraumüberwachung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

  1. 1.
    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  2. 2.
    die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
  3. 3.
    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
  4. 4.
    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. 1.
    der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
  2. 2.
    die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Zu § 100c: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2440) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 100d StPO – Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) 1Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. 2Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) 1Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 2Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. 3Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) 1Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. 4Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. 5Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. 6Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen der §§ 52  und  53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. 3 § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

Zu § 100d: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202, 3630).


§ 100e StPO – Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

(1) 1Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) 1Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. 3Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. 4Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. 6Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

  1. 1.

    soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,

  3. 3.

    Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,

  4. 4.

    die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren,

  5. 5.

    bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

  6. 6.

    bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,

  7. 7.

    bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.

(4) 1In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

  1. 1.

    die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,

  2. 2.

    die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,

  3. 3.

    bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4 Satz 1 .

(5) 1Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 2Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. 3Bei Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten. 4Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. 5Die Anordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b  und  100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.

(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

  1. 1.

    Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

  2. 2.

    1Die Verwendung der Daten, auch solcher nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz , zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person, für die Sicherheit oder den Bestand des Staates oder für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. 2Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. 3Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

  3. 3.

    Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

Zu § 100e: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 100f StPO – Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1 , 3 , 5 Satz 1 gelten entsprechend.

Zu § 100f: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 100g StPO – Erhebung von Verkehrsdaten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

  1. 1.

    eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

  2. 2.

    eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

so dürfen Verkehrsdaten ( §§ 9  und  12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. 4Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch :

    1. a)

      Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81 , 82 , 89a , nach den §§ 94 , 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 97b , sowie nach den §§ 97a , 98 Absatz 1 Satz 2 , § 99 Absatz 2 und den §§ 100 , 100a Absatz 4 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4 ,

    3. c)

      Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1 , 2 , 4 , 5 Satz 1 erste Alternative , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 ,

    4. d)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176 , 176c , 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 ,

    5. e)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2 ,

    6. f)

      Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 ,

    7. g)

      Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234 , 234a Absatz 1 , 2 , §§ 239a , 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3 , 4 oder 5 zweiter Halbsatz , § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz ,

    8. h)

      Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4 , schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1 , schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 , Raub mit Todesfolge nach § 251 , räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1 , besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,

    9. i)

      gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c , 307 Absatz 1 bis 3 , des § 308 Absatz 1 bis 3 , des § 309 Absatz 1 bis 4 , des § 310 Absatz 1 , der §§ 313 , 314 , 315 Absatz 3 , des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c ,

  2. 2.

    aus dem Aufenthaltsgesetz :

    1. a)

      Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2 ,

    2. b)

      Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 ,

  3. 3.

    aus dem Außenwirtschaftsgesetz :

    Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8 ,

  4. 4.

    aus dem Betäubungsmittelgesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 , Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

    2. b)

      eine Straftat nach den §§ 29a , 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 , § 30a ,

  5. 5.

    aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz :

    eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

  6. 6.

    aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen :

    1. a)

      eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

  7. 7.

    aus dem Völkerstrafgesetzbuch :

    1. a)

      Völkermord nach § 6 ,

    2. b)

      Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 ,

    3. c)

      Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 ,

    4. d)

      Verbrechen der Aggression nach § 13 ,

  8. 8.

    aus dem Waffengesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 .

(3) 1Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,

  2. 2.

    soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und

  3. 3.

    soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

2Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) 1Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6 § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

Zu § 100g: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2440), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2442), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).


§ 100h StPO – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

(1) 1Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen

  1. 1.

    Bildaufnahmen hergestellt werden,

  2. 2.

    sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) 1Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2Gegen andere Personen sind

  1. 1.

    Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,

  2. 2.

    Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Zu § 100h: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 100i StPO – Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

  1. 1.

    die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

  2. 2.

    der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1 § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 , Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

Zu § 100i: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 100j StPO – Bestandsdatenauskunft

(1) 1Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden

  1. 1.

    über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

  2. 2.

    über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ( § 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen.

(2) 1Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.  (1)

(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 100j: Eingefügt durch G vom 20. 6. 2013 (BGBl I S. 1602), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544), 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soll in Absatz 3 das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.


§ 100k StPO – Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten ( § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 2 zulässig. 3Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch

    1. a)

      Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a ,

    2. b)

      Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 ,

    3. c)

      Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 ,

    4. d)

      Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126 , 131  und  140 ,

    5. e)

      Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166 ,

    6. f)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b ,

    7. g)

      Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 ,

    8. h)

      Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a , 202a  und  202c ,

    9. i)

      Nachstellung nach § 238 ,

    10. j)

      Bedrohung nach § 241 ,

    11. k)

      Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3 ,

    12. l)

      Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1 ,

  2. 2.

    aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Straftaten nach den §§ 106 bis 108b ,

  3. 3.

    aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42 .

2Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standortdaten.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation des Nutzers Auskunft über die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes bereits bekannt ist.

(4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nutzt, den derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem er den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder Inhalten der Nutzung eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig digitale Dienste zur Nutzung bereithält, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

Zu § 100k: Eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).


§ 101 StPO – Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a , 99 , 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b , 100c , 100f , 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) 1Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

  1. 1.

    des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

  2. 2.

    des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,

  3. 3.

    des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

  4. 4.

    des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  5. 5.

    des § 100c

    1. a)

      der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen,

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  6. 6.

    des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  7. 7.

    des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  8. 8.

    des § 100i die Zielperson,

  9. 9.

    des § 110a

    1. a)

      die Zielperson,

    2. b)

      die erheblich mitbetroffenen Personen,

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,

  10. 10.

    des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

  11. 11.

    des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

  12. 12.

    des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  13. 13.

    des § 163g die Zielperson

zu benachrichtigen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) 1Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5Bei Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) 1Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) 1Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

Zu § 101: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 101a StPO – Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

(1) 1Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3  und  4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

  2. 2.

    der nach § 100a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

2In den Fällen des § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2 , findet abweichend von Satz 1 § 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4 , bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1  und  2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer ( § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 ), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.

(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. 3Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

(4) 1Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 , erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

  1. 1.

    in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 , angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,

  2. 2.

    Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes ( § 177 Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes ).

2Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. 3Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 , angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(6) 1Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1  und  2 zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;

  2. 2.

    abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.

(7) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Beauskunftung nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Zu § 101a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).


§ 101b StPO – Statistische Erfassung; Berichtspflichten

(1) 1Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a , 100b , 100c , 100g und § 100k Absatz 1  und  2 . 2Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 3Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.

(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1 , unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

  3. 3.

    die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2 ;

  4. 4.

    die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3

    1. a)

      im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und

    2. b)

      tatsächlich durchgeführt wurde.

(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1 , unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

  3. 3.

    die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2 ;

  4. 4.

    die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.

(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2 ;

  3. 3.

    ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;

  4. 4.

    die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;

  5. 5.

    die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;

  6. 6.

    die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;

  7. 7.

    wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4 , § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;

  8. 8.

    ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen ( § 101 Absatz 4 bis 6 ) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

  9. 9.

    ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

  10. 10.

    ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

  11. 11.

    wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;

  12. 12.

    die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:

  1. 1.

    unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 , 2  und  3

    1. a)

      die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

    2. b)

      die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

    3. c)

      die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

  2. 2.

    untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

    1. a)

      die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1 ;

    2. b)

      die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2 ;

    3. c)

      die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3 ;

    4. d)

      die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

    5. e)

      die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

(6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

  3. 3.

    untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

    1. a)

      die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

    2. b)

      die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

Zu § 101b: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380).


§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Zu § 102: Geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 103 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen

(1) 1Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 2Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Zu § 103: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) und 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926).


§ 104 StPO – Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:

  1. 1.

    bei Verfolgung auf frischer Tat,

  2. 2.

    bei Gefahr im Verzug,

  3. 3.

    wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder

  4. 4.

    zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Zu § 104: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung

(1) 1Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) 1Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) 1Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Zu § 105: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332)).


§ 106 StPO – Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

(1) 1Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(2) 1Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. 2Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.

Zu § 106: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

1Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung ( §§ 102 , 103 ) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muss. 2Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

Zu § 107: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 108 StPO – Beschlagnahme anderer Gegenstände

(1) 1Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. 2Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

Zu § 108: Geändert durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Zu § 109: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 110 StPO – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu.

(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) 1Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. 2Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. 3Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

Zu § 110: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 110a StPO – Verdeckter Ermittler

(1) 1Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung

  1. 1.

    auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,

  2. 2.

    auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( §§ 74a , 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ),

  3. 3.

    gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder

  4. 4.

    von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist. 2Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. 3Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. 5 § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. 2Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

Zu § 110a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 110b StPO – Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers

(1) 1Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. 2Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. 3Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 4Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) 1Einsätze,

  1. 1.
    die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
  2. 2.
    bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 3Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheim gehalten werden. 2Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. 3Im Übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

Zu § 110b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 110c StPO – Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.

Zu § 110c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 110d StPO – Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

1Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1  und  3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

Zu § 110d: Eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 431), geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 14. 9. 2021 (BGBl I S. 4250) und 25. 3. 2022 (BGBl I S. 571).


§ 111 StPO – Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches , eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. 2An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1 , § 107 Satz 2 erster Halbsatz , die §§ 108 , 109 , 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.

Zu § 111: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird ( § 69 des Strafgesetzbuches ), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. 2Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) 1Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) 1Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 2Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) 1In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. 2Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden ( § 94 Abs. 3 , § 98 ).

Zu § 111a: Geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 111b StPO – Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. 3 § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

Zu § 111b: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111c StPO – Vollziehung der Beschlagnahme

(1) 1Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. 2Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) 1Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. 3Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) 1Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. 2Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) 1Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. 2Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. 3Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

Zu § 111c: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111d StPO – Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

(1) 1Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . 2Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) 1Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. 2Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. 3Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) 1Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. 2Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Zu § 111d: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111e StPO – Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) 1In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. 2Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

Zu § 111e: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111f StPO – Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) 1Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. 2Die §§ 928  und  930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. 3 § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. 2Die §§ 928  und  932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) 1Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. 2Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928  und  931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

Zu § 111f: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111g StPO – Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

Zu § 111g: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111h StPO – Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) 1Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . 2Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung .

(2) 1Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. 2Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Zu § 111h: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111i StPO – Insolvenzverfahren

(1) 1Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. 2Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) 1Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. 2Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) 1Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. 2In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Zu § 111i: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111j StPO – Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

(1) 1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. 3Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) befugt.

(2) 1Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 2Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. 3Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. 4Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162 .

Zu § 111j: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111k StPO – Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

(1) 1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) vollzogen werden. 4Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) vollzogen werden. 5 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Zu § 111k: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).


§ 111l StPO – Mitteilungen

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist.

(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n  und  111o zu verbinden.

(3) 1Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Anspruchsinhaber zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. 2Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2 , § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.

(4) 1Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 2Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. 3Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts ist. 4Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Anspruchsinhaber unerlässlich ist. 5Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung.

Zu § 111l: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111m StPO – Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

(1) 1Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Sie kann ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Zu § 111m: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111n StPO – Herausgabe beweglicher Sachen

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

Zu § 111n: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872, 2018 I S. 1094), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111o StPO – Verfahren bei der Herausgabe

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Zu § 111o: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111p StPO – Notveräußerung

(1) 1Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). 2Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.

(2) 1Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. 2Ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.

(3) 1Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.

(4) 1Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) beauftragen. 3Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.

(5) 1Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. 2Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.

Zu § 111p: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111q StPO – Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

(1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ) oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

(2) 1Ausscheidbare Teile der Verkörperung, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. 2Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den Teil eines Inhalts, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.

(4) 1Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Verkörperung eines Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ) oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. 2Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines anderen Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ) oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft anordnen. 3Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt wird. 4In der Anordnung der Beschlagnahme ist der genaue Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, zu bezeichnen.

(5) 1Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. 2Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. 3Der Antrag kann einmal wiederholt werden. 4Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt.

Zu § 111q: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 112 StPO – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

  1. 1.

    festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

  2. 2.

    bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

  3. 3.

    das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

    1. a)

      Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

    2. b)

      auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

    3. c)

      andere zu solchem Verhalten veranlassen,

    und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2 , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c , 176d , 211 , 212 , § 226 , § 306b oder § 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Zu § 112: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2836), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 112a StPO – Haftgrund der Wiederholungsgefahr

(1) 1Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

  1. 1.

    eine Straftat nach den §§ 174 , 174a , 176 bis 176d , 177 , 178 , 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2  und  3 des Strafgesetzbuches , oder

  2. 2.

    wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a , 89c Absatz 1 bis 4 , nach § 125a , nach den §§ 224 bis 227 , nach den §§ 243 , 244 , 249 bis 255 , 260 , nach § 263 , nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3 , § 29a Abs. 1 , § 30 Abs. 1 , § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 2In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 , 2 nicht gegeben sind.

Zu § 112a: Geändert durch G vom 9. 6. 1989 (BGBl I S. 1059), 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 1. 7. 1997 (BGBl I S. 1607), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 22. 3. 2007 (BGBl I S. 354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2615), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 14. 9. 2021 (BGBl I S. 4250) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 113 StPO – Untersuchungshaft bei leichteren Taten

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

  1. 1.
    sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
  2. 2.
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
  3. 3.
    sich über seine Person nicht ausweisen kann.

Zu § 113: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 114 StPO – Haftbefehl

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

  1. 1.
    der Beschuldigte,
  2. 2.
    die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
  3. 3.
    der Haftgrund sowie
  4. 4.
    die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 nahe liegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, dass sie nicht angewandt wurde.

Zu § 114: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 114a StPO – Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

1Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. 2Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. 3In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

Zu § 114a: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 114b StPO – Belehrung des verhafteten Beschuldigten

(1) 1Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. 2Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 4Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) 1In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

  1. 1.

    unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,

  2. 2.

    das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,

  3. 3.

    zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,

  4. 4.

    jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,

  5. 4a.

    in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,

  6. 5.

    das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,

  7. 6.

    einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,

  8. 7.

    nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und

  9. 8.

    bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter

    1. a)

      eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung ( § 117 Absatz 1  und  2 ) und eine mündliche Verhandlung ( § 118 Absatz 1  und  2 ) beantragen kann,

    2. b)

      bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und

    3. c)

      gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.

2Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 3Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1  und  2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. 4Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

Zu § 114b: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274); geändert durch G vom 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 114c StPO – Benachrichtigung von Angehörigen

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

Zu § 114c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295).


§ 114d StPO – Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

(1) 1Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. 2Darüber hinaus teilt es ihr mit

  1. 1.

    die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,

  2. 2.

    die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 ,

  4. 4.

    weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,

  5. 5.

    Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie

  7. 7.

    andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.

3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. 4Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. 2Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.

Zu § 114d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 114e StPO – Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt

1Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. 2Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.

Zu § 114e: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 115 StPO – Vorführung vor den zuständigen Richter

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) 1Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) 1Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe ( § 117 Abs. 1 , 2 , § 118 Abs. 1 , 2 , § 119 Abs. 5 , § 119a Abs. 1 ) zu belehren. 2 § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

Zu § 115: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 115a StPO – Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

(2) 1Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. 2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. 3Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt ( § 120 Abs. 3 ) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. 4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.

(3) 1Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. 2Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.

Zu § 115a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 116 StPO – Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich

  1. 1.
    die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
  2. 2.
    die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
  3. 3.
    die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
  4. 4.
    die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

  1. 1.
    der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
  2. 2.
    der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
  3. 3.
    neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

Zu § 116: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 116a StPO – Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

(1) 1Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.

Zu § 116a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 116b StPO – Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

1Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

Zu § 116b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 117 StPO – Haftprüfung

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) 1Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

Zu § 117: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 118 StPO – Verfahren bei der Haftprüfung

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

Zu § 118: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 118a StPO – Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

(2) 1Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.

(3) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) 1Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

Zu § 118a: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 118b StPO – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung ( § 117 Abs. 1 ) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 118b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 119 StPO – Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

(1) 1Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ( §§ 112 , 112a ) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. 1.

    der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

  2. 2.

    Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

  3. 3.

    die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

  4. 4.

    der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

  5. 5.

    die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

3Die Anordnungen trifft das Gericht. 4Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. 5Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. 6Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. 7Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) 1Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. 2Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. 3Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) 1Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. 3Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) 1Die §§ 148 , 148a bleiben unberührt. 2Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

  1. 1.

    der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,

  2. 2.

    der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,

  3. 3.

    der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,

  4. 4.

    den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,

  5. 5.

    dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,

  6. 6.

    dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,

  7. 7.

    dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes ,

  8. 8.

    dem Europäischen Parlament,

  9. 9.

    dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

  10. 10.

    dem Europäischen Gerichtshof,

  11. 11.

    dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,

  12. 12.

    dem Europäischen Bürgerbeauftragten,

  13. 13.

    dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

  14. 14.

    der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,

  15. 15.

    dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,

  16. 16.

    den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

  17. 17.

    dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,

  18. 18.

    den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,

  19. 19.

    soweit das Gericht nichts anderes anordnet,

    1. a)

      den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und

    2. b)

      der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.

3Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) 1Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. 2Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 3Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird ( § 116b ). 2Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126 .

Zu § 119: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 119a StPO – Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

(1) 1Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

Zu § 119a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 120 StPO – Aufhebung des Haftbefehls

(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

Zu § 120: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 121 StPO – Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) 1Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. 2Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. 3Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) 1In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. 2In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

Zu § 121: Geändert durch G vom 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 122 StPO – Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. 2Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) 1Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. 2Für die weitere Haftprüfung ( § 117 Abs. 1 ) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. 3Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. 4In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) 1Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. 2Die Prüfung muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Zu § 122: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 122a StPO – Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

Zu § 122a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 123 StPO – Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient ( § 116 ), ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    der Haftbefehl aufgehoben wird oder
  2. 2.
    die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, dass er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, dass der Beschuldigte verhaftet werden kann.

Zu § 123: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 124 StPO – Verfall der geleisteten Sicherheit

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. 2Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.

Zu § 124: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 125 StPO – Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erlässt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage erlässt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befasst ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. 2In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

Zu § 125: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 126 StPO – Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

(1) 1Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs ( § 116 ), ihre Vollstreckung ( § 116b ) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. 2Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. 3Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. 4Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. 5Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 , ordnet der Vorsitzende an. 4In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen ( § 116 ), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121  und  122 bleiben unberührt.

(5) 1Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

Zu § 126: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).


§ 126a StPO – Einstweilige Unterbringung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit ( §§ 20 , 21 des Strafgesetzbuches ) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) 1Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a , 116 Abs. 3 und 4 , §§ 117 bis 119a , 123 , 125 und 126 entsprechend. 2Die §§ 121 , 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) 1Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. 2Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. 3 § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches , so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Zu § 126a: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).


§ 127 StPO – Vorläufige Festnahme

(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1 .

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Zu § 127: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 127a StPO – Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

  1. 1.
    nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
  2. 2.
    der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.

(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 127a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 127b StPO – Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

  1. 1.
    eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
  2. 2.
    auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

2Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) 1Ein Haftbefehl ( § 128 Abs. 2 Satz 2 ) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tag der Festnahme zu befristen.

(3) Über den Erlass des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.

Zu § 127b: Eingefügt durch G vom 17. 7. 1997 (BGBl I S. 1822), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 128 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme

(1) 1Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3 .

(2) 1Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3 § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

Zu § 128: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 129 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.

Zu § 129: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 130 StPO – Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

1Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlass des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, dass der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. 2Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. 3Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. 4 § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zu § 130: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 131 - 132, Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

§ 131 StPO – Ausschreibung zur Festnahme

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. 2Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) 1Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. 2Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu. 3In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) 1Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. 2Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.

(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.

Zu § 131: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 131a StPO – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) 1 § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

Zu § 131a: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 131b StPO – Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zu Grunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 131b: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 131c StPO – Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

(1) 1Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden.

(2) 1In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt wird. 2Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Zu § 131c: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 132 StPO – Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

(1) 1Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, dass der Beschuldigte

  1. 1.
    eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
  2. 2.
    eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.

2 § 116a Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) treffen.

(3) 1Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. 2Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.

Zu § 132: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§ 132a, Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot

§ 132a StPO – Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird ( § 70 des Strafgesetzbuches ), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2 § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

Zu § 132a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 133 - 136a, Zehnter Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

§ 133 StPO – Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

Zu § 133: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 134 StPO – Vorführung

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

Zu § 134: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 135 StPO – Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

Zu § 135: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 136 StPO – Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  1. 1.

    dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder

  2. 2.

    die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

3 § 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

Zu § 136: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099). Die Änderung durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) ist gegenstandslos.


§ 136a StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

(1) 1Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 2Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. 3Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) 1Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. 2Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Zu § 136a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 137 - 150, Elfter Abschnitt - Verteidigung

§ 137 StPO – Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 137: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 138 StPO – Wahlverteidiger

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) 1Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. 2Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

Zu § 138: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 138a StPO – Ausschließung des Verteidigers

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

  1. 1.
    an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
  2. 2.
    den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
  3. 3.
    eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) 1Die Ausschließung ist aufzuheben,

  1. 1.
    sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
  2. 2.
    wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
  3. 3.
    wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

2Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zulässt.

(4) 1Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. 2In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) 1Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

Zu § 138a: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 138b StPO – Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

1Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96 , 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 2 § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

Zu § 138b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 138c StPO – Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung

(1) 1Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. 2Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. 3Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.

(2) 1Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. 3Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 4Dieser kann sich im Verfahren äußern.

(3) 1Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, dass die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. 2Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. 3Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. 5 § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) 1Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. 2Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.

(5) 1Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluss oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. 2Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a , 138b , 138d der Ausschließung gleich.

