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§ 7 TÄHAV
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TÄHAV
Gliederungs-Nr.: 2121-50-1-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 TÄHAV – Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln

(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in drei Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Die Verschreibung darf auch durch Fernkopie erteilt werden; die Originalfassung der Verschreibung ist unverzüglich nachzureichen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarzneimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1a in drei Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TÄHAV - Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung/