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§ 14 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 14 WPrüfG – Kosten des Verfahrens

Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/WPrüfG,BB - WahlprüfungsG/
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