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§ 35 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 2. – Das sonstige Personal der Kunsthochschule

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 35 KunstHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Fachbereichsleitung andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind berechtigt, die akademische Bezeichnung "Dozentin an einer Kunsthochschule" oder "Dozent an einer Kunsthochschule" zu führen. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 2 und 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 27 - 39, Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal/§§ 34 - 39, 2. - Das sonstige Personal der Kunsthochschule/