(6) 1Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Zu § 138c: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 138d StPO – Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) 1Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) 1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu § 138d: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 139 StPO – Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

Zu § 139: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 140 StPO – Notwendige Verteidigung

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  1. 1.

    zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;

  2. 2.

    dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

  3. 3.

    das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

  4. 4.

    der Beschuldigte nach den §§ 115 , 115a , 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;

  5. 5.

    der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;

  6. 6.

    zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

  7. 7.

    zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

  8. 8.

    der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;

  9. 9.

    dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;

  10. 10.

    bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;

  11. 11.

    ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Zu § 140: Geändert durch G vom 17. 5. 1988 (BGBl I S. 606), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 141 StPO – Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 2Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) 1Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

  1. 1.

    er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;

  2. 2.

    bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;

  3. 3.

    im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder

  4. 4.

    er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

2Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3 , so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Zu § 141: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 141a StPO – Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

1Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder

  2. 2.

    zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

2Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

Zu § 141a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 142 StPO – Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

(1) 1Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. 2Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. 3Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

  1. 1.

    das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;

  2. 2.

    in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;

  3. 3.

    nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) 1Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. 2Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. 3Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) 1Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. 2 § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) 1Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) auszuwählen. 2Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) 1Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

Zu § 142: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 143 StPO – Dauer und Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423  oder  460 .

(2) 1Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. 2In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 3Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2 , § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3 , soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. 4In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zu § 143: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 143a StPO – Verteidigerwechsel

(1) 1Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. 2Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) 1Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

  1. 1.

    der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;

  2. 2.

    der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder

  3. 3.

    das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5  und  6 entsprechend.

(3) 1Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. 2Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zu § 143a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 144 StPO – Zusätzliche Pflichtverteidiger

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) 1Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. 2 § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Zu § 144: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 145 StPO – Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

(1) 1Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. 2Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

Zu § 145: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 145a StPO – Zustellungen an den Verteidiger

(1) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 2Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) 1Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) 1Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Zu § 145a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung

1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Zu § 146: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 146a StPO – Zurückweisung eines Wahlverteidigers

(1) 1Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. 2Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. 3Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.

(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.

Zu § 146a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 147 StPO – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) 1Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. 2Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) 1Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) 1Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf. 2Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

Zu § 147: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 148 StPO – Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) 1Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. 2Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches , trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. 3Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.

Zu § 148: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 148a StPO – Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

(1) 1Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. 2Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) 1Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befasst sein noch befasst werden. 2Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

Zu § 148a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 149 StPO – Zulassung von Beiständen

(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.

Zu § 149: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 150 StPO

(weggefallen)


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 151 - 157, Erster Abschnitt - Öffentliche Klage

§ 151 StPO – Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

Zu § 151: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 152 StPO – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Zu § 152: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 152a StPO – Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

Zu § 152a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153 StPO – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 153: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153a StPO – Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

  1. 1.

    zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

  2. 2.

    einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

  3. 3.

    sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

  4. 4.

    Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

  5. 5.

    sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,

  6. 6.

    an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

  7. 7.

    an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder

  8. 8.

    sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).

3Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4, 6 und 8 höchstens ein Jahr beträgt. 4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. 5Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. 6Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. 7 § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. 8 § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) 1 § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Zu § 153a: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747), 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), 15. 11. 2012 (BGBl I S. 2298), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3313), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 153b StPO – Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Zu § 153b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153c StPO – Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

  1. 1.
    die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
  2. 2.
    die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
  3. 3.
    wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.

2Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f .

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

Zu § 153c: Geändert durch G vom 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153d StPO – Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen

(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Zu § 153d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153e StPO – Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

(1) 1Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. 2Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.

Zu § 153e: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153f StPO – Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. 2Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12 , 14  und  15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn

  1. 1.
    kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
  2. 2.
    die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
  3. 3.
    kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
  4. 4.
    die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

1Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Zu § 153f: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150).


§ 154 StPO – Teileinstellung bei mehreren Taten

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

  1. 1.
    wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
  2. 2.
    darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Zu § 154: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154a StPO – Beschränkung der Verfolgung

(1) 1Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

  1. 1.
    für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
  2. 2.
    neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. 2 § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) 1Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. 2Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. 3Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Zu § 154a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154b StPO – Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(4) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. 2 § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

Zu § 154b: Geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386).


§ 154c StPO – Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung ( §§ 240 , 253 des Strafgesetzbuches ) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels ( §§ 240 , 253 , 232 des Strafgesetzbuches ) diese Straftat an ( § 158 ) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

Zu § 154c: Geändert durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226).


§ 154d StPO – Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

1Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. 2Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. 3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Zu § 154d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154e StPO – Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung ( §§ 164 , 185 bis 188 des Strafgesetzbuches ) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

(3) Bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.

Zu § 154e: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154f StPO – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

Zu § 154f: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 155 StPO – Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

Zu § 155: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 155a StPO – Täter-Opfer-Ausgleich

1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Zu § 155a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) .


§ 155b StPO – Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 3Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.

(2) 1Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. 3Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

(4) 1Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. 2Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.

Zu § 155b: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 156 StPO – Anklagerücknahme

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

Zu § 156: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 157 StPO – Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Zu § 157: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 158 - 177, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 158 StPO – Strafanzeige; Strafantrag

(1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. 3Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. 4Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. 5Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) 1Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 153f , abgesehen wird. 2Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder

  2. 2.

    der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) 1Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. 2Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

Zu § 158: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 159 StPO – Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Zu § 159: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 160 StPO – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) 1Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. 2Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Zu § 160: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 160a StPO – Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

(1) 1Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. 2Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. 3Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. 2Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97 , 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

Zu § 160a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2261), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618).


§ 160b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 160b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 161 StPO – Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

(1) 1Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 2Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 3 § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden ( Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes ), wenn das Amtsgericht ( § 162 Abs. 1 ), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Zu § 161: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 161a StPO – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51 , 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. 3Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Zu § 161a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 162 StPO – Ermittlungsrichter

(1) 1Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. 2Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125 , 126a , auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. 3Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

Zu § 162: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft entscheidet

  1. 1.

    über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,

  2. 2.

    über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 , Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,

  3. 3.

    über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und

  4. 4.

    bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51  und  70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

2Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) 1Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten jeweils entsprechend. 3Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) 1Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1  und  2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Zu § 163: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten

(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. 2In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1  und  5 gelten entsprechend. 3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) 1Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im Übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6 , Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. 3 § 168c Absatz 1  und  5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Zu § 163a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 163b StPO – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

(1) 1Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verdächtige darf fest gehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

(2) 1Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

Zu § 163b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 163c StPO – Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

(1) 1Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich fest gehalten werden. 2Die fest gehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, dass die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. 3Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.

Zu § 163c: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 163d StPO – Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass

  1. 1.

    eine der in § 111 bezeichneten Straftaten
    oder

  2. 2.

    eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten

begangen worden ist, so dürfen die anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einem Dateisystem gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. 3Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.

(2) 1Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. 3 § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie muss die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. 3Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. 4Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. 2Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. 3Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

Zu § 163d: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 163e StPO – Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

(1) 1Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. 2Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.

(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.

(4) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 4 § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 6Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

Zu § 163e: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 6. 6. 2009 (BGBl I S. 1226), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 163f StPO – Längerfristige Observation

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

  1. 1.

    durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

  2. 2.

    an mehr als zwei Tagen stattfinden

soll (längerfristige Observation).

2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 2 § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3 § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5 , Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Zu § 163f: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 163g StPO – Automatische Kennzeichenerfassung

(1) 1Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Personen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. 2Die automatische Datenerhebung darf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen.

(2) 1Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abgeglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen,

  1. 1.

    die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihm genutzt werden oder

  2. 2.

    die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

2Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. 3Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. 4Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen.

(3) 1Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die Staatsanwaltschaft. 2Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Kennzeichen, mit denen die automatisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden sollen, genau bezeichnen. 3Die örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum (Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anordnung ist zu befristen. 4Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) ergehen; in diesem Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnenden nachzuholen.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.

Zu § 163g: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 164 StPO – Festnahme von Störern

Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.

Zu § 164: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 165 StPO – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

Zu § 165: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 166 StPO – Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.

(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.

Zu § 166: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 167 StPO – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.

Zu § 167: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 168 StPO – Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

1Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 4Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

Zu § 168: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168a StPO – Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

(1) 1Das Protokoll muss Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. 2 § 68 Abs. 2 , 3 bleibt unberührt.

(2) 1Das Protokoll kann in Form einer wörtlichen Wiedergabe der Verhandlung (Wortprotokoll) oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während der Verhandlung als auch nach ihrer Beendigung erstellt werden. 2Die Verhandlung kann wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung) aufgezeichnet werden. 3Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeichnung ist zulässig.

(3) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt oder wird die Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufgezeichnet, so ist das Protokoll oder die zusammenfassende Aufzeichnung den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie verzichten darauf.

(4) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.

(5) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung durch die wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Person, welche die Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.

(6) 1Die Art der Protokollierung und der Aufzeichnung, die Genehmigung des Protokolls oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung, Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig zu machen. 2Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu speichern. 3Sie können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. 4Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung und die Löschung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 168a: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168b StPO – Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) 1Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. 2Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1 .

Zu § 168b: Geändert durch G vom 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168c StPO – Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

(1) 1Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. 3Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) 1Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 3Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 4 § 241a gilt entsprechend.

(3) 1Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. 2Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) 1Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. 2In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

Zu § 168c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168d StPO – Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

(1) 1Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. 2 § 168c Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, dass die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. 2Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.

Zu § 168d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 168e StPO – Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

1Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im Übrigen unberührt. 4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Zu § 168e: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820).


§ 169 StPO – Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

(1) 1In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. 2Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

Zu § 169: Geändert durch G vom 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 169a StPO – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten.

Zu § 169a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 170 StPO – Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Zu § 170: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 171 StPO – Einstellungsbescheid

1Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 2In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist ( § 172 Abs. 1 ) zu belehren. 3 § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

Zu § 171: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 172 StPO – Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 , § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c .

(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zu § 172: Geändert durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 173 StPO – Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

Zu § 173: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 174 StPO – Verwerfung des Antrags

(1) Ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Zu § 174: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung

1Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

Zu § 175: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 176 StPO – Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

(1) 1Durch Beschluss des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. 2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.

