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§ 40 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LJagdG – Landesjägerschaft
(zu § 37 BJagdG)

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der oberen Jagdbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LJagdG,ST - Landesjagdgesetz/
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