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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§ 24, Vierter Abschnitt - Bericht der Landesregierung/
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§ 24 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Bericht der Landesregierung
§ 24 AG-KJHG – Kinder- und Jugendbericht
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Überblick über die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung geben.
(2) Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen und soll diese veröffentlichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§ 24, Vierter Abschnitt - Bericht der Landesregierung/
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