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§ 23 VAPhöhDL
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Teil – Vorbereitungsdienst → 3. – Große Staatsprüfung

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 VAPhöhDL – Noten und Punktzahlen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut(1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
   
gut(2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
   
befriedigend(3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
   
ausreichend(4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
   
mangelhaft(5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
   
ungenügend(6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut=1.0
1.3
   
gut=1.7
2.0
2.3
   
befriedigend=2.7
3.0
3.3
   
ausreichend=3.7
4.0
   
mangelhaft=5.0
   
ungenügend=6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 15 - 29, 3. - Große Staatsprüfung/
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