Zu § 176: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 177 StPO – Kosten

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zu § 177: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 178 - 197, Dritter Abschnitt

§ 178 StPO

(weggefallen)


§ 179 StPO

(weggefallen)


§ 180 StPO

(weggefallen)


§ 181 StPO

(weggefallen)


§ 182 StPO

(weggefallen)


§ 183 StPO

(weggefallen)


§ 184 StPO

(weggefallen)


§ 185 StPO

(weggefallen)


§ 186 StPO

(weggefallen)


§ 187 StPO

(weggefallen)


§ 188 StPO

(weggefallen)


§ 189 StPO

(weggefallen)


§ 190 StPO

(weggefallen)


§ 191 StPO

(weggefallen)


§ 192 StPO

(weggefallen)


§ 193 StPO

(weggefallen)


§ 194 StPO

(weggefallen)


§ 195 StPO

(weggefallen)


§ 196 StPO

(weggefallen)


§ 197 StPO

(weggefallen)


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 198 - 211, Vierter Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 198 StPO

(weggefallen)


§ 199 StPO – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) 1Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Zu § 199: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 200 StPO – Inhalt der Anklageschrift

(1) 1Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 4In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) 1In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

Zu § 200: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 201 StPO – Übermittlung der Anklageschrift

(1) 1Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zu § 201: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 202: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 202a StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 202a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 203 StPO – Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Zu § 203: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 204 StPO – Nichteröffnungsbeschluss

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen.

Zu § 204: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 205 StPO – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

1Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. 2Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

Zu § 205: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 206 StPO – Keine Bindung an Anträge

Das Gericht ist bei der Beschlussfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Zu § 206: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 206a StPO – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.

(2) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Zu § 206a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 206b StPO – Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss ein. 2Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Zu § 206b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 207 StPO – Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluss dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, wenn

  1. 1.
    wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
  2. 2.
    die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
  3. 3.
    die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
  4. 4.
    die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluss entsprechende neue Anklageschrift ein. 2Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

Zu § 207: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 208 StPO

(weggefallen)


§ 209 StPO – Eröffnungszuständigkeit

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Zu § 209: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 209a StPO – Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Abs. 2 , des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

  1. 1.

    die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und

  2. 2.

    die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen

    1. a)

      nach § 33 Abs. 1 , § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder

    2. b)

      als Jugendschutzsachen ( § 26 Abs. 1 Satz 1 , § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes )

    vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung

Gerichten höherer Ordnung gleich.

Zu § 209a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 210 StPO – Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

(1) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluss nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

Zu § 210: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 211 StPO – Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Zu § 211: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 212 - 225a, Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Zu § 212: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 213 StPO – Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

Zu § 213: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 214 StPO – Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 , § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.

(2) Ist anzunehmen, dass sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.

(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.

Zu § 214: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 215 StPO – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

Zu § 215: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 216 StPO – Ladung des Angeklagten

(1) 1Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. 2Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) 1Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. 2Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

Zu § 216: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 217 StPO – Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung ( § 216 ) und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Zu § 217: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 218 StPO – Ladung des Verteidigers

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2 § 217 gilt entsprechend.

Zu § 218: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 219 StPO – Beweisanträge des Angeklagten

(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Zu § 219: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 220 StPO – Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

(1) 1Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. 2Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, dass die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

Zu § 220: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 221 StPO – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

Zu § 221: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 222 StPO – Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3 § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

Zu § 222: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 222a StPO – Mitteilung der Besetzung des Gerichts

(1) 1Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. 2Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. 3Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.

(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.

(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.

Zu § 222a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 222b StPO – Besetzungseinwand

(1) 1Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. 2Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. 3Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. 4Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) 1Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 2Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, dass es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 3Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) 1Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. 2Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Zu § 222b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 223 StPO – Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Zu § 223: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 224 StPO – Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

(1) 1Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

Zu § 224: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 225 StPO – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

Zu § 225: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 225a StPO – Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

(1) 1Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluss darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) 1Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) 1In dem Übernahmebeschluss sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 2 § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 , Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210 .

(4) 1Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. 2Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210 .

Zu § 225a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 226 - 275, Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung

§ 226 StPO – Ununterbrochene Gegenwart

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zu § 226: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 227 StPO – Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Zu § 227: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 228 StPO – Aussetzung und Unterbrechung

(1) 1Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. 2Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145 , dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen.

Zu § 228: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 229 StPO – Höchstdauer einer Unterbrechung

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) 1Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

  1. 1.

    ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder

  2. 2.

    eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit

nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. 2Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 3Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(4) 1Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) 1Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

Zu § 229: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 230 StPO – Ausbleiben des Angeklagten

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Zu § 230: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 231 StPO – Anwesenheitspflicht des Angeklagten

(1) 1Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 2Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.

Zu § 231: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 231a StPO – Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten

(1) 1Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. 2Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.

(3) 1Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 2Der Beschluss kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefasst werden. 3Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig;

sie hat aufschiebende Wirkung. 4Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.

(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.

Zu § 231a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 231b StPO – Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

(1) 1Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt ( § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes ), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange zu befürchten ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwer wiegender Weise beeinträchtigen würde. 2Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.

Zu § 231b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 231c StPO – Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluss einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

Zu § 231c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 232 StPO – Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.

(3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.

(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muss ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.

Zu § 232: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 233 StPO – Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

(1) 1Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muss er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. 2Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. 3Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.

(3) 1Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 233: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 234 StPO – Vertretung des abwesenden Angeklagten

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

Zu § 234: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 234a StPO – Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Zu § 234a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 235 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

1Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. 2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Zu § 235: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 236 StPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

Zu § 236: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 237 StPO – Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

Zu § 237: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 238 StPO – Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Zu § 238: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 239 StPO – Kreuzverhör

(1) 1Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. 2Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

Zu § 239: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 240 StPO – Fragerecht

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

Zu § 240: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 241 StPO – Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

Zu § 241: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 241a StPO – Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, dass der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. 2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 241a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 242 StPO – Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

Zu § 242: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 243 StPO – Gang der Hauptverhandlung

(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zu Grunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zu Grunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a ,  212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ( § 257c ) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 5Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 6Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

Zu § 243: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 244 StPO – Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. 2Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 3Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

  1. 1.

    eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,

  3. 3.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,

  4. 4.

    das Beweismittel völlig ungeeignet ist,

  5. 5.

    das Beweismittel unerreichbar ist oder

  6. 6.

    eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) 1Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. 2Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) 1Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. 3Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Zu § 244: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 245 StPO – Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

(1) 1Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig ist. 2Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) 1Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. 3Im Übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

Zu § 245: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 246 StPO – Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.

(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, dass es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.

(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.

(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

Zu § 246: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 246a StPO – Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

(1) 1Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. 2Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6 , § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Zu § 246a: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 247 StPO – Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

1Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. 2Das Gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. 3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. 4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

Zu § 247: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 247a StPO – Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5 § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a . 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Zu § 247a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 248 StPO – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Zu § 248: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 249 StPO – Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

(1) 1Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) 1Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253  und  254 abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

Zu § 249: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 250 StPO – Grundsatz der persönlichen Vernehmung

1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

Zu § 250: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 251 StPO – Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

  1. 1.

    wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;

  2. 2.

    wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;

  3. 3.

    wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

  4. 4.

    soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

  1. 1.

    dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;

  2. 2.

    dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;

  3. 3.

    der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2Der Grund der Verlesung wird bekannt gegeben. 3Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

Zu § 251: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 252 StPO – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Zu § 252: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 253 StPO – Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, dass er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

Zu § 253: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 254 StPO – Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

Zu § 254: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 255 StPO – Protokollierung der Verlesung

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.

Zu § 255: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 255a StPO – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251 , 252 , 253  und  255 entsprechend.

(2) 1In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( §§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches ) oder gegen das Leben ( §§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches ), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ( § 225 des Strafgesetzbuches ) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. 2Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( §§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches ) sind. 3Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. 4Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

Zu § 255a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).


§ 256 StPO – Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

(1) Verlesen werden können

  1. 1.

    die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen

    1. a)

      öffentlicher Behörden,

    2. b)

      der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie

    3. c)

      der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,

  2. 2.

    unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,

  3. 3.

    ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,

  4. 4.

    Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,

  5. 5.

    Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und

  6. 6.

    Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3 .

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

Zu § 256: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 257 StPO – Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.

Zu § 257: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 257a StPO – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 257a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 257b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Zu § 257b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 257c StPO – Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2 § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. 3Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. 2Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Zu § 257c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 258 StPO – Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

(1) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Zu § 258: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 259 StPO – Dolmetscher

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.

(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.

Zu § 259: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 260 StPO – Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) 1Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. 2Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. 3Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. 4Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 5Im Übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) 1Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. 2Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

Zu § 260: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 261 StPO – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Zu § 261: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 262 StPO – Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

Zu § 262: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 263 StPO – Abstimmung

(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Die Schuldfrage umfasst auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.

(3) Die Schuldfrage umfasst nicht die Voraussetzungen der Verjährung.

Zu § 263: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 264 StPO – Gegenstand des Urteils

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegt, nicht gebunden.

Zu § 264: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 265 StPO – Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

  1. 1.

    sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,

  2. 2.

    das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sachoder Rechtslage abweichen will oder

  3. 3.

    der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Zu § 265: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 265a StPO – Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

1Kommen Auflagen oder Weisungen ( §§ 56b , 56c , 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

Zu § 265a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 266 StPO – Nachtragsanklage

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) 1Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1 . 3Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 4Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) 1Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

Zu § 266: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 267 StPO – Urteilsgründe

(1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 3Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) 1Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. 2Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches . 3Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. 5Ist dem Urteil eine Verständigung ( § 257c ) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) 1Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. 2Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. 4Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) 1Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. 2Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. 3Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) 1Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. 2Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Zu § 267: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268 StPO – Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) 1Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. 2Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 3Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 4Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) 1Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden. 2Es muss spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Absatz 3 , 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Zu § 268: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 268a StPO – Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) 1Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 56f Abs. 1 , §§ 59b , 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches ). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches , so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches . 2Die Belehrung ist in der Regel im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. 3Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

Zu § 268a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268b StPO – Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.

Zu § 268b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268c StPO – Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist ( § 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches ). 2Die Belehrung wird im Anschluss an die Urteilsverkündung erteilt. 3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

Zu § 268c: Geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268d StPO – Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.

Zu § 268d: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 269 StPO – Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Zu § 269: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 270 StPO – Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

(1) 1Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluss bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 .

(3) 1Der Beschluss hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. 2Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210 .

(4) 1Ist der Verweisungsbeschluss von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

Zu § 270: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 271 StPO – Hauptverhandlungsprotokoll

(1) 1Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Zu § 271: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 272 StPO – Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Verhandlung;

  2. 2.

    die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

  3. 3.

    die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

  4. 4.

    die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403 , der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;

  5. 5.

    die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Zu § 272: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 273 StPO – Beurkundung der Hauptverhandlung

(1) 1Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) 1Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. 2Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4 , § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. 3Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) 1Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. 2Der Vorsitzende kann anordnen, dass an Stelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. 3 § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) 1Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. 2Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. 3In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertig gestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Zu § 273: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 274 StPO – Beweiskraft des Protokolls

1Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Zu § 274: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332)


§ 275 StPO – Absetzungsfrist und Form des Urteils

(1) 1Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2Dies muss spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. 5Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

Zu § 275: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§ 275a, Siebter Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 275a StPO – Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl

(1) 1Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten ( § 66a des Strafgesetzbuches ), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. 2Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. 3Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ( § 66b des Strafgesetzbuches ) zuständig ist. 4Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. 5Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. 3Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) 1Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. 2Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. 3Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. 2Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. 3In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 4Die §§ 114 bis 115a , 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

Zu § 275a: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), geändert durch G vom 8. 7. 2008 (BGBl I S. 1212), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 276 - 295, Achter Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende

§ 276 StPO – Begriff der Abwesenheit

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

Zu § 276: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 277 StPO

(weggefallen)


§ 278 StPO

(weggefallen)


§ 279 StPO

(weggefallen)


§ 280 StPO

(weggefallen)


§ 281 StPO

(weggefallen)


§ 282 StPO

(weggefallen)


§ 283 StPO

(weggefallen)


§ 284 StPO

(weggefallen)


§ 285 StPO – Beweissicherungszweck

(1) 1Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294 .

