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§ 113 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 3 – Rechtsverordnungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 113 LWG – Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung ist in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. Die Angaben nach Satz 1 müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(2) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gilt Absatz 1 auch für die einzelnen Schutzzonen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 102 - 117, Teil 5 - Verwaltungsverfahren, Enteignung/§§ 111 - 114, Abschnitt 3 - Rechtsverordnungen/
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