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§ 17 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

V. – Die Mitglieder des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 17 GO BT – Geheimschutzordnung

1Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 3). 2Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO BT - Geschäftsordnung Bundestag/§§ 13 - 18, V. - Die Mitglieder des Bundestages/