Zu § 285: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 286 StPO – Vertretung von Abwesenden

1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Zu § 286: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 287 StPO – Benachrichtigung von Abwesenden

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

Zu § 287: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 288 StPO – Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

Zu § 288: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 289 StPO – Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

Zu § 289: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 290 StPO – Vermögensbeschlagnahme

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluss des Gerichts mit Beschlag belegt werden.

(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.

Zu § 290: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 291 StPO – Bekanntmachung der Beschlagnahme

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

Zu § 291: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 292 StPO – Wirkung der Bekanntmachung

(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

(2) 1Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. 2Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.

Zu § 292: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 293 StPO – Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

Zu § 293: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 294 StPO – Verfahren nach Anklageerhebung

(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluss ( § 199 ) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

Zu § 294: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 295 StPO – Sicheres Geleit

(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.

(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.

(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.

Zu § 295: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 296 - 303, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 296 StPO – Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Zu § 296: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 297 StPO – Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

Zu § 297: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 298 StPO – Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Zu § 298: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 299 StPO – Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

Zu § 299: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 300 StPO – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Zu § 300: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 301 StPO – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Zu § 301: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 302 StPO – Zurücknahme und Verzicht

(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung ( § 257c ) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

Zu § 302: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 303 StPO – Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

1Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 2Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Zu § 303: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 304 - 311a, Zweiter Abschnitt - Beschwerde

§ 304 StPO – Zulässigkeit

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) 1Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. 2Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

  1. 1.
    die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
  2. 2.
    die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
  3. 3.
    die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ( § 231a ) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
  4. 4.
    die Akteneinsicht betreffen oder
  5. 5.
    den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 453 Abs. 2 Satz 3 ), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs ( § 453c ), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf ( § 454 Abs. 3  und  4 ), die Wiederaufnahme des Verfahrens ( § 372 Satz 1 ) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435 , 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;

3 § 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts ( § 169 Abs. 1 ) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Zu § 304: Berichtigt am 27. 4. 1987 (BGBl I S. 1319), geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 305 StPO – Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

1Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

Zu § 305: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 305a StPO – Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

(1) 1Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1 , 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Zu § 305a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 306 StPO – Einlegung; Abhilfeverfahren

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Zu § 306: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 307 StPO – Keine Vollzugshemmung

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Zu § 307: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 308 StPO – Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1) 1Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne dass diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1 .

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

Zu § 308: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 309 StPO – Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Zu § 309: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 310 StPO – Weitere Beschwerde

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

  1. 1.

    eine Verhaftung,

  2. 2.

    eine einstweilige Unterbringung oder

  3. 3.

    einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro

betreffen.

(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Zu § 310: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 311 StPO – Sofortige Beschwerde

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung ( § 35 ) der Entscheidung.

(3) 1Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. 2Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Zu § 311: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 311a StPO – Nachträgliche Anhörung des Gegners

(1) 1Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. 2Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307 , 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 311a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 312 - 332, Dritter Abschnitt - Berufung

§ 312 StPO – Zulässigkeit

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Zu § 312: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 313 StPO – Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

(1) 1Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im Übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

Zu § 313: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 314 StPO – Form und Frist

(1) Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234 , 387 Abs. 1 , § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Zu § 314: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 315 StPO – Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) 1Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. 2Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

Zu § 315: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 316 StPO – Hemmung der Rechtskraft

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.

Zu § 316: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 317 StPO – Berufungsbegründung

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

Zu § 317: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 318 StPO – Berufungsbeschränkung

1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Zu § 318: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 319 StPO – Verspätete Einlegung

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Zu § 319: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 320 StPO – Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

Zu § 320: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 321 StPO – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

Zu § 321: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 322 StPO – Verwerfung ohne Hauptverhandlung

(1) 1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Zu § 322: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 322a StPO – Entscheidung über die Annahme der Berufung

Über die Annahme einer Berufung ( § 313 ) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

Zu § 322a: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 323 StPO – Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

(1) 1Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a . 2In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

(2) 1Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.

(3) Neue Beweismittel sind zulässig.

(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.

Zu § 323: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 324 StPO – Gang der Berufungshauptverhandlung

(1) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.

(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.

Zu § 324: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 325 StPO – Verlesung von Urkunden

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251  und  253 , ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.

Zu § 325: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 326 StPO – Schlussvorträge

1Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Zu § 326: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 327 StPO – Umfang der Urteilsprüfung

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Zu § 327: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 328 StPO – Inhalt des Berufungsurteils

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Zu § 328: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 329 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

(1) 1Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

  1. 1.

    sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,

  2. 2.

    sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder

  3. 3.

    sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.

3Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) 1Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2 § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) 1Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. 2Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. 3Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) 1Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) 1Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44  und  45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Zu § 329: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 330 StPO – Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

(2) 1Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2  und  3 entsprechend.

Zu § 330: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 331 StPO – Verbot der Verschlechterung

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Zu § 331: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 332 StPO – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Im Übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Zu § 332: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 333 - 358, Vierter Abschnitt - Revision

§ 333 StPO – Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Zu § 333: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 334 StPO

(weggefallen)


§ 335 StPO – Sprungrevision

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) 1Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. 2Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen ( §§ 344 bis 347 ). 3Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

Zu § 335: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 336 StPO – Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Zu § 336: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 337 StPO – Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zu § 337: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 338 StPO – Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

  1. 1.

    wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn

    1. a)

      das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder

    2. b)

      das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und

      1. aa)

        die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,

      2. bb)

        der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder

      3. cc)

        die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;

  2. 2.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

  3. 3.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;

  4. 4.

    wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

  5. 5.

    wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

  6. 6.

    wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

  7. 7.

    wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;

  8. 8.

    wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Zu § 338: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 339 StPO – Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Zu § 339: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 340 StPO – Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

Zu § 340: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 341 StPO – Form und Frist

(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234 , 229 Absatz 2 , § 387 Absatz 1 , § 411 Absatz 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Zu § 341: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 342 StPO – Revision und Wiedereinsetzungsantrag

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) 1Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. 2Die weitere Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

Zu § 342: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 343 StPO – Hemmung der Rechtskraft

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.

Zu § 343: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 344 StPO – Revisionsbegründung

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) 1Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Zu § 344: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 345 StPO – Revisionsbegründungsfrist

(1) 1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. 3War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Zu § 345: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 346 StPO – Verspätete oder formwidrige Einlegung

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Zu § 346: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 347 StPO – Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

(1) 1Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. 4Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

Zu § 347: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 348 StPO – Unzuständigkeit des Gerichts

(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, dass die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluss seine Unzuständigkeit auszusprechen.

(2) Dieser Beschluss, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

Zu § 348: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 349 StPO – Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. 2Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Zu § 349: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 350 StPO – Revisionshauptverhandlung

(1) 1Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(2) 1Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. 3Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.

Zu § 350: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 351 StPO – Gang der Revisionshauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) 1Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Zu § 351: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 352 StPO – Umfang der Urteilsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.

(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.

Zu § 352: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 353 StPO – Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Zu § 353: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 354 StPO – Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) 1Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) 1Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe ( §§ 53 , 54 , 55 des Strafgesetzbuches ) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 zu treffen ist. 2Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) 1In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Zu § 354: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 354a StPO – Entscheidung bei Gesetzesänderung

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

Zu § 354a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 355 StPO – Verweisung an das zuständige Gericht

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

Zu § 355: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 356 StPO – Urteilsverkündung

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268 .

Zu § 356: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 356a StPO – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

1Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 5 § 47 gilt entsprechend.

Zu § 356a: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 357 StPO – Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

1Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. 2 § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 357: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 358 StPO – Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

(2) 1Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. 2Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. 3Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Zu § 358: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 359 StPO – Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. 1.
    wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. 2.
    wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. 3.
    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  4. 4.
    wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. 5.
    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.
  6. 6.
    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Zu § 359: Geändert durch G vom 9. 7. 1998 (BGBl I S. 1802) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 360 StPO – Keine Hemmung der Vollstreckung

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

Zu § 360: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 361 StPO – Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

Zu § 361: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 362 StPO – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten  (1)

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

  1. 1.

    wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

  2. 2.

    wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Gunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

  3. 3.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

  4. 4.

    wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;

  5. 5.

    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes ( § 211 des Strafgesetzbuches ), Völkermordes ( § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches ), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches ) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person ( § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches ) verurteilt wird.

Zu § 362: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2021 (BGBl I S. 5252).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 357)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1.  

    § 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 5252) ist mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes , auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ( Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ), unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 363 StPO – Unzulässigkeit

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit ( § 21 des Strafgesetzbuches ) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

Zu § 363: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 364 StPO – Behauptung einer Straftat

1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5 .

Zu § 364: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 364a StPO – Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Zu § 364a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 364b StPO – Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

(1) 1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn

  1. 1.
    hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
  2. 2.
    wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
  3. 3.
    der Verurteilte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.

2Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluss fest, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Zu § 364b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 365 StPO – Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zu § 365: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 366 StPO – Inhalt und Form des Antrags

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Zu § 366: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 367 StPO – Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

(1) 1Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes . 2Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

Zu § 367: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 368 StPO – Verwerfung wegen Unzulässigkeit

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

Zu § 368: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 369 StPO – Beweisaufnahme

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) 1Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 2 § 168c Abs. 3 , § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

Zu § 369: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 370 StPO – Entscheidung über die Begründetheit

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

Zu § 370: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 371 StPO – Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) 1Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. 2War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

Zu § 371: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 372 StPO – Sofortige Beschwerde

1Alle Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

Zu § 372: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 373 StPO – Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.

(2) 1Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Zu § 373: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 373a StPO – Verfahren bei Strafbefehl

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im Übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

Zu § 373a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§ 373b, Erster Abschnitt - Definition

§ 373b StPO – Begriff des Verletzten

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.

(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind

  1. 1.

    der Ehegatte oder der Lebenspartner,

  2. 2.

    der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,

  3. 3.

    die Verwandten in gerader Linie,

  4. 4.

    die Geschwister und

  5. 5.

    die Unterhaltsberechtigten

einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.

