NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Art. 39 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

III. – Der Bundestag

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 39 GG – Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen

(1) 1Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) 1Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Zu Artikel 39: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381) und 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1822).


Art. 60 GG – Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt

*

(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art. 60 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 19.03.1956 I 111


§ 153b StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Erster Abschnitt – Öffentliche Klage

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 153b StPO – Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Zu § 153b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 355 StPO – Verweisung an das zuständige Gericht

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

Zu § 355: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 362 StPO – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten  (1)

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

  1. 1.

    wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

  2. 2.

    wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Gunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

  3. 3.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

  4. 4.

    wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;

  5. 5.

    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes ( § 211 des Strafgesetzbuches ), Völkermordes ( § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches ), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches ) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person ( § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches ) verurteilt wird.

Zu § 362: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2021 (BGBl I S. 5252).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 357)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1.  

    § 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 5252) ist mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes , auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ( Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ), unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 401 StPO – Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

(1) 1Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. 2Geschieht der Anschluss nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. 3Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss noch nicht ergangen ist.

(2) 1War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. 2Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.

(3) 1Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. 2Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.

(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

Zu § 401: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


Art. 3 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Von den Grundlagen des Landes

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RegG
Gliederungs-Nr.: 9240-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(Regionalisierungsgesetz - RegG)

Vom 27. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2378 , 2395 )  (1)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit 1
Begriffsbestimmungen 2
Regionalisierung 3
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen 4
Finanzierung und Verteilung 5
Verwendung 6
Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID‑19 7
Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket 8
Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket 9
  
Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031 Anlage 1
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Anlage 2
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031 Anlage 3
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031 Anlage 4
Verwendungsnachweis Anlage 5
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 Anlage 6
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 Anlage 7
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3 Anlage 8
(1) Red. Anm.:

Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378).


§ 1 RegG – Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.


§ 2 RegG – Begriffsbestimmungen

Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 gennante Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.


§ 3 RegG – Regionalisierung

Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.


§ 4 RegG – Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen

Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.


§ 5 RegG – Finanzierung und Verteilung

(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.

(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.

(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.

(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

  1. 1.

    für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro

  2. 2.

    für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro

  3. 3.

    für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und

  4. 4.

    für das Jahr 2023: 467 393 058,00 Euro.

Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.

(12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.

(13) Über die in den Anlagen 1 , 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.

(14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.


§ 6 RegG – Verwendung

(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.

(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.


§ 7 RegG – Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID‑19

(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 278 253 658,54 Euro
Bayern381 092 682,93 Euro
Berlin 128 064 939,02 Euro
Brandenburg132 872 987,81 Euro
Bremen 14 878 048,78 Euro
Hamburg51 585 365,85 Euro
Hessen181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern78 276 890,24 Euro
Niedersachsen212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz127 673 170,73 Euro
Saarland31 036 585,36 Euro
Sachsen166 995 731,71 Euro
Sachsen-Anhalt118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein80 482 926,83 Euro
Thüringen93 071 951,22 Euro

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7 , spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 103 300 000,00 Euro
Bayern203 600 000,00 Euro
Berlin 70 800 000,00 Euro
Brandenburg27 800 000,00 Euro
Bremen 7 500 000,00 Euro
Hamburg50 400 000,00 Euro
Hessen91 400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern21 100 000,00 Euro
Niedersachsen79 900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen185 400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz31 500 000,00 Euro
Saarland7 600 000,00 Euro
Sachsen36 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt23 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein35 400 000,00 Euro
Thüringen24 200 000,00 Euro

(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 140 900 000,00 Euro
Bayern254 000 000,00 Euro
Berlin 108 500 000,00 Euro
Brandenburg26 300 000,00 Euro
Bremen 16 200 000,00 Euro
Hamburg69 000 000,00 Euro
Hessen88 500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern16 400 000,00 Euro
Niedersachsen96 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen224 700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz41 700 000,00 Euro
Saarland8 200 000,00 Euro
Sachsen34 400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt17 400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein41 900 000,00 Euro
Thüringen15 900 000,00 Euro.

(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:

  1. 1.

    als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

  2. 2.

    bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

  3. 3.

    bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;

  4. 4.

    bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.


§ 8 RegG – Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.

