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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMinG,NW - Landesministergesetz/
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§ 13 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 LMinG
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.
(2) Unfälle aus Anlass einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfall.
(3) Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge vorliegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMinG,NW - Landesministergesetz/
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