Zu § 373b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage

§ 374 StPO – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. 1.
    ein Hausfriedensbruch ( § 123 des Strafgesetzbuches ),
  2. 2.
    eine Beleidigung ( §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches ), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
  3. 2a.
    eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ( § 201a Absatz 1  und  2 des Strafgesetzbuches ),
  4. 3.
    eine Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 des Strafgesetzbuches ),
  5. 4.
    eine Körperverletzung ( §§ 223  und  229 des Strafgesetzbuches ),
  6. 5.
    eine Nötigung ( § 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ) oder eine Bedrohung ( § 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ),
  7. 5a.
    eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 des Strafgesetzbuches ),
  8. 6.
    eine Sachbeschädigung ( § 303 des Strafgesetzbuches ),
  9. 6a.
    eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches , wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
  10. 7.
    eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ,
  11. 8.
    eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes , § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes , § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes , § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes , § 143 Abs. 1 , § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1  und  2 des Markengesetzes , § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes , den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1  und  2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie .

(2) 1Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. 2Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Zu § 374: Geändert durch G vom 22. 10. 1987 (BGBl I S. 2294), 7. 3. 1990 (BGBl I S. 422), 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3082), 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014), 13. 8. 1997 (BGBl I S. 2038), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390), 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 22. 3. 2007 (BGBl I S. 354), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3799), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 1. 3. 2017 (BGBl I S. 386), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202, 3630), 18. 4. 2019 (BGBl I S. 466), 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075) und 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448).


§ 375 StPO – Mehrere Privatklageberechtigte

(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.

(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.

(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zu Gunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.

Zu § 375: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 376 StPO – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Zu § 376: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 377 StPO – Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

(1) 1Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. 2Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) 1Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. 2In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

Zu § 377: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 378 StPO – Beistand und Vertreter des Privatklägers

1Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Zu § 378: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 379 StPO – Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten hat.

(2) 1Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Zu § 379: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 379a StPO – Gebührenvorschuss

(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.

(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. 2Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 3Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.

Zu § 379a: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 380 StPO – Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

(1) 1Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung ( §§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches ), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches , wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.

(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.

Zu § 380: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 381 StPO – Erhebung der Privatklage

1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2Die Klage muss den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

Zu § 381: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 382 StPO – Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.

Zu § 382: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 383 StPO – Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

(1) 1Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. 2In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 .

(2) 1Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. 2Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. 3Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Zu § 383: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 384 StPO – Weiteres Verfahren

(1) 1Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. 2Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.

(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitzende den Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.

(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.

(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.

Zu § 384: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 385 StPO – Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

(1) 1Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. 2Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekannt zu geben.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(3) 1Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. 2Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 3Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 4 § 406e Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der §§ 154a  und  421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Zu § 385: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 386 StPO – Ladung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

Zu § 386: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 387 StPO – Vertretung in der Hauptverhandlung

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

Zu § 387: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 388 StPO – Widerklage

(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes ( § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 ) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.

(2) 1Ist der Kläger nicht der Verletzte ( § 374 Abs. 2 ), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. 2In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.

(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.

(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluss.

Zu § 388: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 389 StPO – Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, dass die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muss, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Zu § 389: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 390 StPO – Rechtsmittel des Privatklägers

(1) 1Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. 2Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362 . 3Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.

(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.

(3) 1Die in den §§ 320 , 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. 2Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.

(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.

(5) 1Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 390: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 391 StPO – Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

(1) 1Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. 2Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.

(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.

(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.

(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

Zu § 391: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 392 StPO – Wirkung der Rücknahme

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

Zu § 392: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 393 StPO – Tod des Privatklägers

(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.

(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.

Zu § 393: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 394 StPO – Bekanntmachung an den Beschuldigten

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.

Zu § 394: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 395 - 402, Dritter Abschnitt - Nebenklage

§ 395 StPO – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

  1. 1.

    den §§ 174 bis 182 , 184i bis 184k des Strafgesetzbuches ,

  2. 2.

    den §§ 211  und  212 des Strafgesetzbuches , die versucht wurde,

  3. 3.

    den §§ 221 , 223 bis 226a  und  340 des Strafgesetzbuches ,

  4. 4.

    den §§ 232 bis 238 , 239 Absatz 3 , §§ 239a , 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ,

  5. 5.

    § 4 des Gewaltschutzgesetzes ,

  6. 6.

    § 142 des Patentgesetzes , § 25 des Gebrauchsmustergesetzes , § 10 des Halbleiterschutzgesetzes , § 39 des Sortenschutzgesetzes , den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes , den §§ 51  und  65 des Designgesetzes , den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes , § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie , § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen .

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

  1. 1.

    deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

  2. 2.

    die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( § 172 ) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189 , 229 , 244 Absatz 1 Nummer 3 , Absatz 4 , §§ 249 bis 255  und  316a des Strafgesetzbuches , verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) 1Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1  oder  2 , soweit sie die Nebenklage betrifft.

Zu § 395: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 24. 9. 2013 (BGBl I S. 3671), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3799), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2442), 18. 4. 2019 (BGBl I S. 466) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).


§ 396 StPO – Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

(1) 1Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. 2Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 3Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt ( § 408 Abs. 3 Satz 2 , § 411 Abs. 1 ) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2) 1Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluss aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 , § 153a Abs. 2 , § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluss.

Zu § 396: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 397 StPO – Verfahrensrechte des Nebenklägers

(1) 1Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 2Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 3Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters ( §§ 24 , 31 ) oder Sachverständigen ( § 74 ), das Fragerecht ( § 240 Absatz 2 ), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden ( § 238 Absatz 2 ) und von Fragen ( § 242 ), das Beweisantragsrecht ( § 244 Absatz 3 bis 6 ) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen ( §§ 257 , 258 ) stehen auch dem Nebenkläger zu. 4Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. 5Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 3Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Zu § 397: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 397a StPO – Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

  1. 1.

    durch ein Verbrechen nach den §§ 177 , 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,

  2. 1a.

    durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,

  3. 2.

    durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,

  4. 3.

    durch ein Verbrechen nach den §§ 226 , 226a , 234 bis 235 , 238 bis 239b , 249 , 250 , 252 , 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,

  5. 4.

    durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 , 184i bis 184k  und  225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder

  6. 5.

    durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221 , 226 , 226a , 232 bis 235 , 237 , 238 Absatz 2 und 3 , §§ 239a , 239b , 240 Absatz 4 , §§ 249 , 250 , 252 , 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 2 § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. 2Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Zu § 397a: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 23. 6. 2011 (BGBl I S. 1266), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 24. 9. 2013 (BGBl I S. 3671, 2014 I S. 12), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).


§ 397b StPO – Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

(1) 1Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.

(2) 1Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. 2Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.

(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.

Zu § 397b: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 398 StPO – Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluss nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

Zu § 398: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 399 StPO – Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluss ergangen und der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

Zu § 399: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 400 StPO – Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

(2) 1Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluss befugt ist. 2Im Übrigen ist der Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Zu § 400: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 401 StPO – Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

(1) 1Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. 2Geschieht der Anschluss nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. 3Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss noch nicht ergangen ist.

(2) 1War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. 2Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.

(3) 1Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. 2Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.

(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

Zu § 401: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 402 StPO – Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlusserklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

Zu § 402: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 403 - 406c, Vierter Abschnitt - Adhäsionsverfahren

§ 403 StPO – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

1Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

Zu § 403: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 404 StPO – Antrag; Prozesskostenhilfe

(1) 1Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. 2Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) 1Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) 1Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) 1Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2 § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befasste Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu § 404: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 405 StPO – Vergleich

(1) 1Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Zu § 405: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 406 StPO – Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

(1) 1Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. 2Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. 4Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. 5Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. 6Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ( § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) 1Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. 2Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. 4Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) 1Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. 2Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

Zu § 406: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406a StPO – Rechtsmittel

(1) 1Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. 2Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) 1Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. 2In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden. 3Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) 1Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. 2Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

Zu § 406a: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406b StPO – Vollstreckung

1Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2Für das Verfahren nach den §§ 323 , §§ 731 , 767 , 768 , 887 bis 890 der Zivilprozessordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 3Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluss der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluss der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

Zu § 406b: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406c StPO – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) 1Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. 2Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluss.

(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.

Zu § 406c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 406d - 406l, Fünfter Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406d StPO – Auskunft über den Stand des Verfahrens

(1) 1Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:

  1. 1.

    die Einstellung des Verfahrens,

  2. 2.

    der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,

  3. 3.

    der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

2Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.

(2) 1Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

  1. 1.

    dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;

  2. 2.

    freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3 , in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;

  3. 3.

    der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;

  4. 4.

    dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

2Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

(3) 1Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. 2Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.

(4) 1Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. 2Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.

Zu § 406d: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 406e StPO – Akteneinsicht

(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) 1Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 3 § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 4Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Zu § 406e: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 406f StPO – Verletztenbeistand

(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

(2) 1Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 406f: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406g StPO – Psychosoziale Prozessbegleitung

(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2525 ,  2529 ) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. 4Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 406g: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525); die bisherigen §§ 406g und 406h wurden §§ 406h und 406i. Geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 406h StPO – Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

(1) 1Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. 3Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.

(2) 1Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. 4Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 5Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 6 § 241a gilt entsprechend.

(3) 1 § 397a gilt entsprechend für

  1. 1.

    die Bestellung eines Rechtsanwalts und

  2. 2.

    die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

2Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1Auf Antrag dessen, der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn

  1. 1.
    dies aus besonderen Gründen geboten ist,
  2. 2.
    die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
  3. 3.
    die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.

2Für die Bestellung gelten § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 162 entsprechend. 3Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Zu § 406h: Der bisherige § 406g wurde (neugefasst) § 406h durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525). Geändert durch G vom 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 406i StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:

  1. 1.

    sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;

  2. 2.

    sie können sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei

    1. a)

      nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,

    2. b)

      nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;

  3. 3.

    sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;

  4. 4.

    sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;

  5. 5.

    sie können nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.

(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1 , die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes .

(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2 , wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a .

Zu § 406i: Der bisherige § 406h wurde § 406i durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 406j StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:

  1. 1.

    sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;

  2. 2.

    sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;

  3. 3.

    sie können nach Maßgabe des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen;

  4. 4.

    sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;

  5. 5.

    sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa

    1. a)

      in Form einer Beratung,

    2. b)

      durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder

    3. c)

      durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.

Zu § 406j: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§ 406k StPO – Weitere Informationen

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

  2. 2.

    wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

Zu § 406k: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 406l StPO – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

Zu § 406l: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 407 - 412, Erster Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen

§ 407 StPO – Zulässigkeit

(1) 1Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. 2Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. 3Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. 4Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) 1Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. 1.

    Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,

  2. 2.

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

  3. 2a.

    Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  4. 3.

    Absehen von Strafe.

2Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht ( § 33 Abs. 3 ) bedarf es nicht.

