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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/EigAnVO,RP - Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung/§§ 1 - 27, Teil 1 - Eigenbetriebe/§§ 10 - 27, Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
Dokument
§ 12 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 12 EigAnVO – Kassenführung
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/EigAnVO,RP - Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung/§§ 1 - 27, Teil 1 - Eigenbetriebe/§§ 10 - 27, Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
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