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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/
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Art. 55 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
V. – Der Bundespräsident
Art. 55 GG – Inkompatibilität
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/
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