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§ 3 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 3 UAG – Gegenstand

(1) Der Gegenstand der Untersuchung muss im Einsetzungsantrag hinreichend bestimmt sein.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Unterzeichner des Einsetzungsantrags (Antragsteller) nur erweitert oder ergänzt werden, wenn der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Eine Ausdehnung der Untersuchung bedarf eines Beschlusses des Landtages; Absatz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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