(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 293 600 000,00 Euro
Bayern529 200 000,00 Euro
Berlin 226 100 000,00 Euro
Brandenburg54 700 000,00 Euro
Bremen 33 800 000,00 Euro
Hamburg143 800 000,00 Euro
Hessen184 300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern34 100 000,00 Euro
Niedersachsen200 100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen468 100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz86 800 000,00 Euro
Saarland17 100 000,00 Euro
Sachsen71 700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt36 200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein87 300 000,00 Euro
Thüringen33 100 000,00 Euro.

(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.


§ 9 RegG – Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket

(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.

(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen.

(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 176 200 000,00 Euro
Bayern 317 500 000,00 Euro
Berlin 135 700 000,00 Euro
Brandenburg 32 800 000,00 Euro
Bremen 20 300 000,00 Euro
Hamburg 86 300 000,00 Euro
Hessen 110 600 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 20 400 000,00 Euro
Niedersachsen 120 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 280 800 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 52 100 000,00 Euro
Saarland 10 300 000,00 Euro
Sachsen 43 000 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 21 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 52 400 000,00 Euro
Thüringen 19 900 000,00 Euro.

(4) Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. Von den für die Jahre 2024 und 2025 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.

(5) Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die je Kalenderjahr tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(7) Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.

(8) Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023 nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen, steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis der Prüfung zu.

(9) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.


Anhang

Anlage 1 RegG – Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 4 und 9 )

Land/EUR 2016 2017 2018 2019
BW 850 696 000,00 881 775 312,00 913 706 144,32 946 500 791,40
BY 1 208 720 000,00 1 240 974 576,00 1 274 006 982,05 1 307 818 039,13
BE 432 632 000,00 436 184 496,00 439 716 418,50 443 242 606,25
BB 445 496 000,00 442 007 456,00 438 248 983,71 434 211 996,01
HB 44 960 000,00 46 746 560,00 48 582 869,12 50 470 139,48
HH 157 360 000,00 163 205 760,00 169 210 982,72 175 379 514,79
HE 593 032 000,00 603 950 896,00 615 062 439,30 626 386 757,88
MV 257 144 000,00 253 156 240,00 248 949 896,58 244 501 662,34
NI 689 088 000,00 703 413 568,00 718 023 301,34 732 939 518,92
NW 1 286 640 000,00 1 336 104 640,00 1 386 933 135,68 1 439 158 559,30
RP 419 112 000,00 426 566 432,00 434 161 721,86 441 883 794,80
SL 104 640 000,00 105 546 240,00 106 451 201,28 107 354 544,18
SN 557 920 000,00552 814 720,00 547 344 883,84 541 499 021,61
ST 389 832 000,00 384 062 896,00 377 951 508,10 371 504 113,67
SH 251 840 000,00 259 467 840,00 267 288 686,08 275 298 575,22
TH 310 888 000,00 308 022 368,00 304 952 845,54 301 673 021,02
Land/EUR 2020 2021 2022 2023
BW 980 180 004,99 1 014 756 257,62 1 041 649 677,46 1 081 776 638,27
BY 1 342 442 107,74 1 377 888 909,78 1 408 424 973,98 1 456 592 979,87
BE 446 744 676,90 450 229 211,49 456 018 342,59 467 314 448,32
BB 429 887 684,07 425 267 012,22 426 635 717,42 432 950 933,95
HB 52 409 610,73 54 402 550,62 55 916 026,07 58 143 763,29
HH 181 715 289,66 188 222 329,46 193 257 539,16 200 751 889,34
HE 637 910 879,97 649 646 921,14 661 474 123,11 681 455 910,91
MV 239 821 223,65 234 884 324,24 234 402 118,22 236 591 925,14
NI 748 160 080,77 763 691 110,45 778 488 201,88 802 925 018,92
NW 1 492 814 731,84 1 547 936 239,21 1 590 178 770,20 1 652 695 202,35
RP 449 743 193,97 457 742 361,17 465 937 204,54 479 860 295,03
SL 108 255 917,24 109 154 956,86 110 585 516,54 113 352 825,59
SN 535 265 368,60 528 631 858,39 529 866 673,84 537 233 699,31
ST 364 693 565,02 357 517 469,28 356 963 280,47 360 472 990,53
SH 283 510 218,83 291 954 524,04 298 892 528,55 309 592 612,18
TH 298 184 909,83 294 464 738,19 295 135 114,06 299 229 449,32
Land/EUR 2024 2025 2026 2027
BW 1 123 373 732,011 166 502 781,871 209 254 378,141 253 531 539,66
BY 1 506 383 483,651 557 850 483,961 609 757 007,021 663 365 534,06
BE 478 877 903,88490 704 854,31503 341 562,39516 294 838,59
BB 439 270 537,39445 569 931,76453 274 975,78461 041 309,50
HB 60 454 840,3262 852 252,5965 218 844,2167 670 864,31
HH 208 521 968,76216 577 576,23224 558 061,00232 822 455,05
HE 702 041 279,27723 238 729,96745 056 147,87767 531 696,00
MV 238 692 712,50240 706 614,37243 688 788,36246 633 256,82
NI 828 127 405,61854 109 573,53880 684 887,50908 075 699,73
NW 1 717 531 459,521 784 770 466,451 851 261 144,481 920 134 969,76
RP 494 208 873,53508 986 492,49524 205 980,59539 890 872,12
SL 116 186 646,23119 088 478,57122 180 108,88125 350 057,37
SN 544 565 866,31551 854 452,99560 954 213,80570 103 291,25
ST 363 872 016,24367 140 828,34371 861 655,20376 535 304,91
SH 320 665 697,55332 153 723,04343 641 577,55355 509 443,03
TH 303 294 377,02307 343 623,33312 395 056,93317 483 289,25
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BW 1 299 377 001,931 346 834 062,971 395 980 387,471 437 859 799,09
BY 1 718 752 423,041 775 965 496,391 835 064 476,961 890 116 411,27
BE 529 561 672,31543 170 801,28557 119 872,49573 833 468,67
BB 468 855 044,14476 733 616,26484 662 933,16499 202 821,17
HB 70 211 308,6572 843 275,8875 569 970,9777 837 070,10
HH 241 380 610,48250 242 715,03259 419 303,30267 201 882,40
HE 790 674 594,86814 526 239,69839 097 376,08864 270 297,36
MV 249 535 073,49252 389 029,23255 189 640,75262 845 329,97
NI 936 317 344,28965 447 169,96995 470 820,471 025 334 945,09
NW 1 991 475 089,542 065 367 495,032 141 901 117,272 206 158 150,78
RP 556 045 071,75572 671 670,98589 806 704,71607 500 905,85
SL 128 600 240,68131 932 619,93135 349 201,72139 409 677,77
SN 579 296 454,55588 528 114,67597 792 307,61615 726 076,83
ST 381 144 066,50385 701 422,58390 189 190,37401 894 866,08
SH 367 822 629,53380 510 846,40393 629 315,91405 438 195,39
TH 322 585 028,33327 718 087,37332 857 524,34342 843 250,07