Zu § 407: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2182), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 408 StPO – Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

(1) 1Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluss ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. 2Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) 1Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab. 2Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist ( §§ 204 , 210 Abs. 2 , § 211 ).

(3) 1Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. 2Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. 3Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

Zu § 408: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 408a StPO – Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) 1Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. 2In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 3 § 407 Abs. 1 Satz 4 , § 408 finden keine Anwendung.

(2) 1Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. 2Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluss ab und setzt das Hauptverfahren fort.

Zu § 408a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 408b StPO – Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

Zu § 408b: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 409 StPO – Inhalt des Strafbefehls

(1) 1Der Strafbefehl enthält

  1. 1.
    die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. 2.
    den Namen des Verteidigers,
  3. 3.
    die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  4. 4.
    die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  5. 5.
    die Beweismittel,
  6. 6.
    die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  7. 7.
    die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

2Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 3 § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

Zu § 409: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 410 StPO – Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

(1) 1Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Zu § 410: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 411 StPO – Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

(1) 1Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. 3Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) 1Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 § 420 ist anzuwenden.

(3) 1Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. 2 § 303 gilt entsprechend. 3Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

Zu § 411: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 412 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

1 § 329 Absatz 1 , 3 , 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Zu § 412: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 413 - 416, Zweiter Abschnitt - Sicherungsverfahren

§ 413 StPO – Zulässigkeit

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

Zu § 413: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 414 StPO – Verfahren; Antragsschrift

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. 2An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. 3In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. 4Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Zu § 414: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 415 StPO – Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne dass der Beschuldigte zugegen ist.

(2) 1In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. 2Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. 3Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.

(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.

(4) 1Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. 2Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.

(5) 1In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. 2Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Zu § 415: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 416 StPO – Übergang in das Strafverfahren

(1) 1Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. 2 § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. 2Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. 3Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.

Zu § 416: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 417 - 420, Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren

§ 417 StPO – Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

Zu § 417: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 418 StPO – Durchführung der Hauptverhandlung

(1) 1Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. 2Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.

(2) 1Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. 2Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. 3Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.

(3) 1Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. 2Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 3 § 408a gilt entsprechend.

(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

Zu § 418: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).


§ 419 StPO – Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

(1) 1Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. 2Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint ( § 203 ); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.

Zu § 419: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 420 StPO – Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.

(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

Zu § 420: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 421 StPO – Absehen von der Einziehung

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

  1. 1.

    das Erlangte nur einen geringen Wert hat,

  2. 2.

    die Einziehung nach den §§ 74  und  74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder

  3. 3.

    das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) 1Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3 § 265 gilt entsprechend.

(3) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 421: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 422 StPO – Abtrennung der Einziehung

1Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. 2Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

Zu § 422: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 423 StPO – Einziehung nach Abtrennung

(1) 1Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. 2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. 2Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. 3Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

Zu § 423: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 424 StPO – Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) 1Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

Zu § 424: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 425 StPO – Absehen von der Verfahrensbeteiligung

(1) In den Fällen der §§ 74a  und  74b des Strafgesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie nicht ausgeführt werden kann.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und

  2. 2.

    den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat.

2Vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn dies ausführbar ist.

Zu § 425: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 426 StPO – Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

(1) 1Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. 3 § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.

Zu § 426: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 427 StPO – Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

(1) 1Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. 2Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.

(2) 1Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. 2Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.

Zu § 427: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 428 StPO – Vertretung des Einziehungsbeteiligten

(1) 1Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139 , 145a bis 149  und  218 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. 2Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.

(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.

Zu § 428: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 429 StPO – Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

  1. 1.

    auch ohne ihn verhandelt werden kann,

  2. 2.

    er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und

  3. 3.

    über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.

Zu § 429: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 430 StPO – Stellung in der Hauptverhandlung

(1) 1Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. 2Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2 , Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) 1Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. 3Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) 1War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. 2Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

Zu § 430: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 431 StPO – Rechtsmittelverfahren

(1) 1Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte

  1. 1.

    insoweit Einwendungen vorbringt und

  2. 2.

    im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.

2Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.

(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.

(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.

(4) 1Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. 2Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

Zu § 431: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 432 StPO – Einziehung durch Strafbefehl

(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. 2 § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2  und  3 entsprechend.

Zu § 432: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 433 StPO – Nachverfahren

(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.

(2) 1Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. 2Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.

(3) 1Durch den Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetzbuches , unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.

(4) 1Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. 2Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet.

(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben.

(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

Zu § 433: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 434 StPO – Entscheidung im Nachverfahren

(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3) 1Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. 2Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

Zu § 434: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872). Die Änderung durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) ist seit der Neufassung des § 434 durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) gegenstandslos.


§ 435 StPO – Selbständiges Einziehungsverfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204 , 207 , 210  und  211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430  und  433 entsprechende Anwendung.

(4) 1Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. 2Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

Zu § 435: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 436 StPO – Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1) 1Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. 2Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Zu § 436: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 437 StPO – Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

1Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. 2Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen

  1. 1.

    das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,

  2. 2.

    die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie

  3. 3.

    die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Zu § 437: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 438 StPO – Nebenbetroffene am Strafverfahren

(1) 1Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass

  1. 1.

    dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder

  2. 2.

    diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.

2Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn

  1. 1.

    die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder

  2. 2.

    der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte.

2 § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.

Zu § 438: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 439 StPO – Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

Zu § 439: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 440 StPO

(weggefallen)


§ 441 StPO

(weggefallen)


§ 442 StPO

(weggefallen)


§ 443 StPO – Vermögensbeschlagnahme

(1) 1Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach

  1. 1.

    den §§ 81 bis 83 Abs. 1 , § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 , den §§ 94 oder 96 Abs. 1 , den §§ 97a oder 100 , den §§ 129 oder 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches ,

  2. 2.

    einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2 , § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches ,

  3. 3.

    den §§ 51 , 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d , Abs. 5 , 6 des Waffengesetzes , den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3 , § 20 Abs. 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 , oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ,

  4. 4.

    einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a , 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 , § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes ,

  5. 5.

    einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder

  6. 6.

    einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes

die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden.

2Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. 3Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.

(2) 1Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.

Zu § 443: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 27. 6. 1994 (BGBl I S. 1440), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1482), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 444 - 448, Vierter Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 444 StPO – Verfahren

(1) 1Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. 2 § 424 Absatz 3  und  4 gilt entsprechend.

(2) 1Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. 2Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im Übrigen die §§ 426 bis 428 , 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1 , § 430 Absatz 2  und  4 , § 431 Absatz 1 bis 3 , § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2  und  3 sinngemäß.

(3) 1Für das selbstständige Verfahren gelten die §§ 435 , 436 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2  oder  3 sinngemäß. 2Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Zu § 444: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 445 StPO

(weggefallen)


§ 446 StPO

(weggefallen)


§ 447 StPO

(weggefallen)


§ 448 StPO

(weggefallen)


§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
§§ 449 - 463e, Erster Abschnitt - Strafvollstreckung

§ 449 StPO – Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Zu § 449: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 450 StPO – Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er eine Erklärung abgegeben hat.

(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot ( § 44 des Strafgesetzbuches ) anzurechnen.

Zu § 450: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 450a StPO – Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

(1) 1Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. 2Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.

(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. 2Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.

Zu § 450a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 451 StPO – Vollstreckungsbehörde

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. 2Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

Zu § 451: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 452 StPO – Begnadigungsrecht

1In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. 2In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

Zu § 452: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453 StPO – Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen ( §§ 56a bis 56g , 58 , 59a , 59b des Strafgesetzbuches ), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. 3 § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. 4Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. 5Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlass in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen lässt.

(2) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. 3Der Widerruf der Aussetzung, der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( §§ 56f , 56g , 59b des Strafgesetzbuches ), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Zu § 453: Geändert durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453a StPO – Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) 1Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

(3) 1Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

Zu § 453a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453b StPO – Bewährungsüberwachung

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

Zu § 453b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453c StPO – Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 , oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) 1Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. 2 § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a , 119 und 119a gelten entsprechend.

Zu § 453c: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 454 StPO – Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

(1) 1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll ( §§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches ) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. 3Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,

  2. 2.

    der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung

    1. a)

      bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,

    2. b)

      bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre

    der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder

  3. 3.

    der Antrag des Verurteilten unzulässig ist ( § 57 Abs. 7 , § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches ).

5Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) 1Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

  1. 1.
    der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
  2. 2.
    einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.

1Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 2Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. 3Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) 1Im Übrigen sind § 246a Absatz 2 , § 268a Absatz 3 , die §§ 268d , 453 , 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. 2Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. 3Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

Zu § 454: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043), 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 454a StPO – Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.

(2) 1Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung auf Grund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2 § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

Zu § 454a: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 454b StPO – Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) 1Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

  1. 1.
    unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
  2. 2.
    im Übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
  3. 3.
    bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre

der Strafe verbüßt sind. 2Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. 3Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57  und  57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

Zu § 454b: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 455 StPO – Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

  1. 1.
    der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
  2. 2.
    wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
  3. 3.
    der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann

und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. 2Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Zu § 455: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 455a StPO – Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

Zu § 455a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 456 StPO – Vorübergehender Aufschub

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Zu § 456: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 456a StPO – Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) 1Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. 2Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. 3Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. 4Der Verurteilte ist zu belehren.

Zu § 456a: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386).


§ 456b StPO

(weggefallen)


§ 456c StPO – Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes

(1) 1Das Gericht kann bei Erlass des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. 2Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. 3 § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.

(3) 1Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. 2Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.

(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.

Zu § 456c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 457 StPO – Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. 2Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) 1Im Übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. 2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. 3Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

Zu § 457: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 458 StPO – Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455 , 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, dass an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) 1Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

Zu § 458: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 459 StPO – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 459: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).


§ 459a StPO – Bewilligung von Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen ( § 42 des Strafgesetzbuches ) die Vollstreckungsbehörde.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. 2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches , die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) 1Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. 2Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

Zu § 459a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459b StPO – Anrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

Zu § 459b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459c StPO – Beitreibung der Geldstrafe

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

(3) In den Nachlass des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

Zu § 459c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459d StPO – Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

  1. 1.
    in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
  2. 2.
    in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen

und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

Zu § 459d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459e StPO – Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

(2) 1Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. 2Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.

(2a) 1Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 eingebundene Gerichtshilfe können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, einer von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2Die beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. 3Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. 5Die personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten.

(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

(4) 1Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 459e: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459f StPO – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

Zu § 459f: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459g StPO – Vollstreckung von Nebenfolgen

(1) 1Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. 2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459 , 459a sowie 459c Absatz 1  und  2 entsprechend.

(3) 1Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3 , die §§ 102 bis 110 , § 111c Absatz 1  und  2 , § 111f Absatz 1 , § 111k Absatz 1  und  2 sowie § 131 Absatz 1 . 2 § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) 1Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. 2Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. 3Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. 4Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

Zu § 459g: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872); geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459h StPO – Entschädigung

(1) 1Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. 2Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , eingezogen worden ist. 3In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) 1Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2 § 111i gilt entsprechend.

