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§ 12 VAPhöhDL
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Teil – Vorbereitungsdienst → 2. – Ausbildung

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 VAPhöhDL – Beurteilung während der Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilung ist den Beurteilten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 7 - 14, 2. - Ausbildung/