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§ 4a LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 4a LVLG

Für die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe gilt § 44 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung der ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Verordnungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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