Zu § 459h: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459i StPO – Mitteilungen

(1) 1Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.

Zu § 459i: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459j StPO – Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.

(2) 1Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. 2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 zu. 4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

(3) 1Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44  und  45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Zu § 459j: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459k StPO – Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses

(1) 1Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. 2Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen.

(2) 1Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. 2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. 4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

(3) 1Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44  und  45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) 1Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Zu § 459k: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459l StPO – Ansprüche des Betroffenen

(1) 1Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. 2 § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Anspruchsinhaber nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. 2 § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. 4Der Anspruchsinhaber ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint.

Zu § 459l: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459m StPO – Entschädigung in sonstigen Fällen

(1) 1In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. 4In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , ein Gegenstand gepfändet wird.

Zu § 459m: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459n StPO – Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k  und  459m entsprechend.

Zu § 459n: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 459o StPO – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a , 459c , 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

Zu § 459o: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 460 StPO – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe ( § 55 des Strafgesetzbuches ) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

Zu § 460: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 461 StPO – Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Zu § 461: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 462 StPO – Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

(1) 1Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte ( § 45b des Strafgesetzbuches ), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes ( § 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches ), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes ( § 76 des Strafgesetzbuches ) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist ( § 79b des Strafgesetzbuches ).

(2) 1Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) 1Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Zu § 462: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 462a StPO – Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

(1) 1Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453 , 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. 2Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. 3Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) 1In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. 3Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) 1In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. 3War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. 4Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) 1Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453 , 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) 1An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. 2Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. 3Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

Zu § 462a: Geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463 StPO – Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) 1 § 454 Abs. 1 , 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1 , § 67d Abs. 2 und 3 , § 67e Abs. 3 , den §§ 68e , 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 2In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. 3 § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. 4Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. 5Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) 1Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 des Strafgesetzbuches ) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. 2Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. 3Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. 4Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. 5Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensischpsychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. 6Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. 7 § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. 8Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) 1 § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. 2Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. 3 § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) 1 § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3 , 5 Satz 2 und Absatz 6 , den §§ 67a und 67c Abs. 2 , § 67d Abs. 5 und 6 , den §§ 67g , 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 2In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. 3Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen; für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit ( §§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2 ).

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1 , des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) 1Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. 2Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Zu § 463: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1610).


§ 463a StPO – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

(1) 1Die Aufsichtsstellen ( § 68a des Strafgesetzbuches ) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. 2Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ( § 131a Abs. 1 ) anordnen.

(2) 1Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, dass der Verurteilte zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. 2 § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. 4Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.

(3) 1Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. 2Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

(4) 1Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 2Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

  1. 1.

    zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches ,

  2. 2.

    zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,

  3. 3.

    zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches ,

  4. 4.

    zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder

  5. 5.

    zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches .

3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 4Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. 5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 6Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 8Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) 1Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Zu § 463a: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1612).


§ 463b StPO – Beschlagnahme von Führerscheinen

(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ( § 44 Abs. 2 Satz 4 , § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) beschlagnahmt werden.

(3) 1Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zu § 463b: Geändert durch G vom 17. 12. 1997 (BGBl I S. 3039), berichtigt am 17. 3. 1998 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463c StPO – Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.

(3) 1Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. 2Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. 3 § 462 gilt entsprechend.

(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Zu § 463c: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463d StPO – Gerichtshilfe

1Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. 2Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

  1. 1.

    über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,

  2. 2.

    über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.

Zu § 463d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463e StPO – Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) 1Wird der Verurteilte vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen, dass er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhält. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverständige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

Zu § 463e: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
§§ 464 - 473a, Zweiter Abschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 464 StPO – Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

(3) 1Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. 3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im Übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befasst ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

Zu § 464: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 464a StPO – Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ( §§ 364a und 364b ) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

  1. 1.
    die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  2. 2.
    die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.

Zu § 464a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 464b StPO – Kostenfestsetzung

1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. 5Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Zu § 464b: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 464c StPO – Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.

Zu § 464c: Eingefügt durch G vom 15. 6. 1989 (BGBl I S. 1082), geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).


§ 464d StPO – Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

Zu § 464d: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 465 StPO – Kostentragungspflicht des Verurteilten

(1) 1Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. 2Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) 1Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. 2Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 4Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Kosten.

Zu § 465: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 466 StPO – Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

1Mitangeklagte, gegen die in Bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. 2Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

Zu § 466: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 467 StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) 1Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. 2Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. 2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

  1. 1.
    die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
  2. 2.
    wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung ( § 153a ) endgültig eingestellt wird.

Zu § 467: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 467a StPO – Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

(1) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2 § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

Zu § 467a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 468 StPO – Kosten bei Straffreierklärung

Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, dass einer oder beide für straffrei erklärt werden.

Zu § 468: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 469 StPO – Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige

(1) 1Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 2Die einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befasst, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

Zu § 469: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 470 StPO – Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

1Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Zu § 470: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 471 StPO – Kosten bei Privatklage

(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn

  1. 1.
    es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
  2. 2.
    es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 ( § 390 Abs. 5 ) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
  3. 3.
    Widerklage erhoben worden ist.

(4) 1Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Zu § 471: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 472 StPO – Notwendige Auslagen des Nebenklägers

(1) 1Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. 2Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. 3Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) 1Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zulässt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. 2Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung ( § 153a ) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. 2Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 472: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 472a StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403  und  404 zu tragen.

(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. 2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Zu § 472a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 472b StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

(1) 1Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. 2Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbstständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.

(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465 , 466 zu tragen.

(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

Zu § 472b: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 473 StPO – Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung

(1) 1Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. 2Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 3Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. 4Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) 1Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) 1Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. 2Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 111a Abs. 1 ) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( § 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches ) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

  1. 1.
    auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
  2. 2.
    auf ein Nachverfahren ( § 433 )

verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Zu § 473: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 473a StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

1Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. 2Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. 3 § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Zu § 473a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 474 - 482, Erster Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) 1Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

  1. 1.
    die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
  2. 2.
    diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
  3. 3.
    die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.

2Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes , § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

Zu § 474: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3346), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 19. 4. 2021 (BGBl I S. 771).


§ 475 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

(1) 1Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes , ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Zu § 475: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 476 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

  1. 1.

    dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

  3. 3.

    das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Die Akten, die in Papierform vorliegen, können zur Einsichtnahme übersandt werden.

(3) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2 § 1 Abs. 2 , 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.

(5) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) 1Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 2Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

Zu § 476: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 477 StPO – Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. 1.

    die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

  2. 2.

    den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder

  3. 3.

    Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

Zu § 477: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 478 StPO – Form der Datenübermittlung

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Zu § 478: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 479 StPO – Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. 2Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

  1. 1.

    zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,

  2. 2.

    zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,

  3. 3.

    für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

  4. 4.

    nach Maßgabe des § 476 .

3 § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476

  1. 1.

    der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

  2. 2.

    die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.

(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;

  2. 2.

    eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte.

Zu § 479: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1247) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 480 StPO – Entscheidung über die Datenübermittlung

(1) 1Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. 3Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. 4Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.

(2) 1Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. 2 In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.

(3) 1In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a und 473a gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.

Zu § 480: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 481 StPO – Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

(1) 1Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Zu § 481: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1566), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 482 StPO – Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) 1Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142 , 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Zu § 482: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) 1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. 2Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. 3Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

  1. 1.

    die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung

    1. a)

      des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,

    2. b)

      der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und

    3. c)

      der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,

  2. 2.

    die Zugriffsberechtigungen,

  3. 3.

    die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

Zu § 483: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 484 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

  1. 1.

    die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

  2. 2.

    die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,

  4. 4.

    die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  5. 5.

    die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) 1Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. 2Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

Zu § 484: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 485 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 2Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. 3Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. 4 § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

Zu § 485: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 486 StPO – Gemeinsame Dateien

1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 485 Satz 4 , entsprechend.

Zu § 486: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 487 StPO – Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft

(1) 1Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. 2 § 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend. 3Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind.

(2) 1Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes , Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. 2Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weiter gehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) 1Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. 2 § 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

Zu § 487: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 488 StPO – Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

  1. 1.

    den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,

  2. 2.

    die Dritten, an die übermittelt wird,

  3. 3.

    die Art der zu übermittelnden Daten und

  4. 4.

    die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

3Die Festlegung bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. 4Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann. 4Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 5Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

Zu § 488: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 489 StPO – Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

  1. 1.

    die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,

  2. 2.

    die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und

  3. 3.

    die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) 1Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. 2 Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. 3Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) 1Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. 2Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

  1. 1.

    bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

  2. 2.

    bei Jugendlichen fünf Jahre,

  3. 3.

    in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,

  4. 4.

    bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

  1. 1.

    Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder

  2. 2.

    Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) 1 § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. 2Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 4Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. 5Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

Zu § 489: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 490 StPO – Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Dateisystems,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,

  3. 3.

    den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,

  4. 4.

    die Art der zu verarbeitenden Daten,

  5. 5.

    die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

  6. 6.

    die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

  7. 7.

    Prüffristen und Speicherungsdauer.

2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2 .

Zu § 490: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 491 StPO – Auskunft an betroffene Personen

(1) 1Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes .

Zu § 491: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 492 - 495, Dritter Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 492 StPO – Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.

(2) 1In das Register sind

  1. 1.

    die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

  2. 2.

    die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,

  4. 4.

    die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  5. 5.

    die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

einzutragen. 2Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.

(3) 1Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 , § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1  und  2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. 4 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes , § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes , § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes , § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.

(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes , auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2 § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4a) 1Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.

(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlass hierzu besteht.

(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.

Zu § 492: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970), 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 12. 2006 (BGBl I S. 3171), 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2062), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 11. 2015 (BGBl I S. 1938), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3346), 16. 6. 2017 (BGBl I S. 1634), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2602), 22. 4. 2020 (BGBl I S. 840), 19. 4. 2021 (BGBl I S. 771) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 493 StPO – Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen

(1) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 4Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

Zu § 493: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 494 StPO – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung

(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglichmit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(2) 1Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. 3 In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. 4Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere

  1. 1.

    die Art der zu verarbeitenden Daten,

  2. 2.

    die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

  4. 4.

    die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,

  5. 5.

    die nach den §§ 64 , 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Zu § 494: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 2. 8. 2000 (a. a. O.), 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 495 StPO – Auskunft an betroffene Personen

1Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. 3Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

Zu § 495: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 496 - 499, Vierter Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496 StPO – Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Dabei sind

  1. 1.

    die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und

  2. 2.

    die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts .

Zu § 496: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 497 StPO – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

(2) 1Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. 2Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind.

(3) 1Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. 2Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat.

Zu § 497: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 498 StPO – Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

Zu § 498: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 499 StPO – Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 499: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§ 500, Fünfter Abschnitt - Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 StPO – Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

  1. 1.

    nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

  2. 2.

    nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

Zu § 500: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


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