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§ 68 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

XII. – Petitionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,BW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 GOLT – Entscheidung und Benachrichtigung

(1) Der Petitionsausschuss legt dem Landtag in angemessener Frist zu der Petition eine bestimmte Beschlussempfehlung mit einem Bericht vor. Die Beschlussempfehlungen werden zusammen mit den Berichten in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Beschlussempfehlungen für Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 2 sind mit den Berichten an den Anfang einer Sammeldrucksache zu setzen.

(2) Der Landtag entscheidet in der Regel wie folgt:

  1. 1.

    Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, oder durch den Beschluss des Landtags zu einem anderen Gegenstand für erledigt erklärt.

  2. 2.

    Die Petition wird der Regierung zur Kenntnisnahme, als Material, zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen überwiesen.

  3. 3.

    Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

  4. 4.

    Die Petition wird als zur Bearbeitung im Landtag ungeeignet zurückgewiesen.

  5. 5.

    Der Petentin oder dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.

(3) Wird die Petition der Regierung zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme überwiesen, so berichtet sie schriftlich innerhalb von zwei Monaten, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat. Der Landtag kann eine andere Frist festsetzen. Lässt sich der Beschluss des Landtags nicht innerhalb von zwei Monaten oder der vom Landtag bestimmten Frist erledigen, so kann die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Frist verlängern, wenn die Regierung rechtzeitig vor Fristablauf die Gründe darlegt, die einer fristgemäßen Erledigung entgegenstehen. Die Berichte der Regierung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten dem Petitionsausschuss überwiesen. § 37 a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Über die Erledigung der Petition wird die Petentin oder der Petent, bei mehreren Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern die oder der erste, von der oder dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet. In den Fällen des § 66 ist die Anstalt gleichzeitig zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse der Anstalt besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 65 - 70, XII. - Petitionen/