Anlage 2 RegG – Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 7 , 8 und 9 )

Teil A

Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Vom-Hundert-Sätzen

Berlin: 2,0385
Brandenburg: 17,7717
Mecklenburg-Vorpommern: 16,7221
Saarland: 0,5000
Sachsen: 24,6730
Sachsen-Anhalt: 24,4807
Thüringen: 13,8140

Teil B

Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031

Land/EUR 2016 2017 2018 2019
BE 4 077 000,00 4 150 386,00 4 225 092,95 4 301 144,62
BB 35 543 400,00 36 183 181,20 36 834 478,46 37 497 499,07
MV 33 444 200,00 34 046 195,60 34 659 027,12 35 282 889,61
SL 1 000 000,00 1 018 000,00 1 036 324,00 1 054 977,83
SN 49 346 000,00 50 234 228,00 51 138 444,10 52 058 936,10
ST 48 961 400,00 49 842 705,20 50 739 873,89 51 653 191,62
TH 27 628 000,00 28 125 304,00 28 631 559,47 29 146 927,54
Land/EUR 2020 2021 2022 2023
BE 4 378 565,22 4 457 379,40 4 537 612,23 4 673 740,60
BB 38 172 454,06 38 859 558,23 39 559 030,28 40 745 801,19
MV 35 917 981,62 36 564 505,29 37 222 666,39 38 339 346,38
SL 1 073 967,43 1 093 298,85 1 112 978,23 1 146 367,58
SN 52 995 996,95 53 949 924,89 54 921 023,54 56 568 654,25
ST 52 582 949,07 53 529 442,16 54 492 972,12 56 127 761,28
TH 29 671 572,24 30 205 660,54 30 749 362,43 31 671 843,30
Land/EUR 2024 2025 2026 2027
BE 4 813 952,814 958 371,405 107 122,545 260 336,22
BB 41 968 175,2243 227 220,4844 524 037,1045 859 758,21
MV 39 489 526,7740 674 212,5841 894 438,9543 151 272,12
SL 1 180 758,601 216 181,361 252 666,801 290 246,81
SN 58 265 713,8760 013 685,2961 814 095,8563 668 518,72
ST 57 811 594,1259 545 941,9561 332 320,2063 172 289,81
TH 32 621 998,6033 600 658,5634 608 678,3235 646 938,67
Land/EUR 2028 2029 2030 2031
BE 5 418 146,305 580 690,695 748 111,415 920 554,76
BB 47 235 550,9548 652 617,4850 112 196,0151 615 561,89
MV 44 445 810,2945 779 184,5947 152 560,1348 567 136,94
SL 1 328 954,211 368 822,841 409 887,521 452 184,15
SN 65 578 574,2967 545 931,5169 572 309,4671 659 478,74
ST 65 067 458,5067 019 482,2669 030 066,7371 100 968,73
TH 36 716 346,8337 817 837,2338 952 372,3540 120 943,52

Anlage 3 RegG – Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 11 und 12 )

Land/EUR 2020202120222023
BW 16 695 219,5134 262 686,8335 170 728,3653 787 593,11
BY 22 865 560,9846 523 661,0747 554 694,4872 424 036,32
BE 7 683 896,3415 352 242,62 15 550 418,47 23 467 976,44
BB 7 972 379,27 15 670 978,3415 740 809,2123 552 927,98
HB 892 682,931 836 872,201 887 973,862 890 997,06
HH 3 095 121,956 355 223,416 525 234,509 981 691,75
HE 10 865 414,63 21 934 970,9322 334 309,9033 883 032,75
MV 4 696 613,419 165 320,419 171 261,4313 670 004,36
NI 12 743 268,2925 785 610,24 26 285 225,9039 922 663,04
NW 25 426 829,27 52 265 215,61 53 691 511,4382 174 539,50
RP 7 660 390,24 15 455 419,02 15 732 113,4023 859 389,63
SL 1 862 195,12 3 722 471,71 3 771 438,235 693 075,44
SN 10 019 743,9019 670 553,4419 745 034,9229 524 763,48
ST 7 107 391,4613 878 772,8513 892 594,0320 714 028,14
SH 4 828 975,619 857 683,90 10 091 941,8115 393 419,37
TH 5 584 317,0710 962 317,41 11 003 310,08 16 452 919,63
Land/EUR 2024202520262027
BW 55 855 864,4058 000 306,8860 125 981,8062 327 510,16
BY 74 899 696,5177 458 714,6780 039 586,5982 705 084,75
BE 24 049 900,7524 645 135,5725 280 848,2125 932 522,98
BB 23 927 926,6624 303 743,8724 751 330,1825 203 898,30
HB 3 005 907,353 125 110,373 242 780,933 364 699,13
HH 10 368 032,0110 768 569,1611 165 371,1011 576 289,45
HE 34 906 568,8335 960 538,5837 045 334,0538 162 852,76
MV 13 831 647,4713 990 686,1514 199 635,9414 408 531,10
NI 41 175 764,3542 467 637,5843 789 002,9445 150 916,12
NW 85 398 297,6188 741 524,1392 047 542,5995 472 054,79
RP 24 572 822,9525 307 588,8226 064 325,1126 844 201,96
SL 5 835 687,325 981 732,156 137 266,866 296 750,10
SN 29 973 710,4730 423 022,0030 964 995,2331 512 106,14
ST 20 966 755,6621 215 520,4521 539 068,6621 862 935,80
SH 15 943 990,1516 515 192,3917 086 386,1317 676 474,60
TH 16 702 277,2516 952 272,4617 253 557,7717 558 176,38
Land/EUR 2028202920302031
BW 64 607 016,8466 966 654,6869 410 285,2971 492 593,84
BY 85 459 005,7988 303 727,5291 242 219,4593 979 486,03
BE 26 600 016,8527 284 765,5727 986 659,1928 826 258,97
BB 25 660 815,7026 123 009,1026 589 839,3827 387 534,56
HB 3 491 013,923 621 879,373 757 454,833 870 178,47
HH 12 001 814,0612 442 451,4812 898 725,5213 285 687,29
HE 39 313 553,1840 499 493,5341 721 208,1042 972 844,35
MV 14 617 180,2914 825 380,7615 032 917,8015 483 905,33
NI 46 555 133,9948 003 513,5949 496 335,5250 981 225,59
NW 99 019 194,93102 693 238,63106 498 607,67109 693 565,90
RP 27 647 413,5428 474 113,5429 326 093,6930 205 876,50
SL 6 460 278,796 627 952,126 799 871,617 003 867,75
SN 32 064 175,2032 621 007,5233 182 392,0134 177 863,77
ST 22 186 321,1922 509 977,5322 833 085,5723 518 078,14
SH 18 288 705,1118 919 582,7119 571 853,1320 159 008,72
TH 17 865 015,2818 175 006,6418 486 958,1519 041 566,89

