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Art. 39 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Sechster Abschnitt – Öffentliche Sparkassen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 39 AGBGB – Kraftloserklärung

(1) Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch die Sparkasse für kraftlos zu erklären. Vor der Kraftloserklärung kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.

(2) Die Kraftloserklärung ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das in Art. 37 Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 31 - 42, Sechster Abschnitt - Öffentliche Sparkassen/