Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 SchV-KHG
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchV-KHG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SchV-KHG – Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze (1)

(1) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze im Sinne des § 18 Abs. 4 KHG ist schriftlich an den Vorsitzenden der zuständigen Schiedsstelle in 16facher Ausfertigung zu richten. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrages sind vom Antragsteller den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG unmittelbar zuzuleiten.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammenfassend darzustellen sowie die Gründe aufzuführen, aus denen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die vom Krankenhaus für die Ermittlung der Pflegesätze vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweise beizufügen.

(3) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze kann mit Zustimmung aller Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG bis zur Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchV-KHG,NW - Schiedsstellenverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.