Anlage 4 RegG – Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 13 und 14 )

Land/EUR20222023202420252026
BW114 135 609,76118 532 400,00123 090 275,61127 816 010,67132 500 387,40
BY154 323 902,44159 601 765,85165 057 409,56170 696 750,30176 384 250,42
BE50 464 024,3951 716 676,8352 999 070,7954 310 797,3155 711 725,30
BB51 081 878,0551 903 885,6152 730 274,9653 558 468,1054 544 819,72
HB6 126 829,276 370 926,836 624 156,106 886 845,297 146 157,40
HH21 175 609,7621 996 780,4922 848 163,4223 730 832,2224 605 269,67
HE72 479 024,3974 668 468,2976 924 047,7179 246 694,1981 637 271,70
MV29 762 463,4130 124 761,7130 480 976,6630 831 452,2231 291 917,51
NI85 300 487,8087 978 078,0590 739 553,2793 586 470,6696 498 380,23
NW174 239 024,39181 089 073,17188 193 309,76195 560 820,37202 846 335,11
RP51 053 658,5452 579 239,0254 151 441,0755 770 653,9357 438 283,26
SL12 239 024,3912 545 902,4412 860 178,0513 182 018,8813 524 772,70
SN64 076 341,4665 064 095,1266 053 445,2967 043 598,7968 237 952,06
ST45 084 073,1745 647 766,1046 204 704,9346 752 911,0447 465 918,34
SH32 750 243,9033 922 673,1735 135 972,9836 394 738,5937 653 485,47
TH35 707 804,8836 257 507,3236 807 019,8537 357 937,4638 021 883,72

Land/EUR20272028202920302031
BW137 351 923,32142 375 301,05147 575 264,84152 960 324,55157 549 134,28
BY182 258 242,46188 327 093,14194 596 042,43201 071 634,30207 103 783,33
BE57 147 829,2458 618 793,9460 127 783,3661 674 555,2263 524 791,88
BB55 542 149,8256 549 064,4657 567 605,9358 596 365,7260 354 256,69
HB7 414 830,087 693 191,587 981 581,428 280 350,788 528 761,30
HH25 510 815,6326 448 549,6027 419 587,8828 425 084,7529 277 837,30
HE84 099 961,8486 635 774,9289 249 246,6991 941 554,5794 699 801,21
MV31 752 262,4232 212 065,3032 670 879,3133 128 231,3034 122 078,24
NI99 499 645,55102 594 138,25105 785 950,70109 075 701,31112 347 972,35
NW210 392 976,00218 209 853,64226 306 390,25234 692 330,20241 733 100,11
RP59 156 907,7660 926 955,2862 748 764,5564 626 284,0066 565 072,52
SL13 876 227,9214 236 598,1614 606 102,0114 984 963,1615 434 512,05
SN69 443 627,3070 660 228,8971 887 327,3173 124 457,4375 318 191,16
ST48 179 628,4548 892 276,9249 605 522,5150 317 559,7851 827 086,58
SH38 953 870,9040 303 051,0341 693 323,9843 130 740,5644 424 662,77
TH38 693 175,6039 369 360,3840 052 492,2640 739 943,7541 962 142,07

Anlage 5 RegG – Verwendungsnachweis

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 2 )

Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland            im Jahr:
      Übersendung bis 30.09. des Folgejahres
 Beträge in Euro 
 BereichVeranschlagt im Landeshaushalt beiVerwendungszweckBerichtsjahr Vorjahr
IST
Vor-Vorjahr
IST
Anteil
Regionalisierungsmittel an
Gesamtmitteln in Prozent
Kap./Tit.SOLLIST   
1Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 5 RegG      
      
