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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPVG,NW - Landespersonalvertretungsgesetz/§§ 79 - 80, Neuntes Kapitel - Gerichtliche Entscheidung/
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§ 79 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Neuntes Kapitel – Gerichtliche Entscheidung
§ 79 LPVG
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und 43 Abs. 2 sowie über
- 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- 6.Streitigkeiten aus § 67.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend, der § 89 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Maßgabe, dass die Dienststellen auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichten können.
(3) Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz statt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPVG,NW - Landespersonalvertretungsgesetz/§§ 79 - 80, Neuntes Kapitel - Gerichtliche Entscheidung/
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