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§ 1 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2012
Referenz: 630-4r

§ 1 HG 2012 – Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10.191.563.700 Euro. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 1.539.178.400 Euro.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2012,BB - Haushaltsgesetz 2012/