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§ 24 SpielbG NRW
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Titel: Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpielbG NRW
Gliederungs-Nr.: 7126
Normtyp: Gesetz

§ 24 SpielbG NRW – Stiftungsvorstand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 3. Juni 2020 durch § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363). Zur weiteren Anwendung s. § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363).

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SpielbG NRW 2012,NW - Spielbankgesetz NRW/§§ 20 - 25, Teil 2 - Stiftung Wohlfahrtspflege NRW/
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