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§ 8 LABG
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LABG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 8 LABG – Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1)

Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwirbt, wer auf Grund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208). 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG 2002,NW - Lehrerausbildungsgesetz/§§ 1 - 12, I. - Allgemeine Bestimmungen/
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