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§ 16 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Kunsthochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Kunsthochschule

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 16 KunstHG – Rektorat

(1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der nach Maßgabe der Grundordnung bestimmten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von sechs Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen,

  1. 1.

    dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 Absatz 1 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,

  2. 2.

    dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,

  3. 3.

    dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 15 - 26, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation der Kunsthochschule/§§ 15 - 23, 1. - Die zentrale Organisation der Kunsthochschule/