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§ 5 ZqualBLV
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZqualBLV,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZqualBLV

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.
    beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
  2. 2.
    eventuell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;
  3. 3.
    Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung;
  4. 4.
    Leistungsnachweis über sachfachbezogene Sprachkenntnisse in der Sprache des Ziellandes gemäß § 2 Abs. 5;
  5. 5.
    Nachweis über schulpraktische Studien an einer Schule mit bilingualem Zweig bzw. an einer Schule im Zielland.

(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

  1. 1.
    vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
  2. 2.
    welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
  3. 3.
    welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/
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