 Reste Vorjahr     
      
 verfügbare Mittel gesamt     
2Leistungsbestellungen Bestellungen im SPNV/Bestellerentgelte     
 davon wettbewerblich vergeben  1      
 davon nicht wettbewerblich vergeben  1      
 davon Trassenentgelte     
 davon Stationsentgelte     
 Bestellungen im ÖPNV     
 davon wettbewerblich vergeben     
 davon nicht wettbewerblich vergeben     
3Managementaufwand SPNV     
 ÖPNV     
4Investitionen in Verkehrsanlagen SPNV     
 Bauprojekte ab 5 Millionen Euro  2      
 davon DB Netz AG     
 davon DB Station & Service AG     
 davon Sonstige     
 ÖPNV     
5Investitionen in Fahrzeuge SPNV  3      
 davon DB AG      
 davon NE-Bahnen      
 ÖPNV     
(1) Tarifausgleiche Verbundförderung      
 Ausgleich Ausbildungsverkehre  4      
 davon Schiene     
 davon Straße     
 Erstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen     
7Sonstige Ausgaben  5        
8Sonstiges Bestellte Zugkilometer     
 Erbrachte Zugkilometer     
 Betriebene Streckenkilometer im SPNV     
 Übersicht Verkehrsverträge im SPNV  6      
8Summe Ausgaben      
9Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben  7      
1

Jeweils unter Angabe der Anteile DB AG-Unternehmen und Wettbewerber.

2

Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen von 5 Millionen Euro in einer gesonderten Anlage näher beschrieben werden: Beschreibung der einzelnen Bauprojekte, Kosten/Zeitraum, erforderliche Rückstellungen.

3

Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge und zum Zeitpunkt der Beschaffung sind erforderlich (ggf. in einer gesonderten Anlage).

4

Unter Angabe der Rechtsgrundlage (Bundes-/Landesrecht).

5

Angabe des Verwendungszwecks.

6

Die Übersicht der Verträge ist als gesonderte Anlage zu übersenden. Dabei sind Aussagen zur Laufzeit/Dauer des Vertrages zu treffen, zur geplanten Entwicklung der Zugkilometer, zur Entwicklung der Personenkilometerleistung, zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren und zu den Aufwendungen in Verkehrsverträgen für die Digitalisierung.

7

Angaben zur Höhe und geplanter Verwendung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in der Position Nummer 6 in der Spalte "Verwendungszweck" die Angabe "§ 145" durch die Angabe "§ 228" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.


Anlage 6 RegG – Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6

(zu § 7 Absatz 12 )

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundeslandzum Stichtag
 BereichLandeshaushalt (Kapitel/Titel)VerwendungszweckSumme (in EUR)2022 (in EUR)2021 (in EUR)2020 (in EUR)
11.1Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 RegG     
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs    
1.3 Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2)    
1.4 Landesmittel    
1.5 weitere Mittel    
1.6 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.3, 1.4 und 1.5)    
22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen    
2.2 aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen    
2.3 aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften    
2.4 abzgl. ersparter Aufwendungen    
2.5 Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)    
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.6 und 2.5)    
4 Nachrichtlich Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz (vollständig aus Landesmitteln)    

Anlage 7 RegG – Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2

(zu § 8 Absatz 6 )

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundeslandzum Stichtag 30. Juni 2024
 BereichLandeshaushalt (Kapitel/Titel)VerwendungszweckBetrag (in EUR)
11.1Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 8 RegG  
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs 
1.3 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 und 1.2) 
22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen einschließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichszahlungen 
2.2 aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen 
2.3 Summe (2.1 und 2.2) 
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.3 und 2.3) 
4 Nachrichtlich Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV 

Anlage 8 RegG – Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3

(zu § 9 Absatz 6 )

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundeslandim Jahr:
 zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres
 BereichLandeshaushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckBetrag
(in EUR)
Betrag Vorjahr
(in EUR)
11.1Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 9 RegG   
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich  
1.3 Landesmittel  
1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3)  
22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr Hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen (Soll-Wert)  
2.2 Ist-Einnahmen  
2.3 finanzielle Nachteile aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen durch das Deutschlandticket (Differenz 2.1 und 2.2)  
2.4 finanzielle Nachteile aufgrund der Erstattung von Mehrkosten der Einführung  
2.5 Gesamtsumme (2.3 und 2.4)  
3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.4 und 2.5)  

Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


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