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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGemO,SN - Sächsische Gemeindeordnung/§§ 1 - 9, Erster Teil - Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben/
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§ 6 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde → Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben
§ 6 SächsGemO – Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde.
(3) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGemO,SN - Sächsische Gemeindeordnung/§§ 1 - 9, Erster Teil - Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben/
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